Legal Lexikon

Ausweisung


Begriff der Ausweisung im Recht

Die Ausweisung ist ein zentraler Begriff im öffentlichen Recht und bezeichnet eine auf gesetzlicher Grundlage basierende behördliche Maßnahme, durch die Ausländer oder Drittstaatsangehörige verpflichtet werden, das Bundesgebiet oder einen bestimmten Staat zu verlassen. Die Ausweisung stellt zugleich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das jeweilige Hoheitsgebiet dar. In unterschiedlichen Rechtsgebieten, insbesondere im Ausländerrecht, Baurecht und Umweltrecht, hat der Begriff „Ausweisung“ jedoch abweichende Bedeutungen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen rechtlichen Dimensionen, Praktiken und Schutzmechanismen im Zusammenhang mit der Ausweisung.


Ausweisung im Ausländerrecht

Definition und rechtliche Einordnung

Im Kontext des Ausländerrechts ist die Ausweisung eine Maßnahme der Ausländerbehörde, mit der einer Person – meist einem ausländischen Staatsangehörigen – das weitere Verbleiben und die Wiedereinreise untersagt wird. Rechtsgrundlage in Deutschland bildet insbesondere das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), §§ 53 ff.

Rechtsgrundlagen der Ausweisung

Die wichtigsten Normen zur Ausweisung finden sich im Aufenthaltsgesetz:

  • § 53 AufenthG – Ausweisung
  • § 54 AufenthG – Ausweisungsinteresse
  • § 55 AufenthG – Bleibeinteresse
  • § 56 AufenthG – Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise
  • § 58 AufenthG – Abschiebungsandrohung

Die Ausweisung ist von der Abschiebung zu unterscheiden. Während die Ausweisung die rechtliche Anordnung des Verlassens des Landes sowie das Einreiseverbot beinhaltet, ist die Abschiebung die tatsächliche zwangsweise Durchsetzung dieser Anordnung.

Arten der Ausweisung

Im deutschen Aufenthaltsrecht wird zwischen verschiedenen Typen der Ausweisung unterschieden:

  • Ermessensausweisung: Sie erfolgt auf Grundlage einer behördlichen Abwägung, wenn Ausweisungsinteressen und Bleibeinteressen abgewogen werden (§ 55 AufenthG).
  • Regelausweisung: Bei Vorliegen bestimmter besonders gewichtiger Ausweisungsinteressen gilt die Ausweisung grundsätzlich als geboten, etwa bei schweren Straftaten (§ 54 AufenthG).
  • Zwingende Ausweisung: Diese liegt vor, wenn zwingende gesetzliche Gründe ohne Ermessensspielraum der Behörde zur Ausweisung führen (insbesondere § 53 AufenthG).

Voraussetzungen und Verfahren

Den Ausgangspunkt für eine Ausweisung bildet regelmäßig ein Ausweisungsinteresse, das durch ein individuelles Fehlverhalten, etwa eine Straftat, oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgelöst sein kann. Dem gegenüber steht das sogenannte Bleibeinteresse, das etwa bei einer langen Aufenthaltsdauer oder familiären Bindungen im Bundesgebiet besonders zu berücksichtigen ist.

Das Verfahren zur Ausweisung ist durch die zuständige Ausländerbehörde einzuleiten. Die betroffene Person erhält eine förmliche Verfügung, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können. In der Regel ist ein rechtliches Gehör sowie eine Interessenabwägung zwischen den Ausweisungsinteressen und den persönlichen Interessen des Betroffenen zu gewähren.

Rechtsschutz und besondere Schutzpositionen

Betroffene können gegen eine Ausweisung Rechtsmittel, insbesondere Widerspruch und Klage vor den Verwaltungsgerichten, einlegen. Besondere rechtliche Hürden bestehen bei der Ausweisung von Unionsbürgern, Staatenlosen, anerkannten Flüchtlingen und Menschen mit besonderen Bindungen an das Gastland. Grundrechte, das Völkerrecht sowie Regelungen der Europäischen Union (u. a. Art. 28 der EU-Richtlinie 2004/38/EG) bieten erhöhten Schutz vor Ausweisung.


