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Bauherren-Modell


Bauherren-Modell: Rechtliche Einordnung und ausführliche Darstellung

Begriff und Grundkonzept des Bauherren-Modells

Das Bauherren-Modell ist eine spezielle Gestaltungsform der Immobilieninvestition, bei der mehrere Personen gemeinschaftlich als Bauherren auftreten, um eine Immobilie zu errichten, zu sanieren oder zu modernisieren. In rechtlicher Hinsicht kennzeichnet sich das Bauherren-Modell durch die Verbindung von Erwerb, Planung, Errichtung sowie der anschließenden langfristigen Verwaltung und Nutzung der Immobilie durch die beteiligten Personen, meist im Rahmen von sog. Baugemeinschaften oder Bauherrengemeinschaften.

Diese Modelle erfreuen sich besonderer Beliebtheit aufgrund der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch wegen der im Vergleich zum Einzelbauherrn oftmals verbesserten Finanzierungsmöglichkeiten und Risikostreuung.

Rechtsgrundlagen des Bauherren-Modells

Zivilrechtliche Grundlagen

Zivilrechtlich basiert das Bauherren-Modell regelmäßig auf dem Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß §§ 705 ff. BGB. Alternativ werden auch andere Gesellschaftsformen genutzt, wie die Kommanditgesellschaft (KG) oder die offene Handelsgesellschaft (OHG), teilweise sogar Kapitalgesellschaften wie die GmbH. Die Wahl der Rechtsform hat erhebliche Auswirkungen auf Haftung, Organisation sowie auf die Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten.

Beim Bauherren-Modell trägt jeder Beteiligte Baurechts-, Beteiligungs- und Idealanteile am Projekt, meist verbunden mit konkreten Sondernutzungs- beziehungsweise Sondereigentumsrechten an einzelnen Einheiten des Gesamtobjekts, wie etwa Wohnungen innerhalb einer Wohnanlage.

Baurecht

Das Bauherren-Modell erfordert eine genaue Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere aus dem Baugesetzbuch (BauGB), der jeweiligen Landesbauordnung sowie der einschlägigen Bebauungspläne und Genehmigungsverfahren. Sämtliche bautechnischen, genehmigungs- und planungsrechtlichen Anforderungen obliegen den Bauherren gesamtschuldnerisch.

Mietrecht

Im Zusammenhang mit der Errichtung von Mietobjekten durch Bauherrengemeinschaften gelten die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 535 ff. BGB) und die Regelungen zur Begründung sowie Verwaltung von Mietverhältnissen. Die daraus erzielten Mieterträge werden in der Regel nach dem jeweiligen Gesellschaftsanteil auf die Beteiligten verteilt.

Steuerrecht

Das Bauherren-Modell ist wegen seiner steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten von besonderem Interesse. Im Mittelpunkt stehen Abschreibungen auf Herstellungskosten (§ 7 EStG) und Modernisierungsmaßnahmen sowie Möglichkeiten des Abzugs von Finanzierungskosten und Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Eine gesonderte Bedeutung kommt zudem der sogenannten Verlustzuweisung zu.

Vorsicht ist bei der steuerlichen Anerkennung von Bauherreneigenschaft geboten, da die Finanzverwaltung die tatsächliche unternehmerische Einflussnahme und ein wirtschaftliches Risiko verlangt. Die steuerlichen Vorteile können bei fehlender Mitwirkungsbefugnis, Scheingeschäften oder fehlender Tragung des Bauherrnrisikos versagt werden.

Wohnungseigentumsrecht

Plant das Bauherren-Modell den Bau von Eigentumswohnungen, ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einschlägig. Die Gemeinschaftsordnung regelt Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, insbesondere hinsichtlich Verwaltung, Kostenverteilung und Nutzung.

Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Die Gesellschaftsverträge bei Bauherrengemeinschaften regeln die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die Geschäftsführung, Beschlussfassung, Gewinn- und Verlustbeteiligung und Regelungen für den Fall des Ausscheidens einzelner Gesellschafter. Die Haftung richtet sich nach der gewählten Rechtsform. Insbesondere bei der GbR haften die Bauherren grundsätzlich unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen.

Ablauf und rechtliche Vertragsstruktur

Initiierung und Projektierung

Beim klassischen Bauherren-Modell erfolgt die Initiierung durch die Zusammenführung der Bauinteressenten, Erstellung des Gesellschaftsvertrags, Durchführung der Planung sowie Beauftragung von Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmen. Die rechtssichere Ausgestaltung aller Vertragsteile ist essenziell, um gegenseitige Ansprüche und Haftungsrisiken präzise zu regeln.

