Legal Lexikon

Aussperrung


Begriff und Bedeutung der Aussperrung

Die Aussperrung ist ein arbeitskampfrechtliches Mittel, das im kollektiven Arbeitsrecht Anwendung findet. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, durch die Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände den Arbeitnehmern den Zugang zum Arbeitsplatz sowie die Ausübung der Arbeitsleistung verweigern. Ziel einer Aussperrung ist es, Druck auf die Arbeitnehmerseite im Rahmen eines Tarifkonflikts oder während eines Streiks auszuüben. In vielen Ländern, darunter Deutschland, ist die Aussperrung ein gesetzlich erlaubtes Arbeitskampfinstrument, dessen Zulässigkeit und Grenzen durch das Arbeitsrecht geregelt werden.

Rechtsgrundlagen der Aussperrung

Verfassungsrechtliche Grundlagen

In Deutschland ist das Recht auf Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet. Das umfasst das Recht, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden, und schließt das Recht ein, Arbeitskämpfe zu führen. Die Aussperrung gilt als kollektives Arbeitskampfmittel, das als Gegenmaßnahme zu einem Streik eingesetzt werden kann.

Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) enthält keine ausdrückliche Regelung zur Aussperrung, jedoch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Wege der Rechtsprechung Grundsätze zur Zulässigkeit und Durchführung von Aussperrungen entwickelt. Die maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich dabei neben dem TVG aus dem Grundgesetz sowie aus Richterrecht.

Arbeitsrechtliche Einordnung

Die Aussperrung ist rechtlich die Spiegelung des Streikrechts auf Seiten der Arbeitgeber. Während Arbeitnehmer einen Arbeitskampf mit Streik führen können, dürfen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Aussperrung durchführen. Sie führt zur vorübergehenden Suspendierung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der Leistungsverpflichtung.

Arten der Aussperrung

Abwehraussperrung

Die Abwehraussperrung dient als direkte Reaktion auf einen Streik und beschränkt sich auf die von dem Streik betroffenen Arbeitnehmer oder auf die betroffenen Arbeitsstätten. Ihr Zweck ist es, den Druck auf die Arbeitsnehmerseite zu verstärken und die wirtschaftlichen Folgen eines Streiks für den Arbeitgeber zu reduzieren.

Angriffsaussperrung

Die Angriffsaussperrung ist eine Aussperrung, die vom Arbeitgeber präventiv oder initiativ eingesetzt wird, um eigene tarifpolitische Ziele durchzusetzen, etwa um einen für unwirksam befundenen Tarifvertrag außer Kraft zu setzen. Sie ist in Deutschland zulässig, jedoch bei ihrer Anwendung besonders restriktiv beurteilt.

Wilde Aussperrung

Eine wilde Aussperrung bezeichnet eine Aussperrung, die ohne vorherige Zustimmung oder außerhalb tarifvertraglicher Regelungen erfolgt. Sie wird grundsätzlich als unzulässig betrachtet und ist von arbeitsgerichtlichen Instanzen untersagt.

Ablauf und Durchführung der Aussperrung

Form und Bekanntgabe

Eine Aussperrung kann sowohl offen als auch still erfolgen. Eine offene Aussperrung wird den betroffenen Arbeitnehmern ausdrücklich mitgeteilt. Bei einer stillen Aussperrung gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern schlichtweg keinen Zugang zum Betrieb bzw. nimmt deren Arbeitsleistung nicht an.

Geltungsbereich

Ob die Aussperrung alle oder nur bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern betrifft, hängt vom Ziel und von der Ausgestaltung der Maßnahme ab. Häufig werden im Rahmen einer Aussperrung nicht nur streikende, sondern auch arbeitswillige Arbeitnehmer ausgeschlossen (sogenannte Aussperrung von Unbeteiligten).

Dauer

Die Aussperrung ist zeitlich auf den Zeitraum des Arbeitskampfes beschränkt. Sie endet regelmäßig mit der Beilegung des Tarifkonflikts oder einer Einigung zwischen den Tarifparteien.

Rechtsfolgen der Aussperrung

Entfall der Hauptleistungspflichten

Während der Aussperrung ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das heißt, der Arbeitgeber muss für die Dauer der Aussperrung keinen Lohn zahlen, und der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen.

