Begriffserklärung und rechtliche Einordnung der Ausländischen Einkünfte
Ausländische Einkünfte bezeichnen im deutschen Steuerrecht Einnahmen, welche eine in Deutschland steuerpflichtige Person aus einer ausländischen Quelle erzielt. Solche Quellen können sowohl Vermögenswerte als auch Tätigkeiten im Ausland umfassen. Die Definition und steuerliche Behandlung ausländischer Einkünfte ist zentraler Bestandteil des internationalen Steuerrechts und spielt insbesondere bei der Festsetzung der Steuerlast in Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten eine entscheidende Rolle.
Definition nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
Nach § 34d EStG zählen als ausländische Einkünfte solche, die aus Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stammen und dort einer Besteuerung unterliegen oder unterliegen könnten. Hierzu zählen unter anderem Einnahmen aus:
- Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Sonstige Einkünfte im Ausland (§ 22 EStG)
Die genaue Zuordnung zu in- oder ausländischen Einkünften richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit, Belegenheit der vermieteten oder verpachteten Sache sowie dem Sitz der zahlenden Gesellschaft oder Persönlichkeit.
Steuerliche Erfassung ausländischer Einkünfte
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Inlandsansässige natürliche und juristische Personen unterliegen in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 EStG, § 1 KStG). Dies bedeutet, dass grundsätzlich das Welteinkommensprinzip Anwendung findet, das heißt, alle weltweiten Einkünfte – einschließlich der ausländischen – sind in Deutschland steuerpflichtig.
Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterliegen hingegen der beschränkten Steuerpflicht und werden nur mit bestimmten inländischen Einkünften erfasst (§ 49 EStG).
Grundsatz der Vermeidung der Doppelbesteuerung
Da ausländische Einkünfte regelmäßig sowohl im Quellenstaat (Entstehungsstaat) als auch im Ansässigkeitsstaat der Person (Deutschland) steuerpflichtig sind, würde ohne spezielle Regelungen eine Doppelbesteuerung eintreten. Zur Vermeidung dessen existieren verschiedene Methoden im deutschen Recht:
Anrechnungsmethode (§ 34c EStG)
Bei der Anrechnungsmethode werden die im Ausland gezahlten Steuern auf die in Deutschland erhobene Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet, soweit sie auf die ausländischen Einkünfte entfallen. Die Anrechnung ist jedoch auf die gem. § 34c Abs. 1 und 2 EStG ermittelte Höchstgrenze beschränkt.
Freistellungsmethode
Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird häufig die Freistellungsmethode vereinbart, wonach bestimmte ausländische Einkünfte in Deutschland steuerfrei gestellt werden, jedoch unter Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden.
Methodenwahlrecht
In bestimmten Fällen besteht ein Wahlrecht zwischen Anrechnung und Abzug der ausländischen Steuer als Betriebsausgabe oder Werbungskosten.
Ermittlung und Deklaration ausländischer Einkünfte
Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage
Die Ermittlung der Einkünfte richtet sich bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach den deutschen Vorschriften. Erzielt eine Person etwa ausländische Mieteinkünfte, sind die Vorschriften des § 21 EStG grundsätzlich auch für ausländische Objekte anzuwenden. Allerdings sind Besonderheiten wie abweichende Bewertungs- oder Abzugsregeln des Quellenstaates sowie Umrechnungskurse zu beachten.
Steuererklärungspflicht und Nachweiserfordernisse
Nach § 90 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) bestehen für Steuerpflichtige besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten bei Auslandssachverhalten. Ausländische Einkünfte müssen in den entsprechenden Anlagen (z. B. Anlage AUS) zur Einkommensteuererklärung detailliert aufgeführt und relevante Nachweise über die Höhe und Besteuerung im Ausland beigefügt werden.
Umrechnung ausländischer Währungen
Einkünfte, die nicht in Euro erzielt wurden, sind zum maßgeblichen Kurs in Euro umzurechnen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuflusses (§ 11 EStG), es sei denn, es werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften abweichende Methoden zugelassen.
Spezielle Aspekte und Problemfelder
Verdeckte ausländische Einkünfte und steuerliche Transparenz
In jüngerer Zeit ist die Aufdeckung und steuerliche Erfassung bisher verborgener ausländischer Einkünfte ein Augenmerk internationaler Zusammenarbeit geworden. Verschärfte Meldepflichten, wie sie etwa durch das Common Reporting Standard (CRS) oder das Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) eingeführt wurden, erhöhen die Transparenz.
Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG)
Im Rahmen der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung werden bestimmte passiv erzielte ausländische Einkünfte (beispielsweise aus Kapitalanlagen oder Lizenzen), die von ausländischen Gesellschaften kontrolliert werden, unmittelbar dem inländischen Gesellschafter zugerechnet und besteuert.
Länderbezogene Unterschiede und Gestaltungsspielräume
Die nationale Gestaltung der Besteuerung von Auslandseinkünften ist insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl unterschiedlicher DBA und nationaler Regelungen im Ausland ein hochkomplexes Feld. Das deutsche Steuersystem sieht – mit Ausnahme explizit vereinbarter Abkommenslösungen – keine speziellen Steuervergünstigungen für bestimmte ausländische Einkunftsarten vor.
Ausländische Einkünfte im Kontext der internationalen Steuerplanung
Ausländische Einkünfte sind ein maßgeblicher Bereich der internationalen Steuerplanung und -strukturierung von Unternehmen und Privatpersonen. Strukturen, die gezielt auf die Nutzung internationaler Abkommensvorteile, niedrigere Steuersätze im Ausland oder optimaler Verlustverrechnung ausgerichtet sind, müssen in Deutschland stets im Rahmen der bestehenden Gesetze wie der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 ff. AStG), der Vorschriften gegen Steuerumgehungen (§ 42 AO), und der Maßgaben aus DBA betrachtet werden.
Bedeutung für Unternehmen und Privatpersonen
Bei international tätigen Unternehmen und Investoren ist die zutreffende Erfassung, Deklaration und Versteuerung ausländischer Einkünfte von zentraler Bedeutung, sowohl im Hinblick auf die Minimierung des Doppelbesteuerungsrisikos als auch zur Vermeidung von straf- und steuerrechtlichen Konsequenzen.
Bedeutung für die Steuerplanung
Die Kenntnis und korrekte Anwendung der Vorschriften zu ausländischen Einkünften erlaubt legale Gestaltungsspielräume und ist ein zentraler Bestandteil der internationalen Steuerstrategie.
Literatur und weiterführende Informationen
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Außensteuergesetz (AStG)
- Abgabenordnung (AO)
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Bundesministerium der Finanzen (BMF): Auslegungs- und Anwendungsschreiben zu § 34c EStG
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine und umfassende rechtliche Übersicht zum Begriff „ausländische Einkünfte“. Für individuelle steuerliche Sachverhalte empfiehlt sich die Konsultation der zuständigen Finanzbehörden oder anderer qualifizierter Anlaufstellen.
Häufig gestellte Fragen
Wie werden ausländische Einkünfte im Rahmen der deutschen Einkommensteuer erfasst?
Ausländische Einkünfte unterliegen grundsätzlich dem Welteinkommensprinzip, sofern der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 1 EStG). Das bedeutet, dass sämtliche – auch im Ausland erzielte – Einkünfte in der deutschen Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Entscheidend ist hierbei sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Bei Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat entscheidet das DBA, welches Land das Besteuerungsrecht besitzt und wie die ausländischen Einkünfte in Deutschland zu behandeln sind (Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder Anrechnungsmethode nach § 34c EStG). Die konkrete Eintragung erfolgt je nach Einkunftsart (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung) in die jeweils relevanten Anlagen der Steuererklärung (z.B. Anlage AUS bei Kapitaleinkünften).
Welche Nachweispflichten bestehen bei der Deklaration ausländischer Einkünfte?
Steuerpflichtige sind verpflichtet, dem deutschen Finanzamt auf Anforderung sämtliche Belege und Nachweise über die Herkunft, die Höhe und die ordnungsgemäße Versteuerung der ausländischen Einkünfte vorzulegen. Dazu zählen insb. Steuerbescheide des ausländischen Staates, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Zinsbescheinigungen, Mietverträge u.Ä. Kann der Steuerpflichtige die entrichteten ausländischen Steuern ohne Steuerbescheid nachweisen, gestattet die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen auch andere geeignete Dokumente. Werden die Originalbelege in fremder Sprache eingereicht, kann das Finanzamt eine beglaubigte Übersetzung verlangen. Bei fehlender oder mangelhafter Nachweisführung drohen Schätzungen durch das Finanzamt oder die Versagung der Anrechnung ausländischer Steuer.
