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Außensteuergesetz

Außensteuergesetz: Begriff und Bedeutung

Das Außensteuergesetz ist ein zentrales Regelwerk des deutschen Steuerrechts mit Blick auf grenzüberschreitende Sachverhalte. Es bündelt Vorschriften, die sicherstellen, dass Einkünfte mit Auslandsbezug in Deutschland zutreffend erfasst werden und die Steuerbemessungsgrundlage nicht durch Verlagerungen ins Ausland unangemessen vermindert wird. Ziel ist es, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren, Doppel- und Nichtbesteuerung zu vermeiden und Gestaltungen mit Auslandsbezug steuerlich angemessen zu berücksichtigen.

Einordnung im deutschen Steuerrecht

Das Außensteuergesetz ergänzt die allgemeinen Steuergesetze, insbesondere das Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht. Es wirkt überall dort, wo natürliche Personen oder Unternehmen einen Bezug zu anderen Staaten aufweisen, beispielsweise durch Wohnsitz, Geschäftsleitung, Beteiligungen, Betriebsstätten, Liefer- und Leistungsbeziehungen oder Vermögensverlagerungen.

Zielsetzung und Schutzzweck

Das Regelwerk dient der Sicherung der inländischen Besteuerungsrechte, der Abwehr von Gestaltungen zur Gewinnverlagerung sowie der sachgerechten Erfassung grenzüberschreitender Einkünfte. Es soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen rein inländisch tätigen und international ausgerichteten Steuerpflichtigen verhindern.

Anwendungsbereich und Grundprinzipien

Persönlicher Anwendungsbereich

Erfasst werden Personen und Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig sind und einen Auslandsbezug aufweisen. Dies umfasst unbeschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Geschäftsleitung im Inland ebenso wie beschränkt Steuerpflichtige, soweit inländische Besteuerungsrechte berührt werden.

Sachlicher Anwendungsbereich

Erfasst sind insbesondere Sachverhalte mit Auslandsgesellschaften, Auslandsbetriebsstätten, Beteiligungen, Verrechnungspreisen, Funktionsverlagerungen, Wegzug natürlicher Personen sowie bestimmte grenzüberschreitende Finanzierungs- und Nutzungsstrukturen. Das Gesetz enthält hierfür Begriffsbestimmungen, Zurechnungs- und Bewertungsregeln sowie Dokumentations- und Mitwirkungspflichten.

Grundprinzipien: Welteinkommensprinzip und Missbrauchsabwehr

Ausgangspunkt ist die weltweite Erfassung der Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger. Das Außensteuergesetz konkretisiert dieses Prinzip für Auslandssachverhalte und enthält Instrumente zur Missbrauchsabwehr. Gleichzeitig berücksichtigt es die Abstimmung mit anderen Staaten, um Mehrfachbelastungen möglichst zu vermeiden.

Zentrale Instrumente

Hinzurechnungsbesteuerung

Die Hinzurechnungsbesteuerung ordnet unter bestimmten Voraussetzungen die Zurechnung von Einkünften ausländischer Gesellschaften an, wenn diese in niedrig besteuernden Staaten ansässig sind und von inländischen Personen beherrscht werden. Ziel ist, die Zwischenschaltung solcher Gesellschaften zur Abschirmung inländischer Steuerlasten zu neutralisieren.

Kontrollkriterium und Niedrigbesteuerung

Voraussetzung ist regelmäßig eine maßgebliche Einflussmöglichkeit inländischer Personen auf die ausländische Gesellschaft sowie eine im Vergleich zu Deutschland deutlich geringere tatsächliche Steuerbelastung im Sitzstaat. Dabei werden die Art der erzielten Einkünfte und die wirtschaftliche Substanz vor Ort berücksichtigt.

Rechtsfolgen

Die betreffenden ausländischen Einkünfte gelten bei den beherrschenden inländischen Personen als bezogen und werden hier besteuert, unabhängig von tatsächlichen Ausschüttungen. Ausschüttungen aus der ausländischen Gesellschaft werden dabei typischerweise entsprechend angerechnet, um Doppelbelastungen zu vermeiden.

Wegzugsbesteuerung

Bei der Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland durch Personen mit wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können stille Reserven in diesen Beteiligungen steuerlich erfasst werden. Dieses Instrument soll verhindern, dass in Deutschland entstandene Wertsteigerungen durch Wegzug der inländischen Besteuerung entzogen werden.