Lohnfortzahlung und Unterstützungszahlungen

Für die Dauer einer rechtmäßigen Aussperrung besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Arbeitnehmer erhalten in dieser Zeit in der Regel Streikunterstützung oder Aussperrungsunterstützung von ihrer Gewerkschaft oder dem Betriebsrat, sofern sie Mitglied sind.

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Die Aussperrung führt nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern zu einer vorübergehenden Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Nach Beendigung der Aussperrung sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer wieder zu beschäftigen.

Zulässigkeit und Grenzen der Aussperrung

Grundsätze der Verhältnismäßigkeit

Arbeitsgerichte prüfen im Streitfall die Verhältnismäßigkeit einer Aussperrung. Die Maßnahme muss dem Arbeitskampf angemessen sein und darf nicht außer Verhältnis zur Aktion der Arbeitnehmer stehen. Die Aussperrung von Unbeteiligten wird streng geprüft und ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Koalitionsfreiheit und Schranken

Obwohl die Koalitionsfreiheit das Recht zur Durchführung von Aussperrungen umfasst, sind Schranken durch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das staatliche Neutralitätsgebot gesetzt. Insbesondere dürfen Aussperrungen nicht dazu führen, dass elementare Arbeitnehmerrechte ausgehöhlt werden.

Rechtsschutz und Rechtsprechung

Arbeitnehmer können sich gegen eine unzulässige Aussperrung mit arbeitsgerichtlichen Klagen zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert fortlaufend die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Aussperrungen.

Sonderfragen und Abgrenzungen

Unterschied zur Suspendierung und Betriebsstilllegung

Im Gegensatz zur betriebsbedingten Freistellung oder einer vorübergehenden Betriebsstilllegung infolge wirtschaftlicher Gründe ist die Aussperrung ein ausdrücklich arbeitskampfbezogenes Mittel. Eine einfache Betriebsschließung etwa aufgrund von Auftragsmangel gilt nicht als Aussperrung.

Internationaler Kontext

Die rechtliche Behandlung der Aussperrung ist international unterschiedlich. Während sie in einigen Ländern wie Deutschland, Österreich oder der Schweiz unter engen Voraussetzungen zulässig ist, besteht in anderen Staaten ein Aussperrungsverbot oder sind die Voraussetzungen wesentlich restriktiver ausgestaltet.

Zusammenfassung

Die Aussperrung stellt ein zentrales und staatlich geregeltes Mittel im Rahmen des Arbeitskampfrechts dar. Sie ist an enge rechtliche Voraussetzungen gebunden und unterliegt einer strengen arbeitsgerichtlichen Kontrolle, insbesondere was ihre Verhältnismäßigkeit und Reichweite betrifft. Mit der Aussperrung besitzen Arbeitgeber ein Druckmittel zur Beilegung kollektiver Tarifkonflikte, das als Gegenstück zum Streikrecht der Arbeitnehmer gewertet wird. Die rechtliche Einordnung, Durchführung und Nachwirkung einer Aussperrung stellen komplexe Fragestellungen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts dar und sind regelmäßig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine rechtmäßige Aussperrung vorliegen?

Eine Aussperrung ist in Deutschland nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen zulässig. Zunächst muss die Aussperrung arbeitskampfrechtlich gerechtfertigt sein, das heißt, sie darf ausschließlich im Zusammenhang mit einem Tarifkonflikt und zur Durchsetzung eigener Forderungen des Arbeitgebers erfolgen. Voraussetzung ist in der Regel, dass auf Arbeitnehmerseite ein Arbeitskampf – meistens ein Streik – geführt wird, gegen den die Aussperrung als Reaktions- oder Abwehraussperrung eingesetzt wird. Daneben ist zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien beziehungsweise deren Befolgungspflicht beachtet werden, etwa eine Friedenspflicht aus einem gültigen Tarifvertrag. Außerdem muss die Aussperrung verhältnismäßig sein, d. h., sie darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen und muss das mildeste Mittel im Hinblick auf die gewünschten Verhandlungsergebnisse darstellen. Eine Aussperrung als Druckmittel des Arbeitgebers ist zudem nur dann rechtmäßig, wenn sie das Gleichgewicht der Kräfte im Tarifkonflikt nicht erheblich verschiebt. Schließlich besteht ein zwingendes Verbot der Aussperrung durch den Arbeitgeber in Not- und Katastrophenfällen, wenn dadurch Leben oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden könnten. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben ist die Aussperrung unzulässig und kann rechtliche Konsequenzen, wie Schadensersatzansprüche der betroffenen Arbeitnehmer, nach sich ziehen.

