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Basisfreibetrag


Definition und rechtliche Grundlagen des Basisfreibetrags

Der Basisfreibetrag ist eine zentrale Größe im deutschen Einkommensteuerrecht und stellt den steuerlichen Grundfreibetrag dar, bis zu dessen Höhe das Einkommen einer natürlichen Person steuerfrei bleibt. Der Basisfreibetrag dient der steuerlichen Sicherstellung des Existenzminimums und ist in § 32a Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Dadurch sollen die steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger vor einer Besteuerung des zur Lebensführung notwendigen Einkommens geschützt werden.

Gesetzliche Verankerung

Der Basisfreibetrag ist gesetzlich im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Nach § 32a Abs. 1 EStG gilt der steuerliche Grundfreibetrag gleichermaßen für unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Die Höhe des Grundfreibetrages wird regelmäßig durch den Gesetzgeber angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der jährlichen Existenzminimumberichte der Bundesregierung und der Inflationsentwicklung.

Historische Entwicklung

Der Basisfreibetrag wurde ursprünglich als steuerlicher Grundfreibetrag eingeführt. Hintergrund war das Ziel, das verfassungsrechtlich geforderte Existenzminimum von der Einkommensteuer auszunehmen. Diese Notwendigkeit folgt insbesondere aus Artikel 1 Abs. 1 (Schutz der Menschenwürde) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz (Sozialstaatsprinzip).

Die Höhe des Freibetrags hat sich im Verlauf der Jahre mehrfach verändert und orientiert sich an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das wiederholt eine Anpassung forderte.

Berechnung und Anwendung des Basisfreibetrags

Steuerberechnung unter Berücksichtigung des Basisfreibetrags

Der Basisfreibetrag wird bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Bis zur Höhe des festgesetzten Freibetrags bleibt Einkommen steuerfrei. Erst der Teil des Einkommens, der nach Abzug des Basisfreibetrags übrig bleibt, unterliegt der Einkommensteuer.

Beispiel:
Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb des genannten Freibetrags, fällt keine Einkommensteuer an. Überschreitet das Einkommen den Basisfreibetrag, wird nur der den Freibetrag übersteigende Teil besteuert.

Höhe des Basisfreibetrags

Der Basisfreibetrag wird jährlich angepasst. Im Veranlagungszeitraum 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.604 Euro für Ledige und 23.208 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner. Die jährliche Anpassung erfolgt durch den Gesetzgeber und basiert auf der Entwicklung des steuerlichen Existenzminimums.

Personenkreis

Vom Basisfreibetrag profitieren sämtliche unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen. Nicht in Deutschland ansässige Steuerpflichtige (beschränkt Steuerpflichtige) werden – mit Ausnahmen beispielsweise gemäß § 50 Abs. 1 EStG – grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Rechtliche Beurteilung des Basisfreibetrags

Verfassungsrechtliche Einordnung

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass das dem Steuerpflichtigen zu belassende Existenzminimum von der Einkommensteuer auszunehmen ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den steuerfreien Grundbetrag an das tatsächlich notwendige Existenzminimum anzupassen.

Der Basisfreibetrag dient so der Umsetzung fundamental verfassungsrechtlicher Vorgaben und schützt das Einkommen, das zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts notwendig ist.

Verhältnis zu anderen Freibeträgen

Der Basisfreibetrag unterscheidet sich von anderen steuerlichen Freibeträgen wie dem Kinderfreibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder dem Sparer-Pauschbetrag. Der Basisfreibetrag ist universell für jede steuerpflichtige Person anzusetzen und gilt unabhängig von bestimmten Lebenssituationen wie Elternschaft oder besonderen Belastungen.

Auswirkungen bei Progression und Zusammenveranlagung

Die Anwendung des Basisfreibetrags erfolgt unabhängig von der Steuerprogression. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag, sodass Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner gemeinsam einen höheren Freibetrag geltend machen.

