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Beamtenversorgungsgesetz


Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) stellt die gesetzliche Grundlage für die Versorgung der Beamten, Richter sowie deren Hinterbliebenen in Deutschland dar. Es regelt abschließend die Ansprüche auf Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und weitere Versorgungsleistungen im Beamtenverhältnis. Ziel des Gesetzes ist die finanzielle Absicherung für den Zeitraum nach Beendigung des aktiven Dienstes sowie im Falle der Dienstunfähigkeit, Invalidität oder im Todesfall.


Historische Entwicklung und Rechtsgrundlagen

Gesetzgebung und territoriale Geltung

Das Beamtenversorgungsgesetz wurde erstmals im Jahr 1957 verabschiedet und trat am 1. September 1957 in Kraft. Es bildet seitdem das zentrale Regelwerk für die Versorgung von Beamten des Bundes nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Zuständig für die Gesetzgebung ist für Bundesbeamte der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes, während die Länder für Landes- und Kommunalbeamte eigenständige und teils an das BeamtVG angelehnte Versorgungsgesetze erlassen können.

Anpassung und Weiterentwicklung

Im Zuge der Föderalismusreform wurde das Versorgungsrecht zunehmend von den Ländern in eigener Gesetzgebungskompetenz gestaltet, sodass zahlreiche Länder anstelle des BeamtVG eigene Versorgungsgesetze eingeführt haben. Für Bundesbeamte sowie für Beamtinnen und Beamte bei bundesunmittelbaren Körperschaften bleibt das BeamtVG maßgeblich.


Grundsätze der Beamtenversorgung

Versorgungsberechtigte Personen

Nach § 1 BeamtVG sind die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, auf Probe sowie Richterinnen und Richter auf Lebenszeit grundsätzlich versorgungsberechtigt. Das Gesetz differenziert dabei zwischen verschiedenen Statusgruppen und sieht besondere Regelungen für zurückgelegte Dienstzeiten, Dienstunfähigkeit und Entlassung vor.

Arten der Versorgungsleistungen

Das Beamtenversorgungsgesetz unterscheidet im Wesentlichen zwischen den folgenden Versorgungsleistungen:

  1. Ruhegehalt: Die Versorgung im Falle des Eintritts in den Ruhestand.
  2. Hinterbliebenenversorgung: Beinhaltet Witwen-/Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge für die Hinterbliebenen von verstorbenen Beamten und Versorgungsempfängern.
  3. Unfallfürsorge: Besondere Sicherstellung im Falle eines Dienstunfalls.
  4. Sonderzuwendungen: Zusätzliche Leistungen wie etwa Anpassungszulagen.

Voraussetzungen für Versorgungsansprüche

Mindestversorgungszeit (Wartezeit)

Zentraler Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Versorgungsbezügen ist die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstzeit. Gemäß § 4 BeamtVG beträgt die allgemeine Wartezeit grundsätzlich fünf Jahre des ruhegehaltfähigen Dienstes. Ausnahmen bestehen für Fälle der Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles oder im Todesfall während der Dienstzeit.

Ruhestandsversetzungen und Gründe

Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht vor allem bei Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand aufgrund Erreichens der Altersgrenze (§ 25 BeamtVG) oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtVG). Das Gesetz regelt auch besondere Fälle, wie die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand oder die Entlassung aus dem Dienstverhältnis mit Versorgung.


Berechnung der Versorgung

Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Bezüge

Die Berechnung des Ruhegehalts erfolgt auf Basis der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§§ 6-12 BeamtVG) und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG). Maßgeblich sind hierbei die zuletzt innegehabten Ämter sowie etwaige Zuschläge und Zulagen.

Ruhegehaltssatz

Der maximale Ruhegehaltssatz beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und wird entsprechend der zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit linear berechnet (§ 14 BeamtVG). Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden derzeit 1,79375 Prozent des letzten ruhegehaltfähigen Grundgehalts angerechnet. Der Anspruch mindert sich bei Dienstunfähigkeit und erhöht sich bei Dienstzeiten über das Mindestmaß hinaus bis zum Erreichen des Höchstsatzes.

