Legal Lexikon

Ausbietung


Begriff und allgemeine Definition der Ausbietung

Unter dem Begriff Ausbietung wird im deutschen Recht in erster Linie ein Vorgang verstanden, bei dem ein Vermögensgegenstand – meist im Rahmen eines Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens – öffentlich zur Versteigerung angeboten wird. Die Ausbietung hat das Ziel, den höchsten Zuschlagspreis für das betreffende Objekt zu erzielen. Zentral ist die Rolle der Ausbietung insbesondere bei der Zwangsversteigerung, worunter sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen (insbesondere Grundstücke) fallen können. Das Wesen der Ausbietung liegt darin, Angebote (Gebote) von mehreren Interessenten einzuholen und dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen.

Rechtliche Grundlagen der Ausbietung

Ausbietung im Zwangsvollstreckungsrecht

Das Zwangsvollstreckungsrecht sieht die Ausbietung als essenziellen Schritt der Verwertung von gepfändeten Vermögensgegenständen. Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).

Versteigerung beweglicher Sachen

Für bewegliche Sachen ist § 814 ZPO zentral, wonach gepfändete Gegenstände im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten sind, falls nicht ausdrücklich eine andere Verwertungsform vorgesehen ist. Die Ausbietung erfolgt regelmäßig durch einen Gerichtsvollzieher oder einen von der Behörde beauftragten Versteigerer.

Versteigerung unbeweglicher Sachen

Die Ausbietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten unterliegt den Vorschriften des ZVG. Hier sind die §§ 74 ff. ZVG maßgeblich. Wesentliche Begriffe sind hierbei das Mindestgebot und das Bargebot. Das Mindestgebot umfasst bestimmte zu berücksichtigende Ansprüche (beispielsweise bestehen bleibende Rechte und die Kosten des Verfahrens). Das Gesetz schreibt vor, dass die Ausbietung im Rahmen eines öffentlich angekündigten Versteigerungstermins stattfindet, bei dem ausschließlich bar oder in Form eines bestätigten Schecks geboten werden kann.

Ausbietung im Insolvenzrecht

Das Insolvenzrecht sieht die Ausbietung im Rahmen der Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände vor. Gemäß § 166 InsO (Insolvenzordnung) können Massegegenstände im Wege der öffentlichen Versteigerung oder nach freihändigem Verkauf verwertet werden. Auch hier kommt die Ausbietung als Versteigerungsverfahren, also das offene Einholen von Geboten, zur Anwendung.

Ablauf und Durchführung der Ausbietung

Vorbereitung und Bekanntmachung

Vor einer Ausbietung muss diese regelmäßig öffentlich angekündigt werden. Die Bekanntmachung erfolgt meist durch Aushang, Veröffentlichung in amtlichen Blättern oder auf einschlägigen elektronischen Plattformen. Die gesetzlich festgelegten Fristen und Formen dienen der Sicherung gleicher Informationsmöglichkeiten für sämtliche potenzielle Bieter.

Das Ausbietungsverfahren

Im Termin zur Ausbietung werden Gebote öffentlich aufgenommen. Für jede abgegebene Gebotshöhe wird zur Niederschrift vermerkt, welcher Bieter welche Summe angeboten hat. Hierbei ist der zeitliche Ablauf exakt geregelt: Auf einen festgelegten Schlussaufruf muss das letzte Gebot fallen, nach welchem der Zuschlag erteilt wird.

Rechte und Pflichten im Ausbietungsprozess

Teilnehmer an der Ausbietung müssen im Regelfall ihre Gebote sofort nachweisen können (Barzahlung, Sicherheiten). Ein Zuschlag auf ein Gebot verpflichtet zur vollständigen Zahlung und Erwerb des Gegenstandes zu den festgelegten Bedingungen. Die rechtlichen Regelungen zum Rücktritt, zur Wiederholung der Ausbietung oder zu Sanktionen bei Nichterfüllung sind in den jeweiligen Verfahrensgesetzen enthalten.

Ausbietung und Mindestgebot (Mindestpreis)

Funktion des Mindestgebotes

Das Mindestgebot definiert den untersten zulässigen Betrag, der im Rahmen der Ausbietung angeboten werden darf. Im ZVG (§§ 43 ff.) ist festgelegt, welche Rechte im Mindestgebot enthalten sind und dass darunterliegende Gebote ausgeschlossen sind. Das Mindestgebot dient dem Schutz der Gläubigerinteressen.

Folgen eines Ausbleibens des Mindestgebotes

Wird das Mindestgebot in der Ausbietung nicht erreicht – kommt also kein entsprechendes Gebot zustande – gilt die Ausbietung als gescheitert und der Gegenstand bleibt vorerst im Eigentum des bisherigen Inhabers. Das Verfahren kann auf Antrag erneut durchgeführt werden.

