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Aushilfsarbeitsverhältnis


Begriff und rechtliche Einordnung des Aushilfsarbeitsverhältnisses

Ein Aushilfsarbeitsverhältnis ist ein auf eine kurze oder befristete Zeit ausgerichtetes Arbeitsverhältnis, das zur Abdeckung eines vorübergehenden Personalbedarfs abgeschlossen wird. Häufig wird es als rechtlich eigenständige Form des befristeten Arbeitsverhältnisses betrachtet. Die Motive für den Abschluss solcher Beschäftigungsverhältnisse sind vielfältig und reichen von Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen über Arbeitsspitzen bis hin zu saisonalen Tätigkeiten.

Abgrenzung zu anderen Arbeitsverhältnissen

Im deutschen Arbeitsrecht ist das Aushilfsarbeitsverhältnis von unbefristeten und klassischen befristeten Arbeitsverhältnissen sowie vom sogenannten Minijob oder geringfügiger Beschäftigung zu unterscheiden. Während der Zweck des Aushilfsarbeitsverhältnisses die vorübergehende Unterstützung ist, besteht bei befristeter Beschäftigung ein klar umrissener Zeitrahmen, nicht zwingend jedoch ein spezieller betrieblicher Bedarf wie bei einer Aushilfe.

Vertragliche Grundlagen und Formvorschriften

Vertragsschluss und Formerfordernisse

Ein Aushilfsarbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags begründet. Gesetzlich ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, allerdings gilt das Nachweisgesetz (§§ 2 ff. NachwG), welches verlangt, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten. Die fehlende Schriftform berührt jedoch nicht die Wirksamkeit des Aushilfsarbeitsverhältnisses, kann aber im Streitfall zu Beweisproblemen führen.

Wesentliche Vertragsinhalte

Der Arbeitsvertrag sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn und ggf. Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristung: sachlicher Grund oder kalendermäßige Befristung)
  • Arbeitsort und Art der Tätigkeit
  • Vergütung und Arbeitszeit
  • Kündigungsfristen und ggf. Angaben zum anteiligen Urlaubsanspruch

Zulässigkeit und arbeitsrechtliche Besonderheiten

Sachlicher Grund und Befristung

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Voraussetzungen, unter denen befristete Arbeitsverhältnisse – und somit auch Aushilfsarbeitsverhältnisse – zulässig sind. Als sachlicher Grund für eine Befristung (§ 14 Abs. 1 TzBfG) gilt insbesondere ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung, wie er im Aushilfsarbeitsverhältnis vorliegt. Eine sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zu einer Dauer von zwei Jahren möglich, sofern keine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegt.

Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Aushilfskräfte sind Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Sie genießen daher grundsätzlich denselben Schutz, insbesondere in Bezug auf Arbeitszeitregelungen, Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch das Kündigungsschutzgesetz findet nach Ablauf der Wartezeit Anwendung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Bereich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass auch kurzfristige Aushilfsarbeitsverhältnisse der Sozialversicherungspflicht unterliegen, soweit keine Besonderheiten wie geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV vorliegen.

Besonderheiten für kurzfristige Beschäftigungen

Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sehen Ausnahmen für kurzfristige Beschäftigungen vor. Wer als Aushilfe im Kalenderjahr maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage tätig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Sozialversicherungspflicht befreit werden. Diese Grenzen sind strikt einzuhalten.

Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften und Mitbestimmung

Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz

Auch in Aushilfsarbeitsverhältnissen greift das Kündigungsschutzrecht nach den allgemeinen Maßgaben. Für befristete Aushilfen ist zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis in der Regel mit Zeitablauf endet und keiner ordentlichen Kündigung bedarf, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Besonderer Kündigungsschutz gilt unter anderem für Schwangere, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder.

Mitbestimmung und Betriebsverfassung

Sind im Betrieb Mitbestimmungsgremien wie ein Betriebsrat vorhanden, ist dieser bei Einstellungen und Kündigungen von Aushilfen zu beteiligen (§ 99, § 102 BetrVG). Die Mitbestimmungsrechte gelten unabhängig vom Umfang oder der Dauer des Arbeitsvertrages.

Rechte und Pflichten während des Aushilfsarbeitsverhältnisses

Arbeitszeitregelungen

Aushilfen unterliegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten müssen ebenso wie bei anderen Arbeitsverhältnissen beachtet werden.

Vergütung und Mindestlohn

Aushilfen haben Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, mindestens jedoch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). In Branchen mit tariflichen Mindestlöhnen gilt der jeweils höhere Tariflohn.

Urlaub und Entgeltfortzahlung

Auch Aushilfen haben grundsätzlich Anspruch auf anteiligen bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Ebenso besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Steuerliche Behandlung

Aushilfsarbeitsverhältnisse unterliegen den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Die Besteuerung erfolgt nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei kurzfristigen Beschäftigungen kann die pauschale Besteuerung (§ 40a EStG) angewendet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Beendigung des Aushilfsarbeitsverhältnisses

Ablauf und ordentliche Kündigung

Das Aushilfsarbeitsverhältnis endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt oder mit Wegfall des Zwecks. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn dies vertraglich oder tariflich vorgesehen ist. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Außerordentliche Kündigung

Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund steht beiden Parteien zu, sofern schwerwiegende Pflichtverletzungen oder unzumutbare Umstände vorliegen (§ 626 BGB).

