Begriff und Bedeutung des Automatenaufstell(ungs)vertrags
Der Automatenaufstellungsvertrag, häufig auch als Automatenaufstellvertrag bezeichnet, ist ein spezieller schuldrechtlicher Vertragstyp, der sich auf das Aufstellen und Betreiben von Automaten in den Räumlichkeiten eines Dritten bezieht. Solche Verträge finden insbesondere im Bereich der Waren-, Dienstleistungs- sowie Geldgewinnspielautomaten Anwendung und regeln die rechtsverbindlichen Beziehungen zwischen dem Automatenaufsteller und dem Standortinhaber (Aufstellortbetreiber).
Rechtliche Einordnung
Der Automatenaufstellungsvertrag ist nach deutschem Recht kein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich geregelter Vertragstyp. Vielmehr handelt es sich um einen sogenannten atypischen Mischvertrag, der Elemente aus Pacht, Miete, Dienst-, Werk- sowie Gesellschaftsvertrag in unterschiedlichen Ausprägungen enthalten kann. Die konkrete rechtliche Behandlung hängt von den individuellen Absprachen und der tatsächlichen Ausgestaltung ab. In der Praxis wird der Vertrag häufig entweder als Mietvertrag über die Aufstellfläche, als Pachtvertrag oder als Innengesellschaft qualifiziert.
Inhalt und Regelungsgegenstand
Vertragspartner
Beteiligte Vertragsparteien sind in der Regel der Automatenaufsteller (Eigentümer oder Betreiber des Automaten) sowie der Standortinhaber, in dessen Geschäftsräumen der Automat betrieben wird. Der Vertrag legt fest, wo, wie lange und zu welchen wirtschaftlichen Konditionen der Automat betrieben werden darf.
Typische Vertragsinhalte
- Aufstellraum und -ort: Es wird definiert, in welchem Bereich des Betriebes und an welchem konkreten Standort der Automat platziert wird.
- Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten: Laufzeitabsprachen, ordentliche und außerordentliche Kündigungstatbestände sowie etwaige Verlängerungsoptionen sind regelmäßig Bestandteil.
- Vergütungsregelungen: Häufig wird eine Beteiligung des Standortinhabers am Automatenumsatz vereinbart (Umsatzbeteiligung), alternativ besteht die Möglichkeit pauschaler Mieten oder Pachten.
- Wartung und Instandhaltung: Verantwortlichkeiten für Betriebsbereitschaft, Wartung, Reparaturen und eventuelle Versicherungspflichten werden geregelt.
- Genehmigungen und behördliche Auflagen: Vorgaben über Einholung und Aufrechterhaltung notwendiger behördlicher Genehmigungen; Verantwortung für die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen (insbesondere Spielhallengesetze und Jugendschutz).
- Abrechnung und Kontrolle: Modalitäten der Umsatzermittlung und -auszahlung, Protokolle sowie Einsichtsrechte und Kontrollmöglichkeiten.
Rechtsfolgen und Pflichten
Beide Parteien übernehmen mit Abschluss des Automatenaufstellungsvertrags eine Vielzahl von wechselseitigen Pflichten und Rechten. Der Aufsteller verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Bereitstellung und Wartung des Automaten sowie zur Auszahlung eines vereinbarten Anteils oder zur Zahlung einer Miete an den Standortbetreiber. Der Standortbetreiber stellt die vereinbarten Räumlichkeiten zur Verfügung und sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für einen sicheren Betrieb.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Gewerberechtliche und spezialgesetzliche Vorgaben
Der Betrieb und die Aufstellung von Automaten unterliegen häufig gewerberechtlichen sowie spezialgesetzlichen Vorschriften, insbesondere:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
- Landesspezifische Spielhallengesetze
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Der Vertrag sollte Anforderungen dieser Vorschriften berücksichtigen, etwa durch Regelungen zu Mindestabständen zwischen Spielhallen, zum Spieler- und Jugendschutz oder zur Einholung erforderlicher Konzessionen.
Steuerrechtliche Aspekte
Die Umsätze aus dem Betrieb von Automaten unterliegen unterschiedlichen steuerrechtlichen Regelungen. Es sind insbesondere Umsatzsteuerrecht und gegebenenfalls Vergnügungssteuer der jeweiligen Gemeinde zu beachten. Die steuerliche Behandlung der Umsatzerlöse, Einordnung der Umsatzbeteiligung und die Steuerpflicht der Vertragspartner müssen sorgfältig geregelt werden.
