Legal Lexikon

Bausparprämie


Begriff und Rechtsgrundlage der Bausparprämie

Die Bausparprämie stellt eine staatliche Förderung im Zusammenhang mit Bausparverträgen dar. Sie ist in Deutschland ein Element der Wohnungsbauprämie und dient dazu, privates Sparen für wohnwirtschaftliche Zwecke steuerlich zu begünstigen. Die rechtliche Grundlage bildet das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG). Ziel der Bausparprämie ist es, Anreize zur Eigenvorsorge im Wohnbereich zu schaffen und dadurch den Wohnungsbau zu fördern.


Rechtlicher Rahmen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)

Voraussetzungen für die Gewährung der Bausparprämie

Für den Erhalt der Bausparprämie müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die wesentlichen Kriterien sind die folgenden:

  • Anspruchsberechtigte Personen: Anspruch auf die Bausparprämie haben unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Abs. 1 WoPG).
  • Förderfähige Aufwendungen: Es werden nur Einzahlungen auf bestimmte Bausparverträge, Aktien bestimmter Wohnungsbaugesellschaften und ähnliche wohnungsbezogene Anlageformen prämienbegünstigt (§ 2 WoPG).
  • Mindestsparleistung: Eine jährliche Mindesteinzahlung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine Obergrenze für die förderfähigen Einzahlungen existiert jedoch.
  • Einkommen: Die Bausparprämie wird nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt. Diese Grenzen orientieren sich am zu versteuernden Einkommen (§ 2a WoPG).

Prämienhöhe und förderfähiger Betrag

Die Höhe der Bausparprämie richtet sich nach den geleisteten Einzahlungen und den Vorgaben des WoPG. Der förderfähige Betrag ist gesetzlich limitiert:

  • Prämiensatz: Der Satz der Wohnungsbauprämie beträgt seit 2021 grundsätzlich 10 % der förderfähigen Beträge.
  • Höchstbetrag: Es werden jährlich Einzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.400 Euro (Verheiratete/Lebenspartner) prämienbegünstigt.
  • Maximale Prämie: Die maximale Prämie beträgt somit 70 Euro für Alleinstehende bzw. 140 Euro für Verheiratete pro Jahr.

Beantragung der Bausparprämie

Die Bausparprämie wird nicht automatisch gewährt, sondern muss aktiv beantragt werden (§ 3 WoPG). Der Antrag ist typischerweise bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Einzahlung bei der jeweiligen Bausparkasse einzureichen.


Bindungsfristen und wohnwirtschaftliche Verwendung

Bindungsfrist

Ein entscheidendes Merkmal der Bausparprämie ist die gesetzliche Bindungsfrist (§ 2 Abs. 1a WoPG). Die geförderten Beträge müssen in der Regel mindestens sieben Jahre lang auf dem Bausparkonto verbleiben. Eine vorzeitige Verfügung führt grundsätzlich zum vollständigen oder teilweisen Verlust der staatlichen Prämie.

Verwendung zu wohnwirtschaftlichen Zwecken

Die Auszahlung und endgültige Sicherung der Bausparprämie ist an die wohnwirtschaftliche Verwendung der gesparten Mittel gebunden, gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WoPG. Zu den anerkannten wohnwirtschaftlichen Zwecken gehören insbesondere:

  • Bau, Kauf oder Sanierung von Wohnimmobilien,
  • Erwerb von Bauland,
  • Tilgung von Hypothekendarlehen für die selbst genutzte Immobilie.

Werden die gesparten Gelder nicht wohnwirtschaftlich verwendet oder die Bindungsfrist nicht eingehalten, ist die bereits gewährte Prämie vollständig zurückzuzahlen.


Steuerliche Behandlung der Bausparprämie

Die Bausparprämie zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie wird als staatliche Subvention gewährt und ist daher von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 39 EStG).


Verhältnis zu anderen staatlichen Förderungen

Die Bausparprämie kann grundsätzlich zusätzlich zu anderen staatlichen Fördermaßnahmen, wie etwa der Arbeitnehmer-Sparzulage im Rahmen von vermögenswirksamen Leistungen (VL), in Anspruch genommen werden. Allerdings sind hierbei die jeweiligen Fördergrenzen und Verwendungsbedingungen der einzelnen Förderungen zu beachten.


