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Ausbildungsgeld

Begriff und Zweck des Ausbildungsgeldes

Ausbildungsgeld ist eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer beruflichen Qualifizierung für Menschen mit Behinderungen. Es unterstützt die Teilnahme an einer förderfähigen Ausbildung oder an berufsvorbereitenden Maßnahmen, wenn für die berufliche Eingliederung besondere Hilfen erforderlich sind. Die Leistung dient dazu, den notwendigen Lebensunterhalt in der Zeit der Qualifizierung zu decken und so den Zugang zum Arbeitsleben zu erleichtern.

Personenkreis und Zugangsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind Personen, deren Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund einer Behinderung wesentlich beeinträchtigt ist und die deshalb auf besondere Förderung angewiesen sind. Maßgeblich ist eine individuelle Beurteilung, ob Art und Schwere der Beeinträchtigung eine spezielle Unterstützung in der beruflichen Qualifizierung erfordern. Eine bestimmte Altersgrenze, eine bestimmte Schulform oder ein bestimmter Ausbildungsberuf sind nicht ausschlaggebend.

Förderfähige Maßnahmen

Ausbildungsgeld wird insbesondere für die Teilnahme an folgenden Maßnahmen gewährt:
– Erstausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, auch im Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarkts
– Ausbildung in speziellen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (zum Beispiel Berufsbildungswerke oder vergleichbare Träger)
– Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Ausbildungsreife herzustellen oder die Eingliederungschancen zu erhöhen
Die Maßnahme muss auf die Teilhabe am Arbeitsleben ausgerichtet und von der zuständigen Stelle anerkannt sein.

Zuständiger Träger

In der Regel ist die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Träger. Sie prüft den Rehabilitationsbedarf, wählt die geeignete Förderform und entscheidet über die Gewährung von Ausbildungsgeld. Je nach Lebenssachverhalt können auch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig zuständig sein; erfolgt die Förderung jedoch durch die Bundesagentur für Arbeit, ist das Ausbildungsgeld die typische Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Qualifizierung.

Leistungsumfang und Berechnung

Pauschalbeträge und Lebenssituation

Das Ausbildungsgeld wird als monatliche Pauschale gewährt. Die Höhe richtet sich vor allem nach:
– Art der Maßnahme (Ausbildung oder berufsvorbereitende Maßnahme)
– Wohnsituation (zum Beispiel Wohnen im Elternhaushalt, eigenes Wohnen, Internatsunterbringung)
– Erforderlichen ergänzenden Bedarfen im Rahmen der Teilnahme
Die Beträge sind typisiert festgelegt. Bei Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim können Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung gesondert berücksichtigt werden.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Eigenes Einkommen, insbesondere eine Ausbildungsvergütung, wird grundsätzlich auf das Ausbildungsgeld angerechnet. Je nach Konstellation kann ein Freibetrag bestehen, der einen Teil des Einkommens unberücksichtigt lässt. Andere laufende Einnahmen können ebenfalls anzurechnen sein. Vermögen spielt für die Entscheidung über das Ausbildungsgeld typischerweise keine unmittelbare Rolle, kann aber bei anderen, parallel bezogenen Leistungen relevant sein.

Weitere mitfinanzierte Bedarfe im Zusammenhang mit der Teilnahme

Neben dem pauschalen Lebensunterhalt werden im Rahmen der beruflichen Rehabilitation häufig weitere notwendige Aufwendungen übernommen. Dazu zählen beispielsweise:
– Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren
– Fahrkosten zur Maßnahme oder zur Ausbildungsstätte
– Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung
– Aufwendungen für eine behinderungsbedingte Unterstützung, soweit sie für die Teilnahme erforderlich ist
– Zuschüsse für Kinderbetreuung, wenn die Betreuung für die Teilnahme notwendig ist
Diese zusätzlichen Bedarfe stehen in einem eigenen leistungsrechtlichen Zusammenhang mit der Maßnahme und sind vom Ausbildungsgeld als Geldleistung zum Lebensunterhalt abzugrenzen.