Abgrenzung zu verwandten Vertragstypen
Der Automatenaufstellungsvertrag grenzt sich von anderen Vertragsarten wie der reinen Miete einer Betriebsfläche oder dem Franchisevertrag ab. Die Vertragsinhalte und die wirtschaftlichen Zielsetzungen der Parteien sind entscheidend für die rechtliche Einordnung und Behandlung des Vertrags.
Automatenaufstellungsvertrag vs. Pachtvertrag
Bei Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung und Mitüberlassung eines wirtschaftlichen Betriebsrisikos an den Standortinhaber sind Elemente eines Pachtvertrags gegeben.
Automatenaufstellungsvertrag vs. Mietvertrag
Wird nur die Fläche überlassen, ohne weitere Rechte oder Beteiligungen am Betrieb des Automaten, ist von einem Mietverhältnis auszugehen.
Automatenaufstellungsvertrag und Gesellschaftsrecht
Bei weitergehenden Kooperationsformen, etwa gemeinsamer Betrieb oder Gewinnverteilung, können gesellschaftsrechtliche Aspekte eine Rolle spielen.
Haftung und Vertragsbeendigung
Haftungsregelungen
Die Parteien sollten Haftungsfragen für Schäden am Automaten, an den Räumlichkeiten oder durch Dritte im Vertrag klar regeln. Eine sorgfältige Abgrenzung bei Verlust an Automateninhalt, etwa durch Diebstahl oder höhere Gewalt, ist empfehlenswert.
Vertragsbeendigung und Rückabwicklung
Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung ergeben sich Rückbau- und Herausgabepflichten hinsichtlich des Automaten. Auch endgültige Abrechnungen sowie die Auskehr noch offener Beteiligungsbeträge oder Mieten sind zu regeln.
Musterregelungen und Gestaltungshinweise
In der Praxis empfiehlt sich eine möglichst detaillierte Regelung aller für den Betrieb und die wirtschaftlichen Interessen relevanten Fragen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Neben den aufgeführten Kernpunkten sollten auch Klauseln zur Vertraulichkeit, Wettbewerbsverbote und Zurückbehaltungsrechte aufgenommen werden.
Zusammenfassung
Der Automatenaufstell(ungs)vertrag ist ein zentraler Vertragstyp im Bereich des Automatenbetriebs, der zahlreiche rechtliche, steuerliche und organisatorische Aspekte umfasst. Aufgrund seiner rechtlichen Komplexität sollte die Vertragsgestaltung an die individuellen Bedürfnisse der Parteien und die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Besondere Bedeutung kommt der klaren Regelung der gegenseitigen Pflichten, der Vergütungsstrukturen sowie der Haftung und Vertragsbeendigung zu.
Häufig gestellte Fragen
Welche Pflichten ergeben sich für den Automatenaufsteller aus einem Automatenaufstellungsvertrag?
Der Automatenaufsteller ist verpflichtet, den Automaten funktionsfähig und in verkehrssicherem Zustand bereitzustellen sowie regelmäßig zu warten. Dazu gehören insbesondere die Instandhaltung, die zeitnahe Beseitigung von Störungen und das Nachfüllen mit Waren, Münzen oder Preistickets (je nach Automatenart). Der Aufsteller muss außerdem sicherstellen, dass der Automat den gesetzlichen Vorschriften entspricht, z. B. im Hinblick auf Jugendschutz oder Spielverordnung bei Geldspielgeräten. Darüber hinaus bestehen ggf. Pflichten zur Vorlage von Prüfnachweisen oder Bescheinigungen gegenüber dem Vertrags- oder Standortpartner. Schließlich ist der Aufsteller dazu angehalten, Reklamationen von Nutzern gewissenhaft zu bearbeiten und für die Abfuhr von Geldern, sowie die rechtmäßige Abrechnung zu sorgen.
Welche Rechte hat der Standortgeber im Rahmen des Automatenaufstellungsvertrages?
Dem Standortgeber steht das Recht zu, die vereinbarte Standfläche für den Automateneinsatz zur Verfügung zu stellen und dafür eine Vergütung zu fordern, in Form einer festen Miete oder einer Beteiligung am Umsatz/Gewinn des Automaten. Er kann zudem darauf bestehen, dass nur die vertraglich vereinbarten Automaten aufgestellt werden und ihm bei Umstellungen, Änderungen oder Wartungsarbeiten rechtzeitig Informationen zukommen. Je nach Vertragsgestaltung kann der Standortgeber auch ein Mitspracherecht hinsichtlich der Art, Anzahl und des Designs der Automaten besitzen oder aber vertraglich festgelegte Kündigungsfristen und Sonderkündigungsrechte ausüben, insbesondere bei nachweislichen Pflichtverletzungen des Automatenaufstellers.