Rückforderung und Rückabwicklung der Bausparprämie

Rückforderungstatbestände

Die Rückforderung der Bausparprämie erfolgt insbesondere, wenn

  • die Bindungsfrist nicht eingehalten wurde,
  • die Mittel nicht wie gefordert wohnwirtschaftlich verwendet werden,
  • unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden,
  • aufgrund sonstiger Gesetzesverstöße die Voraussetzungen entfallen sind.

Die Rückforderung umfasst grundsätzlich die gesamte gewährte Prämie einschließlich etwaiger Zinsen.

Verfahren der Rückforderung

Die Bausparkasse ist verpflichtet, bei Vorliegen eines Rückforderungsgrundes die Bausparprämie an das zuständige Finanzamt abzuführen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des WoPG (§ 5 WoPG).


Europarechtliche Aspekte und Ausblick

Die Bausparprämie steht in keinem unmittelbaren Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben. Im Rahmen der beihilfenrechtlichen Kontrolle wird sie als zulässige nationale Subvention, die keine unzulässige Begünstigung einzelner Marktteilnehmer darstellt, eingestuft. Zukünftige Anpassungen an EU-Vorgaben bleiben jedoch möglich und können vorrangig im Bereich der Gleichbehandlung aller EU-Bürger relevant werden.


Literaturnachweise und weiterführende Quellen

  • Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 39
  • Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur Wohnungsbauprämie
  • Bundeszentralamt für Steuern: Merkblatt zur Wohnungsbauprämie

Hinweis: Diese Informationen bieten einen Überblick über die rechtlichen Aspekte der Bausparprämie in Deutschland. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen sind regelmäßig zu beachten. Für verbindliche Auskünfte ist die Konsultation der einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie der entsprechenden Behördenseiten empfehlenswert.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Anspruch auf Bausparprämie zu haben?

Im rechtlichen Kontext setzt der Anspruch auf die staatliche Bausparprämie voraus, dass der Bausparer einen nach dem Bausparkassengesetz (BSpKG) und den einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) förderfähigen Bausparvertrag abschließt. Die Einzahlungen müssen auf einen zum Bau, Erwerb oder zur Renovierung einer selbst genutzten Wohnimmobilie bestimmten Bausparvertrag erfolgen. Begünstigt sind natürliche Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Weiterhin ist die Anspruchsberechtigung auf die Bausparprämie an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden: Für das zu versteuernde Einkommen gelten nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 WoPG) festgelegte Höchstgrenzen, die aktuell (Stand 2024) für Ledige bei 35.000 Euro und für Verheiratete bei 70.000 Euro liegen. Eine weitere wesentliche Voraussetzung ist, dass die Mindestansparsumme gemäß Bausparkassenbedingungen erreicht wird und keine vorzeitige Verfügung über die Mittel erfolgt – bei einer vorzeitigen Verfügung nach § 4 WoPG kann die Prämie entfallen, sofern keine Ausnahmetatbestände, etwa im Falle von Tod, Arbeitslosigkeit oder Scheidung, vorliegen. Der Antrag auf die Bausparprämie ist jährlich schriftlich bei der jeweiligen Bausparkasse einzureichen; eine Fristversäumnis kann zum Verlust des Prämienanspruchs führen.

Wie werden die Einkommensgrenzen zur Bausparprämie rechtlich geprüft und was gilt als maßgebliches Einkommen?

Die für die Bausparprämie maßgeblichen Einkommensgrenzen werden auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens (zvE) des jeweiligen Kalenderjahres geprüft, in dem die begünstigten Aufwendungen geleistet wurden. Maßgeblich ist hierbei das Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 5 EStG), das vom Finanzamt festgestellt wird. Zu berücksichtigen sind sämtliche Einkünfte nach den sieben Einkunftsarten, abzüglich der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und anderer Abzugsbeträge. Für die Prüfung des Anspruchs auf die Bausparprämie wird auf das Einkommen des Antragstellers bzw. bei Ehegatten auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen abgestellt. Überschreitungen der gesetzlichen Einkommensgrenzen führen zur vollständigen Versagung der Prämie für das betreffende Jahr.

Wie ist vorzugehen, wenn eine Prämie aufgrund eines Verfahrensfehlers abgelehnt wurde?