Grundstückserwerb und Due Diligence

Der Erwerb des Grundstücks erfolgt entweder durch die Gesellschaft (etwa die GbR) oder gemeinsam durch alle Bauherren. Wesentlich ist hierbei die Durchführung einer rechtlichen und technischen Due Diligence, einschließlich Prüfung von Lasten, Baurecht, Erschließung und Altlasten.

Bauverträge und Werkverträge

Mit den ausführenden Bauunternehmen werden jeweils eigenständige Bau- bzw. Werkverträge gemäß §§ 631 ff. BGB geschlossen. Die Vertragspartner sind in der Regel die Baugemeinschaft als Gesamtheit oder die Gesellschaft. Die Bauherren sind zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Bauausführung, Einhaltung der Genehmigungsauflagen und Zahlungsfristen verpflichtet.

Finanzierung

Die Fremdfinanzierung erfolgt typischerweise durch gemeinschaftliche Aufnahme von Darlehen oder aber individuelle Fremdfinanzierungen der Gesellschafter. Die vertragliche Gestaltung muss eine klare Zuweisung der Sicherheiten, Rückzahlungsverpflichtungen und Verteilung der Finanzierungslasten vorsehen.

Verwaltungsstruktur

Nach Fertigstellung der Immobilie erstreckt sich die Tätigkeit der Gesellschaft häufig auf Verwaltung sowie Vermietung oder Verwertung des Objekts. Die vertragliche Festlegung der Aufgaben sowie Befugnisse der Verwaltung ist für einen reibungslosen Betrieb unerlässlich.

Haftung und Risiken

Haftung der Bauherren

Die Bauherren haften – je nach Gesellschaftsform – gegenüber Gläubigern grundsätzlich persönlich, gesamtschuldnerisch und unter Umständen unbeschränkt. Dies betrifft Ansprüche von Banken, Bauunternehmen, Behörden und Dritten. Bei Kommanditgesellschaften oder Kapitalgesellschaften kann die Haftung beschränkt werden, soweit dies vertraglich und gesetzlich zulässig ist.

Steuerliche Risiken

Das steuerliche Risiko besteht insbesondere darin, dass die Finanzverwaltung die Bauherreneigenschaft einzelner Beteiligter nicht anerkennt. Dies kann zu rückwirkenden Steuerforderungen und Verlust der steuerlichen Vorteile führen. Die steuerlich motivierte Gestaltung ist daher im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Baurechtliche Risiken

Fehlende Genehmigungen, Baumängel, Kostenüberschreitungen, Insolvenzen von Bauunternehmen und rechtliche Streitigkeiten stellen bedeutende Risikofaktoren im Ablauf von Bauherren-Modellen dar.

Abgrenzung zu anderen Modellen

Das Bauherren-Modell ist von Bauträgermodellen zu unterscheiden, bei denen der Erwerber eine fertiggestellte Immobilie von einem Bauträger erwirbt. Bei Bauherren-Modellen treten die Beteiligten selbst als Bauherren auf und tragen das Bauherrenrisiko. Dies wirkt sich unmittelbar auf Haftungsfragen, die steuerliche Bewertung und die unternehmerische Einflussnahme aus.

Zusammenfassung

Das Bauherren-Modell ist eine rechtlich komplexe Gestaltungsform der gemeinschaftlichen Immobilienentwicklung. Es verknüpft Aspekte des Zivil-, Bau-, Miet-, Gesellschafts-, Steuer- und Wohnungseigentumsrechts und bietet Investoren individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Zugleich erfordert es aufgrund der vielfältigen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken eine detaillierte und sorgfältige Ausgestaltung aller Vertragsbeziehungen sowie eine umfassende Risikoabschätzung.

Weiterführende Vorschriften (Auswahl)

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 631 ff., §§ 705 ff.
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Landesbauordnungen
  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 7
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Literatur und Quellen

  • Bundesministerium für Finanzen, Verwaltungsanweisungen zur steuerlichen Anerkennung von Bauherrengemeinschaften
  • Kommentierungen zum Steuerrecht und Gesellschaftsrecht
  • Praxisleitfäden für Baugemeinschaften und Bauträgermodelle

Hinweis: Für die konkrete Gestaltung und Durchführung von Bauherren-Modellen ist die Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung unerlässlich. Die Inhalte dieses Artikels bieten keine individuelle Rechtsberatung, sondern dienen lediglich der Information und Orientierung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Risiken bestehen beim Bauherren-Modell für Privatinvestoren?

