Begriff und Einordnung
Beamte sind Personen, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn stehen. Dienstherren sind insbesondere Bund, Länder, Gemeinden sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das Beamtenverhältnis ist statusrechtlich geprägt und unterscheidet sich grundlegend von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.
Kennzeichnend sind eine Ernennung durch Urkunde, besondere Rechte und Pflichten, eine gesetzlich festgelegte Besoldung sowie eine eigenständige Versorgung im Ruhestand. Die Ausgestaltung beruht auf verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie Lebenszeitprinzip, Fürsorge, Treue, Alimentation, Leistung und Laufbahn.
Abgrenzung zu anderen Personengruppen im öffentlichen Dienst
Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst
Angestellte und Arbeiter stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das tarifvertraglich geregelt ist. Sie erhalten Entgelt nach Tarif und nehmen an der gesetzlichen Rentenversicherung teil. Beamte hingegen haben statusrechtliche Bindungen, erhalten Besoldung nach Gesetz und eine eigenständige Versorgung.
Richter und Soldaten
Richter sind keine Beamten, haben aber eine eigene, ebenfalls öffentlich-rechtliche Statusordnung mit vergleichbaren Grundprinzipien. Soldaten unterliegen einem eigenständigen Dienstrecht. Hochschullehrende können je nach Bestellung Beamte, Angestellte oder in anderen Rechtsformen tätig sein.
Statusformen des Beamtenverhältnisses
Beamte auf Widerruf
Diese Statusform dient der Ausbildung (zum Beispiel Vorbereitungsdienst). Das Beamtenverhältnis kann jederzeit beendet werden, wenn Ausbildungszweck oder Eignung entfallen.
Beamte auf Probe
Nach Abschluss der Ausbildung folgt in der Regel eine Probezeit. In ihr wird die Bewährung für die spätere Übernahme auf Lebenszeit festgestellt.
Beamte auf Lebenszeit
Mit der Ernennung auf Lebenszeit wird ein auf Dauer angelegtes Beamtenverhältnis begründet. Es endet typischerweise durch Eintritt in den Ruhestand.
Beamte auf Zeit und besondere Funktionen
Bestimmte Ämter werden befristet wahrgenommen (zum Beispiel kommunale Wahlbeamte). Für einige leitende Funktionen bestehen besondere Regelungen zur Beendigung oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.
Begründung des Beamtenverhältnisses
Ernennung
Das Beamtenverhältnis entsteht durch Ernennung mittels Urkunde. Die Ernennung setzt persönliche Eignung, fachliche Leistung und Befähigung voraus sowie die Beachtung der Bestenauslese. Zumeist ist eine Staatsangehörigkeit innerhalb der Europäischen Union oder gleichgestellter Staaten erforderlich; es bestehen Ausnahmen für besondere Bedarfe.
Amtsbegriff und Funktion
Beamte bekleiden ein abstrakt-funktionelles Amt (Laufbahn, Besoldungsgruppe) und ein konkret-funktionelles Amt (konkrete Dienstpostenaufgabe). Der Wechsel des Dienstpostens ändert nicht automatisch das Statusamt.
Laufbahnen und Qualifikation
Laufbahngruppen
Traditionell wird in Laufbahngruppen unterschieden (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst). Die Zuordnung richtet sich nach Bildungsabschluss, Vorbereitungsdienst und Laufbahnbefähigung. Einige Länder haben die Struktur modernisiert, die Grundsystematik bleibt jedoch vergleichbar.
Ausbildung und Vorbereitungsdienst
Je nach Laufbahn wird die Befähigung durch schulische, berufliche und hochschulische Ausbildung sowie einen Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung erworben. Der Vorbereitungsdienst erfolgt regelmäßig im Status „auf Widerruf“.
Rechte der Beamten
Besoldung und Alimentation
Beamte erhalten Besoldung nach gesetzlich festgelegten Besoldungsordnungen. Diese umfassen Grundgehalt, Zuschläge und gegebenenfalls Zulagen. Die Alimentation verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und ihre Familien angemessen zu unterhalten.
