Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Baurecht»Außenbereich

Außenbereich


Definition und rechtliche Grundlagen des Außenbereichs

Begriffserklärung Außenbereich

Der Außenbereich ist ein zentraler Begriff des deutschen öffentlichen Baurechts. Er bezeichnet Gebiete, die weder innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets (Innenbereich) noch im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen. Der Außenbereich ist insbesondere im Baugesetzbuch (BauGB) rechtlich definiert und hat weitreichende Bedeutung für die Zulässigkeit von Bauvorhaben außerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete.

Abgrenzung: Innenbereich – Außenbereich

Gemäß § 34 BauGB bezeichnet der Innenbereich die im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Demgegenüber wird der Außenbereich über § 35 BauGB beschrieben. Außenbereichsflächen sind alle Grundflächen, die weder dem Innenbereich zuzuordnen sind, noch zu einem förmlich festgesetzten Baugebiet gehören. Typische Außenbereichsflächen sind landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder, unbebaute Landschaft, naturbelassene Gebiete sowie Flächen an Ortsrändern.

Rechtliche Regelungen im Außenbereich

Rechtsgrundlagen

Die rechtliche Behandlung des Außenbereichs findet sich überwiegend in folgenden Gesetzen:

  • Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere § 35 BauGB („Bauen im Außenbereich“)
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Landesbauordnungen (je nach Bundesland)

Grundsatz des Bauens im Außenbereich

Das Baugesetzbuch verfolgt das Ziel, die Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Nach § 35 Abs. 1 BauGB bedarf jedes Bauvorhaben einer besonderen Rechtfertigung, wenn es im Außenbereich realisiert werden soll.

Grundsatz der Bausperre

Im Außenbereich gilt grundsätzlich ein Bauverbot. Nur bestimmte, im Gesetz ausdrücklich genannte Vorhaben sind ausnahmsweise zulässig.

Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich

Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich richtet sich nach einer strikten Differenzierung zwischen sogenannten „privilegierten“ und „sonstigen“ Vorhaben:

Privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB)

Diese sind insbesondere:

  • Landwirtschaftliche Betriebe (einschließlich Wohngebäude für den Landwirt)
  • Betriebe der Forstwirtschaft
  • Anlagen zur öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Tele­kommunikation, Wasser, Abwasser sowie Windenergieanlagen
  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Anlagen zur Tierhaltung

Zulassungsmaßstab ist, dass die Nutzung dem Außenbereich dient („außenbereichsbezogene Nutzung“), die öffentliche Versorgung sichert oder die Land-/Forstwirtschaft fördert.

Voraussetzungen und Einschränkungen privilegierter Vorhaben:
  • Die Nutzung muss unmittelbar an die Art der Privilegierung gebunden sein.
  • Die Zweckbindung ist nachzuweisen.
  • Privilegierte Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen (z. B. Naturschutz, Landschaftsbild, Wasser- und Emissionsschutz, Verkehr).

Sonstige Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB)

Alle nicht privilegierten Vorhaben sind als „sonstige Vorhaben“ einzuordnen. Hier ist eine Zulassung nur in Ausnahmefällen möglich, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Durch die restriktive Genehmigungspraxis sind sonstige Vorhaben im Außenbereich wesentlich erschwert.

Unzulässigkeit wegen öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB)

Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist insbesondere unzulässig, wenn

  • öffentliche Belange (z. B. Naturschutz, Denkmalschutz, Hochwasserschutz) beeinträchtigt werden,
  • es zu einer „Zersiedelung“ der Landschaft führen würde,
  • landwirtschaftliche Flächen unverhältnismäßig entzogen werden,
  • das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt wird.

Besondere Regelungen und Ausnahmen

Sonderregelungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Privilegierungen für erneuerbare Energien (z. B. Windenergieanlagen, Photovoltaik-Anlagen) geschaffen. So sind diese Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen im Außenbereich privilegiert zulässig.

