Begriff und rechtliche Einordnung der Außergewöhnlichen Belastungen
Der Begriff Außergewöhnliche Belastungen ist ein zentrales Element im deutschen Einkommensteuerrecht und bildet die Grundlage zur steuerlichen Entlastung von Personen, denen zwangsläufig höhere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen entstehen. Maßgebend hierfür ist insbesondere § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ergänzt durch verschiedene weitere steuerrechtliche Vorschriften sowie die einschlägige Rechtsprechung. Außergewöhnliche Belastungen zielen darauf ab, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in individuellen Notlagen angemessen zu berücksichtigen.
Definition
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größer als der überwiegenden Zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands entstehen und die dieser nicht durch anderweitige Hilfen ausgleichen kann. Sie führen dazu, dass der Teil der Aufwendungen, der zumutbar ist, steuerlich abzugsfähig wird und somit das zu versteuernde Einkommen mindert.
Gesetzliche Grundlagen
§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG)
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG werden auf Antrag des Steuerpflichtigen „außergewöhnliche Belastungen“ in angemessenem Umfang vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, wenn diese zwangsläufig erwachsen. Die Vorschrift unterscheidet hierbei zwischen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) und den speziell geregelten besonderen außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33a, 33b EStG).
Zentrale Rechtsnormen:
- § 33 EStG (Allgemeine außergewöhnliche Belastungen)
- § 33a EStG (Unterhaltsleistungen, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse)
- § 33b EStG (besondere Belastungen, wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit)
Abgrenzung zu Werbungskosten und Betriebsausgaben
Außergewöhnliche Belastungen sind im steuerlichen Kontext getrennt von Werbungskosten und Betriebsausgaben zu betrachten. Während letztere in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, betreffen außergewöhnliche Belastungen ausschließlich private Aufwendungen, deren Berücksichtigung dennoch aus Billigkeitsgründen erfolgt.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
Eine zentrale Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen „zwangsläufig“ entstanden sind (§ 33 Abs. 2 EStG). Hierzu zählen Kosten, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dies kann beispielsweise bei Krankheits-, Pflege- oder Bestattungskosten der Fall sein.
Außergewöhnlichkeit im Vergleich zur Allgemeinheit
Die entstandenen Aufwendungen müssen über das hinausgehen, was der überwiegenden Mehrheit zuzumuten ist. Dies wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensführung, der Haushaltsführung und familiärer Verhältnisse geprüft.
Keine anderweitige Kostenerstattung
Eine steuerliche Berücksichtigung setzt voraus, dass keine Erstattung durch Dritte – wie Versicherungen, Arbeitgeber oder Sozialträger – erfolgt. Ersatzleistungen sind auf die geltend gemachten Aufwendungen anzurechnen.
Zumutbare Eigenbelastung
Nach § 33 Abs. 3 EStG sind außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abziehbar, als sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese Eigenbelastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und etwaigen Kinderfreibeträgen und ist in einer gestaffelten Tabelle im Gesetz festgelegt.
Arten außergewöhnlicher Belastungen
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen
Hierzu zählen insbesondere:
- Krankheits- und Behandlungskosten (z.B. Eigenanteile bei Gesundheitsausgaben, Zuzahlungen, Fahrten zu Ärzten)
- Pflegekosten
- Bestattungskosten (soweit nicht durch Nachlass oder Versicherungen abgedeckt)
- Aufwendungen für behindertengerechte Umbauten
Besondere außergewöhnliche Belastungen
Diese werden durch spezielle Vorschriften im EStG näher geregelt und schließen beispielsweise folgende Tatbestände ein:
- Unterhalt an bedürftige Personen (§ 33a EStG)
- Behinderungsbedingte Kosten und Pflegepauschbeträge (§ 33b EStG)
- Schulgeld (unter bestimmten Voraussetzungen)
Einzelne Fallgruppen und Rechtsprechung
Krankheitskosten
Krankheitsbedingte Aufwendungen zählen grundsätzlich zu den anerkannten außergewöhnlichen Belastungen, sofern sie medizinisch notwendig sind. Hierzu zählen Ausgaben für Arztleistungen, Medikamente, bestimmte Heil- und Hilfsmittel, Zahnersatz sowie die Kosten für Fahrten zum Arzt. Die medizinische Notwendigkeit ist regelmäßig durch Atteste oder Verordnungen nachzuweisen.
