Begriff und Wesen des Barschecks
Der Barscheck ist eine spezielle Form des Schecks, die im deutschen, österreichischen und schweizerischen Recht eine unmittelbare Auszahlung durch die bezogene Bank gewährleistet. Im Gegensatz zum Verrechnungsscheck, der ausschließlich zur Gutschrift auf ein Konto verwendet werden darf, ist der Barscheck auf Barauszahlung an den Vorleger ausgelegt. Die rechtliche Ausgestaltung des Barschecks beruht im Wesentlichen auf den Bestimmungen des Scheckgesetzes (ScheckG) sowie auf einschlägigen Vorschriften des allgemeinen Schuld- und Sachenrechts.
Definition und Charakteristika
Ein Barscheck ist ein Wertpapier, das den Inhaber berechtigt, den auf dem Scheck vermerkten Geldbetrag bei der bezogenen Bank in bar einzulösen. Formale Voraussetzung ist dabei, dass das Wort „Barscheck“ zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, die Auszahlung aber konkret in Bargeld erfolgen soll und keine gegenteilige Kennzeichnung wie „Nur zur Verrechnung“ vorhanden ist. Die Auszahlung erfolgt an den Scheckinhaber gegen Vorlage des Schecks; es handelt sich demnach um einen Überbringerscheck.
Abgrenzung zu anderen Scheckarten
Der Barscheck unterscheidet sich vom Verrechnungsscheck dadurch, dass letzterer lediglich zur Gutschrift auf ein Konto bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 ScheckG). Die Auszahlung in bar ist beim Barscheck der Regelfall. Nicht zu verwechseln ist der Barscheck zudem mit dem Orderscheck, der zusätzlich indossiert werden muss, sowie mit dem Reisescheck, der meist im Ausland zum Einsatz kommt.
Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften finden sich insbesondere in den folgenden Normen:
- Deutschland: Scheckgesetz (ScheckG)
- Österreich: Scheckgesetz (ScheckG)
- Schweiz: Bundesgesetz über den Scheck (SchG)
Der Barscheck ist in seinem Grundwesen ein Zahlungsmittel, das als Wertpapier mit Order- oder Inhaberklausel ausgestellt werden kann und typischerweise auf einer deutschen Bank zahlbar ist.
Voraussetzungen für die Ausstellung
Gemäß § 1 ScheckG ist ein Barscheck auszustellen auf:
- einen bezifferten Geldbetrag,
- eine namentlich genannte Bank (Bezogene),
- mit Unterschrift des Ausstellers.
Wesentliche Mindestangaben sind:
- das Wort „Scheck“ im Text der Urkunde,
- eine unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen,
- Name der bezogenen Stelle (Bank),
- Ort der Zahlung,
- Datum und Ort der Ausstellung,
- Unterschrift des Ausstellers.
Fehlt eine dieser Angaben, liegt kein gültiger Scheck und somit auch kein Barscheck vor.
Einlösung und Ablauf
Die Vorlage eines Barschecks erfolgt durch den Begünstigten bei der bezogenen Bank. Die Auszahlung muss grundsätzlich sofort gegen Aushändigung des Schecks erfolgen, es sei denn, die Deckung ist nicht vorhanden oder es bestehen rechtliche Gründe zur Verweigerung der Auszahlung. Nach der Einlösung wird der Scheck durch die Bank entwertet.
Ein Barscheck ist demnach ein Zahlungsanweisungspapier, dessen Einlösung auf Sicht (also bei Vorlage) zu erfolgen hat. Wird er nicht binnen der in § 29 ScheckG genannten Vorlegungsfrist präsentiert (in Deutschland acht Tage ab Ausstellungsdatum), verliert der Empfänger das Recht gegen den Aussteller, kann jedoch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen.
Rechtsfolgen und Haftung
Scheckvertrag und Schuldverhältnis
Zwischen Aussteller und Bezogener (Bank) besteht ein Scheckvertrag beziehungsweise ein Kontoverhältnis, welches die rechtliche Grundlage für die Scheckausstellung und -einlösung bildet. Die Verpflichtung der Bank zur Auszahlung besteht nur, wenn ausreichende Deckung vorhanden ist. Kann die Bank nicht zahlen, entsteht für den Scheckvorleger kein unmittelbarer Anspruch gegen die Bank, sondern gegen den Aussteller.
Haftung bei Nichteinlösung
Wird der Barscheck mangels Deckung oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht eingelöst, haftet der Aussteller gemäß § 48 ScheckG auf Ersatz. Der Einreicher kann einen Protest aufnehmen lassen und hat unter Umständen Regressansprüche gegen den Aussteller und vorherige Indossanten.
