Legal Lexikon

Wiki»Beerdigungskosten

Beerdigungskosten


Begriff und rechtliche Einordnung der Beerdigungskosten

Beerdigungskosten sind sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bestattung einer verstorbenen Person anfallen. Sie umfassen sowohl notwendige als auch übliche Kosten, die aus rechtlicher Sicht in unterschiedlichen Zusammenhängen eine zentrale Rolle spielen. Die Kostenübernahme sowie deren Umfang sind im deutschen Recht detailliert geregelt und betreffen insbesondere das Bestattungsrecht, das Erbrecht, das Sozialrecht und das Unterhaltsrecht. Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen Aspekte der Beerdigungskosten dargestellt.


Rechtliche Grundlagen der Beerdigungskosten

Bestattungspflicht und Kostentragung

Öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht

Nach deutschem Bestattungsrecht, das in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt ist, besteht eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Diese verpflichtet bestimmte Angehörige (in der Regel Ehegatten, Kinder, Eltern oder sonstige Verwandte ersten Grades) zur Bestattung einer verstorbenen Person. Mit der Pflicht zur Durchführung der Bestattung ist grundsätzlich auch die Pflicht zur Tragung der hierfür entstandenen Kosten verbunden.

Zivilrechtliche Kostentragungspflicht (§ 1968 BGB)

Unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Pflicht, regelt § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass im Todesfall der Erbe die Kosten der Bestattung zu tragen hat. Die Erbenstellung wird durch das Erbrecht bestimmt, unabhängig davon, ob der Erbe gleiche Person ist wie der bestattungspflichtige Angehörige. Ergibt sich hier eine Differenz, besteht ein Anspruch des Kostenpflichtigen gegenüber dem Erben auf Erstattung.

Abweichende Regelungen in Einzelfällen

In einigen Fällen kann eine abweichende Kostentragungspflicht entstehen, etwa wenn weder Erben noch bestattungspflichtige Personen vorhanden oder auffindbar sind. Dann kann die öffentliche Hand, in der Regel die Gemeinde oder das Ordnungsamt, als Maßnahmeträger für die Bestattung und die entsprechenden Kosten eintreten.


Umfang der Beerdigungskosten

Was zählt zu den Beerdigungskosten?

Beerdigungskosten umfassen alle Aufwendungen, die für eine würdige und den örtlichen Sitten entsprechende Bestattung notwendig sind. Hierzu gehören unter anderem:

  • Kosten für die Überführung des Leichnams
  • Gebühren für Totenschein, Friedhof und Grabstelle
  • Kosten für Sarg, Urne und Blumenschmuck
  • Kosten für die Trauerfeier und die Grabstätte
  • Aufwendungen für Todesanzeigen und Grabstein
  • Reisekosten naher Angehöriger (unter bestimmten Voraussetzungen)

Welche Ausgaben als angemessen gelten, beurteilt sich nach den jeweiligen örtlichen Gepflogenheiten, dem Stand des Verstorbenen und den familiären Verhältnissen.

Grenzziehung zu weiteren Kosten

Nicht zu den Beerdigungskosten gehören z. B. Grabpflegekosten für die Zukunft sowie besonders luxuriöse Ausstattungen der Bestattung, die erheblich über das ortsübliche Maß hinausgehen.


Erbrechtliche Einordnung der Beerdigungskosten

Kostentragung durch den Erben (§ 1968 BGB)

Gemäß § 1968 BGB sind die Erben zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet; diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wurde, insofern bereits Kosten veranlasst wurden. Für den Fall der Erbausschlagung können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen auf den Staat oder die Gemeinde übergehen.

Erstattungsanspruch des Bestattungspflichtigen

Ist der gesetzlich bestattungspflichtige Angehörige nicht identisch mit dem Erben, kann der Bestattungspflichtige von den Erben Ersatz der notwendigen Beerdigungskosten verlangen (§ 1968 BGB). Der Anspruch erfasst nur die erforderlichen und angemessenen Kosten, nicht aber optionale Zusatzleistungen.