Beginn, Dauer und Beendigung der Leistung

Beginn und Ende

Ausbildungsgeld beginnt grundsätzlich mit dem Start der förderfähigen Maßnahme, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und eine Bewilligung vorliegt. Es wird für die Dauer der Maßnahme geleistet. Endet die Maßnahme, endet in der Regel auch der Anspruch. Ein späterer Beginn oder ein vorzeitiges Ende sind möglich, wenn sich die anspruchsbegründenden Umstände entsprechend ändern.

Unterbrechung, Krankheit, Praktika und Ferienzeiten

Bei vorübergehender Verhinderung, etwa durch Krankheit, kann die Leistung unter den üblichen sozialleistungsrechtlichen Grundsätzen über einen begrenzten Zeitraum fortgezahlt werden. Praktika, die Bestandteil der Maßnahme oder Ausbildung sind, werden regelmäßig wie Teilnahmezeiten behandelt. In unterrichtsfreien Zeiten innerhalb der Maßnahme (zum Beispiel Ferien in einer schulischen Phase) bleibt die Leistung typischerweise bestehen, sofern der Maßnahmezusammenhang fortdauert. Längere Unterbrechungen ohne Maßnahmebezug können den Anspruch unterbrechen.

Verhältnis zu anderen Leistungen

Abgrenzung zu Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsförderung

Ausbildungsgeld dient der Förderung von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation. Es ist von der Berufsausbildungsbeihilfe und von schulischer Ausbildungsförderung abzugrenzen. Wer aufgrund eines festgestellten Rehabilitationsbedarfs Ausbildungsgeld erhält, erhält für denselben Zeitraum in der Regel keine andere, gleichartige Ausbildungsförderung zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Verhältnis zu Übergangsgeld und weiteren Rehaleistungen

Während bestimmter medizinischer oder beruflicher Rehabilitationsphasen kann anstelle des Ausbildungsgeldes eine andere Entgeltersatzleistung in Betracht kommen. Maßgeblich ist, welche Teilhabemaßnahme konkret durchgeführt wird und welcher Träger leistet. Doppelleistungen für denselben Zweck sind ausgeschlossen.

Auswirkungen auf andere Sozialleistungen

Ausbildungsgeld ist eine eigenständige Sozialleistung. Bei gleichzeitigem Bezug anderer bedürftigkeitsabhängiger Leistungen kann es als Einkommen angerechnet werden. Auf familienbezogene Leistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung wirkt es sich in der Regel nicht aus. Für die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen je nach Maßnahmeart und individueller Konstellation.

Verfahren und Rechte der Betroffenen

Antrag und Nachweise

Ausbildungsgeld wird auf Antrag gewährt. Für die Entscheidung sind insbesondere Nachweise zur Maßnahme, zur Behinderung und zur persönlichen Lebenssituation erforderlich. Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

Entscheidung, Mitwirkung und Mitteilungspflichten

Die Leistung setzt die Mitwirkung der antragstellenden Person voraus. Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen, etwa beim Einkommen, bei der Wohnsituation oder beim Maßnahmeverlauf, sind während des Bewilligungszeitraums mitzuteilen. Unterbleiben erforderliche Angaben, kann dies die Leistungserbringung beeinflussen.

Rückforderung und Aufhebung

Ergibt sich, dass die Leistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zu hoch bemessen wurde, kommt eine Aufhebung des Bescheids mit Erstattungsforderung in Betracht. Gleiches gilt bei nachträglich bekannt gewordenen, anspruchsrelevanten Änderungen. Dabei werden die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- und Sozialleistungsrechts angewandt.

Rechtsschutz

Gegen ablehnende oder belastende Entscheidungen besteht die Möglichkeit, Rechtsbehelfe zu nutzen. Hierzu zählen ein Vorverfahren bei der entscheidenden Stelle und anschließend die gerichtliche Klärung. Maßgeblich sind die vorgesehenen Fristen und Formvorgaben.

