Begriff und Einordnung des Barschecks
Ein Barscheck ist ein Scheck, der bei der bezogenen Bank gegen Vorlage in bar ausgezahlt wird. Er richtet sich an die Bank, auf die er gezogen ist, und enthält die Anweisung, einen bestimmten Geldbetrag an den Inhaber oder an die benannte Person sofort bei Sicht in bar zu zahlen. Im Gegensatz zum Verrechnungsscheck ist die Auszahlung nicht auf eine Gutschrift auf ein Konto beschränkt.
Der Barscheck ist ein Wertpapier des Zahlungsverkehrs. Er dient als schriftliche Zahlungsanweisung und wird im Moment der Einlösung zu Bargeld. Seine Bedeutung hat im modernen Zahlungsverkehr abgenommen, gleichwohl ist er rechtlich weiterhin zulässig und in bestimmten Konstellationen relevant.
Beteiligte und rechtliche Beziehungen
Typische Rollen
Am Barscheck sind regelmäßig folgende Personen beteiligt:
- Aussteller: Person, die den Scheck ausstellt und deren Konto bei der bezogenen Bank belastet werden soll.
- Bezogene Bank: Kreditinstitut, das bei Vorlage die Auszahlung vornimmt, sofern formale Gültigkeit und Kontodeckung vorliegen.
- Zahlungsempfänger/Inhaber: Der benannte Empfänger oder der jeweilige Inhaber des Schecks, der ihn vorlegt.
- Indossanten: Vorbesitzer, die einen übertragbaren Scheck durch Indossament (Übertragungsvermerk) weitergegeben haben.
Vertrags- und Anspruchsbezüge
Die Auszahlung des Barschecks stützt sich auf das Vertragsverhältnis zwischen Aussteller und Bank sowie auf die formellen Regeln des Scheckrechts. Gegenüber dem Inhaber besteht ein eigenständiges, vom zugrunde liegenden Geschäft losgelöstes Zahlungsversprechen in Form des Scheckpapiers. Wird nicht gezahlt, ergeben sich Rückgriffsmöglichkeiten gegenüber Aussteller und gegebenenfalls Indossanten, sofern die scheckrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind.
Form und Inhalt
Mindestangaben eines Schecks
Damit ein Barscheck rechtlich als Scheck gilt, sind bestimmte Mindestangaben erforderlich. Üblich sind insbesondere:
- Bezeichnung als „Scheck“ im Text
- Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
- Name der bezogenen Bank
- Zahlungsort
- Ausstellungsort und Ausstellungsdatum
- Eigenhändige Unterschrift des Ausstellers
- Angabe des Betrags (in Ziffern und regelmäßig auch in Worten)
- Angabe des Zahlungsempfängers (entfällt beim Inhaberscheck)
Fehlen wesentliche Angaben oder bestehen unauflösbare Widersprüche, kann der Scheck formunwirksam sein.
Spezifika des Barschecks
Ein Barscheck enthält keine Verrechnungsanweisung und ist nicht gekreuzt. Er ist darauf angelegt, bei Vorlage am Schalter in bar ausgezahlt zu werden. Die Bank prüft vor Auszahlung regelmäßig Formmerkmale, Unterschrift und Legitimation des Vorlegenden. Üblich ist eine Quittierung der Auszahlung.
Inhaber-, Order- und Rektabarscheck
Barschecks können in unterschiedlicher Form ausgestellt sein:
- Inhaberscheck: Zahlung an den jeweiligen Inhaber; Übertragung durch bloße Übergabe.
- Orderscheck: Zahlung an eine bestimmte Person oder deren Order; Übertragung durch Indossament.
- Rektascheck: Zahlung an eine bestimmte Person „nicht an Order“; Übertragung durch Abtretung nach allgemeinen Regeln, nicht durch Indossament.
Ausstellung und Übertragung
Ausstellung
Der Barscheck wird vom Aussteller auf eine Bank gezogen. Er ist bei Sicht fällig, das heißt, er kann grundsätzlich sofort vorgelegt werden. Die formgerechte Unterschrift des Ausstellers und eine hinreichende Kontodeckung sind für eine problemlose Auszahlung maßgeblich.