Welche Arten von Aussperrungen werden rechtlich unterschieden?

Im deutschen Arbeitskampfrecht werden im Wesentlichen zwei Arten von Aussperrungen unterschieden: die Abwehraussperrung und die Angriffsaussperrung. Die Abwehraussperrung ist eine Reaktion des Arbeitgebers auf einen bereits begonnenen Streik der Arbeitnehmerseite; sie wird als grundsätzlich zulässiges Arbeitskampfmittel angesehen, vorausgesetzt sie ist verhältnismäßig und dient der Abwehr von Arbeitskampfmaßnahmen. Im Gegensatz dazu dient die Angriffsaussperrung dazu, einen Arbeitskampf selbst zu initiieren, um Arbeitgeberinteressen durchzusetzen, ohne dass bereits ein Streik erfolgt ist. Rechtlich ist die Angriffsaussperrung allerdings weitgehend als unzulässig oder zumindest besonders kritisch zu bewerten und wird meist als unverhältnismäßig betrachtet. Die Gerichte, insbesondere das Bundesarbeitsgericht, haben die Zulässigkeit der Abwehraussperrung anerkannt, begrenzen aber deren Reichweite und Umfang wesentlich strenger als bei Streikmaßnahmen auf Arbeitnehmerseite. Weitere Unterscheidungen bestehen hinsichtlich der sogenannten „sympathisierenden“ oder „ausgedehnten“ Aussperrung, wenn auch nicht direkt beteiligte Arbeitnehmer ausgesperrt werden; auch dieses Vorgehen wird restriktiv betrachtet und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen.

Welche Schutzrechte haben Arbeitnehmer während einer Aussperrung?

Arbeitnehmer, die von einer Aussperrung betroffen sind, verlieren für die Dauer der Aussperrung grundsätzlich ihren Anspruch auf Lohnzahlung, da keine Arbeitsleistung erbracht wird und der Arbeitgeber sie daran hindert. Allerdings bestehen Schutzmechanismen: Zum einen können tarifgebundene Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen Anspruch auf Streikunterstützung oder Aussperrungsgeld durch ihre Gewerkschaft haben, soweit dies gewerkschaftsvertraglich vorgesehen ist. Betriebsverfassungsrechtlich bestehen ferner Mitbestimmungsrechte für den Betriebsrat hinsichtlich organisatorischer Auswirkungen der Aussperrung, wenngleich dieser die Aussperrung selbst nicht verhindern kann. Zudem dürfen Arbeitnehmer aus einer rechtmäßigen Teilnahme an einem Arbeitskampf, wie der Aussperrung, keine Nachteile im Arbeitsverhältnis erleiden – insbesondere ist eine Kündigung oder Diskriminierung aufgrund der Teilnahme rechtlich unzulässig (§ 612a BGB). Außerdem ist die Kündigungssperre während der Dauer des Arbeitskampfs zu beachten, mit Ausnahme von außerordentlichen Gründen. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses bleibt grundsätzlich während der Aussperrung erhalten; lediglich die Arbeitspflicht und Vergütungspflicht ruhen vorübergehend.

Welche Rolle spielt das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Aussperrung?

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist im Bereich der Aussperrung zentral und wird von der Rechtsprechung als wichtiger Maßstab für die Rechtmäßigkeit herangezogen. Es verlangt, dass die Aussperrung als Mittel zur Durchsetzung von Arbeitgeberinteressen nur dann zulässig ist, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Insbesondere dürfen nicht mehr Arbeitnehmer ausgesperrt werden, als zur Abwehr eines Streiks oder zur Durchsetzung der jeweiligen Forderungen notwendig ist (sogenanntes Gebot der Verhältnismäßigkeit in Person und Umfang). Unverhältnismäßig ist eine Aussperrung beispielsweise dann, wenn die Zahl der ausgesperrten Arbeitnehmer in keinem angemessenen Verhältnis zu den streikenden Arbeitnehmern steht. Auch darf keine übermäßige soziale Härte für die Arbeitnehmer entstehen, und der Zweck der Aussperrung darf nicht auch durch mildere Mittel erreicht werden können. Das Prinzip schützt damit sowohl die Arbeitnehmer als auch das Gleichgewicht im Tarifkonflikt und ist von den Gerichten in jedem Einzelfall zu prüfen.

