Begriffserklärung: Automatischer Abruf von Kontoinformationen
Der automatische Abruf von Kontoinformationen bezeichnet ein Verfahren, bei dem bestimmte Behörden oder Institutionen berechtigt sind, auf elektronische Weise Informationen über Bankkonten und andere Finanzprodukte einer Person oder eines Unternehmens abzurufen. Ziel dieses Verfahrens ist es, relevante Daten für gesetzlich vorgesehene Zwecke zu erhalten, ohne dass die betroffene Person aktiv mitwirken muss. Der Prozess erfolgt in der Regel automatisiert und dient insbesondere der Überprüfung finanzieller Verhältnisse im Rahmen behördlicher Aufgaben.
Zweck und Anwendungsbereiche des automatischen Kontoinformationsabrufs
Der automatische Abruf von Kontoinformationen wird vor allem zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche sowie zur Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche eingesetzt. Behörden können so feststellen, ob eine Person über bisher nicht bekannte Vermögenswerte verfügt oder ob Angaben zu Einkünften vollständig sind. Auch im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen oder bei Ermittlungen wegen bestimmter Straftaten kann dieses Verfahren Anwendung finden.
Beteiligte Stellen beim automatischen Abrufverfahren
Am Verfahren beteiligt sind in erster Linie Banken und andere Kreditinstitute sowie die jeweils abrufberechtigten Behörden. Die Banken speichern bestimmte Stammdaten ihrer Kunden zentral in elektronischen Systemen ab. Die berechtigten Stellen können diese Daten dann unter bestimmten Voraussetzungen abrufen.
Welche Informationen werden abgerufen?
Beim automatisierten Verfahren werden keine detaillierten Kontoauszüge oder Umsätze weitergegeben. Es handelt sich vielmehr um sogenannte Stammdaten wie Name des Kontoinhabers, Geburtsdatum, Anschrift sowie Art und Nummer des geführten Kontos beziehungsweise Depots. In einigen Fällen kann auch abgefragt werden, wer wirtschaftlich Berechtigter eines bestimmten Finanzprodukts ist.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen für den Abrufvorgang
Der automatische Abruf von Kontoinformationen ist nur unter klar definierten gesetzlichen Bedingungen zulässig. Eine Behörde darf einen solchen Zugriff ausschließlich dann durchführen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist – etwa zur Feststellung steuerpflichtiger Einkünfte oder zur Prüfung sozialrechtlicher Ansprüche.
Die betroffenen Personen müssen grundsätzlich nicht vorab informiert werden; allerdings besteht nachträglich ein Informationsanspruch darüber, dass ein solcher Zugriff stattgefunden hat.
Bankinstitute selbst dürfen diese Daten nicht eigenständig an Dritte weitergeben; sie handeln ausschließlich auf Anfrage der dazu befugten Stellen.
Datenschutzaspekte beim automatischen Kontoabrufverfahren
Das Verfahren unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen. Der Zugriff auf die gespeicherten Informationen erfolgt verschlüsselt und protokolliert; unbefugte Zugriffe sind untersagt.
Die erhobenen Daten dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden; eine Weitergabe an unbeteiligte Dritte ist ausgeschlossen.
Kriterien für einen rechtmäßigen Zugriff:
- Zulässigkeit nur durch ausdrücklich berechtigte Behörden.
- Nutzung ausschließlich zu gesetzlich festgelegten Zwecken.
- Einhaltung technischer Sicherheitsstandards.
- Nachträgliche Information der betroffenen Person über den erfolgten Zugriff.
- Löschung beziehungsweise Sperrung der Daten nach Wegfall des Zwecks.
Mögliche Folgen eines automatisierten Kontoabrufs aus rechtlicher Sicht
Ein automatisch erfolgter Kontoabruf kann verschiedene Konsequenzen haben: Werden beispielsweise bislang unbekannte Vermögenswerte festgestellt oder Unstimmigkeiten zwischen gemeldeten Einkommen und tatsächlichen Guthaben entdeckt, können weitere Prüfungen eingeleitet werden.
Im Falle festgestellter Verstöße gegen steuer- oder sozialrechtliche Pflichten drohen gegebenenfalls Rückforderungen öffentlicher Leistungen bzw. steuerliche Nachforderungen bis hin zu Bußgeldern.
Für Betroffene besteht das Recht auf Auskunft darüber, wann welche Stelle einen solchen Zugang beantragt hat – dies dient dem Schutz vor Missbrauch des Verfahrens.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Automatischer Abruf von Kontoinformationen (FAQ)
Wer darf einen automatischen Abruf von Kontoinformationen durchführen?
Berechtigt zum automatisierten Kontoabruf sind ausschließlich bestimmte staatliche Stellen wie Steuerbehörden sowie Sozialleistungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung.
Müssen Betroffene vorher informiert werden?
In aller Regel erfolgt keine vorherige Benachrichtigung an die betroffene Person über den bevorstehenden Datenaustausch.
Allerdings besteht nach Abschluss des Vorgangs ein Anspruch darauf zu erfahren,
dass ein solcher Zugriff stattgefunden hat.
Können auch private Unternehmen solche Abfragen durchführen?
Private Unternehmen haben keinen Zugang zum System des automatisierten Kontoabrufs.
Das Recht hierzu steht allein ausdrücklich benannten öffentlichen Institutionen offen.
Sind vollständige Kontoauszüge Teil des abgerufenen Datensatzes?
Nein,
es handelt sich lediglich um grundlegende Stammdaten wie Name,
Adresse,
Geburtsdatum sowie Art
und Nummer bestehender Bankverbindungen;
Bewegungsdaten
(z.B.
einzelne Buchungen)
bleiben hiervon unberührt.
Darf jede Behörde jederzeit beliebig viele Abfragen starten?
Ein uneingeschränkter Zugang besteht nicht;
jede Abfrage muss einem konkreten Zweck dienen
und wird dokumentiert.
Unzulässige Zugriffe gelten als Datenschutzverstoß
mit entsprechenden Konsequenzen.
Können Betroffene Auskunft erhalten,
ob ihre Daten abgerufen wurden?
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Ja,
jeder Bürger hat das Recht darauf zu erfahren,
wann welche Stelle seine hinterlegten Bankdaten angefragt hat;
entsprechende Anträge können gestellt werden.
h >Wie lange dürfen erhobene Informationen gespeichert bleiben?
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p >
Die Speicherung darf nur solange erfolgen,
wie sie für den jeweiligen Zweck erforderlich ist;
danach müssen die betreffenden Angaben gelöscht bzw . gesperrt werden.
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