Ausweisung im Baurecht

Anwendungsbereich und Ziele

Im Baurecht bezeichnet der Begriff „Ausweisung“ die planerische Festlegung von Flächen für bestimmte Zwecke, insbesondere durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne (z. B. Ausweisung eines Baugebiets, Industriegebiets, Grünbereichs). Diese Ausweisungen dienen der nachhaltigen und geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage sind vor allem das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Entscheidungen zur Ausweisung bestimmter Flächen werden im Rahmen der kommunalen Planungshoheit getroffen und sind zentrale Instrumente der Raumordnung.


Ausweisung im Umwelt- und Naturschutzrecht

Begriffsbestimmung

Im Natur- und Umweltschutzrecht versteht man unter „Ausweisung“ die rechtsverbindliche Festlegung von Schutzgebieten, etwa als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder Biosphärenreservat. Diese Maßnahme soll bestimmte Flächen vor schädlichen Einflüssen sichern und besondere Pflichten sowie Verbote für die Nutzung festlegen.

Verfahrensweisen und Rechtsfolgen

Die Ausweisung von Schutzgebieten erfolgt durch behördliche oder gesetzliche Anordnung, meist nach Anhörung der Betroffenen. Die Rechtsfolgen umfassen umfassende Schutzvorschriften, Nutzungseinschränkungen und ggf. Entschädigungen für Eigentümer betroffener Flächen.


Weitere rechtliche Bedeutungen

Ausweisung als Einreiseverbot

Mit einer Ausweisung kann regelmäßig ein Einreiseverbot für das betroffene Staatsgebiet einhergehen. Dies wird im Ausländerzentralregister dokumentiert und kann europäische Gültigkeit entfalten, sofern Meldungen an das Schengener Informationssystem vorgenommen wurden.

Ausweisung im Steuerrecht

Im Steuerrecht kann die „Ausweisung“ auch die sachliche Deklaration bestimmter Beträge, etwa den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen, bezeichnen. Diese Bedeutung ist jedoch abzugrenzen von den öffentlich-rechtlichen Ausweisungsmaßnahmen.


Internationale Bezüge und Besonderheiten

Ausweisung nach internationalem Recht

Das Völkerrecht – insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und die Genfer Flüchtlingskonvention – kennt spezielle Schutzmechanismen vor willkürlicher Ausweisung. Der individuelle Rechtsschutz durch internationale Organisationen, wie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), ist möglich.

Unterschiede in anderen Staaten

Die rechtlichen Voraussetzungen, Begriffe und Formen der Ausweisung können in verschiedenen Staaten erheblich variieren. Während das deutsche Aufenthaltsgesetz vielfach individuelle Verfahrens- und Abwägungsrechte vorsieht, sind in anderen Staaten teilweise summarischere Entscheidungs- und Rechtswege üblich.


Zusammenfassung

Die Ausweisung ist ein vielschichtiger Rechtsbegriff und umfasst behördliche Maßnahmen sowohl im öffentlichen Aufenthaltsrecht als auch in Planungs- und Umweltschutzregelungen. Sie verfolgt stets das Ziel, eine bestimmte Person oder einen Gegenstand vom Geltungsbereich einer Rechtsordnung oder von einem bestimmten Gebiet auszuschließen bzw. dessen Nutzung gezielt zu regeln. Im Mittelpunkt der rechtlichen Betrachtung stehen insbesondere die gesetzlichen Grundlagen, das behördliche Verfahren, die vorzunehmenden Interessenabwägungen sowie die Schutzmechanismen zugunsten Betroffener.


Siehe auch:

  • Aufenthaltsgesetz
  • EU-Freizügigkeitsgesetz
  • Baugesetzbuch
  • Naturschutzgesetz
  • Abschiebung
  • Einreiseverbot
  • Schengener Abkommen

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Ausweisung erfüllt sein?

Für eine Ausweisung gemäß deutschem Aufenthaltsrecht müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Die Grundlagen sind im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt, insbesondere in den §§ 53 ff. Eine Ausweisung ist möglich, wenn ein Ausländer eine schwerwiegende oder wiederholte Straftat begangen hat, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt verstößt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen zwingenden, besonders schwerwiegenden und sonstigen Ausweisungsgründen. Im Einzelfall erfolgt eine Interessenabwägung, wobei unter anderem die Dauer des Aufenthalts, die familiären Bindungen in Deutschland sowie das Verhalten des Ausländers berücksichtigt werden. Kinder, Jugendliche und Menschen mit besonderer Verwurzelung genießen einen erhöhten Schutz. Die zuständige Behörde – in der Regel die Ausländerbehörde – muss vor Erlass der Ausweisung sämtliche Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen und dokumentieren.

