Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Datenschutzrecht»Auskunftsrecht

Auskunftsrecht


Begriff und Bedeutung des Auskunftsrechts

Das Auskunftsrecht ist ein zentrales Rechtsinstitut, das einer Person oder Stelle einen Anspruch auf Mitteilung bestimmter Informationen durch eine andere Person, Behörde oder Organisation gewährt. Dieses Recht spielt in zahlreichen Rechtsgebieten eine bedeutende Rolle und dient vor allem der Herstellung von Transparenz, der Durchsetzung weiterer Rechtspositionen sowie dem Schutz individueller Interessen. Es ist in verschiedenen Rechtsordnungen und gesetzlichen Vorschriften konkret ausgestaltet.

Rechtsgrundlagen des Auskunftsrechts

Bürgerliches Recht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich Auskunftsansprüche insbesondere dort, wo zwischen Beteiligten Informationsasymmetrien bestehen, die eine faire Rechtsausübung beeinträchtigen könnten.

  • § 242 BGB – Treu und Glauben: Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben entsteht häufig ein Auskunftsanspruch, wenn der Berechtigte zur Durchsetzung seiner Rechte auf Informationen angewiesen ist und der Verpflichtete diese ohne unzumutbare Belastung erteilen kann.
  • Vertragliche und gesetzliche Auskunftspflichten: Beispielsweise zwischen Mieter und Vermieter (§§ 556g, 556e BGB), beim Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen (§ 1605 BGB) oder im Erbrecht (§§ 2027 ff., 2057 BGB).

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht kennt verschiedene Auskunftsrechte, etwa das des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der Einsicht in die Personalakte oder das Recht auf Information über die Vergütung und Entgeltbestandteile gem. § 13 Entgelttransparenzgesetz. Darüber hinaus bestehen Ansprüche bei der Vorbereitung und Durchsetzung von Lohn- und Urlaubsansprüchen.

Datenschutzrecht

Im Datenschutzrecht ist das Auskunftsrecht ein fundamentales Element. Nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann jede betroffene Person von dem Verantwortlichen eine Bestätigung verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck und für welche Dauer, sowie Informationen über Empfänger und Herkunft der Daten. Ergänzende Regelungen finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Verwaltungsrecht und Informationsfreiheitsrecht

Im Verwaltungsrecht besteht das Auskunftsrecht häufig auf Grundlage spezieller Gesetze, wie dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes einräumt. Vergleichbare landesrechtliche Vorschriften bestehen auf Ebene der Bundesländer.

Steuerrecht

Im Steuerrecht bestehen weitreichende Auskunfts- und Vorlagepflichten für Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden, etwa nach §§ 93, 97 Abgabenordnung (AO). Gleichzeitig können Steuerpflichtige unter bestimmten Umständen Auskünfte von der Finanzverwaltung verlangen.

Voraussetzungen und Grenzen des Auskunftsrechts

Voraussetzungen für die Ausübung des Auskunftsrechts

Ob ein Auskunftsanspruch besteht, hängt regelmäßig von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Rechtsgrundlage: Ein ausdrückliches Gesetz, vertragliche Vereinbarung oder die Grundsätze von Treu und Glauben.
  • Informationsbedarf: Der Anspruchsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Information nachweisen.
  • Existenz der Information: Die begehrte Auskunft muss beim Verpflichteten vorhanden oder zumutbar beschaffbar sein.

Grenzen und Schranken des Auskunftsrechts

Das Auskunftsrecht unterliegt vielfältigen Schranken, um widerstreitende Interessen zu wahren, z. B.:

  • Datenschutz und Persönlichkeitsrechte: Im Datenschutzrecht können Rechte Dritter einer Auskunft entgegenstehen.
  • Geschäftsgeheimnisse: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach Maßgabe des Geheimnisschutzes geschützt.
  • Praktikabilität und Zumutbarkeit: Die Erteilung der Auskunft muss für den Verpflichteten zumutbar sein und darf nicht zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen.

Durchsetzung des Auskunftsrechts

Geltendmachung des Anspruchs

Die Ausübung des Auskunftsrechts erfolgt in der Regel durch einen Antrag oder ein Auskunftsverlangen gegenüber der auskunftspflichtigen Person oder Stelle. Viele Rechtsgrundlagen sehen hierfür keine besondere Form vor; jedoch ist die schriftliche Geltendmachung zur Dokumentation üblich und empfiehlt sich zur Beweissicherung.

Rechtliche Durchsetzung und Verfahren

Kommt die auskunftspflichtige Seite ihrer Verpflichtung nicht oder unzureichend nach, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung:

  • Zivilprozess: Im Zivilrecht kann der Anspruch auf Auskunft vor dem zuständigen Gericht eingeklagt werden.
  • Verwaltungsverfahren: Im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist zunächst ein Verwaltungsverfahren, ggf. mit Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht, vorgesehen.
  • Ordnungs- und Zwangsmittel: In bestimmten Fällen, z. B. nach der DSGVO, kommen aufsichtsbehördliche Maßnahmen und Sanktionen in Betracht, wenn ein Verantwortlicher den Auskunftsanspruch nicht beachtet.