Anrechnung weiterer Versorgungsleistungen

Im Falle anderer Versorgungs- oder Erwerbseinkünfte ist eine Anrechnung und gegebenenfalls eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach §§ 53, 55 BeamtVG vorgesehen, um eine Überversorgung zu vermeiden.


Hinterbliebenenversorgung

Anspruchsberechtigte Hinterbliebene

Hinterbliebene Versorgung erhalten gemäß §§ 19 ff. BeamtVG insbesondere Witwen, Witwer und Waisen des verstorbenen Beamten oder Versorgungsempfängers. Dabei legt das Gesetz differenzierte Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug fest, z. B. das Bestehen einer Ehe oder das Vorliegen des Versorgungserwerbstodes.

Höhe der Hinterbliebenenbezüge

Witwen- und Witwergeld beträgt in der Regel 55 Prozent des maßgeblichen Ruhegehalts, während das Waisengeld je nach Status Halb- oder Vollwaise 12 beziehungsweise 20 Prozent beträgt. Zusätzliche Unterhaltsbeiträge können weiteren, besonders bedürftigen Hinterbliebenen gewährt werden.


Versorgungsausgleich und Sonderregelungen

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Im Falle einer Ehescheidung sieht das Beamtenversorgungsgesetz die Durchführung eines Versorgungsausgleichs vor, um die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichen (§ 39 BeamtVG).

Unfallfürsorge

Kommt es infolge eines Dienstunfalles zu Dienstunfähigkeit oder Tod, gelten nach §§ 36 ff. BeamtVG erhöhte Versorgungsansprüche, die sich in der Regel an der letzten Besoldungsgruppe orientieren und Sonderleistungen umfassen.


Anpassung der Versorgungsbezüge

Dynamisierung und Anpassung

Die Versorgungsbezüge unterliegen gemäß § 70 BeamtVG einer Anpassung an den Renten- und Besoldungsentwicklungen, um die Kaufkraft zu erhalten. Zudem gelten gesetzliche Mindest- und Höchstgrenzen bei der Anpassung der Versorgung.


Ausschluss und Ruhen des Versorgungsanspruchs

Versorgungsabschläge und Ruhensregelungen

Das Gesetz kennt Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung (§ 14a BeamtVG) und Ruhensregelungen, etwa infolge Aufnahme von Erwerbstätigkeit oder weiteren Altersbezügen (§§ 53 ff. BeamtVG).

Ausschlussgründe

Der Anspruch auf Versorgung kann in bestimmten Fällen gänzlich entfallen, z. B. bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen schwerer Dienstvergehen (Disziplinarmaßnahmen).


Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten und Rechtswegen

Abgrenzung zur gesetzlichen Rentenversicherung

Beamtenversorgung ist strikt von der gesetzlichen Rentenversicherung abzugrenzen. Beiträge zur Rentenversicherung werden nicht entrichtet, die Versorgung wird unmittelbar vom Dienstherrn finanziert (sog. „Alimentationsprinzip“).

Rechtsschutz und Rechtsweg

Streitigkeiten im Zusammenhang mit beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen unterliegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsgrundlagen hierfür bilden das Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und das BeamtVG selbst.


Reformen und aktuelle Entwicklungen

Modernisierung und Reformbestrebungen

In den zurückliegenden Jahren wurde das Versorgungsgesetz mehrfach reformiert, etwa hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, der Anpassung an europäische Anforderungen oder im Zusammenhang mit der Anpassung an demografische Änderungen.

Digitalisierung und Verwaltungsmodernisierung

Die Einführung digitalisierter Verwaltungsverfahren zur Berechnung und Auszahlung der Versorgungsbezüge sowie der Ausbau von Online-Diensten für Versorgungsempfänger spielen eine zunehmende Rolle in der Praxis des Versorgungsgesetzes.