Was sind die rechtlichen Folgen einer unzulässigen Aussperrung?

Eine unzulässige Aussperrung hat erhebliche juristische Konsequenzen. In einem solchen Fall handelt der Arbeitgeber rechtswidrig und ist grundsätzlich zur Nachzahlung des ausgefallenen Arbeitsentgelts verpflichtet, da der sogenannte Annahmeverzug gemäß § 615 BGB greift: Der Arbeitgeber bleibt auch ohne Arbeitsleistung zur Zahlung des Lohns verpflichtet, wenn er die Arbeitsannahme rechtswidrig verweigert. Darüber hinaus können die betroffenen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen, falls ihnen durch die unzulässige Aussperrung anerkanntermaßen ein spezifischer Schaden entstanden ist. Ferner können Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats oder tarifvertragliche Regelungen zu Unterlassungsansprüchen führen. In besonders schweren Fällen kommen sogar Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtliche Konsequenzen in Betracht, etwa durch den Verstoß gegen das Verbot der Aussperrung in Notlagen. Eine unzulässige Aussperrung kann zudem das Betriebsklima und die soziale Partnerschaft nachhaltig schädigen und das Vertrauen in den Arbeitgeber beeinträchtigen.

Besteht während der Aussperrung ein Anspruch auf Sozialleistungen?

Während einer rechtlich zulässigen Aussperrung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da die Aussperrung als ein Arbeitskampfmittel angesehen wird, das nicht durch Arbeitslosigkeit im sozialrechtlichen Sinne ausgelöst wird. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sieht für solche Fälle Leistungsausschlüsse vor (§ 146 SGB III). Anspruch auf Sozialleistungen kann bestehen, wenn eine besondere Notlage nachgewiesen werden kann; in der Praxis erhalten viele Betroffene jedoch Aussperrungsunterstützung durch ihre Gewerkschaften. Falls eine Aussperrung rechtswidrig ist, kann jedoch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, weil dann weder ein sozialrechtlich noch arbeitsrechtlich zulässiger Arbeitskampf vorliegt und die Betroffenen unverschuldet ihrer Beschäftigung nicht mehr nachgehen können. Die Besonderheiten und Ausnahmen sind im Einzelfall – teils auch abhängig von aktuellen gesetzlichen Entwicklungen oder Rechtsprechung – sorgfältig zu prüfen.

Wie endet eine Aussperrung aus rechtlicher Sicht?

Eine Aussperrung endet rechtlich mit der Beendigung des Arbeitskampfes, also in der Regel mit Abschluss einer tariflichen Einigung, Beendigung des Streiks oder durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers, den Ausschluss der Arbeitnehmer aufzuheben. Mit der Beendigung der Aussperrung lebt die gegenseitige Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis wieder auf: Die Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung verpflichtet, der Arbeitgeber schuldet wieder die Vergütung. Eine formelle Mitteilung des Arbeitgebers ist rechtlich empfehlenswert, aber nicht erforderlich; es genügt die tatsächliche Wiederaufnahme der Arbeit als Indiz für das Ende der Aussperrung. Bestehende Ansprüche auf Streikunterstützung oder Sozialleistungen entfallen ab Wiederaufnahme der Arbeit automatisch. Sollte allerdings die Aussperrung zu einer Kündigung geführt haben, etwa im Rahmen einer Betriebsschließung, gelten die regulären arbeitsrechtlichen Vorschriften bezüglich Kündigungsschutz und Abwicklung. In jedem Fall ist das Ende der Aussperrung mit dem Ziel verbunden, die normale Arbeitsbeziehung unter den bis dahin gültigen Bedingungen wiederherzustellen.