Zusammenfassung

Das Aushilfsarbeitsverhältnis ist ein flexibles arbeitsrechtliches Instrument zur temporären Deckung eines Personalbedarfs. Es unterliegt den allgemeinen und besonderen Regelungen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts. Die vertragliche Ausgestaltung, der rechtliche Bestandsschutz und die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften sind umfassend zu beachten, um die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien zu gewährleisten und rechtliche Risiken zu minimieren.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Aushilfsarbeitsverhältnis immer schriftlich abgeschlossen werden?

Ein Aushilfsarbeitsverhältnis kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden, jedoch ist eine schriftliche Fixierung dringend zu empfehlen. Gemäß § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen zählen unter anderem Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, eine kurze Beschreibung der Tätigkeit, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, Arbeitszeit sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung. Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz hat zwar keine unmittelbare Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zur Folge, kann jedoch zu Beweisproblemen im Streitfall führen. Daher ist zu empfehlen, alle Absprachen zu Arbeitszeiten, Vergütung oder Arbeitsaufgaben stets schriftlich festzuhalten, um größtmögliche Rechtssicherheit für beide Parteien zu gewährleisten.

Welche Kündigungsfristen gelten bei einem Aushilfsarbeitsverhältnis?

Die Kündigungsfristen für Aushilfsarbeitsverhältnisse richten sich in der Regel nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sofern im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Für Aushilfen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei befristeten Aushilfsarbeitsverträgen ist eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Befristung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart oder ein einschlägiger Tarifvertrag sieht eine entsprechende Regelung vor. Zudem gibt es in besonderen Fällen, wie etwa während der Probezeit, abweichende, meist kürzere Kündigungsfristen von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Sind Aushilfen sozialversicherungspflichtig?

Ob ein Aushilfsarbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist, hängt wesentlich von der Ausgestaltung ab. Bei sogenannten geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijob bis zu 538 Euro monatlich, Stand: 2024) besteht grundsätzliche Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, jedoch Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit zur Befreiung. Bei sogenannten kurzfristigen Aushilfsjobs (maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr, unabhängig vom Verdienst), sind Beschäftigte von sämtlichen Sozialversicherungsbeiträgen befreit, sofern die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Werden diese Grenzen überschritten oder liegt ein reguläres Aushilfsarbeitsverhältnis ohne Minijob-Status vor, tritt grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Arbeitgeber sollten daher jede Aushilfsbeschäftigung vor Aufnahme genau prüfen und im Zweifel bei der Minijob-Zentrale oder entsprechenden Krankenkassen anfragen.

Besteht Anspruch auf Urlaub auch bei einem Aushilfsarbeitsverhältnis?

Auch Aushilfen haben nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage pro Jahr, bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechend anteilig 20 Werktage. Für Aushilfen, die weniger als ein Jahr beschäftigt werden oder deren Tätigkeit von vornherein zeitlich befristet ist, erfolgt eine anteilige Berechnung des Urlaubsanspruchs. Bereits ab einer Beschäftigungszeit von einem Monat steht ein anteiliger Urlaubsanspruch zu (z. B. bei drei Monaten sind es 1/4 des Jahresurlaubs). Auch Minijobber und kurzfristig Beschäftigte sind davon nicht ausgenommen, sie haben wie „normale“ Arbeitnehmer Anspruch auf Erholung – dabei ist die gewährte Urlaubszeit vergütungspflichtig.

Wann darf ein Aushilfsarbeitsverhältnis befristet abgeschlossen werden?

Ein Aushilfsarbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet werden. Eine Befristung ist ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren zulässig, innerhalb dieser Zeitspanne kann der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden. Liegt ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vor, etwa ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften, kann auch eine Befristung über zwei Jahre hinaus erfolgen. Für bestimmte Personengruppen – beispielsweise bei erstmaliger Anstellung nach Ausbildung – gelten Sonderreglungen. Eine unangemessene oder missbräuchliche Kettenbefristung ist rechtlich unzulässig und kann zur Annahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen. Die Befristung muss gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG stets schriftlich festgehalten werden; eine lediglich mündlich vereinbarte Befristung ist nichtig, das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet.

Welche Besonderheiten gelten im Hinblick auf den Kündigungsschutz?

Aushilfsarbeitsverhältnisse unterliegen grundsätzlich auch dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind: Dazu zählen eine Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten (Wartezeit) und die Beschäftigung in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Liegt eine Befristung vor, besteht grundsätzlich kein ordentlicher Kündigungsschutz, es sei denn, eine Kündigungsmöglichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Für kurzfristige Aushilfen, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als sechs Monate befristet ist, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Allerdings bleiben außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund nach § 626 BGB sowie allgemeine Rechte, wie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung stets bestehen. Schutzvorschriften, wie das Mutterschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), sind ebenfalls auf Aushilfsarbeitsverhältnisse anwendbar.

Muss für Aushilfen der Mindestlohn gezahlt werden?

Auch Aushilfen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Der derzeit geltende Mindestlohn beträgt 12,41 Euro brutto pro Stunde (Stand: 2024). Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses und umfasst sowohl Minijobs als auch kurzfristige Beschäftigungen. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Praktikanten unter bestimmten Voraussetzungen sowie einige weitere Sonderfälle. Es ist darauf zu achten, dass auch Sonderzahlungen und Zuschläge den Mindestlohn nicht unterlaufen dürfen und Arbeitszeitaufzeichnungen insbesondere bei Minijobs sorgfältig geführt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden müssen. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.