Typische Konstellationen

Ausbildung im Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarkts

Bei Ausbildung in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarkts wird eine gezahlte Ausbildungsvergütung grundsätzlich berücksichtigt. Ausbildungsgeld kann ergänzend gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die besondere Förderung vorliegen und die pauschale Bedarfslage nicht durch das eigene Einkommen gedeckt ist.

Ausbildung in einer Rehabilitationseinrichtung

In Berufsbildungswerken oder vergleichbaren Einrichtungen werden Ausbildung und unterstützende Leistungen gebündelt angeboten. Neben dem Ausbildungsgeld kommen dort häufig Leistungen für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Fahrtkosten hinzu. Die Koordination der Gesamtförderung erfolgt durch den zuständigen Träger.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

In berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen soll die Eignung für eine anschließende Ausbildung hergestellt oder verbessert werden. Während dieser Zeit dient das Ausbildungsgeld der Sicherung des Lebensunterhalts, solange die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahme förderfähig ist.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann Ausbildungsgeld erhalten?

Ausbildungsgeld erhalten Personen, deren berufliche Eingliederung wegen einer Behinderung besondere Unterstützung erfordert und die an einer förderfähigen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen. Entscheidend ist, dass die Maßnahme auf die Teilhabe am Arbeitsleben ausgerichtet ist und ein entsprechender Rehabilitationsbedarf anerkannt wurde.

Wird eine Ausbildungsvergütung angerechnet?

Ja. Eine vom Ausbildungsbetrieb gezahlte Vergütung wird grundsätzlich auf das Ausbildungsgeld angerechnet. Je nach Fallkonstellation bleibt ein Teil unberücksichtigt. Ziel ist, Doppelzahlungen für denselben Zweck zu vermeiden und den Lebensunterhalt typisiert sicherzustellen.

Wie lange wird Ausbildungsgeld gezahlt?

Die Leistung wird für die Dauer der förderfähigen Maßnahme gewährt. Sie beginnt mit dem Maßnahmestart und endet mit deren Abschluss oder bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen. Bei Unterbrechungen gelten die allgemeinen sozialleistungsrechtlichen Grundsätze.

Gilt Ausbildungsgeld auch in Ferien- oder Praktikumszeiten?

Zeiten eines integrierten Praktikums sowie unterrichtsfreie Zeiten innerhalb der Maßnahme werden in der Regel als Teilnahmezeiten behandelt. Das Ausbildungsgeld kann in diesen Phasen fortlaufen, solange der Maßnahmezusammenhang besteht.

Ist Ausbildungsgeld steuerpflichtig?

Ausbildungsgeld ist eine Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer Rehabilitationsmaßnahme. Es handelt sich nicht um Arbeitsentgelt. Unabhängig davon kann die Leistung bei anderen bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen als Einkommen berücksichtigt werden.

Wie wirkt sich Ausbildungsgeld auf andere Sozialleistungen aus?

Bei gleichzeitigem Bezug anderer bedürftigkeitsabhängiger Leistungen kann Ausbildungsgeld als Einkommen angerechnet werden. Ob und in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgt, richtet sich nach den jeweiligen Regelungen der betroffenen Leistungssysteme.

Was passiert bei Abbruch, Wechsel oder Krankheit?

Bei Abbruch oder Wechsel der Maßnahme wird die Bewilligung angepasst oder beendet. Bei vorübergehender Verhinderung, etwa durch Krankheit, kann die Zahlung für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden. Maßgeblich sind die konkreten Umstände und der Maßnahmebezug.

Wer entscheidet über das Ausbildungsgeld?

Zuständig ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft die Voraussetzungen, entscheidet über die Förderung und erlässt einen schriftlichen Bescheid, gegen den die vorgesehenen Rechtsbehelfe möglich sind.