Literaturhinweise und weiterführende Informationsquellen

  • Bundesministerium des Innern und für Heimat: Leitfäden und Broschüren zur Beamtenversorgung.
  • Text des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Aktuelle Kommentierungen und Fachzeitschriften zum öffentlichen Dienstrecht.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Berechnung des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz?

Die Berechnung des Ruhegehalts für Beamtinnen und Beamte richtet sich nach den maßgeblichen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), das als bundeseinheitliche Regelung gilt, sofern keine abweichenden Landesregelungen bestehen. Das Ruhegehalt bemisst sich grundsätzlich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem Ruhegehaltssatz, der in § 14 BeamtVG geregelt ist. Die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten umfassen dabei Zeiten aktiver Dienstleistung im Beamtenverhältnis sowie bestimmte anrechenbare Zeiten, wie etwa Wehr- oder Ersatzdienst. Im Rahmen der Berechnung wird auf das zuletzt erhaltene ruhegehaltfähige Grundgehalt abgestellt. Der maximale Ruhegehaltssatz liegt gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG bei 71,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens. Es erfolgt eine jährliche Steigerung des Ruhegehaltssatzes um 1,79375 Prozentpunkte für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sodass der Höchstsatz nach 40 Dienstjahren erreicht wird. Kürzungen kommen etwa zum Tragen, wenn Dienstzeiten nicht vollständig anrechenbar sind oder bei Versorgungsabschlägen infolge vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand (§ 14a BeamtVG). Bestimmte Zulagen oder Sonderzahlungen können ganz oder teilweise ruhegehaltfähig sein, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

Welche Versorgungsbezüge stehen Hinterbliebenen nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu?

Das Beamtenversorgungsgesetz sieht verschiedene Arten von Hinterbliebenenversorgung vor, insb. das Witwengeld (§§ 19 bis 22 BeamtVG), das Waisengeld (§§ 28 ff. BeamtVG) und das Unterhaltsbeitrag für geschiedene Ehegatten (§ 22a BeamtVG). Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach dem Beamtenverhältnis des Verstorbenen, dem Zeitpunkt des Todes und den persönlichen Verhältnissen der Hinterbliebenen. Das Witwengeld beträgt grundsätzlich 55 % des zustehenden Ruhegehalts des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, im Falle einer Ehe, die vor 2002 geschlossen und bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, noch 60 %. Waisengeld steht Halbwaisen und Vollwaisen zu, wobei sich die Höhe auf 12 % bzw. 20 % des Ruhegehalts beläuft. Für die Zahlungen gelten weitere Einschränkungen und Sonderregelungen, beispielsweise bei Anrechnung eigenen Einkommens oder bei einem Anspruch auf Versorgung aufgrund mehrfacher Rechtsverhältnisse. Zudem müssen Hinterbliebene gewisse Mitteilungspflichten erfüllen, um den Anspruch aufrechtzuerhalten.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Beamter auf Zeit Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz erwerben?

Beamte auf Zeit – etwa Bürgermeister, Landräte oder berufsmäßige Wahlbeamte – erwerben Versorgungsansprüche nach Maßgabe der §§ 4 und 5 BeamtVG. Voraussetzung ist, dass sie mindestens für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit gestanden haben (z.B. acht Jahre bei Wahlbeamten auf kommunaler Ebene). Die Versorgung wird jedoch nicht in jedem Fall in gleichem Umfang wie bei Beamten auf Lebenszeit gewährt. Endet das Beamtenverhältnis auf Zeit durch Zeitablauf oder Nichtwiederwahl, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ruhegehalt, sofern das Amt mindestens zehn Jahre ausgeübt wurde (§ 4 Abs. 3 BeamtVG; abweichend bei Verweisung auf Landesrecht). Eine Mindestversorgung ist in bestimmten Konstellationen (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) gewährleistet. Auch für Beamte auf Zeit gelten Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

Welche Anrechnungs- und Ruhensregelungen sind nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu beachten?