Tatbestand und Bewertung fiktiver Veräußerungsgewinne

Wird die unbeschränkte Steuerpflicht beendet oder der Wohnsitz verlagert, werden die stillen Reserven in bestimmten Beteiligungen so behandelt, als wären sie veräußert worden. Maßgeblich sind dabei u. a. der gemeine Wert und der historische Anschaffungspreis.

Zeitliche Aspekte

Das Gesetz sieht Regelungen zur zeitlichen Erfassung und zur Berücksichtigung späterer tatsächlicher Veräußerungen vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen gestreckte Erhebungsmodalitäten in Betracht.

Verrechnungspreise und Funktionsverlagerung

Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen über die Grenze hinweg müssen so bepreist sein, wie es unabhängige Dritte vereinbaren würden (Fremdvergleichsgrundsatz). Bei der Verlagerung von Funktionen, Risiken oder immateriellen Werten ins Ausland sind die übertragenen Ertragschancen zu bewerten und zu berücksichtigen.

Fremdvergleichsgrundsatz

Maßstab ist das Verhalten unabhängiger Marktteilnehmer unter vergleichbaren Bedingungen. Dies betrifft Warenlieferungen, Dienstleistungen, Finanzierungen, Lizenzen, Nutzung von Marken und Technologien sowie die Zuordnung von Risiken.

Dokumentationsanforderungen

Für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen bestehen umfangreiche Nachweis- und Dokumentationspflichten. Die Unterlagen sollen eine Überprüfung der Angemessenheit der vereinbarten Preise und Bedingungen ermöglichen.

Zwischengesellschaften und Beherrschungsstrukturen

Strukturen mit ausländischen Zwischengesellschaften werden daraufhin geprüft, ob sie über hinreichende wirtschaftliche Substanz verfügen oder im Wesentlichen der Gewinnverlagerung dienen. Abhängig von Art und Funktion der Gesellschaft sind Zurechnungen oder Berichtigungen möglich.

Verhältnis zu anderen Regelwerken

Doppelbesteuerungsabkommen

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ordnen die Besteuerungsrechte zwischen Staaten zu und regeln Methoden zur Entlastung. Das Außensteuergesetz ist neben diesen Abkommen anwendbar, wobei die Abkommen als völkerrechtliche Verträge auf die konkrete Steuererhebung Einfluss nehmen können. Im Zusammenspiel soll eine gleichmäßige und abkommenskonforme Besteuerung erreicht werden.

EU-Recht und Grundfreiheiten

Regelungen des Außensteuergesetzes werden am Maßstab der unionsrechtlichen Grundfreiheiten gemessen. Die Ausgestaltung zielt darauf, die Steuerbasis zu sichern und zugleich grenzüberschreitende Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union nicht unangemessen zu beschränken.

Mitwirkungspflichten, Nachweise und Sanktionen

Auskunfts- und Dokumentationspflichten

Bei Auslandssachverhalten bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten. Dazu zählen Auskünfte über Beteiligungen, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sowie die Vorlage geeigneter Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit von Preisen, Funktionen, Risiken und Wertschöpfung.

Schätzung und steuerliche Konsequenzen

Werden erforderliche Nachweise nicht erbracht oder sind Sachverhalte nicht aufklärbar, kann die Besteuerungsgrundlage geschätzt werden. Zudem kommen Zuschläge, Zinsen und weitere steuerliche Konsequenzen in Betracht, wenn Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden.

Begriffe und Abgrenzungen

Unbeschränkte vs. beschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Geschäftsleitung im Inland liegt. Beschränkte Steuerpflicht knüpft an inländische Einkünfte ohne inländischen Wohnsitz oder Geschäftsleitung an. Das Außensteuergesetz wirkt in beiden Konstellationen, wenn Auslandsbezüge vorliegen.

Betriebsstätte, Sitz und Ort der Geschäftsleitung

Für die Zuordnung von Besteuerungsrechten ist bedeutsam, wo eine Betriebsstätte besteht und wo der Ort der Geschäftsleitung liegt. Diese Anknüpfungen bestimmen, welchem Staat Gewinne zuzurechnen sind und in welchem Umfang Entlastungen oder Zurechnungen greifen.

Typische Lebenssachverhalte

Wegzug einer Privatperson mit wesentlichen Beteiligungen

Verlegt eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland und hält eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, können Wertzuwächse dieser Beteiligung in Deutschland erfasst werden, um spätere steuerfreie Realisationen im Ausland zu verhindern.