Wie erfolgt die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer?
Die Anrechnung ausländischer Steuer auf die inländische Steuer richtet sich hauptsächlich nach § 34c EStG und nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Soweit das DBA die Anrechnung vorsieht, wird die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer für die entsprechenden Einkünfte angerechnet, maximal jedoch bis zur Höhe der deutschen Steuer, die auf diese Einkünfte entfällt (sog. Anrechnungshöchstbetrag). Es ist eine ordnungsgemäße Ermittlung der ausländischen Steuern und eine vollständige Deklaration in der Anlage AUS erforderlich. Für Einkünfte, die nach dem Freistellungsverfahren (Freistellung mit Progressionsvorbehalt) vom deutschen Besteuerungsrecht befreit sind, erfolgt keine Anrechnung, allerdings wird der ausländische Betrag zur Berechnung des Steuersatzes (Progression) herangezogen.
Wie behandelt das deutsche Steuerrecht Verluste aus ausländischen Einkünften?
Bei ausländischen Einkünften ist zu unterscheiden, ob und in welcher Form diese Verluste im Inland steuerlich nutzbar sind. Verluste aus ausländischen Einkünften können grundsätzlich nur dann mit inländischen positiven Einkünften verrechnet werden, wenn eine Besteuerung in Deutschland erfolgt (z.B. bei Anwendung der Anrechnungsmethode). Beim Freistellungsverfahren hingegen dürfen solche ausländischen Verluste das deutsche zu versteuernde Einkommen nicht mindern. Bestehen spezielle Verlustverrechnungsverbote oder -beschränkungen im DBA, sind diese vorrangig zu beachten. Maßgeblich ist stets, dass ein Bezug zum inländischen Steuerrecht besteht und die ausländischen Verluste ausreichend dokumentiert und plausibilisiert werden.
Welche Melde- und Offenlegungspflichten bestehen für bestimmte ausländische Einkünfte?
Zusätzlich zur Verpflichtung ausländische Einkünfte in der Steuererklärung offenzulegen, bestehen für bestimmte Sachverhalte zusätzliche Meldepflichten. Hierzu gehören u.a. ausländische Konten und Depots (gem. § 138 Abs. 2 AO), Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften sowie bestimmte Finanzanlagen aus dem Ausland. Kommen Steuerpflichtige diesen Meldepflichten nicht oder verspätet nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit bzw. im Extremfall eine Steuerstraftat dar. Die Meldepflichten dienen der Verhinderung von Steuerhinterziehung und werden regelmäßig auch durch internationalen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden überwacht.
Wie wirken sich ausländische Einkünfte auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus?
Die deutschen Zusatzabgaben, insbesondere Kirchensteuer (§ 51a EStG) und Solidaritätszuschlag (§ 3 SolZG), werden grundsätzlich auf Basis der tariflichen Einkommensteuer berechnet. Auch ausländische Einkünfte, die im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, erhöhen den Steuersatz und wirken sich entsprechend auf die Höhe dieser Abgaben aus. Werden ausländische Einkünfte nach der Anrechnungsmethode besteuert, wird die deutsche Steuer nach Verrechnung mit der ausländischen Steuer als Bemessungsgrundlage für die Zusatzabgaben herangezogen. Die genaue Berechnung erfolgt automatisiert durch das Finanzamt, basierend auf den in der Steuererklärung eingetragenen Angaben.
Gibt es Besonderheiten bei ausländischen Kapitaleinkünften (z.B. Zinsen oder Dividenden)?
Für ausländische Kapitaleinkünfte gilt, dass sie grundsätzlich im Rahmen der Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren sind. Die deutsche Abgeltungsteuer greift in der Regel nicht direkt, wenn die Kapitalerträge im Ausland erzielt wurden; stattdessen werden diese Einkünfte dem persönlichen Steuersatz unterworfen (sog. Günstigerprüfung). In vielen Fällen erfolgt im Ausland bereits ein Quellensteuerabzug, welcher – sofern ein DBA besteht – unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, die Einbehaltung und gegebenenfalls die Rückforderung ausländischer Quellensteuer zu prüfen und entsprechend zu dokumentieren. Besondere Meldepflichten und Nachweise ergeben sich speziell für Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds, bei denen zudem spezielle Besteuerungsregeln nach dem Investmentsteuergesetz zu beachten sind.