Nach den §§ 53 ff. BeamtVG kommen Anrechnungs- und Ruhensregelungen zur Anwendung, um eine Überversorgung zu vermeiden. So werden Versorgungsbezüge auf andere Erwerbs- oder Entgeltleistungen, wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, angerechnet. Bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit nach Eintritt in den Ruhestand können Versorgungsleistungen gekürzt oder zum Ruhen gebracht werden (§ 53 Abs. 2 BeamtVG). Damit wird sichergestellt, dass die Summe aus Versorgungsbezug und weiterem Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze – üblicherweise das Endgrundgehalt der letzten Dienstzeit zuzüglich eines Festbetrags – nicht übersteigt. Auch bei einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit sowie bei Bezug von Unfallfürsorge gelten spezielle Regelungen über die Anrechnung und das Zusammentreffen mit anderen Ansprüchen (z.B. Schwerbehindertenzuschläge).

Welche Regelungen gelten für die Mindestversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz?

Die Mindestversorgung gewährleistet eine soziale Absicherung, selbst wenn die ruhegehaltfähige Dienstzeit gering ausfällt. Die Regelung findet sich in § 14 Abs. 4 BeamtVG. Demnach erhält der Beamte, sofern er die für eine Versorgung erforderlichen Mindestdienstzeiten erfüllt (in der Regel fünf Jahre), mindestens das Ruhegehalt, das sich nach den Besoldungsgruppen A 4, A 5 oder A 6 richtet. Das Ruhegehalt aus der Mindestversorgung beträgt derzeit 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe. Zusätzlich wird ein Mindestbetrag gewährt, welcher regelmäßig angepasst wird. Die Mindestversorgung spielt insbesondere bei unfreiwillig verkürztem Berufsleben, etwa infolge von Dienstunfähigkeit, eine bedeutende Rolle.

Inwieweit ist das Beamtenversorgungsgesetz auf Beamte im Landesdienst anwendbar?

Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gilt grundsätzlich als Bundesrecht für Bundesbeamte. Allerdings haben die Länder im Zuge der Föderalismusreform weitgehend eigene Zuständigkeiten für das Versorgungsrecht ihrer Landes- und Kommunalbeamten erhalten. Viele Länder haben zwischenzeitlich eigene Landesversorgungsgesetze oder Änderungen zum BeamtVG erlassen, die zumeist am Bundesrecht orientiert sind, jedoch in einzelnen Punkten (z. B. Höhe der Abschläge, Anrechnung von Vordienstzeiten, Sonderregelungen für Teilzeit) abweichen können. Für die jeweilige Beamtengruppe ist daher stets zu prüfen, ob das BundesbeamtVG in der aktuellen Fassung oder das jeweilige Landesversorgungsgesetz Anwendung findet.

Welche Regelungen bestehen für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der Beamtenversorgung?

Kindererziehungszeiten werden gem. § 50a BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt, wenn die Erziehung in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes erfolgte. Diese Zeiten sind für jedes leibliche Kind oder Adoptivkind, das tatsächlich betreut wurde, anrechenbar und dienen der Aufwertung insbesondere der Versorgungslaufbahn von Beamtinnen und Beamten, die wegen Kinderbetreuung dem Dienst fernbleiben. Die Kindererziehungszeiten müssen beim Versorgungsträger beantragt und durch geeignete Nachweise belegt werden. Sie bewirken eine Erhöhung des Ruhegehalts und werden maximal bis zu 36 Monate pro Kind berücksichtigt. Kindererziehungszeiten können sich auch auf die Mindestversorgung auswirken und sind neben Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit zu betrachten. Auch im Todesfall eines Beamten sind die Kindererziehungszeiten für die Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen.