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Ausweisung

Begriff und Einordnung

Ausweisung bezeichnet eine behördliche Entscheidung, mit der einer ausländischen Person der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet untersagt wird. Sie ist ein förmlicher Verwaltungsakt und führt in der Regel dazu, dass der bestehende Aufenthaltstitel erlischt oder aufgehoben wird. Mit der Ausweisung geht häufig ein Einreise- und Aufenthaltsverbot einher, das für einen bestimmten Zeitraum gelten kann und sich teils auf den Schengen-Raum erstreckt.

Abgrenzung zu Abschiebung, Zurückweisung und Zurückschiebung

  • Ausweisung: Entscheidung über das „Ob“ des künftigen Aufenthalts; sie beendet das Aufenthaltsrecht und schafft die Grundlage für eine spätere zwangsweise Durchsetzung.
  • Abschiebung: Vollstreckungsmaßnahme, mit der die Ausreise gegen den Willen der betroffenen Person durchgesetzt wird.
  • Zurückweisung: Nichtzulassung an der Grenze, wenn die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind.
  • Zurückschiebung: Rückführung in einen sicheren Dritt- oder Nachbarstaat kurz nach unerlaubter Einreise.

Rechtsrahmen und Zuständigkeiten

Die Ausweisung ist Teil des Aufenthaltsrechts. Zuständig sind in der Regel die Ausländerbehörden der Länder; Sicherheits- und Grenzbehörden können beteiligt sein. Entscheidungen erfolgen nach Prüfung des Einzelfalls und unter Beachtung der Grundrechte, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie internationaler Schutzstandards. Die betroffene Person hat Anspruch auf Anhörung, eine nachvollziehbare Begründung und Zugang zu Rechtsbehelfen.

Grundprinzipien

  • Verhältnismäßigkeit: Eingriffe müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.
  • Einzelfallabwägung: Schutzwürdige Bleibeinteressen sind gegen öffentliche Ausweisungsinteressen abzuwägen.
  • Rechtliches Gehör und Transparenz: Betroffene werden in der Regel angehört und erhalten eine begründete Entscheidung.
  • Schutz internationaler Garantien: Rückführungen dürfen nicht in Staaten führen, in denen schwere Gefahren drohen.

Gründe und Ausweisungsinteressen

Eine Ausweisung setzt regelmäßig ein gewichtiges öffentliches Interesse voraus. Dieses kann sich insbesondere aus folgenden Umständen ergeben:

  • Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: insbesondere bei erheblichen Straftaten oder wenn eine aktuelle, hinreichend konkrete Gefahr ausgeht.
  • Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Pflichten: etwa fortgesetzter unerlaubter Aufenthalt oder falsche Angaben zur Erlangung eines Titels.
  • Gefährdungen grundlegender staatlicher oder öffentlicher Interessen: beispielsweise Unterstützung extremistischer Bestrebungen.

Bleibeinteressen

Gegenläufig sind schutzwürdige private Belange zu berücksichtigen. In die Abwägung fließen typischerweise ein:

  • Dauer des bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts und Integrationsgrad
  • Familiäre Bindungen, insbesondere zu im Bundesgebiet lebenden Kindern und Partnern
  • Gesundheitliche Situation und besondere Verwurzelung
  • Alter, Schul- und Ausbildungssituation, Sprachkenntnisse

Besondere Schutzregime

  • Unionsbürgerinnen und -bürger: Ausweisungen sind nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit und auf Grundlage des persönlichen Verhaltens möglich; es gelten erhöhte Anforderungen an die Prognose einer aktuellen, hinreichend schweren Gefährdung.
  • Langjährig Aufhältige und Minderjährige: Je gefestigter der Aufenthalt und je enger die familiären Bindungen, desto höher die Schutzwürdigkeit.
  • Schutzberechtigte und Asylsuchende: Ein Ausreisezwang darf nicht zu einer Rückführung in Staaten führen, in denen ernsthafte Gefahren drohen; besondere internationale Garantien sind zu beachten.

Verfahren der Ausweisung

Einleitung und Anhörung

Vor einer Entscheidung ermittelt die Behörde den Sachverhalt, holt bei Bedarf Stellungnahmen ein und hört die betroffene Person an. Dabei können persönliche und familiäre Umstände sowie Integrationsaspekte vorgetragen werden.

Entscheidung und Bekanntgabe

Die Entscheidung wird schriftlich begründet und bekanntgegeben. Sie enthält Angaben zu den tragenden Gründen, zu möglichen Fristen für eine freiwillige Ausreise sowie zu den Rechtsfolgen. Je nach Gefahrenlage kann eine Frist entfallen.

Rechtsbehelfe und Vollzug

Gegen die Ausweisung stehen gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfe offen. Ob diese aufschiebende Wirkung haben, hängt von der Konstellation ab. Für den Fall der Nichtausreise kann die Abschiebung angeordnet werden; bei erheblicher Flucht- oder Verdunkelungsgefahr kommen Sicherungsmaßnahmen in Betracht, wobei stets das mildeste geeignete Mittel zu wählen ist.

Rechtsfolgen und Nebenfolgen

Einreise- und Aufenthaltsverbot

Mit der Ausweisung ist in der Regel ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden. Es wird befristet und kann nachträglich überprüft oder verkürzt werden. Die Dauer richtet sich nach Schwere und Aktualität der Gründe sowie nach den individuellen Belangen.

Auswirkungen auf Aufenthaltstitel

Bestehende Aufenthaltstitel erlöschen häufig. Neuerteilungen während der Verbotsdauer sind grundsätzlich ausgeschlossen. In eng umgrenzten Ausnahmefällen können abweichende Lösungen vorgesehen sein, etwa für kurzfristige, zwingende Gründe.

Schengen- und EU-Bezug

Ausweisungen können zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem führen und damit die Einreise in mehrere Staaten betreffen. Für Unionsbürgerinnen und -bürger gelten unionsrechtliche Besonderheiten; innerstaatliche Entscheidungen müssen mit dem Freizügigkeitsrecht vereinbar sein.

Überprüfung, Befristung und spätere Änderungen

Kontrolle der Rechtmäßigkeit

Gerichte prüfen, ob die Entscheidung den verfahrensrechtlichen Anforderungen entspricht, die Abwägung vollständig und fehlerfrei ist und die Prognose einer Gefahr tragfähig begründet wurde.

Befristung und Aufhebung

Einreise- und Aufenthaltsverbote sind grundsätzlich zu befristen. Nach Ablauf oder bei veränderten Umständen ist eine Neubewertung möglich. Maßgeblich sind die Entwicklung des persönlichen Verhaltens, die Integration sowie die Bedeutung der ursprünglich angenommenen Gefahrenlage.

Internationale Schutzstandards

Maßgeblich sind menschenrechtliche Garantien, insbesondere das Verbot von Rückführungen in Staaten mit drohender Folter, unmenschlicher Behandlung oder politischer Verfolgung. Auch der Schutz von Ehe und Familie sowie das Kindeswohl sind zu berücksichtigen. Diese Standards begrenzen die Reichweite der Ausweisung und prägen die Ermessensausübung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Ausweisung im Aufenthaltsrecht?

Ausweisung ist eine behördliche Entscheidung, die den künftigen Aufenthalt einer ausländischen Person untersagt. Sie beendet regelmäßig das Aufenthaltsrecht und führt häufig zu einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Worin unterscheidet sich Ausweisung von Abschiebung?

Ausweisung ist die rechtliche Entscheidung über das Ende des Aufenthalts; Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreise. Eine Abschiebung setzt in der Regel eine wirksame Ausweisungs- oder vergleichbare Entscheidung voraus.

Welche Gründe können zu einer Ausweisung führen?

Typisch sind erhebliche Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Pflichten oder konkrete Gefahren, die vom persönlichen Verhalten ausgehen. Es erfolgt stets eine Abwägung mit privaten Bleibeinteressen.

Welche Rolle spielen Familie, Integration und Aufenthaltsdauer?

Diese Faktoren erhöhen das Bleibeinteresse. Lange rechtmäßige Aufenthalte, enge familiäre Bindungen und gelungene Integration können das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegen, sofern keine besonders gravierenden Gefahren bestehen.

Gilt eine Ausweisung auch in anderen Schengen-Staaten?

Häufig führt die Entscheidung zu einer Ausschreibung, die eine Einreise in den Schengen-Raum verhindert. Die konkrete Reichweite hängt von der jeweiligen Ausschreibung und zwischenstaatlichen Regeln ab.

Welche besonderen Maßstäbe gelten für Unionsbürgerinnen und -bürger?

Bei ihnen ist eine Ausweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig, gestützt auf das persönliche Verhalten und eine aktuelle, hinreichend schwere Gefährdung. Pauschale Erwägungen reichen nicht aus.

Kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet oder aufgehoben werden?

Ein Verbotszeitraum wird festgelegt und kann im Laufe der Zeit überprüft werden. Bei veränderten Umständen oder nach Ablauf der Frist ist eine Neubewertung möglich, wobei insbesondere das aktuelle Verhalten und die Integration berücksichtigt werden.