Begriffserklärung: Ausbruch aus Gefangenenanstalt
Der Begriff „Ausbruch aus Gefangenenanstalt“ bezeichnet das unerlaubte Verlassen einer Justizvollzugsanstalt durch eine dort untergebrachte Person. Gemeint ist damit, dass eine Person, die sich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in Haft befindet, eigenmächtig und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden versucht, ihre Freiheit wiederzuerlangen. Der Ausbruch kann auf verschiedene Weise erfolgen – etwa durch Überwinden von Sicherungseinrichtungen wie Mauern oder Gittern oder durch Täuschung des Aufsichtspersonals.
Rechtliche Einordnung des Ausbruchs
Der Ausbruch aus einer Gefangenenanstalt wird im deutschen Recht als gesondertes Delikt betrachtet. Dabei steht nicht nur das reine Verlassen der Anstalt im Fokus, sondern auch die Art und Weise sowie mögliche Begleitumstände des Ausbruchs. Die rechtliche Bewertung unterscheidet zwischen dem bloßen Entweichen und weiteren Handlungen wie Gewaltanwendung oder Unterstützung Dritter.
Eigenständiger Straftatbestand
Das unerlaubte Entfernen aus dem Gewahrsam stellt einen eigenen Straftatbestand dar. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Sonderdelikt, das ausschließlich von Personen begangen werden kann, die sich rechtmäßig in Haft befinden. Das Ziel dieser Regelung ist es, den staatlichen Strafvollzug zu schützen und sicherzustellen.
Abgrenzung zu anderen Delikten
Nicht jeder Versuch eines Häftlings zur Flucht erfüllt automatisch den Tatbestand eines weiteren Vergehens. Erst wenn beim Ausbruch zusätzliche strafbare Handlungen hinzukommen – beispielsweise Sachbeschädigung an Einrichtungen der Anstalt oder Gewalt gegen Bedienstete – können weitere Straftaten vorliegen.
Mögliche Folgen eines Ausbruchsversuchs
Ein erfolgreicher oder versuchter Ausbruch hat für die betroffene Person meist erhebliche Konsequenzen: Neben einer möglichen Verlängerung der Haftzeit können zusätzliche Strafen verhängt werden. Auch disziplinarische Maßnahmen innerhalb der Anstalt sind möglich.
Beteiligung Dritter am Ausbruchsgeschehen
Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalten können ebenfalls strafrechtlich belangt werden, wenn sie einem Häftling bei dessen Flucht helfen oder diese aktiv unterstützen. Dies gilt sowohl für Mitgefangene als auch für Personen außerhalb des Vollzugssystems.
Unterschiede zwischen aktiver Hilfe und passiver Unterstützung
Die rechtliche Bewertung unterscheidet zwischen aktiver Hilfe (zum Beispiel Bereitstellung von Werkzeugen) und passiver Unterstützung (wie etwa Verschweigen geplanter Fluchten). Beide Formen können unterschiedliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Sonderfälle beim Gefängnisausbruch
Nicht-strafbare Fälle
Nicht jede Form des Entweichens führt zwangsläufig zu einer Bestrafung: In bestimmten Ausnahmefällen kann ein Entweichen ohne Anwendung von Gewalt gegen Personen lediglich disziplinarisch geahndet werden.
Bedeutung fehlender Fremdgefährdung
Wird bei einem Fluchtversuch keine Gefahr für andere geschaffen und keine fremden Sachen beschädigt, fällt die Bewertung milder aus als bei gewaltsamen Übergriffen während eines Fluchtversuchs.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Ausbruch aus Gefangenenanstalt“
Macht sich jeder Häftling strafbar, wenn er versucht auszubrechen?
Nicht jeder Versuch eines Häftlings zur Flucht führt automatisch zu zusätzlichen Strafen; entscheidend sind dabei insbesondere Begleitumstände wie Gewaltanwendung oder Sachbeschädigung während des Versuchs.
Können Helfer außerhalb der Anstalt bestraft werden?
Auch Personen außerhalb einer Justizvollzugsanstalt können belangt werden, wenn sie einen Insassen aktiv bei dessen Flucht unterstützen.
ISt bereits ein Versuch zum Ausbrechen strafbar?
Sowohl vollendete als auch versuchte Taten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Entfernen gelten grundsätzlich als relevant für eine Strafverfolgung.
Kann ein Mitgefangener wegen Beihilfe bestraft werden?
Sollte ein anderer Insasse aktiv an einem geplanten oder ausgeführten Fluchtversuch beteiligt sein beziehungsweise diesen fördern, kommt eine Bestrafungsmöglichkeit in Betracht.
Müssen Schäden an Gebäuden zusätzlich ersetzt werden?
Neben möglichen Strafen wegen des eigentlichen Entweichens kann es erforderlich sein entstandene Schäden an Gebäuden finanziell zu ersetzen beziehungsweise hierfür einzustehen.
Können Disziplinarmaßnahmen innerhalb der Anstalten verhängt werden?
Zusätzlich zur gesetzlichen Ahndung kommen interne Maßnahmen infrage; dazu zählen beispielsweise Einschränkungen bestimmter Rechte innerhalb der Einrichtung.
Die Art und Weise sowie eingesetzte Mittel beim Versuch auszubrechen spielen eine Rolle bei Umfang möglicher Sanktionen; insbesondere gewaltsames Vorgehen wird strenger bewertet als rein passives Verhalten .