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Ausflugsfahrten


Begriff und rechtlicher Rahmen von Ausflugsfahrten

Der Begriff Ausflugsfahrten ist im deutschen Personenbeförderungsrecht ein eigenständiges Rechtsinstitut, das insbesondere im Zusammenhang mit dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bedeutsam ist. Ausflugsfahrten sind spezielle Formen der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung, die typischerweise zu touristischen oder freizeitbezogenen Zwecken organisiert werden und für die ein spezifischer Rechtsrahmen existiert.

Definition von Ausflugsfahrten

Ausflugsfahrten sind gemäß § 48 Abs. 1 PBefG Verkehrsformen, bei denen Personen im Rahmen einer im Voraus festgelegten und genehmigten Fahrtstrecke mit einem gemeinsamen Ziel und Zweck befördert werden. Charakteristisch ist, dass Start- und Zielort identisch sein müssen und keine beliebigen Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten während der Fahrt bestehen. Die einzelnen Teilnehmer nehmen regelmäßig an der Gesamtheit der Fahrt teil.

Abgrenzung zu anderen Beförderungsformen

Ausflugsfahrten unterscheiden sich insbesondere von Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr und sogenannten Ferienziel-Reisen. Während im Linienverkehr Haltestellen und Tarifpflicht bestehen, und im Gelegenheitsverkehr (wie Mietwagen oder Taxen) eine spontane Inanspruchnahme möglich ist, sind Ausflugsfahrten durch die Organisation des Fahrtenablaufs, des Fahrzwecks sowie die Begrenzung auf einen bestimmten Teilnehmerkreis gekennzeichnet.

Voraussetzungen und Gestaltung von Ausflugsfahrten

Genehmigungserfordernis

Für die Durchführung von Ausflugsfahrten besteht gem. § 48 Abs. 3 PBefG eine Genehmigungspflicht. Verkehrsunternehmen müssen eine hierfür gesonderte Erlaubnis beantragen, wobei insbesondere die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung nachzuweisen sind. Zuständige Genehmigungsbehörden sind die jeweiligen Landesbehörden.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren zur Genehmigung von Ausflugsfahrten regelt sich nach den Vorgaben des PBefG und der BOKraft. Es sind neben Angaben zu Fahrzeugen, Fahrern, Routen und Zeitplänen auch Angaben zur Teilnehmerzahl sowie Nachweise über Versicherungen und Sicherheitsvorkehrungen vorzulegen.

Teilnehmerkreis und Fahrzweck

Eine wesentliche Voraussetzung ist die Zusammengehörigkeit des Teilnehmerkreises, welcher bereits im Vorfeld der Fahrt durch eine einheitliche Anmeldung oder gleiche Interessenslage gefasst werden muss. Der Fahrzweck muss im Vorfeld eindeutig bestimmt und dokumentiert werden; spontane Veränderungen der Teilnehmerzahl oder des Fahrzwecks während der Fahrt sind rechtlich ausgeschlossen.

Tarifgestaltung und Beförderungsentgelt

Das Entgelt für Ausflugsfahrten ist frei vereinbar, allerdings müssen Preisbestandteile transparent ausgewiesen werden. Die Kalkulation unterliegt der Kontrolle der Verkehrsbehörden; es bestehen besondere Regelungen, um eine Umgehung von Tarifpflichten im Linienverkehr zu vermeiden.

Fahrplan und Streckenführung

Die Fahrtstrecke muss vorab festgelegt, genehmigt und der Genehmigungsbehörde angezeigt werden. Abweichungen vom genehmigten Fahrplan sind grundsätzlich nicht zulässig und können zum Erlöschen der Genehmigung oder zu Sanktionen führen. Haltestellen dürfen nur nach Genehmigung genutzt werden; individuelle Zusteigemöglichkeiten unterwegs sind ausgeschlossen.

Haftungsrecht und Versicherungsanforderungen

Haftungsmaßstab

Im Rahmen von Ausflugsfahrten gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie die besonderen Haftungsregelungen des PBefG. Das Verkehrsunternehmen haftet für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die durch die Beförderung entstehen können. Es besteht eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, insbesondere im Hinblick auf den Fahrzeugzustand und die Fahrersicherheit.

Versicherungsschutz

Die Durchführung von Ausflugsfahrten ist nur zulässig, wenn ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen wird. Die Mindestdeckungssummen richten sich nach den Vorgaben des PBefG und der Pflichtversicherungsgesetze. Neben der üblichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind häufig weitergehende Personen- und Sachversicherungen erforderlich.