Versorgung und Beihilfe
Im Ruhestand erhalten Beamte eine Versorgung (Ruhegehalt). Für Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten besteht regelmäßig ein Beihilfesystem des Dienstherrn, das mit eigener Absicherung kombiniert wird.
Fürsorge und Schutz
Der Dienstherr hat eine besondere Fürsorgepflicht. Sie umfasst insbesondere Schutz der Gesundheit im Dienst, sachgerechte Aufgabenübertragung und Beachtung der amtsangemessenen Beschäftigung.
Remonstrationsrecht
Beamte haben das Recht und die Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen gegenüber Vorgesetzten vorzutragen. Nach Klärung ist die bindende Weisung zu befolgen, soweit keine offenkundige Rechtswidrigkeit vorliegt.
Pflichten der Beamten
Treuepflicht und Neutralität
Beamte stehen in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat. Sie haben die freiheitlich-demokratische Ordnung zu achten, das Mäßigungsgebot in politischer Betätigung zu beachten sowie unparteiisch und gerecht zu handeln.
Dienstleistungspflicht und Gehorsam
Beamte müssen die übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge leisten, vorbehaltlich des Remonstrationsverfahrens.
Verschwiegenheit und Amtsgeheimnis
Beamte sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet. Ausnahmen gelten nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen oder mit Zustimmung des Dienstherrn.
Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten bedürfen regelmäßig einer Anzeige oder Genehmigung. Sie dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen und unterliegen zeitlichen sowie inhaltlichen Grenzen.
Streikverbot
Beamte unterliegen einem Streikverbot. Ihre Interessenvertretung erfolgt auf anderen, gesetzlich bestimmten Wegen.
Besoldungssystem und Arbeitszeit
Besoldungsordnungen
Die Einstufung erfolgt in Besoldungsgruppen mit Stufen. Für bestimmte Funktionen existieren besondere Besoldungsreihen. Die konkrete Ausgestaltung variiert zwischen Bund und Ländern in einem vorgegebenen Rahmen.
Arbeitszeit, Urlaub und Dienstposten
Arbeitszeit, Erholungsurlaub und dienstliche Tätigkeit richten sich nach öffentlich-rechtlichen Regelungen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten besteht nicht; maßgeblich ist die amtsangemessene Beschäftigung.
Personalrechtliche Maßnahmen
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
Beamte können innerhalb derselben oder zu anderen Dienststellen versetzt oder vorübergehend abgeordnet werden. Eine Zuweisung zu anderen Einrichtungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Maßstab sind dienstliche Belange und amtsangemessene Verwendung.
Beurteilung und Beförderung
Dienstliche Beurteilungen dienen der Leistungsbewertung. Beförderungen setzen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung voraus sowie einen entsprechenden Dienstposten und haushaltsrechtliche Voraussetzungen.
Disziplinarrecht
Pflichtverstöße können disziplinarisch verfolgt werden. Mögliche Maßnahmen reichen von Verweis und Geldbuße über Kürzung der Bezüge oder Zurückstufung bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Maßnahme richtet sich nach Schwere und Umständen des Verstoßes.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Ruhestand
Das Beamtenverhältnis endet regelmäßig mit Erreichen der Altersgrenze durch Eintritt in den Ruhestand. Ein Ruhestand kann auch wegen Dienstunfähigkeit angeordnet werden.
Entlassung
Eine Entlassung ist auf Antrag möglich oder tritt in gesetzlich geregelten Fällen ein, etwa bei fehlender Bewährung in der Probezeit oder bei Wegfall von Ernennungsvoraussetzungen.
Verlust der Beamtenrechte
Bei schweren Pflichtverletzungen oder bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen kann der Verlust der Beamtenrechte eintreten, was die Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Versorgungsfolgen berührt.