Sozialrechtliche Aspekte der Beerdigungskosten

Übernahme durch das Sozialamt (§ 74 SGB XII)

Falls die Kostentragung den Pflichtigen finanziell unzumutbar ist, kann gemäß § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) das Sozialamt auf Antrag die notwendigen Beerdigungskosten übernehmen. Als „unzumutbar“ gilt die Kostentragung insbesondere, wenn der Verpflichtete sich dadurch unter das Existenzminimum begeben würde. Die Leistung beschränkt sich stets auf die erforderlichen und angemessenen Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung.

Rangfolge der Kostentragung

Das Sozialamt prüft bei Antragstellung, ob vorrangig andere Personen, wie etwa Erben oder bestattungspflichtige Angehörige, herangezogen werden können. Erst, wenn diese nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig sind, kommt eine Kostenübernahme in Betracht.


Steuerrechtliche Behandlung der Beerdigungskosten

Abzugsfähigkeit im Rahmen der Einkommensteuer

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) können Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden, sofern sie vom Erblasser herrühren. Im Einkommensteuerrecht sind Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) abzugsfähig, wenn sie den Nachlass übersteigen und dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen.


Haftung und Durchsetzung von Erstattungsansprüchen

Haftungsreihenfolge

Die durch das Bestattungsrecht begründete Kostentragungspflicht hat Vorrang; im Anschluss kommt der Erbe in der Pflicht. Kann bei mehreren Pflichtigen die Kostentragung nicht geregelt werden, kommt der Rückgriff auf den Staat in Betracht.

Geltendmachung und Verjährung

Der Anspruch auf Erstattung von Beerdigungskosten gegen den Erben unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entstehen des Anspruchs (§ 195 BGB).


Besonderheiten bei fehlender oder ausgeschlagener Erbschaft

Ausschlagung der Erbschaft

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gehen die Beerdigungskostenpflichten auf nachfolgende Erben oder, wenn niemand die Erbschaft annimmt, auf den Fiskus bzw. die öffentliche Hand über.

Öffentliche Bestattung

Bei fehlenden oder unauffindbaren Kostenträgern wird eine sogenannte Ordnungsbestattung durch die zuständige Behörde veranlasst. Deren Kosten können, soweit möglich, im Nachgang von potentiellen Kostenträgern zurückgefordert werden.


Fazit

Beerdigungskosten sind ein vielschichtig geregelter Begriff mit großer praktischer Relevanz im deutschen Recht. Die Bestimmungen erstrecken sich über das Bestattungs-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht und betreffen sowohl die Kostentragung als auch die Erstattung beantragter Aufwendungen. Die genaue juristische Einordnung und Abwicklung erfordert die Prüfung der individuellen Sach- und Rechtslage im Einzelfall. Die gesetzlichen Regelungen gewährleisten, dass einerseits eine würdige Bestattung sichergestellt ist, andererseits aber auch finanzielle Überforderung der Pflichtigen möglichst vermieden wird.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist rechtlich zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet?

Zur Tragung der Beerdigungskosten sind nach deutschem Recht primär die Erben des Verstorbenen verpflichtet (§ 1968 BGB). Die Pflicht umfasst sämtliche notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestattung stehen, darunter die Bestattungsunternehmen, Friedhofsgebühren, Überführungs- und Trauerfeierkosten. Sollten keine Erben vorhanden sein oder diese das Erbe ausschlagen, gehen die Kosten auf die Unterhaltspflichtigen des Verstorbenen über (§ 1615 Abs. 2 BGB). Haben sowohl Erben als auch Unterhaltspflichtige das Erbe ausgeschlagen oder sind nicht existent, wird letztlich derjenige zur Kostentragung herangezogen, dem die vertragliche Obhut über die Bestattung obliegt (z.B. der Auftraggeber der Bestattung). Erst wenn all diese Personen nicht ermittelt oder zahlungsunfähig sind, übernimmt das Sozialamt die Kosten im Rahmen der sogenannten Sozialbestattung (§ 74 SGB XII). Die rechtliche Reihenfolge ist strikt einzuhalten, sodass beispielsweise Kinder erst nachrangig zum Zuge kommen, wenn keine vorrangigen Verpflichteten existieren.

Was passiert, wenn die Erben das Erbe ausschlagen – wer trägt dann die Kosten?

