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Auslandsunterhalt


Begriff und rechtliche Grundlagen des Auslandsunterhalts

Der Begriff Auslandsunterhalt bezeichnet sämtliche Unterhaltsansprüche, bei denen ein Zusammenhang mit mehreren Staaten besteht. Zumeist handelt es sich dabei um Unterhaltspflichten, die von oder gegenüber Personen geltend gemacht werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Ländern haben oder deren Staatsangehörigkeiten sich unterscheiden. Das Thema des Auslandsunterhalts umfasst die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung entsprechender Unterhaltstitel sowie das praktische Vollstreckungsverfahren im Ausland.

Definition

Auslandsunterhalt umfasst insbesondere den Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Elternunterhalt sowie Unterhaltsansprüche zwischen sonstigen Verwandten, wenn mindestens eine der beteiligten Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besteht.


Internationale Zuständigkeit bei Auslandsunterhalt

Europäische Regelungen

Innerhalb der Europäischen Union regelt insbesondere die sogenannte Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sowie die EU-Unterhaltsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 4/2009) die internationale Zuständigkeit bei Unterhaltssachen. Die EU-Unterhaltsverordnung legt detailliert fest, welches Gericht in grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen zuständig ist. Grundsätzlich ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person international zuständig. Auch parallele oder alternative Zuständigkeiten können bestehen.

Weltweite Regelungen

Außerhalb der Europäischen Union findet häufig das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 2007 sowie das Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Anwendung. Das Haager Übereinkommen sieht unter anderem zentrale Behörden für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen vor.

Besondere Zuständigkeiten im deutschen Recht

Ergänzend zu den internationalen Regelungen finden nationale Vorschriften Anwendung, sofern keine vorrangigen internationalen Vorschriften greifen. Im deutschen Kontext sind dies etwa §§ 18 und 21 des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).


Anwendbares Recht bei Auslandsunterhalt

Europäische Ebene

Nach der EU-Unterhaltsverordnung ist in aller Regel das Haager Protokoll von 2007 maßgeblich. Dabei richtet sich das auf die Unterhaltsansprüche anzuwendende Recht primär nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten. In Einzelfällen kann aber auch das Recht eines anderen Staates zur Anwendung kommen, zum Beispiel auf Wunsch beider Parteien oder bei besonderen familiären Konstellationen.

Weltweite Regelungen

Weltweit ist das Haager Protokoll in zahlreichen Staaten umgesetzt. Es soll Konflikte verhindern, die entstehen, wenn mehrere Staaten für denselben Lebenssachverhalt jeweils unterschiedliches materielles Recht anwenden.

Besonderheiten und Abweichungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann, etwa bei Kindesunterhalt oder zwischen Ehegatten, auch eine Rechtswahl getroffen werden. Die Parteien können das anwendbare Recht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wählen, sofern dies zu einem angemessenen Interessenausgleich führt und keine schutzwürdigen Belange, insbesondere minderjähriger Unterhaltsberechtigter, verletzt werden.


Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel

Anerkennung innerhalb der Europäischen Union

Die EU-Unterhaltsverordnung sieht grundsätzlich die automatische Anerkennung von Unterhaltstiteln zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dies bedeutet, dass ein in einem EU-Mitgliedstaat ergangener Unterhaltstitel ohne besonderes Verfahren in einem anderen EU-Staat anerkannt und vollstreckt werden kann.

Anerkennung außerhalb der Europäischen Union

Für Staaten, die das Haager Übereinkommen von 2007 ratifiziert haben, gilt ein vergleichbares Verfahren. Hier erfolgt die Anerkennung und Vollstreckung auf der Basis gegenseitiger Amtshilfe und vereinfachter Verfahrensregeln. Für Drittstaaten ohne entsprechende völkerrechtliche Verträge ist die Anerkennung regelmäßig von einem förmlichen Exequaturverfahren abhängig.

Vollstreckungsverfahren

In der Praxis wird für die Durchsetzung von Auslandsunterhalt regelmäßig die Unterstützung durch die sogenannten zentralen Behörden (in Deutschland: Bundesamt für Justiz) nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen in Anspruch genommen. Die zentrale Behörde leitet das Gesuch an die zuständige Stelle im Ausland weiter. Die konkrete Durchsetzung der Leistungen richtet sich dann nach dem Recht des jeweiligen Vollstreckungsstaats.


Materiell-rechtliche Besonderheiten des Auslandsunterhalts

Unterhalt gegenüber Kindern und Ehegatten

Bei Unterhaltsansprüchen von Kindern und Ehegatten existieren im internationalen Vergleich zahlreiche Unterschiede. Diese betreffen unter anderem die Höhe des Unterhalts, die Berücksichtigung von Betreuungsleistungen, das Mindest- und Höchstalter oder die Möglichkeiten zur Begrenzung und Befristung von Unterhaltsansprüchen.

Umfang des Unterhaltsanspruchs

Die Frage, in welchem Umfang und nach welcher Lebensstellung Unterhaltsansprüche berechnet werden, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren materiellen Recht. Hier kann es zu erheblichen Abweichungen kommen, je nachdem, ob etwa das deutsche Unterhaltsrecht oder dasjenige eines anderen Staates heranzuziehen ist.