Besondere Gruppen und Funktionen
Wahlbeamte
Bestimmte Leitungsämter in Kommunen und Verbänden werden als Wahlbeamte auf Zeit wahrgenommen. Die Statusrechte und -pflichten gelten angepassten Regeln entsprechend.
Leitende Funktionen und politische Beamte
Für einzelne Spitzenämter bestehen besondere Regelungen, die eine erleichterte Beendigung der Funktion oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorsehen, um Regierungs- und Verwaltungswechseln Rechnung zu tragen.
Mitwirkung und Interessenvertretung
Personalvertretung
Beamte werden durch Personalräte vertreten. Diese wachen über die Einhaltung der geltenden Regelungen und wirken bei organisatorischen und personellen Maßnahmen in gesetzlich vorgesehenem Umfang mit.
Verbände
Beamte können sich in Verbänden zusammenschließen. Kollektive Arbeitskampfmaßnahmen sind ausgeschlossen; Einflussnahme erfolgt durch Beteiligungsverfahren und Anhörungen.
Haftung und Rechtsschutz
Amtspflichtverletzung
Für Schäden aus hoheitlicher Tätigkeit haftet grundsätzlich der Staat gegenüber Dritten. Intern können Regressfragen entstehen, wenn Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten verletzen.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Beamte können gegen dienstliche Maßnahmen und Entscheidungen Rechtsmittel einlegen. Zuständig sind die Verwaltungsgerichte in einem gestuften Verfahren unter Beachtung der Fristen und Formvorschriften.
Europäische und föderale Bezüge
Föderale Vielfalt
Bund und Länder gestalten das Beamtenrecht in ihren Zuständigkeiten. Dadurch bestehen Unterschiede in Besoldung, Laufbahngestaltung und Detailregelungen bei grundsätzlich einheitlichen Leitprinzipien.
EU-Recht
Die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union wird berücksichtigt. Tätigkeiten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind, können besonderen Zugangsanforderungen unterliegen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist ein Beamter im rechtlichen Sinn?
Ein Beamter ist eine Person in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn. Dieses Verhältnis entsteht durch Ernennung und ist von besonderen Rechten und Pflichten geprägt, die sich von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen unterscheiden.
Wie wird man Beamter?
Das Beamtenverhältnis entsteht durch Ernennung mittels Urkunde. Voraussetzung sind persönliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. In der Regel führen Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung und Bewährung über die Stationen „auf Widerruf“ und „auf Probe“ zur Ernennung auf Lebenszeit.
Welche Pflichten treffen Beamte besonders?
Prägend sind Treuepflicht, Gesetzesbindung, Neutralität, Mäßigung in politischer Betätigung, Verschwiegenheit, Dienstleistungspflicht und Gehorsam unter Beachtung des Remonstrationsrechts. Nebentätigkeiten unterliegen Anzeigepflichten und Genehmigungsvorbehalten.
Dürfen Beamte streiken?
Beamte unterliegen einem Streikverbot. Ihre kollektive Interessenvertretung erfolgt durch Personalvertretungen und Beteiligungsverfahren ohne Arbeitskampfmaßnahmen.
Wie werden Beamte bezahlt und versorgt?
Beamte erhalten Besoldung nach Gesetz mit Grundgehalt und Zulagen. Im Ruhestand besteht eine eigenständige Versorgung. Für Krankheits- und Pflegekosten gibt es regelmäßig Beihilfeleistungen des Dienstherrn, die mit eigener Absicherung kombiniert werden.
Was passiert bei Dienstpflichtverletzungen?
Dienstpflichtverletzungen können disziplinarisch geahndet werden. In Betracht kommen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Maßgeblich sind Schwere, Umstände und das dienstliche Interesse.
Wie endet das Beamtenverhältnis?
Regelmäßig durch Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze. Weitere Beendigungsgründe sind Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Entlassung auf Antrag, Entlassung in gesetzlich bestimmten Fällen sowie in besonderen Konstellationen der Verlust der Beamtenrechte.