Schlagen sämtliche Erben das Erbe aus, geht die Pflicht zur Kostentragung grundsätzlich auf die nach § 1615 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Angehörigen über. Dies umfasst regelmäßig Ehepartner, Kinder und ggf. Eltern, wobei die jeweilige finanzielle Leistungsfähigkeit maßgeblich ist. Sollten auch keine Unterhaltspflichtigen vorhanden oder leistungsfähig sein, haften gegebenenfalls andere zur Bestattung verpflichtete Personen, z.B. derjenige, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Fehlt es an sämtlichen Angehörigen oder zahlungsfähigen Verantwortlichen, kann beim Sozialamt ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden. Das Amt prüft nachrangig, ob die Kostenübernahme notwendig und angemessen ist und fordert diese gegebenenfalls von Verpflichteten zurück.

Welche Bestandteile sind rechtlich als erstattungsfähige Beerdigungskosten anerkannt?

Als erstattungsfähige Beerdigungskosten im rechtlichen Sinne werden alle Aufwendungen angesehen, die objektiv zur würdevollen und ortsüblichen Bestattung notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Sarg oder Urne, Überführung, Einäscherung, Grabnutzungsgebühr, Leichenschau, Trauerfeier, Todesanzeigen, Blumen und einfache Grabsteine. Überzogene oder luxuriöse Ausstattungen, sowie Grabpflege- oder Gedenkfeierkosten gehen nicht zwingend zu Lasten der Erbmasse und sind ggf. auch nicht erstattungsfähig gegenüber Nachlass oder Sozialamt. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Kosten entscheidet im Streitfall das zuständige Nachlassgericht oder, bei Sozialbestattungen, das Sozialamt.

Können Beerdigungskosten von der Steuer abgesetzt werden?

Im rechtlichen Kontext besteht die Möglichkeit, Beerdigungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer geltend zu machen, soweit die Bestattung nicht durch den Nachlass selbst gedeckt ist. Steuerrechtlich abzugsfähig sind hierbei allerdings ebenfalls nur angemessene und notwendige Kosten. Im Rahmen der Einkommensteuer (als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG) können Beerdigungskosten nur dann angesetzt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig und im Rahmen der Zumutbarkeit entstehen und nicht durch Erbschaft, Versicherungen oder andere Zuwendungen gedeckt sind. Übersteigen die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung, kann der überschüssige Betrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Welche Ansprüche bestehen bei unrechtmäßiger Bezahlung der Beerdigungskosten durch einen Dritten?

Hat ein Dritter, der rechtlich nicht vorrangig zur Kostenübernahme verpflichtet ist, Beerdigungskosten gezahlt (z.B. aus sittlicher Verpflichtung oder aufgrund falscher Annahmen), kann er diese Kosten unter Umständen nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) von den rechtlich Verpflichteten zurückfordern. Voraussetzung ist jedoch, dass er im Interesse des zur Bestattung Verpflichteten oder der Erbengemeinschaft gehandelt hat. Die Durchsetzung des Anspruchs ist jedoch im Einzelfall komplex und hängt maßgeblich von den jeweiligen Umständen sowie dem Nachweis der Zahlung ab.

Was geschieht, wenn der Nachlass zur Deckung der Beerdigungskosten nicht ausreicht?

Ist der Nachlass des Verstorbenen unzureichend, um die Beerdigungskosten zu decken, haften dennoch die Erben mit ihrem Privatvermögen, sofern sie die Erbschaft angenommen haben. Sie können dann ggf. Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Mit-Erben oder Unterhaltspflichtige) geltend machen. Haben die Erben das Erbe ausgeschlagen oder sind keine Erben vorhanden, werden, wie oben erläutert, die Unterhaltspflichtigen herangezogen und subsidiär das Sozialamt. Das Sozialamt prüft die Angemessenheit der Kosten und übernimmt maximal die Kosten einer einfachen und ortsüblichen Bestattung.

Gibt es Verjährungsfristen für Ansprüche auf Beerdigungskosten?

Ja, Ansprüche auf Erstattung der Beerdigungskosten unterliegen gesetzlichen Verjährungsfristen. Regelmäßig gilt die allgemeine Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Bei besonderen Konstellationen, zum Beispiel bei Ansprüchen gegen Sozialleistungsträger, können abweichende Fristen gelten. Das rechtzeitige Geltendmachen der Ansprüche ist daher essenziell, da nach Ablauf der Frist die Durchsetzung ausgeschlossen ist.