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Aussetzungszinsen

Begriff und Zweck der Aussetzungszinsen

Aussetzungszinsen sind Zinsen, die anfallen können, wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids vorläufig ausgesetzt wird und sich später herausstellt, dass die ausgesetzte Steuer ganz oder teilweise zu Recht festgesetzt war. Sie dienen dazu, den finanziellen Vorteil auszugleichen, der dadurch entsteht, dass der geschuldete Betrag während des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gezahlt werden musste. Aussetzungszinsen sind kein Strafzuschlag, sondern ein Ausgleich für die spätere Zahlung.

Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bedeutet, dass eine strittige Steuerforderung vorübergehend nicht vollzogen wird, solange über Einspruch oder Klage noch nicht endgültig entschieden ist. Wird die AdV gewährt, muss die strittige Steuer zunächst nicht gezahlt werden. Fällt die abschließende Entscheidung gegen die steuerpflichtige Person aus, gleichen Aussetzungszinsen den zwischenzeitlichen Zahlungsvorteil aus.

Entstehung und Voraussetzungen

Typische Ausgangslage

Aussetzungszinsen betreffen Konstellationen, in denen ein Steuerbescheid angefochten wird, die Vollziehung auf Antrag ausgesetzt ist und sich später ergibt, dass die Steuerforderung in der festgesetzten oder reduzierten Höhe bestehen bleibt.

Wann entstehen Aussetzungszinsen?

Erfolgloser Rechtsbehelf

Bleibt der Einspruch oder die Klage ohne Erfolg, entstehen Aussetzungszinsen für den Betrag, dessen Vollziehung ausgesetzt war. Der Zinslauf umfasst grundsätzlich die Dauer der gewährten Aussetzung, frühestens ab Fälligkeit des strittigen Betrags.

Teilweiser Erfolg

Hat der Rechtsbehelf nur teilweise Erfolg, entstehen Aussetzungszinsen anteilig für den Teil der Steuer, der sich als rechtmäßig erweist. Die Zinsen werden für den entsprechenden Zeitraum und Betrag neu berechnet.

Voller Erfolg (keine Aussetzungszinsen)

Führt der Rechtsbehelf vollständig zum Wegfall der strittigen Steuer, fallen keine Aussetzungszinsen an. Bereits ergangene Zinsfestsetzungen werden insoweit aufgehoben.

Höhe und Berechnung

Zinssatz und Zinslauf

Aussetzungszinsen werden in der Praxis mit 0,5 Prozent je vollem Monat berechnet (entspricht 6 Prozent pro Jahr). Der Zinslauf beginnt mit dem Wirksamwerden der Aussetzung, jedoch nicht vor Fälligkeit des ausgesetzten Betrags, und endet mit dem Ende der Aussetzung, der Zahlung oder der abschließenden Entscheidung. Der Zinssatz ist gesetzlich festgelegt und kann durch Gesetzesänderungen angepasst werden.

Bemessungsgrundlage und Zeitabschnitte

Bemessungsgrundlage ist der ausgesetzte Betrag. Die Berechnung erfolgt monatsweise; Zinsen werden nur für volle Monate erhoben. Es handelt sich um eine einfache Verzinsung ohne Zinseszins.

Zinsberechnung in der Verwaltungspraxis

Die Festsetzung erfolgt regelmäßig, wenn das Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen ist und feststeht, in welcher Höhe die Steuer bestehen bleibt. Unterhalb einer geringen Bagatellgrenze wird vielfach keine Festsetzung vorgenommen. Eine etwaige Sicherheitsleistung ändert an der grundsätzlichen Zinsentstehung nichts.

Abgrenzung zu anderen Zinsen und Zuschlägen

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gleichen Zeitvorteile oder -nachteile zwischen Steuerfestsetzung und Zahlung bzw. Erstattung aus. Sie entstehen unabhängig von einer Aussetzung und haben einen abweichenden Zinsmechanismus. Der für diese Zinsen geltende Zinssatz kann von dem für Aussetzungszinsen geltenden abweichen.

Stundungszinsen

Stundungszinsen fallen an, wenn die Zahlung einer festgesetzten Steuer aus Gründen der Zahlungsaufschiebung gestattet wird (Stundung). Die Stundung betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Steuer, sondern nur den Zahlungszeitpunkt. Der Zinszweck unterscheidet sich daher von Aussetzungszinsen.

Säumniszuschläge

Säumniszuschläge werden bei nicht fristgerechter Zahlung fällig. Sie sind keine Zinsen und verfolgen neben einem Ausgleichs- auch einen Druckmittelzweck. Sie sind folglich von Aussetzungszinsen strikt zu trennen.