Welche Rechtsbehelfe stehen gegen eine Ausweisungsverfügung zur Verfügung?

Gegen eine Ausweisungsverfügung sind Rechtsmittel zulässig. Nach Zustellung der Ausweisungsverfügung kann der Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, sofern das jeweilige Bundesland das Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft hat. Andernfalls kann direkt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Im Eilrechtsschutz besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht zu stellen, da die Ausweisung in der Regel sofort vollziehbar ist. Die aufschiebende Wirkung muss im Regelfall gesondert beantragt werden. Während des Verfahrens prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verfügung umfassend unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, wie beispielsweise Integrationsgrad, familiäre Bindungen oder das Kindeswohl. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage ablehnen, ist eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht möglich.

Welche Auswirkungen hat eine Ausweisung auf bestehende Aufenthaltstitel?

Eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung führt grundsätzlich zur Beendigung des bestehenden Aufenthaltstitels. Der Aufenthaltstitel wird mit Unanfechtbarkeit der Ausweisung automatisch kraft Gesetzes unwirksam (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Der Betroffene ist damit verpflichtet, das Bundesgebiet kurzfristig zu verlassen. Mit der Ausweisung erfolgt regelmäßig auch eine Einreisesperre, die durch die Ausländerbehörde festgesetzt wird. Die Dauer dieser Sperre ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und kann mehrere Jahre betragen. Eventuelle Folgeanträge auf Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels werden in der Regel für die Zeit der Sperre negativ beschieden, es sei denn, ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.

Welche Bedeutung hat bei der Ausweisung das private und familiäre Leben des Ausländers?

Gemäß Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Grundgesetzes ist das private und familiäre Leben besonders schützenswert. In der rechtlichen Prüfung einer Ausweisung ist daher eine Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Ausweisung und den persönlichen Belangen des Ausländers zwingend vorgeschrieben. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Dauer des bisherigen Aufenthalts, familiäre Bindungen – vor allem zu in Deutschland lebenden Ehepartnern oder minderjährigen Kindern – sowie die Integration in das gesellschaftliche und berufliche Leben. Besonders strenge Maßstäbe gelten bei gut integrierten Ausländern, bei Kindern oder bei Fällen, in denen eine Rückkehr in das Herkunftsland eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Ausländerbehörde muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeit den Einzelfall umfassend würdigen und dokumentieren, wie die Abwägung erfolgt ist.

Kann eine Ausweisung aufgehoben oder rückgängig gemacht werden?

Eine bereits vollzogene oder rechtskräftige Ausweisungsverfügung kann unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen aufgehoben werden. Dies geschieht regelmäßig, wenn die Gründe für die Ausweisung entfallen sind oder wenn die Interessen des Ausländers oder seiner Familie nachträglich ein Überwiegen gegenüber dem öffentlichen Ausweisungsinteresse bewirken. Anträge auf Aufhebung einer bestehenden Einreisesperre bzw. der Ausweisung können bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Häufig müssen hierfür Tatsachen vorgetragen und nachgewiesen werden, die nach Erlass der Ausweisung eingetreten sind. Auch die Dauer der Sperrwirkung sowie die Integration beziehungsweise sonstigen Bindungen zu Deutschland spielen eine wichtige Rolle. Eine rein wirtschaftliche Veränderung oder die Verbesserung der Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat genügen in der Regel nicht für eine Aufhebung; es bedarf gewichtiger, rechtlich relevanter Gründe.

Welche Pflichten treffen die Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer Ausweisung?

Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, die Ausweisung sorgfältig vorzubereiten und im Hinblick auf alle rechtlich relevanten Aspekte zu prüfen. Dazu gehören die Information der Betroffenen über die beabsichtigte Maßnahme (Anhörung gemäß § 28 VwVfG), die umfassende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen sowie gegebenenfalls die Einholung von Stellungnahmen anderer betroffener Institutionen wie Jugendamt oder Sozialbehörde. Zudem muss die Behörde bei besonders schutzwürdigen Personengruppen wie Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten oder Angehörigen von Unionsbürgern die europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben strikt beachten. Im Falle einer Ausweisung ist eine schriftliche, ausführlich begründete Verfügung zu erstellen und dem Betroffenen förmlich zuzustellen. Sollte ein schutzwürdiges Interesse des Ausländers vorliegen, hat die Behörde auch Hinweise zu etwaigen Rechtsbehelfen und Fristen mitzuliefern.