Investoren tragen beim Bauherren-Modell eine Vielzahl rechtlicher Risiken, die über das reine Bau- und Immobilienrecht hinausgehen. Typische Risiken bestehen vor allem in der Haftung für Baumängel, da Bauherren gesamtschuldnerisch gegenüber Erwerbern oder Mietern für ordnungsgemäße Bauausführung einzustehen haben. Hinzu kommen Risiken aus der Missachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie dem Baurecht, dem Umweltrecht (z.B. Altlasten) sowie lokalen Bebauungsplänen, die zum Baustopp oder zur Rückbauverpflichtung führen können. Nachbarrechtliche Ansprüche (§§ 903 ff. BGB), etwa wegen Immissionsschutz oder Grenzabständen, müssen stets gewahrt werden, was bei Änderungen im Bauablauf rechtliche Streitigkeiten nach sich ziehen kann. Ebenso können Fehler in der Vertragsgestaltung (etwa in Bauverträgen, Generalunternehmerverträgen) zu erheblichen Haftungs- und Nachbesserungspflichten führen. In der Praxis häufig sind zudem Unklarheiten über die Kostenverteilung, Gewährleistungsfristen und die Rolle der einzelnen Gesellschafter der Bauherrengemeinschaft. Weiterhin besteht das Risiko einer persönlichen Haftung der Gesellschafter im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn keine haftungsbeschränkende Struktur gewählt wird.

Welche vertraglichen Besonderheiten sind bei der Beteiligung an einem Bauherren-Modell zu beachten?

Das Bauherren-Modell wird regelmäßig durch den Abschluss verschiedener Verträge rechtlich umgesetzt, etwa Gesellschaftsvertrag, Bauvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Grundstückskaufvertrag. Bei diesen Verträgen ist auf eine präzise Regelung der Rechte und Pflichten der Gesellschafter zu achten, insbesondere hinsichtlich Entscheidungsprozessen, Kostenverteilung, Haftung und Nachschusspflichten. Gesellschaftsverträge sollten Ausstiegs- und Abfindungsregelungen enthalten sowie eine klare Regelung zur Verwertung der Immobilie bei Beendigung der Gemeinschaft. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die rechtssichere Formulierung von Bauverträgen unter Berücksichtigung der VOB/B zu legen (wenn vereinbart), insbesondere zu Bauzeit, Mängelhaftung sowie Vertragsstrafen. Ein weiteres Detail ist die rechtliche Koordination mit Dienstleistern (z.B. Projektsteuerer, Vermittler), um Interessenkonflikte und Scheingeschäfte im Sinne des Steuerrechts zu vermeiden. Zudem ist auf einen wirksamen Ausschluss ungewollter Vollmachten zu achten (Handlungsvollmacht nur im Rahmen des Gesellschaftszwecks). Schließlich sollten sämtliche Verträge einer notariellen Beurkundungspflicht unterzogen werden, wenn Grundstückserwerb oder Gesellschaftsbeteiligung betroffen sind, um spätere Anfechtungen oder Nichtigkeiten zu vermeiden.

Wie funktioniert die rechtliche Übertragung von Eigentum und Rechten bei einer Bauherrengemeinschaft?

Im rechtlichen Kontext erwerben die Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft das Eigentum am Grundstück häufig gemeinsam im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gemeinschaft wird als Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen, wobei jeder Gesellschafter einen ideellen Anteil hält. Ein Einzelverkauf der Anteile ist ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht möglich, was dem Schutz der Gemeinschaft, aber auch der Finanzierungssicherheit dient. Bei Teilungserklärungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wird das Grundstück entsprechend der geplanten Nutzung in Miteigentumsanteile (Wohnungen, Stellplätze etc.) aufgeteilt und jeder Gesellschafter erhält im Idealfall Sondereigentum, das eigenständig veräußert oder belastet werden kann. Die Übertragung der Rechte an den einzelnen Objekten erfordert in der Regel die Mitwirkung eines Notars und die Eintragung im Grundbuch. Im Innenverhältnis ist die Verteilung von Rechten und Pflichten durch den Gesellschaftsvertrag geregelt, im Außenverhältnis haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Dies hat besondere Bedeutung, wenn Rechte an Dritte übertragen oder Sicherheiten gegeben werden müssen (z.B. im Rahmen einer Finanzierung).

Welche steuerrechtlichen Auswirkungen sind bei Bauherren-Modellen zu berücksichtigen?