Festsetzung, Fälligkeit und Rechtsbehelf

Getrennter Bescheid

Aussetzungszinsen werden durch einen eigenständigen Bescheid festgesetzt. Dieser ist rechtlich selbstständig und kann isoliert überprüft werden.

Fälligkeit und Zahlung

Mit Bekanntgabe des Zinsbescheids wird der ausgewiesene Betrag fällig. Die Fälligkeit richtet sich nach den allgemeinen Zahlungsverfahrensregeln der Steuerverwaltung.

Anfechtung der Zinsfestsetzung

Der Zinsbescheid kann mit den üblichen Rechtsbehelfen angefochten werden. Dabei werden insbesondere Bemessungsgrundlage, Zeitraum, Zinslauf und die zutreffende Anwendung der Zinsregeln überprüft.

Besondere Konstellationen

Sicherheitsleistungen

Wird die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung gewährt, bleibt der Zinsanspruch grundsätzlich bestehen. Die Sicherheitsleistung ersetzt nicht die Zahlung und beseitigt den Nutzungsvorteil nicht.

Verzögerungen im Verfahren

Auch bei verfahrensbedingten Verzögerungen fallen Aussetzungszinsen für die Dauer der Aussetzung an. In atypischen Ausnahmefällen kann ein teilweiser oder vollständiger Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen.

Spätere Änderungen des Steuerbescheids

Ändert sich die Hauptschuld nachträglich (etwa durch erneute Festsetzung oder weitere Rechtsbehelfe), sind Aussetzungszinsen entsprechend neu zu berechnen. Überzahlte Zinsen werden erstattet; eine Verzinsung von Zinsen findet grundsätzlich nicht statt.

Verjährung und Durchsetzung

Aussetzungszinsen sind Nebenforderungen zur Steuer, werden aber eigenständig festgesetzt und vollstreckt. Für Fristen der Festsetzung und Beitreibung gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung; die maßgeblichen Fristen können je nach Sachverhalt variieren.

Rechtliche Einordnung und Zweckmäßigkeit

Aussetzungszinsen dienen der Herstellung von Lastengleichheit zwischen der Allgemeinheit und der Person, die einen Zahlungsaufschub erreicht hat. Sie sind Ausdruck des Gedankens, dass die spätere Zahlung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, der auszugleichen ist. Die Höhe der Zinsen und ihre Ausgestaltung sind regelmäßig Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen und gesetzgeberischer Anpassungen.

Häufig gestellte Fragen

Was sind Aussetzungszinsen?

Aussetzungszinsen sind Zinsen, die für den Zeitraum anfallen, in dem die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt war, sofern sich später herausstellt, dass die ausgesetzte Steuer ganz oder teilweise zu Recht erhoben wurde. Sie gleichen den Vorteil der späteren Zahlung aus.

Wann fallen Aussetzungszinsen an?

Sie fallen an, wenn eine Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde und der eingelegte Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid ganz oder teilweise ohne Erfolg bleibt. Ohne Aussetzung oder bei vollständigem Erfolg entstehen keine Aussetzungszinsen.

Wie hoch sind Aussetzungszinsen und wie werden sie berechnet?

In der Praxis beträgt der Zinssatz 0,5 Prozent je vollem Monat. Die Zinsen werden nur für volle Monate und auf den tatsächlich ausgesetzten Betrag berechnet; es handelt sich um eine einfache Verzinsung ohne Zinseszins. Gesetzliche Anpassungen des Zinssatzes sind möglich.

Entfallen Aussetzungszinsen, wenn der Rechtsbehelf Erfolg hat?

Ja. Hat der Rechtsbehelf vollständigen Erfolg, werden keine Aussetzungszinsen festgesetzt. Bei teilweisem Erfolg werden Zinsen nur auf den verbleibenden, rechtmäßig festgestellten Betrag erhoben.

Werden Aussetzungszinsen auch bei Sicherheitsleistungen erhoben?

Ja. Eine Sicherheitsleistung ersetzt nicht die Zahlung der Steuer. Der Nutzungsvorteil bleibt bestehen, sodass Aussetzungszinsen trotz Sicherheitsleistung grundsätzlich anfallen.

Wie werden Aussetzungszinsen festgesetzt und wann sind sie fällig?

Die Festsetzung erfolgt durch einen gesonderten Bescheid, in der Regel nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens. Mit Bekanntgabe dieses Bescheids werden die Zinsen fällig.

Können Aussetzungszinsen angefochten oder erlassen werden?

Der Zinsbescheid kann mit den üblichen Rechtsbehelfen angefochten werden. In atypischen Härtefällen kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht; dies richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen und wird im Einzelfall geprüft.