Auswirkungen von Landschafts- und Naturschutz

Im Außenbereich greifen zahlreiche naturschutzrechtliche Vorgaben, wie das Bundesnaturschutzgesetz und spezielle Schutzgebiete (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Natura 2000-Gebiete). Etwaige Bauvorhaben benötigen daher oft weitere Genehmigungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen.

Land- und forstwirtschaftliche privilegierte Wohnbebauung

Landwirten steht die Möglichkeit offen, im Außenbereich ein Wohnhaus zu errichten, sofern es zur Existenzsicherung des Betriebes notwendig ist und eine nachhaltige Nutzung gegeben ist.

Generell bestehende Erfordernisse

Unabhängig von privilegierter oder sonstiger Nutzung sind stets die Erschließung, die Einhaltung planungsrechtlicher Vorgaben sowie die Wahrung öffentlicher Belange zu berücksichtigen.

Rechtsprechung und wichtige Probleme im Außenbereich

Zersiedelung und Splittersiedlungen

Die Rechtsprechung befasst sich regelmäßig mit der Frage, ob ein Gebiet noch als Außenbereich bewertet werden kann oder bereits eine sogenannte „Splittersiedlung“ entstanden ist, die eine abweichende Beurteilung nötig macht.

Missbräuchliche Nutzung

Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhinderung missbräuchlicher Nutzungen, z. B. Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden zu Wohnzwecken, ohne dass eine landwirtschaftliche Betätigung besteht.

Genehmigungspraxis der Behörden

Die Planungsbehörden haben einen Ermessensspielraum bei der Bewertung öffentlicher Belange und der Abwägung zwischen Schutzinteressen und baulicher Entwicklung. Die Entscheidung ist regelmäßig einzelfallbezogen.

Zusammenfassung und praktische Bedeutung

Die baurechtliche Einordnung eines Grundstücks in den Außenbereich hat erhebliche Auswirkungen auf dessen Bebaubarkeit. Der Schutz des Außenbereichs vor Zersiedelung, die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und die Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind zentrale Anliegen des Gesetzgebers. Eine Bebauung ist auf privilegierte Vorhaben beschränkt und wird restriktiv gehandhabt. Eine genaue Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen, öffentlichen Belange und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist im Vorfeld eines Bauvorhabens im Außenbereich unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Benötige ich für die Errichtung einer Terrasse eine Baugenehmigung?

Ob für die Errichtung einer Terrasse eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt in Deutschland von den jeweiligen Landesbauordnungen sowie den örtlichen Bebauungsplänen ab. Generell erfordern ebenerdige, nicht überdachte Terrassen häufig keine Baugenehmigung, während höhergelegene oder mit Überdachung versehene Terrassen oft genehmigungspflichtig sind. Entscheidend sind Faktoren wie die Größe der Terrasse, ihre Höhe über dem Gelände, der Abstand zu Grundstücksgrenzen sowie gegebenenfalls die Auswirkungen auf Nachbargrundstücke (z. B. durch Schattenwurf oder Einsichtsmöglichkeiten). Zusätzlich können in einigen Gemeinden besondere Vorschriften, etwa aus dem Denkmalschutz oder Gestaltungssatzungen, zu beachten sein. Bauvorhaben ohne die notwendige Genehmigung können zur Untersagung und sogar zum Rückbau führen. Deshalb ist eine frühzeitige Anfrage beim zuständigen Bauamt ratsam, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Welche rechtlichen Aspekte sind beim Aufstellen eines Gartenhauses zu beachten?

Das Aufstellen eines Gartenhauses im Außenbereich unterliegt umfassenden rechtlichen Regelungen. Zunächst ist zu prüfen, ob das Flurstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, und welche Vorgaben dort zu Nebenanlagen, Abstandsflächen oder Baugrenzen gemacht werden. Gartenhäuser über einer bestimmten Grundfläche (meist zwischen 10 und 30 Quadratmetern, abhängig vom Bundesland), mit Aufenthaltsräumen, Feuerstellen oder einer bestimmten Firsthöhe sind in der Regel baugenehmigungspflichtig. Selbst genehmigungsfreie Gartenhäuser müssen jedoch Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken einhalten und dürfen das Erscheinungsbild des Gebiets nicht beeinträchtigen. Hinzu können Regelungen des Nachbarrechts treten, etwa was das Lagern von Materialien, die Nutzung (z. B. nicht zu Wohnzwecken), und die Entwässerung betrifft. Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften können behördliche Maßnahmen wie Nutzungsuntersagung und Bußgelder nach sich ziehen.