Steuern und Abgaben

Umsatzsteuerliche Behandlung

Das Entgelt für Ausflugsfahrten unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Besondere Steuersätze können bei grenzüberschreitenden Fahrten zur Anwendung kommen. Die genaue Einstufung hängt von Umfang und Ziel der Fahrten sowie der Art der Leistungserbringung ab.

Weitere Abgaben

Unternehmen, die Ausflugsfahrten anbieten, unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. Zudem können kommunale Sonderabgaben, etwa für die Nutzung öffentlicher Flächen während Zwischenstopps, anfallen.

Kontroll- und Sanktionsmechanismen

Überwachung der Durchführung

Die Durchführung von Ausflugsfahrten wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden stichprobenartig kontrolliert. Zu überprüfen sind insbesondere die Einhaltung der genehmigten Fahrpläne, der versicherungstechnischen Voraussetzungen, die Fahrzeugeignung sowie die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten nach den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften des PBefG oder der BOKraft – etwa das Überschreiten der genehmigten Teilnehmerzahl, Änderungen der Route ohne Genehmigung oder unzureichender Versicherungsschutz – können zur Untersagung der Fahrt, zum Entzug der Genehmigung und zu empfindlichen Bußgeldern führen.

Anschlussregelungen und Sondervorschriften

Internationale Ausflugsfahrten

Bei grenzüberschreitenden Ausflugsfahrten finden zusätzlich die Bestimmungen des Internationalen Straßenverkehrsabkommens (Interbus-Übereinkommen) sowie die VO (EG) Nr. 1073/2009 Anwendung, die spezifische Nachweise und Anmeldeverfahren vorsehen.

Besondere Beförderungsbedingungen

Für bestimmte Personengruppen oder im Rahmen besonderer Veranstaltungen können ergänzende Regelungen gelten, etwa zur Beförderung von Kindern, älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung. Diese sind jeweils mit entsprechenden Auflagen und Nachweispflichten verbunden.


Zusammenfassend ist der Begriff Ausflugsfahrten im deutschen Personenbeförderungsrecht klar definiert und durch eine Vielzahl spezifischer rechtlicher Vorgaben geprägt. Neben Genehmigungs- und Organisationspflichten sind insbesondere haftungs- und versicherungsrechtliche, steuerliche sowie verlaufsbezogene Regelungen einzuhalten. Die Einhaltung dieser Normen wird staatlich überwacht und Verstöße können zu weitreichenden Konsequenzen führen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Genehmigungen sind für Ausflugsfahrten erforderlich?

Für die rechtmäßige Durchführung von Ausflugsfahrten mit Kraftomnibussen ist in Deutschland eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) notwendig. Die Erteilung richtet sich maßgeblich nach § 48 PBefG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 PBefG. Antragsteller müssen im Besitz einer gültigen Konzession sein, die unter anderem Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung voraussetzt. Die Genehmigungsbehörde prüft hierzu unter anderem polizeiliche Führungszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Nachweise über Eigenkapital und Liquidität sowie bestehende Versicherungen. Ebenfalls ist die Vorlage eines Fahrplans bzw. Programms der Ausflugsfahrt erforderlich. Die Beförderung ohne entsprechende Genehmigung kann mit einer Geldbuße oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden. Für grenzüberschreitende Ausflugsfahrten sind zusätzlich Vorschriften des internationalen Rechts, wie die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, einschlägig.

Welche Haftungsregelungen gelten bei Ausflugsfahrten?

Bei Ausflugsfahrten gelten spezielle haftungsrechtliche Vorschriften, insbesondere das Haftpflichtgesetz, das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Der Unternehmer haftet grundsätzlich für Schäden, die durch seine Fahrzeuge und Personal bei Durchführung der Fahrt entstehen, wobei die Haftung auch für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB eintritt. Im Falle eines Unfalls kann eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG greifen. Weiterhin besteht nach dem PBefG eine besondere Beförderungspflicht; Missachtung vertraglicher Sicherheits- und Sorgfaltspflichten kann zu weitergehenden Schadensersatzansprüchen führen. Die Versicherungspflicht nach § 7a PBefG verpflichtet Unternehmer zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Im internationalen Kontext können zusätzliche Haftungsregelungen einschlägig sein, z.B. das Montrealer Übereinkommen bei Luft- oder multimodalen Beförderungen.

Welche arbeitsrechtlichen Vorgaben sind für das Fahrpersonal bei Ausflugsfahrten zu beachten?