Pflegeaufwendungen
Kosten für häusliche oder stationäre Pflegeleistungen werden berücksichtigt, soweit keine Erstattung durch die Pflegeversicherung erfolgt und die Kosten zwangsläufig entstehen. Steuerlich relevant sind sowohl die Eigenanteile als auch bestimmte Ausgaben für Pflegehilfsmittel.
Bestattungskosten
Aufwendungen für eine würdige Bestattung sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, sofern diese im Zusammenhang mit dem Tod naher Angehöriger stehen und nicht aus dem Nachlass oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.
Verfahren und Nachweisführung
Antragstellung und Nachweise
Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen erfolgt auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die Nachweisführung für die Zwangsläufigkeit und Höhe der entstandenen Kosten ist durch Belege, Rechnungen und ärztliche Atteste zu erbringen. Bei bestimmten Aufwendungen (z.B. bei alternativen Heilmethoden) kann der Nachweis strenger ausfallen und bedarf regelmäßig einer vor Behandlungsbeginn ausgestellten amtsärztlichen Bescheinigung.
Prüfung durch die Finanzverwaltung
Das Finanzamt prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen erfüllt sind. Besonderes Augenmerk wird auf die Zwangsläufigkeit der Belastung, fehlende Erstattungen sowie die exakte Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung gelegt.
Besonderheiten und Abgrenzungsfragen
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Nicht alle Aufwendungen, die mit dem privaten Haushalt zusammenhängen, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen sind gemäß § 35a EStG gesondert steuerlich abzugsfähig und deshalb im Wege der vorrangigen Berücksichtigung nicht als außergewöhnliche Belastung anrechenbar.
Kosten für die eigene Lebensführung
Kosten, die typischerweise der Lebensführung zuzuordnen sind, wie etwa Ausgaben für Bekleidung, Ernährung oder Urlaub, bleiben grundsätzlich außer Ansatz, da sie nicht das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit erfüllen.
Steuerliche Wirkung und Berechnung
Abzugsfähigkeit und steuerliche Entlastung
Abziehbar sind außergewöhnliche Belastungen, die die Eigenbelastung übersteigen. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen und können dadurch zu einer spürbaren Minderung der Steuerlast führen. Je höher der anrechenbare Betrag, desto größer ist die steuerliche Entlastung.
Wechselwirkung mit anderen Steuervergünstigungen
Die Abziehbarkeit außergewöhnlicher Belastungen ist von Nachrangigkeit gegenüber anderen steuerlichen Vergünstigungen geprägt. Vorrangig abzuziehen sind steuerfreie Ersatzleistungen und andere Steuervergünstigungen, etwa die diversen Pauschbeträge für Behinderte.
Entwicklung und Bedeutung in der Praxis
Außergewöhnliche Belastungen sind ein zentrales Instrument zur Gewährleistung der Steuergerechtigkeit und individuellen Leistungsfähigkeit im deutschen Steuerrecht. Durch zahlreiche gerichtliche Entscheidungen werden die einzelnen Abgrenzungsfälle und Tatbestände fortlaufend konkretisiert, um dem Gleichheitsgrundsatz gerecht zu werden und sozial ausgewogene Entlastungen zu ermöglichen.
Zusammenfassung
Außergewöhnliche Belastungen im deutschen Einkommensteuerrecht umfassen zwingende Aufwendungen, die die Lebensführung wesentlich übersteigen und aus persönlichen Notlagen erwachsen. Durch die gesetzlichen Kriterien der Zwangsläufigkeit, Außergewöhnlichkeit, zumutbaren Eigenbelastung und fehlender Erstattung wird eine präzise steuerliche Abzugsfähigkeit sichergestellt. Die Anerkennung erfolgt ausschließlich auf Antrag und setzt eine umfassende Nachweisführung voraus. Die genaue Beurteilung obliegt im Streitfall der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, deren Auslegung maßgeblich für die Praxis ist.
Häufig gestellte Fragen
Wann werden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt?
Aufwendungen werden steuerlich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn sie den Steuerpflichtigen zwangsläufig treffen, außerhalb des üblichen Rahmens liegen und weder vermeidbar noch üblich sind. Im rechtlichen Kontext ist die Zwangsläufigkeit insbesondere in § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und bedeutet, dass die Ausgaben durch rechtliche, tatsächliche oder sittliche Gründe unausweichlich entstanden sind. Die Finanzverwaltung prüft dabei, ob die Aufwendungen ihrer Höhe, Art und dem Anlass nach außer der gewöhnlichen Lebensführung stehen. Hierzu zählen beispielsweise Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, oder Ausgaben im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit. Juristisch entscheidend ist auch, dass der Steuerpflichtige nachweist, alle zumutbaren Eigenleistungen auszuschöpfen, also beispielsweise Ansprüche gegenüber Dritten (Versicherungen, Sozialleistungsträgern, etc.) zu erheben und zu nutzen. Ohne diesen Nachweis kann keine steuerliche Berücksichtigung erfolgen. Die Belastung muss zudem außergewöhnlich hoch sein und die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, deren Höhe sich aus § 33 Abs. 3 EStG nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder berechnet.
Welche Nachweise müssen für außergewöhnliche Belastungen erbracht werden?
Für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen als steuermindernde Ausgaben ist eine lückenlose und aussagekräftige Dokumentation erforderlich. Das bedeutet, dass sämtliche Rechnungen, Zahlungsnachweise sowie gegebenenfalls ärztliche Atteste oder behördliche Bescheinigungen im Original vorzulegen sind. Besonders bei Krankheitskosten ist nachweislich zu dokumentieren, dass die Maßnahmen medizinisch notwendig waren, im Vorfeld ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung vorlag und keine Erstattung durch Dritte möglich war. Den Erstattungsbescheid von Krankenversicherungen oder Beihilfestellen muss der Steuerpflichtige ebenfalls beifügen. Bei anderen außergewöhnlichen Aufwendungen wie Bestattungskosten verlangen die Finanzbehörden die Vorlage entsprechender Rechnungen sowie Nachweise über den Nachlasswert, da aus dem Nachlass zu bestreitende Kosten nicht absetzbar sind. Die Finanzbehörde entscheidet im Einzelfall nach aktueller Rechtsprechung, ob die Nachweise ausreichend und plausibel sind; im Streitfall kann der Steuerpflichtige zur weitergehenden Beweisführung verpflichtet werden.
Welche Einschränkungen gelten bei den als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Kosten?
Nicht alle entstandenen außergewöhnlichen Aufwendungen sind in voller Höhe steuerlich abziehbar. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG wird zunächst die sogenannte zumutbare Eigenbelastung vom Gesamtbetrag der außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Des Weiteren gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art der Aufwände: Kosten, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind (wie Verpflegung, Unterkunft, Freizeitaktivitäten) sind grundsätzlich nicht abziehbar. Auch freiwillig übernommene Leistungen oder Unterstützungen ohne rechtliche Verpflichtung fallen nicht unter den Abzug. Besonders zu beachten ist, dass Ausgaben, für die ein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Übernahme durch Dritte (z.B. Versicherungen, Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber) besteht, nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als keine Erstattung erfolgt. Im Bereich der Krankheitskosten sind zudem zusätzlich zu den Rechnungen oft Gutachten zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit erforderlich.
Wie werden Kosten für Pflege als außergewöhnliche Belastung behandelt?