Wechselwirkungen zwischen Anerkennung, Vollstreckung und materiellem Recht

Häufig ergeben sich in der Praxis Probleme, wenn der im Ausland titulierte Unterhaltsanspruch entweder im Heimatstaat nicht anerkannt wird oder sich bei der Vollstreckung im Ausland rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ergeben, zum Beispiel wegen unterschiedlicher Sicherungsmöglichkeiten, Verjährungsregelungen oder abweichender Vollstreckungspraktiken.


Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Auslandsunterhalt

Internationale Amtshilfe und Kooperation

Zentrale Behörden übernehmen nach internationalen Konventionen die Aufgabe, Unterhaltsberechtigte bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Neben der Übermittlung von Schriftstücken werden auch Ermittlungen zur Identität oder Ermittlung des Wohnorts des Unterhaltspflichtigen durchgeführt.

Sprachanforderungen und Übersetzungen

Sämtliche einzureichende Unterlagen und Anträge müssen beim internationalen Unterhaltsverfahren regelmäßig in einer vom jeweiligen Zielstaat anerkannten Sprache vorgelegt werden. Beglaubigungen und Übersetzungen gehören zu den formellen Anforderungen.

Kosten und Verfahrensdauer

Die Kosten für Verfahren im Auslandsunterhalt können je nach Einzelfall und beteiligten Staaten erheblich variieren. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf staatliche Unterstützung, insbesondere im Rahmen von Rechtshilfeabkommen. Die Verfahrensdauer hängt entscheidend von der Kooperation der jeweils beteiligten Behörden ab.


Fazit und rechtspolitische Bedeutung des Auslandsunterhalts

Der Auslandsunterhalt ist ein komplexes Rechtsgebiet, das unterschiedliche internationale, europäische und nationale Regelungen vereint. Eine effiziente Durchsetzung der Unterhaltsansprüche setzt vertiefte Kenntnisse der internationalen Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts sowie der jeweiligen Verfahrenswege voraus. Die internationale Zusammenarbeit ist durch die zunehmende Mobilität von Familien von wachsender praktischer Bedeutung. Internationale Übereinkommen sorgen für Erleichterungen, dennoch bestehen in der konkreten Vollstreckungspraxis weiterhin zahlreiche Herausforderungen. Der Bereich des Auslandsunterhalts bleibt daher ein bedeutendes Themenfeld im internationalen Familienrecht.

Häufig gestellte Fragen

Wie kann Auslandsunterhalt in Deutschland rechtswirksam geltend gemacht werden?

Um Auslandsunterhalt in Deutschland rechtswirksam geltend zu machen, müssen Antragsteller*innen sogenannte internationale Zuständigkeitsregelungen sowie nationale und supranationale Vorschriften beachten. Zunächst ist zu klären, ob deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Die Anwendbarkeit richtet sich nach internationalen Übereinkommen wie der EU-Unterhaltsverordnung (EG VO Nr. 4/2009) oder dem Haager Protokoll von 2007. Zuständig für die Geltendmachung von Ansprüchen sind in der Regel die deutschen Familiengerichte am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten. Die Antragstellung erfolgt häufig über das Bundesamt für Justiz, welches als zentrale Behörde fungiert, um die grenzüberschreitende Durchsetzung zu erleichtern. Dort können Unterhaltsansprüche vermittelt, Titel anerkannt und Vollstreckungsmaßnahmen koordiniert werden. Zu beachten ist, dass sämtliche Unterlagen, die im Ausland ausgestellt wurden, mit einer Legalisation oder Apostille sowie beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind. Die effektive Durchsetzung ist insbesondere im Bereich der Gegenseitigkeit zwischen den Staaten und etwaigen bi- oder multilateralen Abkommen zu prüfen.

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen bei der Anerkennung eines ausländischen Unterhaltstitels in Deutschland?

Ein im Ausland erlassener Unterhaltstitel kann unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden. Maßgeblich hierfür sind internationale Abkommen, insbesondere die Brüssel Ia-Verordnung, die EU-Unterhaltsverordnung und das Haager Übereinkommen. Der Titel muss rechtskräftig und vollstreckbar sein sowie die Grundsätze des deutschen ordre public (öffentliche Ordnung) einhalten. Das Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsverfahren wird beim zuständigen deutschen Familiengericht beantragt, welches prüft, ob keine wesentlichen Verfahrensrechte verletzt wurden (rechtliches Gehör, Zustellung, rechtzeitige Bekanntgabe). In EU-Staaten entfällt häufig das Exequaturverfahren, sodass sofort vollstreckt werden kann. Liegt der Titel aus einem Nicht-EU-Staat vor, bedarf es einer weitergehenden Prüfung und gegebenenfalls einer Vollstreckungsklausel. Zusätzlich sind Übersetzungen und gegebenenfalls Echtheitsnachweise beizubringen.