Nutzung ausländischer Tochtergesellschaften

Werden Gewinne in ausländischen Gesellschaften mit niedriger Steuerbelastung angesammelt und zugleich inländisch beherrscht, kann es zu einer Zurechnung dieser Gewinne in Deutschland kommen, auch ohne Ausschüttung.

Verlagerung von Funktionen ins Ausland

Werden Funktionen, Risiken oder immaterielle Werte in andere Staaten verlagert, ist eine fremdvergleichskonforme Vergütung zu berücksichtigen. Je nach Einzelfall sind Transferpreise, Bewertungsansätze und Dokumentationen maßgeblich.

Historischer Kontext und Entwicklungstendenzen

Das Außensteuergesetz wurde vor dem Hintergrund zunehmender internationaler Verflechtungen geschaffen und seitdem mehrfach weiterentwickelt. Internationale Initiativen zur Vermeidung von Gewinnverkürzung und -verlagerung, digitale Geschäftsmodelle und veränderte Mobilitätsmuster beeinflussen die fortlaufende Anpassung der Regelungen. Ziel bleibt die ausgewogene Balance zwischen internationaler Wettbewerbsfähigkeit, Rechtssicherheit und Sicherung der Steuerbasis.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was regelt das Außensteuergesetz in grundlegender Hinsicht?

Es enthält spezielle Vorschriften für grenzüberschreitende Sachverhalte, um inländische Besteuerungsrechte zu sichern, Gewinnverlagerungen zu verhindern und eine sachgerechte Erfassung von Auslandseinkünften zu gewährleisten. Dazu gehören Zurechnungsregeln, Bewertungsgrundsätze und Dokumentationspflichten.

Für wen ist das Außensteuergesetz relevant?

Relevant ist es für in Deutschland steuerpflichtige Personen und Unternehmen mit Auslandsbezug, etwa durch Beteiligungen, Geschäftsbeziehungen, Betriebsstätten, Funktionsverlagerungen oder Wohnsitzverlagerungen. Auch beschränkt Steuerpflichtige können betroffen sein, wenn inländische Besteuerungsrechte berührt werden.

Wie verhält sich das Außensteuergesetz zu Doppelbesteuerungsabkommen?

Es gilt neben völkerrechtlichen Abkommen. Diese ordnen Besteuerungsrechte zwischen Staaten zu und enthalten Entlastungsmethoden. Im Zusammenwirken soll eine gleichmäßige und abkommenskonforme Besteuerung erreicht werden, ohne dass es zu Doppel- oder Nichtbesteuerung kommt.

Was bedeutet Hinzurechnungsbesteuerung in diesem Zusammenhang?

Sie ordnet die Zurechnung bestimmter Einkünfte ausländischer Gesellschaften an, wenn diese niedrig besteuert und von inländischen Personen beherrscht werden. Die Einkünfte werden in Deutschland erfasst, auch wenn keine Ausschüttungen erfolgen, um Abschirmwirkungen zu vermeiden.

Was ist unter Wegzugsbesteuerung zu verstehen?

Bei Wohnsitzverlagerung ins Ausland durch Personen mit wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können stille Reserven so erfasst werden, als wäre die Beteiligung veräußert worden. Dadurch werden in Deutschland entstandene Wertzuwächse steuerlich berücksichtigt.

Welche Rolle spielen Verrechnungspreise?

Verrechnungspreise müssen dem Verhalten unabhängiger Dritter entsprechen. Sie stellen sicher, dass grenzüberschreitende Leistungen, Finanzierungen und die Nutzung immaterieller Werte angemessen bepreist sind und Gewinne den wirtschaftlich verantwortlichen Einheiten zugeordnet werden.

Welche Pflichten zur Mitwirkung und Dokumentation bestehen?

Bei Auslandssachverhalten sind erweiterte Auskunfts- und Nachweispflichten vorgesehen. Dazu zählt die Vorlage von Unterlagen, die die Angemessenheit von Preisen, Funktionen, Risiken und Wertschöpfung belegen. Bei Verstößen können Schätzungen und weitere steuerliche Konsequenzen folgen.

Betreffen die Regelungen auch innerhalb der EU tätige Personen und Unternehmen?

Ja, das Gesetz gilt auch innerhalb der EU. Seine Anwendung steht jedoch im Einklang mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten. Ziel ist eine abgewogene Ausgestaltung, die sowohl die Steuerbasis schützt als auch den Binnenmarkt berücksichtigt.