Kosten für die Pflege einer pflegebedürftigen Person können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anerkannt werden, sofern die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und die Kosten tatsächlich selbst getragen wurden. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 33 EStG in Verbindung mit §§ 14, 15 SGB XI (Sozialgesetzbuch), worin die Definition und der Nachweis der Pflegebedürftigkeit geregelt sind (Pflegegrad, ärztliche Atteste, Bescheide der Pflegekasse). Die Ausgaben müssen zwangsläufig, also unvermeidbar, entstanden sein; freiwillige zusätzliche Leistungen über das medizinisch Notwendige hinaus sind nicht abziehbar. Ebenfalls müssen erhaltene Pflegegeldleistungen und andere Erstattungen in voller Höhe auf die geltend gemachten Kosten angerechnet werden. Zu berücksichtigen sind auch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, da diese ggf. alternativ als solche besser förderfähig sind. Rechtsstreitigkeiten entstehen oft hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten und dem Umfang der zumutbaren Eigenbelastung; maßgeblich sind hier regelmäßig Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH).
Können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden?
Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Personen können gemäß § 33a EStG steuerlich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die unterstützte Person muss unterhaltsbedürftig sein und darf keine oder nur geringe eigene Einkünfte oder Bezüge haben, die den Unterhaltsbedarf nicht decken. Der Steuerpflichtige muss zudem zu Unterhaltsleistungen gesetzlich verpflichtet sein (z.B. gegenüber Eltern, Kindern oder Ehegatten). Es werden nur tatsächlich geleistete und nachgewiesene Zahlungen anerkannt; Bar- oder Sachleistungen sind zu dokumentieren. Für ausländische Empfänger gelten länderspezifische Einschränkungen und Nachweispflichten, unter anderem hinsichtlich des Lebensstandards und der Bedürftigkeit vor Ort. Die Höhe der absetzbaren Unterhaltsleistungen ist gedeckelt und wird jährlich angepasst. Eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers vermindern den abziehbaren Betrag, ebenso wie erhaltene Sozialleistungen. Besondere Sorgfalt ist bei der Nachweisführung erforderlich, da fehlende oder unzureichende Nachweise häufig zur Versagung der steuerlichen Anerkennung führen.
Welche Rolle spielt die Eigenverantwortung bzw. Selbstvorsorge bei der Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen?
Nach ständiger Rechtsprechung sowie dem Wortlaut des § 33 EStG dürfen nur solche Belastungen anerkannt werden, die der Steuerpflichtige nicht aus eigener Kraft und eigener Vorsorge beseitigen kann. Dies bedeutet, dass Aufwendungen, die durch angemessene Vorsorgemaßnahmen hätten vermieden werden können, regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Beispielhaft genannt sind Fälle, in denen der Abschluss einer privaten Versicherung (z.B. Krankenzusatzversicherung, Pflegeversicherung) risikoadäquat und zumutbar gewesen wäre. Ebenso werden Kosten infolge grober Fahrlässigkeit, wie Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen, steuerlich nicht berücksichtigt. Der BFH betont in seiner Rechtsprechung, dass Eigenverantwortung und Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind; nur im Ausnahmefall, wenn weder Vorsorge noch eigenschuldhaftes Verhalten vorliegt, ist eine Anerkennung möglich.
Wie sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung einzuordnen?
Die steuerliche Absetzbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ist durch die Rechtsprechung des BFH und die aktuelle Gesetzeslage stark eingeschränkt. Nach der Gesetzesänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 erkennt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung an; eine Ausnahme besteht nur, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr erfüllen könnte. Dazu zählen insbesondere Kosten von Prozessen zur Sicherung der eigenen physischen Existenz (z.B. Unterhaltsstreitigkeiten) oder bei drohender Zwangsräumung. Prozesskosten aus zivilrechtlichen Streitigkeiten (Scheidung, Schadenersatz etc.) oder auch aus Verwaltungssachen sind dagegen in der Regel nicht anerkennungsfähig, selbst wenn sie mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sind. Für die steuerliche Anerkennung ist eine umfassende Dokumentation des Sachverhalts sowie des existenziellen Bedrohungspotenzials erforderlich; die Finanzbehörde prüft diese Anforderungen sehr streng.