Übertragung
Die Übertragbarkeit hängt von der Ausstellungsform ab. Beim Inhaberscheck genügt die Übergabe. Beim Orderscheck erfolgt die Weitergabe durch Indossament, das auf der Rückseite vermerkt wird oder ein gesondertes Indossament enthält. Beim Rektascheck ist eine Abtretung erforderlich. Der gutgläubige Erwerb ist bei order- und inhaberfähigen Schecks in besonderer Weise geschützt, wenn die formalen Voraussetzungen (etwa eine lückenlose Indossamentenkette) vorliegen.
Vorlage, Prüfung und Einlösung
Vorlegungsfristen
Für Barschecks gelten Vorlegungsfristen, die die geordnete Abwicklung sicherstellen. Bei inländischer Ausstellung beträgt die Frist typischerweise acht Tage. Bei Ausstellung in einem europäischen Staat mit Zahlung in einem anderen europäischen Staat gilt regelmäßig eine längere Frist (häufig 20 Tage), und bei Ausstellung außerhalb Europas gelten üblicherweise nochmals längere Fristen (häufig 70 Tage). Nach Ablauf der Frist kann eine Auszahlung weiterhin erfolgen; Rückgriffsrechte gegen frühere Scheckverpflichtete können jedoch eingeschränkt sein.
Prüfung durch die Bank
Vor der Barauszahlung wird der Scheck formal geprüft. Dazu gehören die Kontrolle der Unterschrift, offensichtlicher Veränderungen und Sperrhinweise. Die Bank kann zur Risikobegrenzung eine Identitätsprüfung des Vorlegenden verlangen.
Einlösung und Quittierung
Bei ordnungsgemäßer Vorlage und vorhandener Kontodeckung zahlt die Bank den Betrag bar aus. Der Inhaber quittiert den Empfang, häufig durch Unterschrift auf der Rückseite oder durch gesonderte Bestätigung. Mit der Einlösung erlischt die Scheckverbindlichkeit; eine zugrunde liegende Forderung gilt im Regelfall erst mit erfolgreicher Einlösung als erfüllt.
Nichtzahlung und Rechtsfolgen
Gründe der Nichtzahlung
Ein Barscheck kann unbezahlbar sein, etwa wegen fehlender Deckung, formaler Mängel, Sperren oder Verdachtsmomenten. In diesen Fällen wird die Auszahlung verweigert und der Scheck entsprechend gekennzeichnet oder zurückgegeben.
Rückgriffsmöglichkeiten
Bei rechtzeitiger Vorlage und dokumentierter Nichtzahlung bestehen Rückgriffsmöglichkeiten gegen Aussteller und unter Umständen gegen Indossanten. Erstattungsfähig sind dabei neben dem Nennbetrag regelmäßig auch bestimmte Kosten des erfolglosen Einzugs. Diese Rechte unterliegen kurzen Fristen und können bei verspäteter Geltendmachung entfallen.
Risiken, Sicherheit und Missbrauch
Verlust und Diebstahl
Besonders bei Inhaberschecks besteht ein erhöhtes Risiko, da der Besitz die Vorzeigeberechtigung vermittelt. Bei Verlust oder Diebstahl kommen Sperrungen gegenüber der Bank und Verfahren zur Kraftloserklärung in Betracht. Zuständigkeiten und Abläufe richten sich nach den einschlägigen Verfahrensregeln.
Fälschung und Verfälschung
Typische Missbrauchsformen sind Unterschriftsfälschungen oder Betragsveränderungen. Die Zuweisung von Verantwortlichkeit und Ersatzpflichten orientiert sich an den jeweiligen Risikobereichen der Beteiligten und den im Zahlungsverkehr anerkannten Sorgfaltsanforderungen.
Steuerliche und buchhalterische Einordnung
Der Barscheck führt zu einer Barzahlung, sobald er eingelöst wird. Bis zur Einlösung bleibt die Zahlung unsicher; eine Schuld gilt im Allgemeinen erst mit Auszahlung als getilgt. In der Buchführung wird daher häufig zwischen Ausstellung und tatsächlicher Einlösung unterschieden.