Scheckverlust und Fälschung
Bei Verlust oder Diebstahl des Barschecks kann der Berechtigte gemäß §§ 59 ff. ScheckG eine gerichtliche Kraftloserklärung beantragen. Die Auszahlung an einen nichtberechtigten Dritten ist grundsätzlich möglich, sofern es sich um einen Inhaberscheck handelt. Die bezogene Bank kann im Falle grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden.
Steuer- und strafrechtliche Aspekte
Die Zahlung mittels Barscheck ist für steuerliche Zwecke geeignet, da der Zahlungsvorgang nachvollziehbar belegt werden kann. Im Bereich der Geldwäschebekämpfung finden jedoch besondere Prüf- und Meldepflichten Anwendung, wenn ungewöhnlich hohe Barbeträge durch Barschecks transferiert werden (§ 43 GwG).
Scheckbetrug und Scheckfälschung sind nach §§ 263, 267 StGB strafbar und können zu empfindlichen Sanktionen führen.
Typische Anwendungsbereiche
Barzahlung größerer Beträge
Der Barscheck wird vor allem zur Barauszahlung von größeren Geldbeträgen verwendet, etwa beim Immobilienkauf zur Begleichung des Kaufpreises, bei Versteigerungen oder im Rahmen von Unternehmensübertragungen, wenn ein diskreter und sicher dokumentierter Zahlungsweg gewünscht ist.
Bankpraxis und Restriktionen
In der modernen Bankpraxis ist die Bedeutung des Barschecks rückläufig, da der bargeldlose Zahlungsverkehr bevorzugt wird. Viele Geldinstitute beschränken die Annahme und Ausstellung von Barschecks mittlerweile aus Sicherheitsgründen und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität.
Internationale Aspekte
EU und internationaler Zahlungsverkehr
Im innereuropäischen Zahlungsverkehr spielt der Barscheck eine zunehmend untergeordnete Rolle. Viele Staaten haben die gesetzlichen Regelungen zum Scheckwesen restriktiver gestaltet oder das Instrument faktisch abgeschafft.
Außerhalb Europas sind Barschecks teilweise noch üblich, vorausgesetzt die gesetzlichen Anforderungen werden beachtet und ein entsprechendes Scheckgesetz ist vorhanden.
Zusammenfassung
Der Barscheck ist ein gesetzlich geregeltes Wertpapier, das seinem Inhaber die Auszahlung eines auf dem Scheck vermerkten Geldbetrages in bar garantiert, sofern Deckung vorhanden ist und der Scheck ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Die umfassenden rechtlichen Bestimmungen regeln Ausstellung, Form, Vorlage, Einlösung, Haftung und Schutzmechanismen zum Umgang mit dem Barscheck. Im modernen Wirtschaftsleben verliert der Barscheck jedoch zugunsten elektronischer Zahlungsformen zunehmend an Bedeutung. Dennoch ist die präzise Kenntnis seiner rechtlichen Ausgestaltung weiterhin für bestimmte Transaktionen und im Zivilrecht von Bedeutung.
Häufig gestellte Fragen
Wann gilt ein Barscheck rechtlich als ordnungsgemäß ausgestellt?
Ein Barscheck gilt rechtlich als ordnungsgemäß ausgestellt, wenn er sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile gemäß §§ 1, 2, 5 Scheckgesetz (SchG) enthält. Dazu zählen: die Bezeichnung als „Scheck“ im Text des Urkundendokuments, eine unbedingte Anweisung an eine Bank (Zahlstelle), den angegebenen Geldbetrag zu zahlen, Name der Zahlstelle, Ort der Zahlung, Datum und Ort der Ausstellung sowie die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers. Die Nichtbeachtung formaler Anforderungen (z.B. das Fehlen der Scheckbezeichnung oder der Unterschrift) führt dazu, dass der Barscheck nicht als Scheck im Sinne des Gesetzes gilt, sondern als bloßes Zahlungsversprechen. Dies wirkt sich auf die Einsetzbarkeit im Zahlungsverkehr sowie die rechtlichen Schutzmechanismen, beispielsweise im Hinblick auf die Scheckkette und die Scheckprotestpflichten, aus. Bei Unklarheiten bezüglich der Ausstellung kann unter Umständen eine ergänzende Auslegung nach § 133 BGB erforderlich sein.
Welche Fristen müssen beim Einlösen eines Barschecks beachtet werden?
Das Scheckgesetz schreibt für die Einlösung des Barschecks spezifische Vorlagefristen vor (§ 29 Scheckgesetz). Für in Deutschland ausgestellte Barschecks gilt eine Vorlegungsfrist von acht Tagen ab dem Ausstellungsdatum. Diese Frist bezieht sich ausschließlich auf die Einreichung des Schecks bei der Bank, bei der er gezogen wurde (Zahlstelle), unabhängig davon, wann der Scheck dem Empfänger tatsächlich zugeht. Wird der Barscheck nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, hat dies zivilrechtlich erhebliche Konsequenzen: Der Aussteller kann sich gegenüber berechtigten Ansprüchen auf Zahlung mit dem Einwand der Verspätung verteidigen. Die Zahlstelle hingegen darf, sofern der Aussteller über entsprechende Deckung verfügt, den Barscheck dennoch zur Auszahlung bringen.
