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Ausstattung des Arbeitszimmers


Ausstattung des Arbeitszimmers: Rechtsrahmen und steuerliche Einordnung

Die Ausstattung des Arbeitszimmers spielt im deutschen Recht eine wesentliche Rolle, insbesondere in steuerlicher Hinsicht sowie bei mietrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Die folgende Ausführung behandelt detailliert die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Abgrenzungen der Ausstattung eines Arbeitszimmers, beleuchtet steuerliche Aspekte, mietrechtliche Besonderheiten sowie einschlägige Urteile und Verwaltungsanweisungen.


Begriff und Abgrenzung

Die Ausstattung des Arbeitszimmers bezeichnet die Gesamtheit der Einrichtungen, Geräte und Gegenstände, die zur Ausübung einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in einem gesondert abgegrenzten Raum innerhalb einer privaten Wohnung genutzt werden. Im Fokus stehen dabei insbesondere Mobiliar (Schreibtisch, Stuhl, Regal), technische Geräte (Computer, Drucker, Scanner) und Arbeitsmittel (Beleuchtung, Fachliteratur). Eine bloße Teilarbeitsfläche oder ein gemischt-genutzter Wohnraum (z. B. Arbeitsecke im Wohnzimmer) erfüllt die Kriterien eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers regelmäßig nicht.

Raumbezogener Charakter

Voraussetzung für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer ist, dass der Raum nahezu ausschließlich (d. h. zu mindestens 90-95 %) für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Bei einer Mehrfachnutzung (insbesondere private Mitbenutzung) wird die Anerkennung verweigert.


Steuerrechtliche Behandlung

Allgemeine Voraussetzungen

Die steuerliche Berücksichtigung der Ausstattung des Arbeitszimmers ist im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, insbesondere in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (für Selbstständige und Gewerbetreibende) sowie § 9 Abs. 5 EStG (für Arbeitnehmer) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Es sind folgende Kernvoraussetzungen zu erfüllen:

  • Gesonderter Raum: Der Raum muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.
  • Ausstattungserfordernisse: Die Ausstattung muss den Anforderungen der beruflichen Tätigkeit entsprechen, über das „normale häusliche Mobiliar“ hinausgehen und nachweisbar angeschafft worden sein.
  • Keine alternative Arbeitsmöglichkeit: Ein gesetzlicher Schwerpunkt liegt darauf, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. im Unternehmen).

Abzugsfähigkeit von Ausstattungskosten

Die mit der Ausstattung des Arbeitszimmers verbundenen Kosten lassen sich unterteilen in:

  • Anschaffungskosten für Einrichtungsgegenstände: Möbel, Beleuchtung, Regale können bei entsprechender beruflicher Notwendigkeit als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder Betriebsausgaben (Selbstständige) geltend gemacht werden.
  • Technische Ausstattung: Geräte wie Computer, Monitore, Drucker oder Telefon, die explizit für die Tätigkeit im Arbeitszimmer erforderlich sind.
  • Abschreibungsregelungen: Liegen die Anschaffungskosten für einzelne Ausstattungsgegenstände oberhalb der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), sind sie über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist unabhängig davon, ob das Arbeitszimmer insgesamt einer Abzugsbeschränkung unterliegt (i.d.R. auf maximal 1.250 EUR jährlich begrenzt, außer das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit – dann vollständiger Abzug).

Besonderheit: Arbeitsmittel versus Raumausstattung

Eine klare Abgrenzung ist erforderlich zwischen sogenanntem Arbeitszimmer (also dem Raum selbst: anteilige Kosten für Miete, Nebenkosten) und Arbeitsmitteln (Ausstattungsgegenstände). Arbeitsmittel sind auch bei Nichtanerkennung als Arbeitszimmer abziehbar, sofern sie klar und eindeutig der beruflichen Nutzung dienen.

Nachweis und Dokumentationspflicht

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die berufliche Nutzung sowie die Notwendigkeit und Anschaffung der Ausstattungsgegenstände durch Belege, Fotos des Arbeitszimmers, Grundriss oder schriftliche Aufstellungen zu dokumentieren.


Mietrechtliche Rahmenbedingungen

Genehmigung und bauliche Zulässigkeit

Das Einrichten eines Arbeitszimmers mit entsprechender Ausstattung in Mietwohnungen setzt in der Regel keine Genehmigung des Vermieters voraus, sofern keine gewerbliche oder öffentlichkeitswirksame Nutzung erfolgt und kein erhöhter Publikumsverkehr entsteht.