Bedeutende Arten des Auskunftsrechts

Recht auf Auskunft nach der DSGVO

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO gewährt natürlichen Personen ein weitreichendes Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Dazu gehören unter anderem die Verarbeitungszwecke, die Empfänger der Daten, die geplante Speicherdauer sowie Hinweise auf Rechte, wie Berichtigung, Löschung und Beschwerde. Dieses Recht fördert Transparenz und Kontrolle über die eigenen Daten.

Unterhaltsrechtliches Auskunftsrecht

Im Familienrecht sichert das Auskunftsrecht (insbesondere nach § 1605 BGB) den Informationsfluss über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwischen Unterhaltsberechtigtem und -verpflichtetem. Damit kann der Berechtigte die Höhe seines Unterhaltsanspruchs überprüfen und geltend machen.

Arbeitnehmerauskunftsansprüche

Arbeitnehmer dürfen in der Regel Einsicht in bestimmte Unterlagen wie die Personalakte verlangen. Gemäß Entgelttransparenzgesetz besteht zudem seit 2017 ein individuelles Auskunftsrecht über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung.

Informationsfreiheitsrecht

Das Informationsfreiheitsgesetz gibt Bürgerinnen und Bürgern ein Anspruchsrecht auf Zugang zu amtlichen Informationen von Behörden. Hierzu gehört etwa die Offenlegung von Verwaltungsvorgängen, sofern keine Ausschlussgründe wie Datenschutz oder Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.

Rechtliche Folgen bei Nichterfüllung des Auskunftsrechts

Die Nichterfüllung eines berechtigten Auskunftsanspruchs kann verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Mahnung und Klage: Zunächst folgt oft eine Aufforderung oder Mahnung. Bei weiterer Verweigerung kann eine Klage erhoben werden.
  • Zwangsgeld und Ordnungsmittel: Gerichte oder Behörden können bei beharrlicher Weigerung Ordnungsgelder verhängen.
  • Schadensersatz: Besonders im Datenschutzrecht kann die verweigerte Auskunft zu Schadensersatzansprüchen führen (vgl. Art. 82 DSGVO).

Bedeutung und Funktion des Auskunftsrechts im Rechtsleben

Das Auskunftsrecht fördert die Transparenz und dient dem Schutz berechtigter Interessen. Es ermöglicht betroffenen Personen und Parteien, ihre Rechte geltend zu machen, fundierte Entscheidungen zu treffen und Rechtspositionen effektiv durchzusetzen. Durch die Auskunftspflichten wird zugleich der Missbrauch von Machtpositionen verhindert und die Rechtsstaatlichkeit gestärkt.

Zusammenfassung

Das Auskunftsrecht ist ein vielschichtiges und bedeutsames Rechtsinstrument, das in zahlreichen Lebensbereichen zur Anwendung kommt. Es basiert auf vielfältigen gesetzlichen Regelungen und kann sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich begründet sein. Die genaue Reichweite und Ausgestaltung ist abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet und der konkreten Interessenlage. Durch seine zentrale Bedeutung für Transparenz, Kontrolle und Rechtsschutz hat das Auskunftsrecht in der Praxis einen hohen Stellenwert.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist nach geltendem Recht zur Auskunft verpflichtet?

Zur Erteilung einer Auskunft sind grundsätzlich die Stellen verpflichtet, die personenbezogene Daten verarbeiten oder speichern. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, Behörden, Vereine sowie Stiftungen, die als sogenannte Verantwortliche im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) agieren. Die Auskunftspflicht ergibt sich vor allem aus Art. 15 DSGVO sowie aus ergänzenden nationalen Datenschutzregelungen, beispielsweise aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Deutschland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Grundlagen müssen sowohl öffentliche Stellen als auch nicht-öffentliche Stellen den betroffenen Personen auf Verlangen mitteilen, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind, zu welchem Zweck die Datenverarbeitung erfolgt und an wen die Daten übermittelt wurden. Eine Herausgabe kann nur verweigert werden, wenn gesetzliche Ausschlussgründe greifen, wie zum Beispiel überwiegende Rechte Dritter oder spezifische Sicherheitsinteressen.

Wie muss der Auskunftsantrag gestellt werden und gibt es Formvorschriften?

Für den Antrag auf Auskunft existieren keine verbindlichen Formvorschriften, sodass der Antrag sowohl schriftlich, elektronisch (zum Beispiel per E-Mail) als auch in Ausnahmefällen mündlich erfolgen kann. Allerdings empfiehlt es sich im rechtlichen Kontext, das Auskunftsverlangen entweder schriftlich oder zumindest dokumentierbar zu stellen, um etwaige Fristen nachweisen zu können und den Eingang belegen zu können. Die betroffene Person muss sich hinreichend identifizieren, sodass die auskunftspflichtige Stelle die Identität prüfen und Missbrauch verhindern kann. Insbesondere bei sensiblen Daten kann die Auskunftsstelle Nachweise wie eine Ausweiskopie oder spezifische Rückfragen verlangen. Der Antrag sollte möglichst präzise formuliert werden, um die Bearbeitung zu erleichtern, ist aus rechtlicher Sicht jedoch auch dann zulässig, wenn keine genaue Formulierung gewählt wird.

Welche Informationen umfasst das Auskunftsrecht nach der DSGVO?

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist sehr weitreichend und betrifft mehrere Kategorien von Daten und Informationen. Neben der Bestätigung, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss die verantwortliche Stelle detaillierte Angaben machen, darunter: die Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Dauer der Speicherung bzw. die Kriterien für deren Festlegung und Informationen über die Herkunft der Daten, falls diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Darüber hinaus ist Auskunft zu möglichen automatisierten Entscheidungsfindungen, einschließlich Profiling, zu geben sowie zu bestehenden Rechten auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch. Die Auskunft muss grundsätzlich kostenlos erfolgen, es sei denn, bei missbräuchlicher oder exzessiver Nutzung können angemessene Gebühren erhoben werden.

Innerhalb welcher Frist muss die Auskunft erteilt werden?

Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist die verantwortliche Stelle verpflichtet, die verlangte Auskunft „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats“ nach Eingang des Antrags zu erteilen. In Ausnahmefällen, etwa bei komplexen Sachverhalten oder einer Vielzahl von Anträgen, kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden, wobei die betroffene Person über die Gründe der Verzögerung innerhalb des ersten Monats zu informieren ist. Diese Fristen sind verbindlich und können nur unter klar definierten Ausnahmetatbeständen überschritten werden. Erfolgt innerhalb der vorgesehenen Frist keine Auskunft oder wird der Antrag nicht bearbeitet, steht der betroffenen Person je nach nationalem Recht die Möglichkeit offen, Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Welche Rechte hat die betroffene Person, wenn der Auskunftsanspruch verweigert wird?

Wenn der Auskunftsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt wird, ist der Verantwortliche verpflichtet, die ablehnende Entscheidung zu begründen und dabei auf die einschlägigen gesetzlichen Ausschlussgründe zu verweisen. Die häufigsten Ablehnungsgründe sind überwiegende Rechte Dritter, gesetzliche Geheimhaltungspflichten, die Sicherheit des Staates oder die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Betroffene haben in diesem Fall das Recht auf Beschwerde bei der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörde, wobei die Behörde prüft, ob die Ablehnung rechtmäßig erfolgt ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Anspruch zivilrechtlich mittels Klage geltend zu machen, beispielsweise durch eine Verpflichtungsklage auf Auskunft. Die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung wird im Streitfall von den Gerichten überprüft.

Unter welchen Umständen kann die Auskunft beschränkt oder verweigert werden?

Eine Beschränkung oder Ablehnung des Auskunftsrechts ist nur unter engen und gesetzlich normierten Voraussetzungen erlaubt. Im deutschen Recht sind dies insbesondere die in § 34 BDSG geregelten Fälle, wie z.B. bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wenn Geschäftsgeheimnisse oder Rechte und Freiheiten anderer Personen betroffen sind oder wenn die Daten ausschließlich aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden und keinen anderen Zwecken dienen. Auch nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO kann das Auskunftsrecht durch spezifische EU- oder nationale Regelungen eingeschränkt sein. Die auskunftspflichtige Stelle trägt die Beweislast dafür, dass ein Ausschluss im konkreten Fall berechtigt und verhältnismäßig ist.

In welcher Form ist die Auskunft zu erteilen?

Die Auskunft muss in verständlicher und leicht zugänglicher Form erteilt werden; sie sollte schriftlich oder, sofern dies beantragt wird, elektronisch übermittelt werden, beispielsweise als PDF-Dokument per E-Mail oder als einfacher Brief. Bei elektronischer Antragstellung muss die Auskunft nach Möglichkeit ebenfalls elektronisch erfolgen, es sei denn, die betroffene Person verlangt ausdrücklich eine andere Form. Der Umfang und die Darstellung müssen so gewählt werden, dass sie für die betroffene Person nachvollziehbar und ausführlich sind. Soweit technisch möglich, kann auch ein direkter Zugang zu einem Portal oder System gewährt werden, in dem die Person ihre Daten selbst einsehen kann, sofern dies den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Welche Sanktionen drohen bei einer Verletzung des Auskunftsrechts?

Die Nichtbeachtung des Auskunftsrechts stellt eine schwerwiegende Datenschutzverletzung dar und kann zu erheblichen Sanktionen führen. Nach Art. 83 DSGVO sind Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres möglich – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zusätzlich können auch immaterieller Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht werden, wenn der betroffenen Person durch die verweigerte oder unvollständige Auskunft ein Schaden entsteht. Die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden können zudem weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen anordnen, wie etwa die Anweisung zur nachträglichen Erteilung der Auskunft oder zur Verbesserung der internen Datenschutzorganisation.