Begriff und Wesen der Ausbildungsförderung
Die Ausbildungsförderung bezeichnet sämtliche rechtlichen Regelungen und Maßnahmen, die darauf abzielen, Individuen während ihrer schulischen, beruflichen oder akademischen Ausbildung finanziell zu unterstützen. Ziel der Ausbildungsförderung ist es, Chancengleichheit herzustellen und möglichst vielen Personen den Zugang zu einer qualifizierten Ausbildung unabhängig von ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Situation zu ermöglichen.
Rechtsgrundlagen der Ausbildungsförderung in Deutschland
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die staatliche Förderung für Schüler:innen und Studierende in Deutschland. Es stellt das zentrale Gesetz im Bereich der Ausbildungsförderung dar. Anspruch auf BAföG haben Personen, die eine förderungsfähige Ausbildung an einer Schule, Hochschule oder Akademie absolvieren, deren eigene finanzielle Mittel sowie die ihrer Eltern oder Ehegatten nicht ausreichen.
Voraussetzungen für die Förderung nach BAföG
- Staatsangehörigkeit: Deutscher Staatsbürger oder gleichgestellte Personen.
- Bedürftigkeit: Maßgeblich sind Einkommen und Vermögen der Eltern sowie der*des Auszubildenden selbst.
- Förderungsfähige Ausbildung: Nur bestimmte Ausbildungsstätten und Ausbildungsabschnitte werden anerkannt.
- Altersgrenzen: Grundsätzlich muss der Antragstellende zu Beginn der förderungsfähigen Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (mit Ausnahmen).
Leistungen nach dem BAföG
Die Unterstützung besteht in der Regel aus Zuschüssen und/oder zinslosen Darlehen. Bei Hochschulausbildungen ist ein Teil der Förderung zurückzuzahlen, während Schüler:innenförderung häufig als Vollzuschuss geleistet wird.
Andere Formen und Quellen der Ausbildungsförderung
Neben dem BAföG existieren weitere Formen staatlicher und privater Ausbildungsförderung, die besonderen Regelungen unterliegen:
Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG, „Meister-BAföG“)
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährt eine Förderung für Auszubildende, die eine berufliche Weiterbildung anstreben. Die Förderung besteht aus Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie für den Lebensunterhalt.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Sie unterstützt Auszubildende während einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, sofern sie nicht im Elternhaus wohnen und die Ausgaben nicht selbst bestreiten können.
Förderung nach dem SGB II und SGB III
Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) sowie der aktiven Arbeitsförderung (SGB III) können zusätzliche Leistungen wie Leistungen für Auszubildende in Bedarfsgemeinschaften oder durch die Arbeitsförderung gewährt werden, etwa in Form von Zuschüssen zu Rentenversicherungsbeiträgen oder Beihilfen.
Landesrechtliche Regelungen und Stiftungen
Einzelne Bundesländer oder private Stiftungen bieten ergänzende oder besondere Fördermöglichkeiten an, etwa in Form von Landesstipendien, Zuschüssen oder zinslosen Darlehen für besondere Bedarfslagen.
Rechtliche Ausgestaltung der Ausbildungsförderung
Anspruchsberechtigung und Verfahren
Der Anspruch auf Ausbildungsförderung ist regelmäßig an gesetzlich definierte Voraussetzungen geknüpft, etwa in Bezug auf:
- Persönliche Eignung und Leistungsstand
- Ausbildungsstätte und Ausbildungsabschnitt
- Finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers und dessen Unterhaltspflichtigen
- Einhaltung von Altersgrenzen
- Dauer und Art der Ausbildung
Anträge auf Ausbildungsförderung sind bei den jeweils zuständigen Ämtern einzureichen. Die Entscheidung erfolgt durch Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruchs- und Klagerecht besteht (vgl. Verwaltungsverfahrensrecht).
Förderungstatbestände
Der Förderungsumfang umfasst häufig Leistungen zum Lebensunterhalt, für Unterkunft und Ausbildungsbedarf sowie Sonderbedarfe, beispielsweise für Auslandsausbildungen oder Kinderbetreuung.
Rückzahlungspflichten und Erlassmöglichkeiten
Insbesondere beim BAföG und der Aufstiegsfortbildungsförderung besteht nach Beendigung der Ausbildung eine Rückzahlungspflicht für den Darlehensanteil. Das Gesetz sieht jedoch verschiedene Möglichkeiten des Teilerlasses oder vollständigen Erlasses, etwa bei nachhaltigen wirtschaftlichen Härtefällen oder überdurchschnittlichen Studienabschlüssen, vor.
Ausbildungsförderung im europäischen und internationalen Kontext
Neben nationalen Förderregelungen existieren auf europäischer Ebene ergänzende Programme wie das Erasmus+-Programm der EU, das Förderung für Studienaufenthalte im Ausland bereitstellt. Auch bi- und multilaterale Austauschprogramme sind relevante internationale Förderquellen.