Kostenumlage und Betriebskosten

Eine Umlage der Kosten für das Arbeitszimmer gemäß Betriebskostenverordnung ist unzulässig, sofern das Arbeitszimmer als Teil einer privat genutzten Wohnung geführt wird. Die Ausstattung bleibt Privatangelegenheit des Mietenden, sofern nicht ausdrücklich im Mietvertrag abweichende Vereinbarungen bestehen.


Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Im Arbeitsrecht ergeben sich Vorgaben bezüglich der Ausstattung eines Arbeitszimmers durch den Arbeitgeber vor allem im Kontext von Homeoffice und mobilem Arbeiten. Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Ausstattung des Arbeitszimmers den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen genügt (z. B. Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz). Dazu zählen ergonomisches Mobiliar, angemessene Beleuchtung und technische Ausstattung.

Unfallversicherungsschutz

Da das häusliche Arbeitszimmer einen Teil des privaten Bereichs bildet, bestehen besondere Anforderungen an den Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen. Hierzu hat die Sozialgerichtsbarkeit (z. B. Bundessozialgericht) mehrfach entschieden, dass nur Tätigkeiten im Rahmen der betrieblichen Änderungsanweisung und im ausgestatteten Arbeitszimmer selbst in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.


Wichtige Urteile und Verwaltungsanweisungen

Diverse höchstrichterliche Entscheidungen und BMF-Schreiben präzisieren die steuerliche und rechtliche Behandlung der Ausstattung des Arbeitszimmers:

  • Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12: Präzisierung, welche Ausstattung als Arbeitsmittel oder Raumausstattung steuerlich absetzbar ist.
  • BMF-Schreiben vom 6.10.2017: Detaillierte Ausführungen zur Aufteilung der Kosten für gemischt genutzte Gegenstände und Raumaufwendungen.
  • BFH, Urteil vom 9.5.2017, IX R 52/14: Grundsätze über die Abzugsfähigkeit bei gemischt genutzten – auch technisch genutzten – Gegenständen im Arbeitszimmer.

Literatur und weiterführende Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • BMF-Schreiben zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
  • Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofs (BFH)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Zusammenfassung

Die Ausstattung des Arbeitszimmers unterliegt in Deutschland einer Vielzahl rechtlicher Regelungen, insbesondere im Steuerrecht, Mietrecht und Arbeitsrecht. Die Abzugsfähigkeit der Ausstattungsgegenstände setzt deren nahezu ausschließliche berufliche Nutzung voraus und ist an strenge Nachweis- und Dokumentationspflichten gebunden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben zudem die jeweiligen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten. Die genaue Einordnung und Abgrenzung zwischen Raum- und Arbeitsmittelausstattung ist für die steuerliche Anerkennung entscheidend. Umfangreiche Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung konkretisieren diese Anforderungen regelmäßig.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Vorschriften sind bei der Ausstattung eines Arbeitszimmers im häuslichen Bereich zu beachten?

Für die Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers sind vielfältige gesetzliche Regelungen relevant, insbesondere aus dem Arbeitsrecht, Steuerrecht und Arbeitsschutzrecht. Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgesetzt werden kann, wenn es gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (Einkommensteuergesetz) nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steuerlich geltend gemacht werden dabei nur die Ausgaben für die Ausstattung, die für betriebliche oder berufliche Tätigkeiten notwendig und angemessen sind. Auch Aspekte des Mietrechts – insbesondere die Genehmigung der Wohnnutzung für Arbeitszwecke – können je nach Mietvertrag eine Rolle spielen. Zudem sind arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer im Homeoffice zur Verfügung stellt oder einrichtet, so etwa das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV); sie legen beispielsweise Mindestanforderungen an die Ausstattung, ergonomische Gestaltung sowie Beleuchtung und Raumgröße fest. Einhaltung von Brandschutzvorgaben sowie Datenschutzrichtlinien, sofern sensible Daten verarbeitet werden, sind ebenfalls zu beachten.

Welche Anforderungen stellt die Arbeitsstättenverordnung an die Ausstattung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes?

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) findet grundsätzlich auf Telearbeitsplätze Anwendung, sofern der Arbeitgeber den Arbeitsplatz im Homeoffice einrichtet oder der Beschäftigte im Rahmen eines Arbeitsvertrags regelmäßig von zu Hause arbeitet. Dabei werden unter anderem Anforderungen an die Ergonomie der Arbeitsmittel (z. B. höhenverstellbarer Stuhl, ausreichender Schreibtisch), die Beleuchtung (ausreichendes Tageslicht oder gleichwertige künstliche Beleuchtung), die Raumgröße (mindestens 8-10 m² pro Person), Belüftung, Lärmschutz sowie die sichere Unterbringung von Arbeitsmitteln formuliert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV durchzuführen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken umzusetzen. Dies beinhaltet auch die Bereitstellung von Bildschirmarbeitsplätzen, die den Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung entsprechen – beispielsweise hinsichtlich Blendfreiheit und Abstände zu Bildschirm und Tastatur.