Internationaler Kontext und heutige Bedeutung
In vielen Ländern sind Schecks, insbesondere Barschecks, im Rückgang, während bargeldlose Echtzeitsysteme zunehmen. Gleichwohl existieren weiterhin Anwendungsfälle, in denen die sofortige Barzahlung gegen Vorlage eines Wertpapiers gewünscht oder vorgesehen ist. Nationale Gepflogenheiten und bankseitige Praktiken können variieren.
Abgrenzung zu verwandten Instrumenten
Verrechnungsscheck
Ein Verrechnungsscheck enthält den Hinweis, dass nur eine Kontogutschrift zulässig ist. Er dient der Sicherheit und Nachverfolgbarkeit. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Orderscheck
Der Orderscheck ist auf eine Person „oder Order“ ausgestellt und durch Indossament übertragbar. Ein Orderscheck kann zugleich Barscheck sein, wenn er zur Barauszahlung bestimmt ist.
Bankbestätigter Scheck und Bankierscheck
Bei bankseitig bestätigten oder von der Bank selbst ausgestellten Schecks kann sich die Wahrscheinlichkeit der Zahlung erhöhen, da eine gesonderte Bankverpflichtung zugrunde liegt. Diese Instrumente unterscheiden sich vom üblichen Barscheck, der auf dem Konto des Ausstellers basiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Barscheck
Was unterscheidet den Barscheck vom Verrechnungsscheck?
Der Barscheck wird bei Vorlage am Schalter in bar ausgezahlt. Ein Verrechnungsscheck trägt einen Vermerk, der die Auszahlung auf eine Kontogutschrift beschränkt. Dadurch entfällt beim Verrechnungsscheck die Bargeldauszahlung.
Wie lange kann ein Barscheck vorgelegt werden?
Für Barschecks gelten Vorlegungsfristen. Bei inländischer Ausstellung beträgt sie typischerweise acht Tage. Innerhalb Europas gelten regelmäßig längere Fristen, häufig 20 Tage, und bei Ausstellung außerhalb Europas häufig 70 Tage. Nach Fristablauf kann die Auszahlung weiterhin erfolgen; bestimmte Rückgriffsrechte können jedoch entfallen.
Wann gilt eine Zahlung per Barscheck als erfüllt?
Die Erfüllung einer Geldschuld tritt in der Regel erst mit erfolgreicher Einlösung des Barschecks ein. Bis zur Auszahlung besteht das Risiko der Nichtzahlung fort.
Kann ein Barscheck übertragen werden?
Ja. Beim Inhaberscheck erfolgt die Übertragung durch Übergabe. Beim Orderscheck erfolgt sie durch Indossament. Beim Rektascheck ist eine Abtretung erforderlich. Welche Form vorliegt, ergibt sich aus dem Text des Schecks.
Darf die Bank die Auszahlung eines Barschecks verweigern?
Die Auszahlung kann verweigert werden, wenn formale Anforderungen nicht erfüllt sind, eine Sperre vorliegt, Verdachtsmomente bestehen oder keine ausreichende Deckung vorhanden ist. In diesen Fällen gilt der Scheck als nicht bezahlt.
Wer haftet bei Verlust oder Diebstahl eines Barschecks?
Die Haftungsverteilung richtet sich nach den konkreten Umständen, der Ausstellungsform und den Sorgfaltsanforderungen des Zahlungsverkehrs. Bei Inhaberschecks ist das Risiko erhöht, da der Besitz die Vorzeigeberechtigung vermittelt. Im Recht bestehen Instrumente wie Sperrungen und Kraftloserklärungen.
Welche Bedeutung hat das Indossament beim Barscheck?
Das Indossament ist beim Orderscheck das Mittel zur Übertragung. Es dokumentiert die Berechtigungskette und erleichtert dem Inhaber die Legitimation. Beim Inhaberscheck ist ein Indossament nicht erforderlich.