Ausflugsfahrten unterliegen arbeitsrechtlich strikten Vorschriften, besonders hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten, die sich primär aus der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ergeben. Danach dürfen Fahrer innerhalb von 24 Stunden maximal 9 Stunden (ausnahmsweise 10 Stunden zweimal pro Woche) fahren, mit Pflichtpausen von jeweils mindestens 45 Minuten nach spätestens 4,5 Stunden Fahrt. Nach Beendigung der täglichen Lenkzeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten. Weiterhin unterliegen das Fahrpersonal und deren Beschäftigungsverhältnisse obligatorischen tariflichen, sozialversicherungsrechtlichen und kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie ggf. Tarifverträgen. Die ordnungsgemäße Dokumentation der Arbeitszeiten mittels Kontrollgeräte ist gesetzlich vorgeschrieben. Verstöße gegen diese Vorgaben können mit Bußgeldern, Fahrverboten oder dem Entzug der Konzession geahndet werden.

Welche besonderen Vorschriften bestehen für die Vertragsgestaltung bei Ausflugsfahrten?

Verträge über Ausflugsfahrten unterliegen den allgemeinen Regelungen des BGB, insbesondere dem Werk- und Reisevertragsrecht (§§ 631 ff., §§ 651a ff. BGB). Für Ausflugsfahrten, die als Pauschalreisen ausgestaltet sind, gelten die verschärften Verbraucherschutzvorschriften der §§ 651a ff. BGB, insbesondere hinsichtlich Informationspflichten, Rücktritts- und Kündigungsrechten sowie zur Insolvenzabsicherung des Veranstalters. Im Vertrag müssen klare Angaben zu Leistungen, Preisen, Zeiten, Ziele und Stornobedingungen enthalten sein. Eventuelle Leistungsänderungen und deren rechtliche Folgen bedürfen einer ausdrücklichen Regelung. Die AGB des Unternehmers dürfen keine unzulässigen Klauseln enthalten, insbesondere keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB).

Welche Vorschriften zum Datenschutz sind bei Ausflugsfahrten zu beachten?

Bei Ausflugsfahrten ist die Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. Name, Kontakt, Zahlungsdaten der Fahrgäste) durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Verantwortliche müssen die Anforderungen des Art. 5 ff. DSGVO beachten, insbesondere Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung und Integrität. Erforderlich sind transparente Information der Fahrgäste über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung, Speicherung und Löschung der Daten sowie Einhaltung der Betroffenenrechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit. Eine Auftragsverarbeitung (z.B. durch externe Dienstleister) bedarf eines entsprechenden Vertrags (Art. 28 DSGVO). Bei Verstößen drohen empfindliche Geldbußen nach Art. 83 DSGVO.

Welche steuerrechtlichen Pflichten treffen Anbieter von Ausflugsfahrten?

Anbieter von Ausflugsfahrten unterliegen steuerrechtlich mehreren Pflichten: Sie müssen Einnahmen ordnungsgemäß als Betriebseinnahmen verbuchen und der Umsatzsteuer unterwerfen, soweit keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG vorliegt. Fahrten im Inland unterliegen i.d.R. dem regulären Umsatzsteuersatz, bei grenzüberschreitenden Fahrten können besondere Regelungen zum Ort der Leistung (§ 3b UStG) und dem Vorsteuerabzug zur Anwendung kommen. Einkünfte müssen im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer deklariert werden. Bei Beschäftigung von Personal sind lohnsteuerliche Pflichten, Sozialversicherungsabgaben und ggf. Künstlersozialabgaben zu beachten. Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gem. GoBD und AO sind einzuhalten.

Welche besonderen Regelungen gelten für die Sicherheit bei Ausflugsfahrten?

Die Sicherheit von Ausflugsfahrten ist rechtlich durch das PBefG, die BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr), die StVZO und weitere einschlägige Rechtsvorschriften geregelt. Fahrzeuge müssen regelmäßig einer Hauptuntersuchung sowie besonderen Sicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO unterzogen werden. Anforderungen bestehen an technische Ausstattung, Erste-Hilfe-Material, Notausgänge und Feuerlöscher. Das Fahrpersonal muss Inhaber eines gültigen Führerscheins der Klasse D bzw. DE sowie eines Fahrerqualifizierungsnachweises sein. Bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften drohen Bußgelder und im Schadensfall ggf. strafrechtliche Konsequenzen für das Unternehmen und das Fahrpersonal.