Inwieweit sind steuerliche Vorgaben bei der Anschaffung und Nutzung von Ausstattungsgegenständen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen?

Steuerlich relevant sind die Anschaffung und Nutzung von Ausstattungsgegenständen des häuslichen Arbeitszimmers gemäß Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG). Abzugsfähig sind ausschließlich Kosten für Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel, die nahezu ausschließlich dem beruflichen Gebrauch dienen und für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind. Privat nutzbare Gegenstände wie Sessel oder Fernseher werden nicht anerkannt. Zu den absetzbaren Kosten zählen etwa Schreibtisch, ergonomischer Stuhl, Regale zur Aufbewahrung beruflich genutzter Unterlagen sowie technische Geräte wie Computer und Drucker, sofern diese nicht auch privat genutzt werden. Gemischt genutzte Gegenstände sind aufzuteilen, wobei die beruflich genutzte Quote nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden muss. Es wird unterschieden zwischen Anschaffungskosten (ggfs. über AfA – Abschreibungen für Abnutzung; bei Anschaffungswerten über 800 Euro netto) und laufenden Betriebsausgaben (etwa Reparaturen oder Betriebskosten elektrischer Geräte).

Welche arbeitsrechtlichen Pflichten treffen den Arbeitgeber hinsichtlich der Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers?

Arbeitgeber sind arbeitsrechtlich zur Ausstattung des im Homeoffice genutzten Arbeitszimmers verpflichtet, sofern im Arbeitsvertrag oder in einer Homeoffice-Vereinbarung entsprechende Regelungen getroffen wurden. Wesentliche Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz ergonomisch gestaltet ist, gesundheitliche Risiken vermeidet und datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden (z. B. verschließbare Schränke für vertrauliche Akten). Zudem besteht die Verpflichtung zur Unterweisung des Mitarbeiters hinsichtlich der sicheren Nutzung der bereitgestellten Arbeitsmittel (§ 12 ArbSchG) und zur regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Ausstattung, sollte dies vertragsrechtlich geregelt sein (Kostenerstattung oder Überlassung von Arbeitsmitteln).

Unter welchen Bedingungen kann ein Arbeitszimmer im Eigenheim oder in der Mietwohnung rechtlich genutzt werden?

Die Nutzung eines Arbeitszimmers in der eigenen Immobilie ist grundsätzlich unproblematisch, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Bauordnung, Nutzungsänderung) entgegenstehen. Bei Mietwohnungen ist die Nutzung zu beruflichen Zwecken jedoch abhängig vom Mietvertrag. Häufig sind ausschließlich Wohnzwecke gestattet; eine erhebliche oder dauerhafte berufliche Nutzung (insbesondere mit Publikumsverkehr) kann eine Zustimmung des Vermieters oder gar eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach sich ziehen. Steuerlich wird vorausgesetzt, dass das Arbeitszimmer von der übrigen Wohnung funktional abgetrennt ist und nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird; dies muss im Zweifelsfall gegenüber dem Finanzamt belegt werden können.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten bei der Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers?

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im häuslichen Arbeitszimmer gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Arbeitgeber müssen technisch-organisatorische Maßnahmen sicherstellen, um den Schutz sensibler Daten zu gewährleisten (§ 32 DSGVO). Dies umfasst die Ausstattung mit verschließbaren Aktenschränken, Zugangsschutz zu IT-Systemen (z. B. Passwortsicherung, verschlüsselte Festplatten), sichere Netzwerkinfrastruktur (VPN), sowie regelmäßige Schulungen der Mitarbeitenden zur Datensicherheit. Bei Verstößen drohen erhebliche Bußgelder.

Welche Rolle spielt der Brandschutz bei der Ausstattung eines Arbeitszimmers im rechtlichen Kontext?

Brandschutzrechtliche Vorschriften gelten auch für das häusliche Arbeitszimmer – insbesondere, wenn es gewerblich genutzt wird oder dort regelmäßig elektrische Geräte betrieben werden. In Mehrfamilienhäusern sind landesrechtliche Bauordnungen maßgeblich, die u. a. das Vorhalten von Rauchmeldern, das Freihalten von Fluchtwegen sowie das Verwenden von zugelassenen Elektroinstallationen vorschreiben. Im Falle einer versicherungstechnischen Bewertung (Haftpflicht, Hausrat) ist der bestimmungsgemäße Gebrauch der Wohnung nachzuweisen; Verletzungen von Brandschutzvorschriften können im Schadensfall zu Regressforderungen führen.