Rechtsschutz und Verwaltungsverfahren bei der Ausbildungsförderung
Antragstellung, Bewilligungsbescheid und Rechtsmittel
Die Vergabe der Ausbildungsförderung erfolgt auf Antrag. Nach Einreichung prüft die zuständige Stelle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und erteilt entweder einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid. Rechtsmittel gegen ablehnende Bescheide sind zunächst der Widerspruch und gegebenenfalls die Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht.
Rückforderung und Ordnungswidrigkeiten
Die Ausbildungsförderung kann zurückgefordert werden, sofern sie infolge unrichtiger Angaben oder nachträglich entfallener Anspruchsvoraussetzungen gezahlt wurde. Zudem kann vorsätzliches oder fahrlässiges Erschleichen von Förderleistungen mit einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Strafbarkeit belegt werden.
Literatur und weiterführende Vorschriften
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
- Sozialgesetzbuch (SGB) II und III
- Ausbildungsförderungsverwaltungsverordnung (BAföGVwV)
- Bundesagentur für Arbeit – Merkblätter zur Ausbildungsförderung
Die Ausbildungsförderung ist ein zentrales Instrument der deutschen Bildungs- und Sozialpolitik. Ihre rechtlichen Grundlagen sind komplex und vielschichtig, um eine faire Verteilung und bedarfsgerechte Unterstützung zu sichern. Regelmäßige Gesetzesnovellen und die Einbindung europäischer sowie landesrechtlicher Fördermodelle gewährleisten die Anpassungsfähigkeit an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat nach deutschem Recht grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungsförderung?
Nach deutschem Recht besteht für Auszubildende grundsätzlich dann ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wenn bestimmte persönliche, schulische und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind. Anspruchsberechtigt sind in der Regel deutsche Staatsangehörige sowie unter bestimmten Bedingungen auch Ausländer, etwa wenn sie eine dauerhafte Bleibeperspektive oder besondere Aufenthaltstitel haben. Die betreffende Ausbildung muss an einer förderungsfähigen Ausbildungsstätte erfolgen, dazu zählen beispielsweise allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Fachschulen, Hochschulen und Akademien. Für die Gewährung der Ausbildungsförderung ist ferner entscheidend, dass die Ausbildung die individuelle Berufsausbildung des Antragstellers darstellt und noch nicht abgeschlossen ist. Die Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur für den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten geleistet, wobei die Bedarfsermittlung anhand gesetzlich vorgegebener Bedarfssätze erfolgt. Eine Einkommens- und Vermögensprüfung des Antragstellers sowie seiner Eltern (bei unverheirateten Antragstellern unter 30 bzw. 35 Jahren, abhängig von der Art der Ausbildung) ist obligatorisch und entscheidend für die Höhe der zu gewährenden Förderung.
Unter welchen Bedingungen entfällt der Anspruch auf Ausbildungsförderung?
Der Anspruch auf Ausbildungsförderung kann nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in verschiedenen Fällen entfallen. Ein zentraler Grund ist das Überschreiten der Altersgrenze zum Beginn der Ausbildung, die in der Regel bei 30 Jahren, für Masterstudiengänge bei 35 Jahren liegt (Ausnahmen gelten insbesondere für bestimmte Personengruppen, wie z. B. Eltern oder Zweitausbildungen nach abgeschlossener Familie). Auch ein dauerhafter Wechsel der Ausbildungsrichtung ohne anerkannten wichtigen Grund führt in der Regel zum Ausschluss der Förderung für die neue Ausbildung. Der Anspruch entfällt ferner, wenn die Auszubildenden die Ausbildung nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit verfolgen, also zum Beispiel regelmäßig Studienleistungen versäumen oder vorgeschriebene Leistungsnachweise nicht erbringen. Ein weiterer Ausschlussgrund besteht, wenn das Einkommen oder Vermögen der Auszubildenden oder der unterhaltsverpflichteten Eltern bestimmte Freibeträge dauerhaft übersteigt. Schließlich kann der Anspruch auf Ausbildungsförderung durch rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Straftaten oder die Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Deutschland wegfallen.
Welche Pflichten trifft den Antragsteller im Zusammenhang mit der Ausbildungsförderung?
Der Antragsteller ist nach dem BAföG verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben im Antragsverfahren zu machen sowie sämtliche für den Antrag und die Berechnung der Förderung relevanten Unterlagen beizubringen. Dazu zählen insbesondere Nachweise über das eigene Einkommen, das Einkommen sowie Vermögen der Eltern und ggf. des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, außerdem über den Ausbildungsstand (z. B. Immatrikulationsbescheinigung, Leistungsnachweise). Während des Förderzeitraums besteht eine Mitteilungspflicht bei Änderungen persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse, die Einfluss auf die Förderung haben könnten (zum Beispiel Aufnahme eines Nebenjobs, Änderungen bei elterlichem Einkommen, Wechsel der Ausbildungsstätte, Unterbrechung oder Abbruch der Ausbildung). Des Weiteren müssen Auszubildende ab dem fünften Fachsemester an Hochschulen einen Leistungsnachweis über den ordnungsgemäßen Ausbildungsfortschritt vorlegen. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Pflichten kann zu Rückforderungsansprüchen der Förderbehörde und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Wie wird das Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung berücksichtigt?
Das relevante Einkommen zur Ermittlung der Förderhöhe ist grundsätzlich das Einkommen der Auszubildenden selbst sowie, je nach individueller Situation, das ihrer Eltern und ggf. Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Maßgeblich sind hierbei die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Förderungszeitraums. Freibeträge auf das Einkommen der Eltern, des Ehepartners sowie des Auszubildenden selbst dürfen nicht überschritten werden, ansonsten wird der darüberhinausgehende Betrag auf die Ausbildungsförderung angerechnet. Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen der Antragsteller maßgeblich: Überschreitet das am Tag der Antragstellung vorhandene Vermögen (inklusive Bargeld, Wertpapiere, Pkw, Immobilien) den gesetzlichen Freibetrag (Stand 2024: 15.000 bis 45.000 Euro, abhängig von Alter und Familienstand), wird der übersteigende Betrag zunächst verbraucht, bevor ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht. Eine explizite Mitteilung und offenlegende Erklärung über sämtliche Einkommen und Vermögenswerte sind zwingend notwendig.
Welcher Rechtsweg steht zur Verfügung, wenn eine Entscheidung über Ausbildungsförderung abgelehnt wird?
Wird eine Entscheidung über einen Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt oder in für den Antragsteller nachteiliger Weise beschieden, steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. Zunächst kann gegen einen ablehnenden oder sonst beschwerenden Bescheid ein schriftlicher Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der ausstellenden Behörde eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens kann innerhalb eines Monats Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Während des Verfahrens gelten die üblichen Grundsätze der Verwaltungsgerichtsordnung. Eine aufschiebende Wirkung hat der Widerspruch grundsätzlich nicht, es sei denn, sie wird ausdrücklich angeordnet oder im Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht durchgesetzt.
Werden Ausbildungszeiten im Ausland durch die Ausbildungsförderung abgedeckt?
Das BAföG gewährt unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen auch für Ausbildungszeiten im Ausland eine Förderung. Grundsätzlich ist eine Förderung für einen Auslandsaufenthalt innerhalb der EU und der Schweiz für die Gesamtdauer der Ausbildung möglich, sofern die besuchte Ausbildungsstätte anerkannt und der Auslandsaufenthalt dem Ausbildungsziel förderlich ist. Für Drittstaaten wird eine Förderung in der Regel für höchstens ein Jahr gewährt. Zusätzliche Voraussetzungen bestehen hinsichtlich der Fortsetzung der Ausbildung im Inland oder im Rahmen eines Austauschprogramms. Die Förderung im Ausland kann über die gewöhnlichen Bedarfssätze hinausgehen und beinhaltet ggf. Zuschläge für Reisekosten, Auslandszuschläge und Krankenversicherung. Die Anträge für Auslands-BAföG müssen bei eigens zuständigen BAföG-Ämtern gestellt werden, die für das jeweilige Zielland zentral benannt sind. Voraussetzung ist der Nachweis der Notwendigkeit und Anerkennung der Auslandsphase für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
Welche Rückzahlungspflichten bestehen im Zusammenhang mit der Ausbildungsförderung?
Die Rückzahlungspflichten bestehen vor allem bei der Studienförderung auf Hochschulniveau. Im Rahmen des BAföG ist das Darlehen für das Studium hälftig zurückzuzahlen, während für schulische Ausbildungen eine reine Zuschussförderung erfolgt. Die Rückzahlungspflicht beginnt grundsätzlich fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten, wobei für die Rückzahlungshöhe und -dauer festgelegte Höchstbeträge existieren (zum Beispiel maximal 77 Monatsraten à 130 Euro, Stand 2024). Bei Überschreitung der Zahlungsziele können Säumniszuschläge und im Extremfall Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Unter bestimmten Bedingungen (geringes Einkommen, soziale Härte) kann ein Antrag auf Aussetzung oder Erlass der Rückzahlung gestellt werden. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel an das Bundesverwaltungsamt. Auch für geförderte Studienaufenthalte im Ausland gelten diese Regelungen. Die Förderungsbehörde ist zu einer frühzeitigen und umfangreichen Information der Rückzahlungspflichten verpflichtet.