Aus rechtlicher Sicht müssen Investoren im Rahmen des Bauherren-Modells eine Vielzahl steuerlicher Vorschriften beachten. Besonders wichtig ist die Frage der Gewinnerzielungsabsicht und damit die steuerliche Anerkennung von Verlusten, vor allem bei der Abschreibung der Herstellungskosten (AfA) und beim Vorsteuerabzug aus Bauleistungen. Die Gefahr einer sog. Kaufpreisaufteilung besteht vor allem dann, wenn steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten missbraucht werden, etwa durch zu hohe Abschreibungen auf den Gebäudewert. Ferner ist die Grunderwerbsteuer bei Erwerb des Grundstücks zu berücksichtigen, wie auch die Umsatzsteuerpflicht auf Bauleistungen im unternehmerischen Bereich. Bei der Beteiligung als Privatperson ist rechtlich zwischen privater Vermögensverwaltung und unternehmerischer Tätigkeit zu differenzieren; fehlerhafte Einordnungen bergen Risiken von Steuernachzahlungen. Bei Veräußerung der Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen (§§ 23, 21 EStG). Schließlich ist auf steuerliche Pflichten im Rahmen der Gemeinschaft (z. B. Erklärungspflichten der GbR, Überschusseinkünfte) zu achten, da Fehler in diesem Bereich zu Verzinsung und Sanktionen führen können.

Welche Rolle spielt das öffentliche Baurecht im Bauherren-Modell?

Das öffentliche Baurecht stellt den gesetzlichen Rahmen für die Ausführung jedes Bauvorhabens und ist von entscheidender Bedeutung im Bauherren-Modell. Bauherren treffen die Verantwortung, sämtliche Genehmigungen und Zustimmungen von Behörden einzuholen, insbesondere Baugenehmigungen, Nutzungsänderungen sowie Nachweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. GEG. Versäumnisse in diesem Bereich können zu Baustopps, Nutzungsverboten oder sogar Rückbauanordnungen führen, unabhängig davon, ob bereits erhebliche Investitionen getätigt wurden. Darüber hinaus müssen die Bauherren spezifische Vorschriften einhalten, etwa im Hinblick auf Grünordnungspläne, Denkmalschutz oder Anforderungen an die Barrierefreiheit. Die baurechtliche Haftung betrifft auch die Einhaltung von Sicherheitsstandards (Bauaufsichtsamt, Brandschutz), und baurechtliche Mängel können zu erheblichen Regressforderungen von Erwerbern oder Mietern führen. Im Streitfall dienen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Maßstab für die Beurteilung der Legalität des Vorhabens, auch im Rahmen von Nachbarwidersprüchen oder Klagerechten Dritter.

Welche rechtlichen Aspekte sind im Hinblick auf die Finanzierung zu beachten?

Die Finanzierung eines Bauherren-Modells birgt rechtliche Besonderheiten, zumal die Kreditaufnahme oft gemeinschaftlich erfolgt. Banken verlangen üblicherweise die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bauherrengemeinschaft, unabhängig von deren Beteiligungsquote. Daneben werden grundbuchliche Sicherheiten, wie Grundschulden oder Hypotheken, auf dem gemeinschaftlichen Eigentum eingetragen, was die Übertragbarkeit einzelner Anteile erschwert. Zudem sind vertragliche Regelungen über Nachschuss- und Finanzierungspflichten der einzelnen Gesellschafter notwendig, um Zahlungsengpässe und daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Relevanz hat auch die Rangfolge von Grundpfandrechten bei der Fremdfinanzierung sowie deren Auswirkungen auf die mögliche Verwertung der Immobilie durch die Bank im Falle eines Zahlungsausfalls. Zuletzt sollten mögliche Kündigungsrechte und Vorfälligkeitsentschädigungen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, um die Gemeinschaft beim Ausscheiden einzelner Gesellschafter vor finanziellen Nachteilen zu schützen.

Welche Haftungsregelungen gelten bei Streitigkeiten innerhalb der Bauherrengemeinschaft?

Bauherrengemeinschaften werden meistens als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt, was eine gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft bedeutet (§ 421 BGB). Dies betrifft nicht nur außenstehende Dritte (z. B. Bauunternehmen, Behörden), sondern auch interne Forderungen unter den Gesellschaftern, zum Beispiel im Falle von Nachschusspflichten oder Aufwendungsersatz. Bei schuldhaftem Verhalten einzelner Gesellschafter (etwa Nichtzahlung von Raten, vorsätzliche Pflichtverletzungen) können diese auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft kann und sollte im Gesellschaftsvertrag regeln, wie Haftungsfreistellungen, Regressansprüche und interne Ausgleichsansprüche gehandhabt werden. Auch bei Insolvenz einzelner Gesellschafter besteht die Gefahr, dass Gläubiger auf das Gemeinschaftsvermögen zugreifen, was die übrigen Bauherren rechtlich und wirtschaftlich erheblich belasten kann. Für die Auflösung der Gemeinschaft benötigen Beschlüsse meist qualifizierte Mehrheiten, auch dies sollte im Vertrag eindeutig festgelegt werden, um rechtssichere und effiziente Streitbeilegung zu ermöglichen.