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Ausbildungsfreibetrag


Begriff und rechtliche Einordnung des Ausbildungsfreibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag ist eine steuerrechtliche Vergünstigung nach deutschem Einkommensteuerrecht. Er dient der finanziellen Entlastung von Eltern volljähriger Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind. Der Freibetrag wird auf Antrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und mindert somit die steuerliche Belastung.


Gesetzliche Grundlagen

Einkommensteuergesetz (EStG)

Die rechtlichen Regelungen zum Ausbildungsfreibetrag finden sich in § 33a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Dort ist detailliert festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Eltern diesen Freibetrag beanspruchen können.

Wesentlicher Gesetzestext von § 33a Abs. 2 EStG:

Für ein volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, kann ein Ausbildungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.


Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag

Volljährigkeit des Kindes

Der Freibetrag steht nur für Eltern volljähriger Kinder zu. Das Kind muss bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für minderjährige Kinder kann hingegen kein Ausbildungsfreibetrag beansprucht werden.

Berufsausbildung

Das Kind muss sich in einer sich auf einen Beruf vorbereitenden Ausbildung befinden. Hierzu zählen:

  • Schulische Ausbildung
  • Studium an Hochschulen und Fachhochschulen
  • Betriebliche Ausbildung (z. B. duale Ausbildung)
  • Praktika, sofern diese der Ausbildung dienen

Auswärtige Unterbringung

Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind auswärtig untergebracht ist. Das bedeutet, das Kind lebt während der Ausbildung nicht im Haushalt der Eltern oder des Elternteils, dem der Freibetrag zusteht. Als auswärtig gilt auch eine Zweitwohnung am Ausbildungsort.

Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Ein weiterer Punkt ist der Bezug von Kindergeld oder eines Kinderfreibetrags. Der Ausbildungsfreibetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn im betreffenden Kalenderjahr für das auswärtig untergebrachte Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht.


Höhe des Ausbildungsfreibetrags

Grundbetrag

Der Ausbildungsfreibetrag beträgt gemäß § 33a Abs. 2 EStG aktuell 924 Euro pro Kalenderjahr und Kind. Der Betrag wird nicht monatlich, sondern jährlich festgelegt.

Aufteilung bei mehreren Berechtigten

Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, steht jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Freibetrags zu, also jeweils 462 Euro pro Jahr. Eine andere Aufteilung ist in besonderen Fällen möglich, zum Beispiel bei alleinigem Bezug des Kindergeldes.

Anpassungshistorie

Die Höhe des Ausbildungsfreibetrags wurde im Laufe der Jahre gelegentlich angepasst. Die jeweiligen Beträge sind abhängig vom Gesetzesstand des jeweiligen Veranlagungsjahres.


Geltendmachung und Nachweiserfordernisse

Antragstellung

Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Er ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Hierbei erfolgt die Eintragung in die entsprechende Anlage „Kind“ der Steuererklärung.

Erforderliche Nachweise

Zur Nachweisführung können die Finanzbehörden folgende Unterlagen verlangen:

  • Nachweis über die auswärtige Unterbringung (z. B. Mietvertrag)
  • Bescheinigung der Ausbildungsstätte bzw. Immatrikulationsbescheinigung
  • Zahlungsbelege über Miet- oder Unterhaltskosten (bei Bedarf)

Verhältnis zu anderen Steuervergünstigungen

Kombination mit Kindergeld/Kinderfreibetrag

Der Ausbildungsfreibetrag kann neben dem Bezug von Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werden. Er tritt nicht an die Stelle dieser Leistungen, sondern ergänzt sie zur weiteren steuerlichen Entlastung.

Ausschluss außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG

Mit dem Ausbildungsfreibetrag sind grundsätzlich sämtliche mit der auswärtigen Unterbringung und Ausbildung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgegolten. Eine zusätzliche Berücksichtigung über die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG ist insoweit ausgeschlossen.


Sonderregelungen und Ausnahmen

Mehrere Kinder in Ausbildung

Sind mehrere Kinder auswärtig untergebracht und in Ausbildung, kann der Freibetrag für jedes Kind beantragt werden.

Einkünfte und Bezüge des Kindes

Anders als bei Kindergeld und Kinderfreibetrag, spielt das eigene Einkommen des Kindes bei der Gewährung des Ausbildungsfreibetrags seit 2012 keine Rolle mehr. Das bedeutet, der Anspruch besteht unabhängig von Höhe und Art der Einkünfte bzw. Bezüge des Kindes.


Besteuerungsverfahren und steuerliche Auswirkungen

Auswirkungen auf die Steuerlast

Die Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrags mindert das zu versteuernde Einkommen direkt. Dadurch reduziert sich die Einkommensteuerlast der Eltern.

Nachweispflichten und Mitwirkung

Es gilt grundsätzlich eine Nachweispflicht seitens der Eltern. Die Finanzverwaltung kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, um den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen zu führen. Werden die Voraussetzungen während des Kalenderjahrs nicht durchgehend erfüllt (z. B. Wechsel in den elterlichen Haushalt, Ausbildungsabbruch), wird der Freibetrag anteilig gewährt.


Ausblick und Gesetzesreformen

In den vergangenen Jahren wurde der Ausbildungsfreibetrag regelmäßig im Rahmen steuerlicher Gesetzesreformen diskutiert. Die Forderung nach einer Anhebung des Freibetrags wird aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen erhoben, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten abzubilden. Entsprechende Gesetzesinitiativen müssen jedoch jeweils die Zustimmung des Gesetzgebers finden.