Welche Rechtsfolgen hat die Vorlage eines gefälschten Barschecks?
Die Vorlage eines gefälschten Barschecks führt zu erheblichen straf- wie zivilrechtlichen Konsequenzen. Strafrechtlich handelt es sich bei der bewussten Vorlage um einen Betrug (§ 263 StGB) und möglicherweise um Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Zivilrechtlich besteht bei Entdeckung der Fälschung keine Verpflichtung zur Auszahlung seitens der Zahlstelle. Wurde der Scheckbetrag dennoch ausgezahlt, kann die Bank gemäß §§ 812, 823 BGB das Geld zurückfordern. Der gutgläubige Scheckempfänger kann Ansprüche auf Ersatz gegen den Aussteller oder andere Beteiligte geltend machen, abhängig von deren Verschulden und Kenntnis.
Welche Besonderheiten gelten bei der Übertragung eines Barschecks durch Indossament?
Ein Barscheck kann durch Indossament übertragen werden, wodurch alle Rechte aus dem Scheck auf den neuen Inhaber übergehen (§ 13 Scheckgesetz). Das Indossament muss auf dem Scheck oder einem damit verbundenen Blatt erfolgen und die Unterschrift des Übertragenden enthalten. Der Übernehmer wird dadurch zum neuen Scheckgläubiger und genießt – sofern gutgläubig – besonderen rechtlichen Schutz gegen Einwendungen aus früheren Schuldverhältnissen (§ 17 Scheckgesetz). Zu beachten ist zudem, dass der Indossant für die Einlösung des vertretenden Schecks wie ein Bürge haftet, sofern er sich davon nicht ausdrücklich freizeichnet. Im deutschen Zahlungsverkehr sind Barschecks selten Gegenstand von Indossamenten, dennoch greifen die gesetzlichen Regelungen auch hier.
Was passiert, wenn der Barscheck verloren geht oder gestohlen wird?
Beim Verlust oder Diebstahl eines Barschecks sind rechtliche Schutzmaßnahmen möglich, um eine missbräuchliche Einlösung zu verhindern. Zunächst kann gemäß § 59 Scheckgesetz ein gerichtliches Scheck-Amortisationsverfahren beantragt werden. Nach erfolgreichem Abschluss wird der Scheck für kraftlos erklärt und kann nicht mehr eingelöst werden. Bis zur Rechtskraft des Kraftloserklärungsurteils bleibt jedoch das Risiko, dass der Finder oder Dieb als Inhaber des Schecks diesen zur Zahlung vorlegt. Der Scheckaussteller und der berechtigte Empfänger sollten zudem schnellstmöglich die Bank informieren und um Auszahlungssperre bitten. Wird der Scheck trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eingelöst, können Unterlassungs- oder Rückforderungsansprüche gegen den unberechtigten Einlöser geltend gemacht werden.
Welche Ansprüche bestehen bei Nichteinlösung eines Barschecks?
Wird ein Barscheck nicht eingelöst, weil beispielsweise keine ausreichende Deckung auf dem Konto des Ausstellers vorhanden ist, hat der Scheckinhaber verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Nach § 40 Scheckgesetz kann er unmittelbar vom Aussteller und – sofern vorhanden – von den Indossanten und dem Bürgen (Avalisten) Zahlung verlangen. Voraussetzung ist die rechtzeitige Vorlegung und gegebenenfalls rechtzeitige Protesterhebung oder eine gleichwertige amtliche Bescheinigung über die Nichtzahlung. Die Haftung der Beteiligten am Scheck erlischt, wenn der Scheck nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgelegt oder der Protest nicht frist- und formgerecht erhoben wird. Der Rechtsweg steht dem Inhaber sowohl nach Scheckrecht als auch im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts offen.
Kann ein Barscheck nachträglich widerrufen werden?
Grundsätzlich ist ein ausgestellter Barscheck aus rechtlicher Sicht unwiderruflich (§ 7 Scheckgesetz). Ein Widerruf ist nur solange möglich, wie der Scheck der Zahlstelle noch nicht vorgelegt worden ist. Sobald die Bank den Barscheck zur Auszahlung erhält, muss die Zahlung erfolgen, sofern eine Deckung vorhanden ist. Ein nachträglicher Widerruf kann in Ausnahmefällen, etwa bei nachgewiesenem Betrug oder im Falle einer gerichtlichen Verfügung, erfolgen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Schecks bei Unterdeckung auf Anweisung des Ausstellers zurückzuhalten. Ein eigenmächtiger Widerruf kann gegenüber Dritten zu Schadensersatzansprüchen führen.