Welche Rolle spielt das Bundesamt für Justiz im Auslandsunterhaltsverfahren?

Das Bundesamt für Justiz ist in Deutschland die zentrale Behörde für Angelegenheiten des internationalen Unterhaltsrechts. Es dient als Vermittlungsstelle bei grenzüberschreitenden Unterhaltsforderungen und nimmt Anträge auf Geltendmachung und Beitreibung von Unterhaltsansprüchen entgegen. Zu den Aufgaben gehört die Unterstützung bei der Übermittlung und Ermittlung von Forderungen, die Koordination mit ausländischen Zentralbehörden, die Erlangung von Informationen über den Aufenthalt und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie die Weiterleitung entsprechender Dokumente. Das Bundesamt unterstützt auch bei der Einholung und Übersetzung notwendiger Unterlagen, prüft Formalien und leitet die Vollstreckung in Auftrag, sofern dies von den jeweiligen supranationalen oder bilateralen Abkommen geregelt wird.

Was sind die zentralen Schritte zur Vollstreckung eines deutschen Unterhaltstitels im Ausland?

Für die Vollstreckung eines deutschen Unterhaltstitels im Ausland ist zunächst zu analysieren, ob ein einschlägiges Abkommen besteht (z.B. die EU-Unterhaltsverordnung für EU-Staaten oder das Haager Übereinkommen). Der Antrag auf Vollstreckung wird in der Regel über das Bundesamt für Justiz gestellt, das als zentrale Behörde fungiert und den Antrag an die zuständige Stelle im Ausland weiterleitet. Hierbei müssen beglaubigte Übersetzungen und eine spezielle „Bescheinigung über den Unterhaltstitel“ der Gläubigerstaaten beigefügt werden. Das ausländische Gericht prüft, ob der Titel formell und materiell anerkannt wird und keine Verstöße gegen das eigene Recht oder internationale Standards vorliegen. Bei Anerkennung kann die Zwangsvollstreckung im Ausland wie bei inländischen Titeln betrieben werden, oftmals durch Lohnpfändung oder Kontopfändung.

Welche Vorschriften gelten bezüglich der Verjährung von Unterhaltsansprüchen im Auslandsbezug?

Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug richtet sich sowohl nach deutschem als auch nach internationalem Recht. Nach deutschem Recht verjähren wiederkehrende Unterhaltsansprüche in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt hat (§ 195, § 199 BGB). Besteht ein Auslandsbezug, kann nach der Rom I- oder Rom II-Verordnung das Recht des Staates Anwendung finden, zu dem der Anspruch die engste Verbindung aufweist. Dies kann, je nach Sachverhalt, zu einer längeren oder auch kürzeren Verjährungsfrist führen, insbesondere wenn das ausländische Recht insoweit abweichende Vorschriften vorsieht. Bei der internationalen Durchsetzung ist zu prüfen, welche Fristen vom jeweiligen Staat anerkannt werden und ob im Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsverfahren Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände greifen.

Welche Unterlagen und Nachweise sind für ein Auslandsunterhaltsverfahren erforderlich?

Für ein Auslandsunterhaltsverfahren sind umfangreiche Unterlagen vorzulegen. Dazu zählen in jedem Fall: ein Nachweis über die Unterhaltsberechtigung (z.B. Geburtsurkunden, Sorgerechtsbeschlüsse), aktuelle Nachweise der Bedürftigkeit des Antragstellers (z.B. Einkommensnachweis, Mietverträge, Bestätigung über Sozialleistungen), Nachweise über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Einkommens- und Vermögensnachweise soweit verfügbar), der geltend gemachte Unterhaltstitel (Urteil, Beschluss oder Vergleich) und eine beglaubigte Übersetzung aller relevanten Dokumente. Teilweise sind auch Auskünfte zum gewöhnlichen Aufenthalt, eine Vollmacht für die zuständige Behörde und Nachweise über das Scheitern außergerichtlicher Einigungen vorzulegen. Für die internationale Kommunikation ist oftmals ein länderspezifisches Antragsformular mit sämtlichen Zusatzangaben erforderlich.

Wie werden Änderungen der Unterhaltsverhältnisse im internationalen Kontext rechtswirksam umgesetzt?

Änderungen der Unterhaltsverhältnisse, etwa durch Einkommensänderungen, neue Eheschließungen oder geänderten Bedarf, setzen die Feststellung und gerichtliche Anpassung voraus. Ein laufender Unterhaltstitel kann sowohl in Deutschland als auch im Ausland abgeändert werden. Im Idealfall geschieht dies durch einen Abänderungsantrag beim Ausgangsgericht. Die Entscheidung ist dann wiederum nach den internationalen Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften bei den Behörden des jeweiligen Aufenthaltsstaates geltend zu machen. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Beachtung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze sowie der Umstand, dass kein laufendes Verfahren zum selben Sachverhalt im Vollstreckungsstaat anhängig ist (Vermeidung von „litispendenz“). Nach erfolgter Abänderung kann die neue Entscheidung in gleicher Weise wie der ursprüngliche Titel vollstreckt oder anerkannt werden.