Zusammenfassung

Der Ausbildungsfreibetrag stellt eine gezielte und rechtlich fundierte steuerliche Entlastung für Eltern volljähriger, auswärts untergebrachter Kinder in Berufsausbildung dar. Er ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und muss durch Antragstellung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Mit einem festen jährlichen Freibetrag ergänzt er das System aus Kindergeld und Kinderfreibetrag, wobei Aufwendungen für die Ausbildung des Kindes pauschal abgegolten sind.


Quellen:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Rechtsprechung der Finanzgerichte
  • Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag und für welchen Personenkreis gilt dieser?

Der Ausbildungsfreibetrag beträgt nach § 33a Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) 924 Euro jährlich pro Kind. Anspruchsberechtigt sind Eltern, denen für ein volljähriges Kind, das sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Maßgeblich ist also, dass das Kind volljährig ist und auswärtig wohnt – also nicht im Haushalt der Eltern. Zudem muss das Kind sich in einer ersten oder zweiten Ausbildung (inklusive Studium) befinden. Der Freibetrag berücksichtigt pauschal typischerweise anfallende Mehraufwendungen der Eltern aufgrund der auswärtigen Unterbringung; Einzelnachweise zu den tatsächlichen Aufwendungen müssen dabei grundsätzlich nicht erbracht werden, da die Regelung eine Vereinfachung im Besteuerungsverfahren schaffen soll.

Was sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ausbildungsfreibetrags?

Voraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags ist zunächst, dass die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Zentral ist zudem, dass das Kind volljährig ist und sich auswärts – also außerhalb des elterlichen Haushalts – in einer Berufsausbildung befindet. Hierzu zählt auch ein Studium an einer auswärtigen Universität oder Fachhochschule. Die auswärtige Unterbringung muss aus Gründen der Berufsausbildung notwendig sein, beispielsweise weil die Ausbildungsstätte in zumutbarer Weise vom elterlichen Wohnsitz nicht erreichbar ist. Zudem darf das Kind nicht bereits eine eigene Haushaltsführung mit eigenem oder gemeinsamem Einkommen führen, sodass eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu den Eltern noch fortbesteht.

Können Eltern den Ausbildungsfreibetrag auch dann geltend machen, wenn das Kind eigenes Einkommen erzielt?

Ja, grundsätzlich können Eltern den Ausbildungsfreibetrag auch dann beantragen, wenn das Kind eigenes Einkommen hat. Allerdings wird Kindergeld bzw. der Anspruch auf den Kinderfreibetrag ab einer bestimmten Höhe des eigenen Einkommens des Kindes eingeschränkt (z.B. bei sogenannter schädlicher Erwerbstätigkeit). Wichtig ist, dass die Ausbildungsstätte und der Lebensmittelpunkt des Kindes auswärtig sind und der Kindergeldanspruch weiterhin fortbesteht. Der Ausbildungsfreibetrag selbst wird nicht direkt durch das Einkommen des Kindes gekürzt oder entzogen, sondern orientiert sich primär an den übrigen genannten Voraussetzungen.

Wie und wo wird der Ausbildungsfreibetrag geltend gemacht?

Der Ausbildungsfreibetrag ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung im Mantelbogen unter der Anlage Kind zu beantragen. Dort sind entsprechende Angaben zum Kind, zur Ausbildungssituation und zum auswärtigen Wohnsitz zu machen. Die Finanzverwaltung prüft anhand dieser Angaben und ggf. vorgelegter Nachweise (z.B. Immatrikulationsbescheinigung, Mietvertrag oder Bestätigung der auswärtigen Unterbringung), ob die Voraussetzungen gegeben sind. Der Freibetrag wird als zusätzlicher Abzug vom zu versteuernden Einkommen berücksichtigt und führt regelmäßig zu einer direkten Steuerersparnis.

Kann der Ausbildungsfreibetrag aufgeteilt werden, wenn Eltern getrennt leben?

Im Falle von getrennt lebenden Eltern kann der Ausbildungsfreibetrag entsprechend des Anspruchs auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag aufgeteilt werden. Dies bedeutet in der Regel eine hälftige Verteilung zwischen den Elternteilen, sofern beide zum Unterhalt beitragen und einen Anspruch auf das Kindergeld beziehungsweise den Freibetrag im jeweiligen Umfang haben. Die Aufteilung erfolgt analog zur Regelung der Kinderfreibeträge und wird ebenfalls in der Steuererklärung angegeben. Eine einseitige Beanspruchung ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, dies wird zwischen den Eltern anderweitig vereinbart und dem Finanzamt entsprechend mitgeteilt.

Wird der Ausbildungsfreibetrag bei mehreren Kindern mehrfach gewährt?

Ja, der Ausbildungsfreibetrag ist pro Kind anwendbar, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Haben Eltern also mehrere volljährige, auswärts untergebrachte Kinder in Ausbildung, kann für jedes Kind der Freibetrag in Höhe von 924 Euro im Jahr beansprucht werden. Entscheidend ist bei jedem Kind die individuelle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 33a Abs. 2 EStG.

Was geschieht bei einem Wechsel von auswärtiger zu häuslicher Unterbringung während des Ausbildungsjahres?

Kommt es im Laufe des Jahres zu einer Veränderung der Unterbringungsform, wird der Ausbildungsfreibetrag zeitanteilig für die Monate gewährt, in denen das Kind tatsächlich auswärtig untergebracht war. Hierzu sind dem Finanzamt die entsprechenden Zeiträume nachzuweisen. Für Monate, in denen das Kind wieder im elterlichen Haushalt wohnt, kann der Freibetrag nicht beansprucht werden. Die Berechnung erfolgt dann anteilig nach vollständigen Kalendermonaten.