Welche Regelungen zur Vertragslaufzeit und Kündigung sind im Automatenaufstellungsvertrag üblich?
Automatenaufstellungsverträge werden häufig für befristete, aber auch für unbefristete Laufzeiten abgeschlossen. Übliche Vertragslaufzeiten variieren zwischen einem und fünf Jahren, mit Verlängerungsoptionen. Hinsichtlich der Kündigung bestehen neben der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit (meist mit Fristen von drei bis sechs Monaten) auch außerordentliche Kündigungsrechte, etwa bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, Geschäftsaufgabe oder behördlichen Anordnungen (z. B. Wegfall der Aufstellungserlaubnis). Zu beachten sind etwaige vertragliche Vereinbarungen zur Rückbaupflicht des Automaten und zur Wiederherstellung des Originalzustands am Standort sowie zu Schadensersatzforderungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Inwiefern sind behördliche Genehmigungen und gesetzliche Vorschriften zu beachten?
Für viele Automatenarten – insbesondere Unterhaltungs- oder Geldspielgeräte – ist eine behördliche Aufstellgenehmigung nach Gewerbeordnung (§ 33c GewO) oder nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderlich. Der Automatenaufsteller muss sicherstellen, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen bei Aufstellung und Betrieb erfüllt werden, insbesondere im Hinblick auf Jugendschutz, Lizenzpflichten, Datenschutz, die Einhaltung von Sperrzeiten und Abstandsgeboten sowie Auflagen der örtlichen Behörden. Verstöße gegen genehmigungsrechtliche Vorschriften können zu Bußgeldern und zur Unwirksamkeit des Automatenaufstellungsvertrages führen.
Was regelt der Automatenaufstellungsvertrag bezüglich der Gewinn- und Umsatzbeteiligung?
Die Vergütungsvereinbarung bildet einen zentralen Bestandteil des Vertrages und legt fest, wie der im Automaten erzielte Umsatz oder Gewinn zwischen Aufsteller und Standortgeber aufgeteilt wird. Es gibt verschiedene Modelle: eine fixierte Miete (Pauschale), eine prozentuale Umsatzbeteiligung, eine Gewinnbeteiligung nach Abzug bestimmter Kosten oder Mischmodelle. Die Modalitäten zur Abrechnung, zur Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen, zur Auszahlung der Beteiligung und zu möglichen Nachweispflichten des Aufstellers sind dabei häufig detailliert geregelt. Auch die Verfahren zur Streitbeilegung bei Differenzen über die Abrechnung werden üblicherweise vertraglich fixiert.
Welche Haftungsfragen stellen sich im Zusammenhang mit einem Automatenaufstellungsvertrag?
Die Haftung des Automatenaufstellers erstreckt sich grundsätzlich auf Schäden, die durch den Automaten verursacht werden, sofern diese auf mangelnde Wartung, unsachgemäßen Aufbau oder Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften zurückzuführen sind. Der Standortgeber haftet gewöhnlich nur für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch Dritte auf dem Standort verursacht werden, sofern vertraglich nichts anderes festgelegt ist. Es ist ratsam, Haftungsausschlüsse, Haftungsbeschränkungen sowie Regelungen zu Versicherungspflichten (z. B. Betriebshaftpflicht) explizit im Vertrag zu verankern.
Welche Regelungen zur Kontrolle und Überprüfung des Automatenbetriebs sind möglich?
Im Automatenaufstellungsvertrag können Kontrollrechte für beide Vertragspartner vereinbart werden. Dazu zählen das Recht des Standortgebers, die Automaten auf ordnungsgemäßen Zustand, Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und korrekte Abrechnung zu überprüfen, etwa durch Einsicht in Abrechnungs- und Servicedokumente sowie gelegentliche Prüfungen vor Ort. Der Aufsteller kann seinerseits Kontrollmechanismen zur Überwachung des Automatenbetriebs (z. B. mittels Telemetrie) vertraglich absichern lassen. Geregelt werden sollten auch eventuelle Datenschutzpflichten sowie die Geheimhaltung sensibler Betriebsdaten.