Erfolgt die Ablehnung der Bausparprämie aufgrund eines Verfahrensfehlers (z. B. Fristversäumnis bei der Antragstellung, unvollständige Angaben, fehlerhafte Zuordnung von Einzahlungen), besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides durch die Bausparkasse schriftlich Einspruch einzulegen (§ 355 AO i. V. m. den jeweiligen Bausparkassenbedingungen). Die Bausparkasse prüft den Einspruch und entscheidet unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände erneut über die Bewilligung der Prämie. Ergeben sich keine Korrekturmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren, steht grundsätzlich der Weg zum Verwaltungsgericht offen, sofern es sich nicht um privatrechtlich organisierte Bausparkassen handelt, wo der Zivilrechtsweg zu beschreiten wäre. Für die Beweisführung empfiehlt es sich, sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge, Nachweise über Einzahlungen und Erklärungen der Finanzbehörden, beizubringen.

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich bei einer vorzeitigen Verfügung der prämienbegünstigten Mittel?

Eine vorzeitige Verfügung über prämienbegünstigte Mittel vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist (in der Regel sieben Jahre nach Einzahlung gemäß § 4 Abs. 2 WoPG) kann zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf die staatliche Bausparprämie führen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im § 4 WoPG detailliert geregelt und beziehen sich insbesondere auf Fälle wie Erwerb, Bau, Renovierung oder Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum. Darüber hinaus bestehen Ausnahmeregelungen im Falle von Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Tod des Bausparers, Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft. In diesen Fällen kann der Prämienanspruch trotz vorzeitiger Verfügung bestehen bleiben. Ohne einen der gesetzlich anerkannten Ausnahmegründe sind gewährte Prämien nachträglich zurückzuzahlen.

In welcher Form erfolgt die Auszahlung der Bausparprämie rechtlich verbindlich?

Die Auszahlung der Bausparprämie erfolgt ausschließlich unmittelbar auf das Bausparkonto des Prämienberechtigten. Eine Auszahlung ist gemäß § 3 WoPG grundsätzlich erst nach Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist zulässig, es sei denn, ein begünstigter Verwendungszweck liegt – wie etwa die wohnungswirtschaftliche Verwendung – vor. Die Bausparkasse ist rechtlich verpflichtet, die Prämienmittel getrennt von anderen Kontoguthaben zu führen und deren Verwendung ausschließlich für die prämienbegünstigten Zwecke zu gewährleisten. Ein Rechtsanspruch auf die sofortige Auszahlung an den Antragsteller besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung, schlüssig erbracht wurden.

Wie werden Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Bausparprämie behandelt?

Änderungen in der gesetzlichen Ausgestaltung der Bausparprämie, insbesondere bezüglich der Höhe der Prämie, der Einkommensgrenzen oder der förderfähigen Verwendungen, werden in der Regel durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) oder das jeweils einschlägige Jahressteuergesetz vorgenommen. Rechtlich gilt in der Regel das sog. Stichtagsprinzip, wonach für jedes Kalenderjahr die jeweils geltende Gesetzeslage bei Eingang der prämienbegünstigten Aufwendungen maßgeblich ist. Bestandsschutz wird für bereits gewährte Prämienansprüche nur insoweit gewährt, als die entsprechenden gesetzlichen Übergangsvorschriften dies explizit vorsehen. Ansprüche, die sich noch im Antrags- oder Prüfverfahren befinden, unterliegen abweichend möglicherweise dem neuen Recht, falls keine klare Übergangsregelung existiert. Die Bausparkassen sind verpflichtet, Gesetzesänderungen unverzüglich umzusetzen und die Kunden über wesentliche Änderungen zu informieren.

Wie ist die rechtliche Stellung der Bausparkasse bei der Antragstellung und bei der Auszahlung der Prämie?

Rechtlich fungiert die Bausparkasse als Erfüllungsgehilfe des Staates im Sinne des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und ist verpflichtet, Anträge auf Bausparprämie entgegenzunehmen, zu prüfen und unter Einschaltung der zuständigen Finanzbehörde an diese weiterzuleiten, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Sie trifft die Vorprüfung der Anspruchsberechtigung anhand der ihr vorliegenden Einzahlungs- und Vertragsdaten. Für die korrekte Antragstellung, die Vollständigkeit der Unterlagen und die fristgemäße Beantragung bleibt jedoch der Prämienberechtigte verantwortlich. Bei Missachtung der rechtlichen Vorgaben kann die Bausparkasse berechtigt und verpflichtet sein, die Auszahlung zu verweigern oder Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Die Mitwirkungspflichten, wie die Vorlage steuerlicher Nachweise und die Erklärung des Verwendungszwecks, sind rechtlich durch Vertrag sowie durch gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich geregelt.