Kein Antragserfordernis

Die Berücksichtigung des Basisfreibetrags erfolgt automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

Bedeutung in der Praxis und Abgrenzungen

Schutz des Existenzminimums

Der Basisfreibetrag ist steuerpolitisch von großer Bedeutung, da er sicherstellt, dass das steuerpflichtige Einkommen einer Person erst über das Existenzminimum hinaus besteuert wird. So wird die Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben gesichert und eine verfassungsrechtliche Vorgabe umgesetzt.

Anpassung und politische Diskussion

Die Höhe des Basisfreibetrags steht regelmäßig im Fokus politischer Diskussionen und wird turnusmäßig angepasst. Grundlage der Anpassung bildet der sogenannte Existenzminimumbericht der Bundesregierung, der auf Basis statistischer Daten und wirtschaftlicher Entwicklungen erstellt wird.

Internationale Vergleichbarkeit

Auch in anderen europäischen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen zum Schutz des Existenzminimums, allerdings variiert die Ausgestaltung und Höhe des Grundfreibetrags entsprechend den jeweiligen Steuerrechtssystemen.

Literatur und weiterführende Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 32a Abs. 1.
  • Existenzminimumbericht der Bundesregierung (jüngste Ausgaben).
  • Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum.
  • Bundesministerium der Finanzen: Broschüren und Informationen zum Einkommensteuerrecht.

Hinweis: Der Basisfreibetrag ist eine grundlegende Regelung im deutschen Einkommensteuerrecht zur Sicherung des steuerlichen Existenzminimums. Seine genaue Ausgestaltung, Höhe und Anwendungsweise können sich aufgrund gesetzlicher Anpassungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig ändern.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Basisfreibetrag in Deutschland?

Der Basisfreibetrag ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, insbesondere in § 32a Abs. 1 EStG. Dort wird definiert, welcher Anteil des Einkommens bei der Berechnung der Einkommensteuer dem Existenzminimum dient und daher steuerfrei bleibt. Die konkrete Höhe des Basisfreibetrags wird regelmäßig durch das „Gesetz zur Anpassung des Existenzminimums“ entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und aktuellen Lebenshaltungskosten angepasst. Weiterhin spielen Vorgaben aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes eine zentrale Rolle, denn das Verfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 1992 (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1992 – 2 BvL 5/91) verpflichtet den Gesetzgeber, das sogenannte sächliche Existenzminimum steuerfrei zu stellen und regelmäßig an die realen Bedürfnisse und sozialen Standards anzupassen.

Für wen gilt der Basisfreibetrag und wie wird er angewendet?

Der Basisfreibetrag gilt für jede unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person in Deutschland. Dies umfasst sowohl deutsche Staatsangehörige als auch ausländische Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Freibetrag wird bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens automatisch berücksichtigt, unabhängig von der Art der Einkünfte (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit, Selbständigkeit oder Vermietung). Für Ehegatten und Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Basisfreibetrag, sodass jedem Partner der vollständige Betrag zusteht. Mit dem Basisfreibetrag wird das steuerpflichtige Einkommen reduziert, sodass erst Einkommen oberhalb dieses Betrags besteuert wird.

Welche Änderungen gibt es bei der Höhe des Basisfreibetrags und wie werden diese festgelegt?

Die Höhe des Basisfreibetrags wird jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Diese Anpassungen erfolgen im Rahmen gesetzlicher Maßnahmen, wie dem „Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ (kurz: Grundfreibetragsgesetz). Grundlage für Änderungen sind regelmäßig veröffentlichte Berichte zur Höhe des Existenzminimums, welche von der Bundesregierung erstellt werden. Empfehlungen stammen zudem von Wirtschaftsinstituten und Statistikbehörden, die die Preisentwicklung und den Inflationsausgleich berücksichtigen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass das steuerfreie Existenzminimum tatsächlich dem Bedarf der Steuerpflichtigen zur Sicherung des Lebensunterhalts entspricht.

Welche Rolle spielt der Basisfreibetrag im Vergleich zu anderen Freibeträgen im Steuerrecht?