Sonderfälle der Ausbietung

Freihändige Ausbietung

Neben der öffentlichen, gerichtlichen Versteigerung ist auch die sogenannte freihändige Ausbietung rechtlich zulässig, sofern sie ausdrücklich erlaubt oder von allen Beteiligten genehmigt wurde. Die freihändige Ausbietung unterscheidet sich insofern, als dass der Verkauf nach freien Vereinbarungen erfolgen kann und nicht zwingend öffentlich ist.

Ausbietung bei der Teilungsversteigerung

Wird eine gemeinschaftliche Immobilie (z. B. im Rahmen einer Erbengemeinschaft) geteilt, kommt es zur Teilungsversteigerung. Hier gelten die gleichen Regularien für die Ausbietung, allerdings mit der Besonderheit, dass der Verwertungserlös unter den Miteigentümern aufzuteilen ist.

Rechtsschutz und Anfechtungsmöglichkeiten

Gegen Verfahrensfehler im Rahmen der Ausbietung stehen verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere die Erinnerung und Beschwerde nach der ZPO bzw. dem ZVG. Fehlerhafte Ausbietungen können zur Unwirksamkeit des Zuschlags oder zur Wiederholung der Versteigerung führen.

Bedeutung der Ausbietung für Gläubiger und Schuldner

Die Ausbietung dient dem Interesse des Gläubigers an bestmöglicher Realisierung seiner Forderung durch den Verkauf des Vermögensgegenstandes. Für den Schuldner bedeutet die Ausbietung die Möglichkeit, die bestmögliche Verwertung seines Eigentums im Rahmen des gesetzlichen Rahmens zu gewährleisten.

Literatur und weiterführende Hinweise

Für eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie bieten sich einschlägige Kommentare zur ZPO, zum ZVG sowie zum Insolvenzrecht an. Die genaue Kenntnis der einschlägigen Gesetzesvorschriften ist im praktischen Umgang mit der Ausbietung unerlässlich. Entscheidungen höchster Gerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofs, konkretisieren die Details der Anwendung im jeweiligen Einzelfall.


Zusammenfassung:
Die Ausbietung stellt einen grundlegenden Begriff des deutschen Verfahrensrechts dar und bezeichnet das Verfahren der Einholung von Geboten im Zuge öffentlicher oder gerichtlicher Versteigerungen von Vermögensgegenständen, insbesondere im Rahmen der Zwangsvollstreckung und der Insolvenz. Ihre rechtlichen Grundlagen sind vielschichtig und genauen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Sie gewährleistet die Gleichbehandlung aller Interessenten, schützt die Gläubigerrechte und bietet dem Schuldner ein geregeltes Verfahren der Vermögensverwertung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Ausbietung im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfüllt sein?

Bevor im Rahmen einer Zwangsversteigerung rechtlich eine Ausbietung erfolgen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen, die durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt sind. Zunächst muss der Zwangsversteigerungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht erlassen und öffentlich bekannt gemacht werden. Der Schuldner und sonstige Beteiligte sind rechtzeitig zu benachrichtigen (§ 37 ff. ZVG). Am Versteigerungstermin selbst ist erforderlich, dass mindestens ein rechtmäßiger Bieter anwesend ist und diesen Bieten übernehmen kann. Zudem dürfen keine rechtlichen Hindernisse gegen die Ausbietung bestehen, etwa aufschiebende Einreden oder eine einstweilige Einstellung des Verfahrens (§ 30a ZVG). Ferner ist für eine wirksame Ausbietung die Beachtung der gesetzlichen Mindestgebote zentral (§ 85a ZVG), die die Höhe des ersten Gebots (z. B. das 5/10- oder 7/10-Gebot) regeln, um Gläubigerinteressen zu schützen. Schließlich muss der Ausbietende auch die in der Versteigerungsbedingungen vorgeschriebenen Sicherheiten, etwa durch eine Bankbürgschaft oder einen LZB-Scheck, vorlegen (§ 69 ZVG).

Wer ist rechtlich beim Gebotsverfahren einer Ausbietung zugelassen?

Am Ausbietungsverfahren nehmen nach § 59 ZVG grundsätzlich natürliche und juristische Personen teil, die nicht durch Gesetz oder gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen sind. Zu den gesetzlich ausgeschlossenen Personen zählen unter anderem der betreibende Gläubiger, sofern ein Prozessbevollmächtigter nicht ausdrücklich bestellen wurde (§ 68 ZVG), der Schuldner selbst sowie Personen, die kraft Amtes an der Versteigerung beteiligt sind (z. B. der Rechtspfleger). Bietungsfähige Personen müssen geschäftsfähig sein, das heißt, sie dürfen weder wegen Alters noch wegen sonstiger rechtlicher Gründe (z. B. Betreuung, Entmündigung) in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sein. Bei juristischen Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter oder ein nachweislich bevollmächtigter Vertreter, wobei die Vertretungsmacht mit entsprechenden Dokumenten nachzuweisen ist.

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus der Zuschlagserteilung nach einer Ausbietung?

Mit dem erfolgten Zuschlag nach der Ausbietung wird der Meistbietende nach § 90 ZVG unmittelbar Eigentümer des Versteigerungsobjekts. Rechtlich bewirkt der Zuschlag einen originären Eigentumserwerb kraft Hoheitsakts, unabhängig vom Willen des Schuldners. Ferner gehen laut § 52 ZVG alle mit dem Grundstück im Grundbuch eingetragenen oder aus dem Gesetz entstehenden Rechte und Lasten, die nicht gemäß den Versteigerungsbedingungen erlöschen, unmittelbar auf den Erwerber über. Zugleich erlöschen nicht bevorrechtigte Rechte, deren Wert durch das Ausgebot nicht gedeckt ist (§ 91 ZVG). Gegen den Zuschlag selbst steht den Beteiligten binnen einer Woche nach Verkündung das Rechtsmittel der Erinnerung (§ 100 ZVG), für bestimmte schwerwiegende Verfahrensfehler analog auch die sofortige Beschwerde zur Verfügung.

Welche Formerfordernisse sind beim Bieten im Rahmen der Ausbietung zu beachten?

Gemäß § 66 ZVG ist das Gebot ausdrücklich und eindeutig zu erklären. Das Gebot muss öffentlich im Versteigerungstermin gestellt werden und gibt sowohl den gebotenen Preis als auch gegebenenfalls Nebenleistungen oder vorbehaltene Rechte exakt wieder; verdeckte Gebote oder spätere Änderungen sind ausgeschlossen. Zudem darf das Gebot nicht unter dem Mindestgebot liegen (§ 85a ZVG). Alle Bieter haben sich gemäß § 67 ZVG vor Abgabe des ersten Gebots durch Vorlage eines Ausweises und einer Sicherheitsleistung in vorgeschriebener Form zu legitimieren. Das Gebot wird ins Protokoll des Terminprotokolls aufgenommen und ist im Nachgang für alle Beteiligten einsehbar.

Wie werden Sicherheitsleistungen rechtlich in das Ausbietungsverfahren eingebunden?

Das Gesetz sieht vor, dass jeder Bieter vor der Ausbietung eine Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens zehn Prozent des festgesetzten Verkehrswertes des Objektes zu hinterlegen hat (§ 69 ZVG). Die Sicherheitsleistung kann in bar, durch einen bestätigten Bundesbankscheck, Verrechnungsscheck einer inländischen Bank oder eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden. Der Nachweis der Sicherheit ist dem Gericht rechtzeitig vor Beginn des Termins vorzulegen. Wird die erforderliche Sicherheit nicht fristgerecht gestellt, ist der betreffende Bieter vom Versteigerungsverfahren auszuschließen.

Welche rechtlichen Risiken bestehen bei der Abgabe eines wirksamen Gebots?

Mit Abgabe eines wirksamen Gebots geht der Bieter eine rechtlich bindende Erklärung ab, die nach erfolgtem Zuschlag zur unverzüglichen Zahlung des gebotenen Betrags verpflichtet (§ 49 ZVG). Ein Rücktrittsrecht besteht nur bei gravierenden Verfahrensmängeln oder bei Anfechtungsgründen, etwa wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums. Andernfalls kann der Meistbietende bei Nichtzahlung für den Ausfall haften gemacht werden (§ 122 bis 124 ZVG), einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche der Gläubiger. Auch vorwerfbare Fehleinschätzungen hinsichtlich des Wertes oder bestehender Belastungen können nicht ohne weiteres zum Rücktritt führen und bergen das Risiko finanzieller Verluste für den Bieter.

Welche Rolle spielen Grundbucheintragungen und Abteilungen beim Ausbietungsverfahren?

Die bei der Zwangsversteigerung maßgeblichen Rechte und Belastungen ergeben sich aus den im Grundbuch eingetragenen Abteilungen. Die Abteilung I betrifft die Eigentümerstellung, Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen (z. B. Nießbrauch, Wegerechte), während Abteilung III die Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden verzeichnet. Die Ausbietungsmodalitäten hängen maßgeblich davon ab, welche Rechte mit dem Zuschlag erlöschen (nachrangige Rechte) und welche bestehen bleiben (vorrangige Rechte). In den Versteigerungsbedingungen werden die verbleibenden und zu übernehmenden Belastungen den Bietern ausdrücklich mitgeteilt. Die Kenntnis der jeweiligen Abteilungen ist für Bieter zwingend, um wirtschaftliche und rechtliche Folgen einer Ausbietung zutreffend einschätzen zu können.