Müssen bei der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden?

Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern im Außenbereich gelten je nach Bundesland unterschiedliche nachbarrechtliche Vorschriften zu Grenzabständen. Diese sind in den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt. Die vorgeschriebenen Mindestabstände hängen von der Art und letztendlichen Höhe der Pflanzen ab; beispielsweise müssen hohe Laubbäume oft mindestens zwei bis vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt werden, während kleinere Sträucher auch mit weniger als einem Meter Abstand zulässig sein können. Werden diese Abstände nicht eingehalten, kann der Nachbar verlangen, dass die Pflanzen zurückgeschnitten oder entfernt werden. Verjährungsfristen nach Einpflanzung sind ebenfalls zu beachten. Unberührt bleiben weiterführende Auflagen aus örtlichen Satzungen oder aus besonderen Umweltschutzvorschriften (z. B. Pflanzgebote oder Rodungsverbot für bestimmte Arten).

Gibt es rechtliche Grenzen für die Nutzung des Außenbereichs zur Lagerung von Materialien oder Fahrzeugen?

Die Nutzung des Außenbereichs zur Lagerung unterliegt verschiedenen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Das gilt sowohl für Baumaterialien, gewerbliche Lagerflächen, Altstoffe (wie Schrott oder Autowracks) als auch für die dauerhafte Unterstellung von Fahrzeugen. Nach dem Bauordnungsrecht und Immissionsschutzrecht darf durch die Nutzung kein unzulässiger Lärm, keine Geruchsbelästigungen oder Umweltverschmutzung entstehen. Im unbeplanten Außenbereich (außerhalb von Siedlungen) ist die Lagerung grundsätzlich restriktiver gehandhabt und oft nur im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung zulässig. Bebauungsplan und Satzungen können die Lagerung generell untersagen oder einschränken. Bei Zuwiderhandlungen drohen Beseitigungsverfügungen und Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Welche Regelungen gelten beim Bau eines Carports im Außenbereich?

Carports gelten als Nebenanlagen und unterliegen den jeweiligen Landesbauordnungen. Die Notwendigkeit einer Baugenehmigung hängt von Größe, Höhe und Lage des Carports, aber auch von der geplanten Nutzung ab. Häufig sind Carports mit einer gewissen Grundfläche genehmigungsfrei, wenn bestimmte Mindestabstände zur Nachbarschaft eingehalten werden und sie nicht im Außenbereich außerhalb eines Bebauungsplans errichtet werden. Im unbeplanten Außenbereich ist der Bau von Carports grundsätzlich nur privilegierten Vorhaben, etwa im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben gestattet. Weitere rechtliche Aspekte sind Brandschutzvorschriften, Stellplatzsatzungen, das Nachbarrecht und mögliche Einträge im Grundbuch, falls das Grundstück besonderen Regelungen unterliegt.

Was ist bei der Einzäunung einer Grundstücksgrenze zu berücksichtigen?

Das Einzäunen eines Grundstücks ist durch die jeweiligen Vorschriften der Landesnachbarrechtsgesetze und örtlichen Bebauungsplänen geregelt. In vielen Fällen besteht eine „Einfriedungspflicht“, d. h., der Grundstückseigentümer muss auf Verlangen des Nachbarn sein Grundstück einfrieden. Art und Höhe des Zaunes orientieren sich am Ortsüblichen und dürfen keine unzumutbare Beeinträchtigung für Nachbarn darstellen. Für besonders hohe oder massive Mauern kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. Zäune und Hecken dürfen keine Gefahrenquelle für den Straßenverkehr bilden und müssen die Abstandsregeln der jeweiligen Satzung oder des Landesrechts einhalten. Bei Missachtung drohen nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche bis hin zur Klage auf Rückbau oder Anpassung.