Der Basisfreibetrag unterscheidet sich von anderen Freibeträgen dadurch, dass er jedem Steuerpflichtigen pauschal und unabhängig von individuellem Bedarf oder besonderen persönlichen Verhältnissen gewährt wird. Im Gegensatz dazu stehen beispielsweise der Kinderfreibetrag oder der Unterhaltsfreibetrag, die spezifische Lebenssituationen abdecken und an Nachweise oder bestimmte Voraussetzungen gebunden sind. Der Basisfreibetrag ist hingegen das gesetzlich garantierte steuerfreie Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse. Er bildet das Fundament des Steuersystems im Hinblick auf die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und steht im Mittelpunkt der sogenannten horizontalen Steuergerechtigkeit.

Kann der Basisfreibetrag rückwirkend geltend gemacht werden?

Im Regelfall wird der Basisfreibetrag bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung automatisch berücksichtigt. Wenn jedoch in vergangenen Jahren ein Fehler in der Steuerberechnung lag, beispielsweise weil der Steuerpflichtige erst später zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet wurde oder falsche Daten bei der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, kann der Basisfreibetrag durch eine Korrektur im Rahmen eines Änderungsantrags oder einer Einspruchsverhandlung rückwirkend angewendet werden. Hierbei sind jedoch steuerrechtliche Fristen zu beachten, insbesondere die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 AO (Abgabenordnung). Nach Ablauf dieser Frist ist eine rückwirkende Berücksichtigung nur noch in Ausnahmefällen möglich (z. B. bei Steuerhinterziehung oder grober Fahrlässigkeit).

Welche Auswirkungen hat der Basisfreibetrag auf die Progression und die Steuerklassen?

Der Basisfreibetrag wirkt als „Nullzone“ im Steuertarif (§ 32a EStG). Bis zur Höhe des Basisfreibetrags fällt keine Einkommensteuer an. Erst das darüber hinausgehende Einkommen unterliegt der Besteuerung, wobei der Steuersatz progressiv ansteigt. Die Anwendung des Basisfreibetrags ist dabei unabhängig von der Steuerklasse. Unterschiede bestehen lediglich bei der Berechnung der Lohnsteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens: Hier wird der Freibetrag bereits vom Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sodass im Regelfall keine Nachversteuerung zum Jahresende erforderlich ist. In der Veranlagung zur Einkommensteuer werden individuelle Verhältnisse, wie Zusammenveranlagung oder besondere Einkünfte, abschließend geprüft.

Gibt es Ausnahmen, bei denen der Basisfreibetrag nicht zur Anwendung kommt?

Grundsätzlich gilt der Basisfreibetrag für alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen. Ausnahmen treten nur in speziellen Situationen auf: Bei beschränkt steuerpflichtigen Personen (z. B. ausländische Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in Deutschland) greift der Basisfreibetrag in der Regel nicht. Allerdings kann nach § 1 Abs. 3 EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung erfolgen, sofern der überwiegende Teil des Welteinkommens in Deutschland erzielt wird. Ferner hat der Basisfreibetrag keine direkte Auswirkung auf Personen, die ausschließlich steuerfreie Einkünfte beziehen oder deren Einkommen insgesamt unterhalb des Freibetrags liegt. In solchen Fällen findet keine Steuerfestsetzung statt.

Welche rechtlichen Ansprüche haben Steuerpflichtige, wenn der Basisfreibetrag nicht korrekt angewendet wurde?

Sollte der Basisfreibetrag in der Steuerberechnung vom Finanzamt nicht korrekt berücksichtigt worden sein, haben Steuerpflichtige das Recht auf Überprüfung und Berichtigung des Steuerbescheids. Dies kann im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach Erhalt des Steuerbescheids erfolgen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids möglich. Ergibt die Prüfung eine unrechtmäßige Besteuerung oberhalb des geltenden steuerfreien Existenzminimums, muss das Finanzamt den Bescheid entsprechend korrigieren und zu viel gezahlte Steuern erstatten. Sollte auch nach dem Einspruch keine Einigung erzielt werden, steht Steuerpflichtigen der Weg vor das Finanzgericht offen. Die rechtliche Grundlage für diese Ansprüche bieten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO), insbesondere die §§ 172 ff. AO in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz.