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Aufteilungsplan


Begriff und rechtliche Einordnung des Aufteilungsplans

Der Aufteilungsplan ist ein zentrales Dokument im deutschen Wohnungseigentumsrecht. Er legt die genaue räumliche und sachliche Aufteilung eines Grundstücks und des darauf befindlichen Gebäudes in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum fest. Seine rechtliche Grundlage findet der Aufteilungsplan vor allem im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere in Verbindung mit den Regelungen der Teilungserklärung.

Ein Aufteilungsplan ist stets zwingende Voraussetzung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum. Im bauordnungsrechtlichen Kontext spielt er zudem eine bedeutende Rolle für die behördliche Genehmigung und notarielle Beurkundung der Teilung eines Grundstücks.


Gesetzliche Grundlagen und Anforderungen

Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere in den §§ 1, 3 und 7 WEG. Der Aufteilungsplan ist nach § 7 Abs. 4 WEG zwingend erforderlich, wenn Wohnungseigentum oder Teileigentum durch Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt gebildet werden soll.

Weiterhin wird die Ausgestaltung des Aufteilungsplans in der Wohnungseigentumsbegründungsverordnung (WEGV) konkretisiert. Behördliche Vorgaben ergeben sich zudem regelmäßig aus landesrechtlichen Bauordnungen, welche Details zu Darstellung und Ausfertigung vorschreiben.

Inhalt und Ausgestaltung

Ein Aufteilungsplan besteht in der Praxis aus Zeichnungen (oft Grundrissen, Ansichten und Schnitten), die das Gebäude sowie die gebildeten Einheiten (Wohnungen, Nutzungsflächen, Garagen o. Ä.) exakt bezeichnen. Die einzelnen (Wohnungs-)Eigentumseinheiten werden fortlaufend nummeriert und mit Abgrenzungen versehen, aus denen sowohl Fläche als auch Lage erkennbar sind.

Ebenso müssen sämtliche gemeinschaftlichen Flächen und Bauteile deutlich ausgewiesen sein. Die Nummerierung im Aufteilungsplan und die Bezeichnung in der Teilungserklärung müssen übereinstimmen, um eine eindeutige Zuordnung im Grundbuch zu gewährleisten.


Funktion und Bedeutung im Wohnungseigentumsrecht

Notarielle Teilungserklärung

Der Aufteilungsplan bildet zusammen mit der Teilungserklärung das Fundament für die Eintragung von Sondereigentum im Grundbuch. Ohne einen genehmigten Aufteilungsplan ist die Einrichtung von Wohnungs- oder Teileigentum nach deutschem Recht nicht möglich, da das Grundbuchamt die Eintragung verweigert (§ 7 WEG).

Genehmigungsverfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG ist der Aufteilungsplan grundsätzlich von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unterzeichnet und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Damit wird sichergestellt, dass die dargestellte Aufteilung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen übereinstimmt. Eine Ausnahme gilt lediglich für bereits in der Vergangenheit genehmigte oder amtlich anerkannte Pläne.

Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Die zentrale rechtliche Funktion des Aufteilungsplans ist die klare Trennung zwischen Sondereigentum, das einzelnen Miteigentümern zugeordnet ist, und gemeinschaftlichem Eigentum, welches allen Wohnungseigentümern gemeinsam zusteht. Rechtlich bedeutsam ist dies unter anderem für die Kostentragung, Instandhaltung und Nutzung der jeweiligen Gebäudeteile (§§ 5, 16 WEG).


Anforderungen an die Form und inhaltliche Mindestvorgaben

Formale Vorgaben

Die Darstellungen im Aufteilungsplan erfolgen in der Regel als maßstabsgetreue, technische Zeichnungen. Die Landesbauordnungen und das Grundbuchamt verlangen eine eindeutige Lesbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Dauerhaftigkeit des Plans. Die Pläne sind üblicherweise im DIN A4- oder DIN A3-Format vorzulegen.

Mindestinhalt

Ein vollständiger Aufteilungsplan weist aus:

  • Lage und Grenzen des Grundstücks oder Gebäudes
  • Lage und Umfang des Sondereigentums (Wohnungen, Teileigentumseinheiten)
  • Grenzlinien zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
  • Lage und Bezeichnung der Gemeinschaftsflächen (z. B. Treppenhaus, Keller, Außenanlagen)
  • Nutzungsbestimmungen und Hinweise zu Sondernutzungsrechten, sofern vorhanden

Es sind nicht nur die Grundrisse der einzelnen Etagen erforderlich, sondern – insbesondere bei mehrgeschossigen Gebäuden – auch Schnittzeichnungen und Ansichten, um die vertikale Zuordnung zu verdeutlichen.


Bedeutung im Grundbuchverfahren

Eintragungsvoraussetzung

Der genehmigte Aufteilungsplan wird der notariellen Teilungserklärung als Bestandteil beigefügt. Beide Dokumente sind zwingen dem Grundbuchamt vorzulegen, das vor Eintragung des Sondereigentums die Übereinstimmung prüft. Die klare Bezugnahme zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan ist Voraussetzung für die rechtssichere Führung des sogenannten Wohnungsgrundbuchblattes.

Einschränkungen und Korrekturen

Fehlen erforderliche Angaben oder kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen Aufteilungsplan und Teilungserklärung, kann das Grundbuchamt die Eintragung verweigern oder Korrekturen einfordern. Wesentliche Änderungen, die zu einer anderen Aufteilung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum führen, erfordern erneut ein abgestimmtes Verfahren mit aktualisierten Plänen und der Genehmigung durch die Bauaufsicht.


Rechtliche Wirkung und Bedeutung im Alltag

Beweisfunktion und Rechtssicherheit

Der Aufteilungsplan entfaltet rechtliche Bindungswirkung für sämtliche Miteigentümer und im Rechtsverkehr, da er die verbindliche Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum dokumentiert. Er ist in Streitfällen ein maßgebliches Beweismittel über Lage und Ausdehnung der einzelnen Eigentumsrechte.

Bedeutung bei baulichen Veränderungen

Bauliche Veränderungen am Gebäude, die Auswirkungen auf die Aufteilung des Sondereigentums oder Gemeinschaftseigentums haben, erfordern eine Anpassung des Aufteilungsplans und ggf. eine neue Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Werden Umgestaltungen ohne Anpassung des Aufteilungsplans durchgeführt, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, beispielsweise die Nichtigkeit entsprechender Beschlüsse oder Anfechtbarkeit von Grundbucheintragungen.


Praxisrelevante Sonderthemen

Nachträgliche Änderungen

Eine nachträgliche Änderung am Aufteilungsplan ist nur möglich, wenn sämtliche betroffenen Eigentümer zustimmen und die Änderungen bauordnungsrechtlich zulässig sind. Die geänderten Pläne müssen erneut behördlich genehmigt und im Grundbuch nachgetragen werden.

Aufteilungsplan bei Bauträgerprojekten

Im Rahmen von Neubauprojekten wird der Aufteilungsplan in der Regel bereits vor Baubeginn erstellt und zusammen mit der Teilungserklärung baurechtlich genehmigt. Änderungen während der Bauphase sind besonders sorgfältig zu dokumentieren, um spätere Konflikte über den tatsächlichen Bestand und die Ausgestaltung der Sondereigentumseinheiten zu vermeiden.


Zusammenfassung

Der Aufteilungsplan ist ein unverzichtbarer Bestandteil des deutschen Wohnungseigentumsrechts. Seine rechtliche Bedeutung erstreckt sich auf die Abgrenzung von Eigentumsrechten, die Ermöglichung von Grundbucheintragungen sowie auf die eindeutige rechtliche Zuordnung und Absicherung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Seine Ausgestaltung ist gesetzlich klar geregelt, Änderungen sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Die Beachtung aller formalen und inhaltlichen Vorgaben sichert die Rechtssicherheit für alle Beteiligten und ist Grundvoraussetzung für eine geordnete Verwaltung und Nutzung von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Erstellung eines Aufteilungsplans erfüllt sein?

Ein Aufteilungsplan darf nur von einer hierzu befugten Person – in der Regel einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, einem Architekten oder Bauingenieur – erstellt werden. Rechtlich maßgeblich ist, dass der Plan dem § 7 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) genügt und alle zur späteren Bildung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum erforderlichen Angaben enthält. Dazu zählen insbesondere die Darstellung der räumlichen Aufteilung des Gebäudes und die Zuordnung einzelner Räume zu den jeweiligen Wohnungen oder Teileigentumseinheiten. Der Plan muss eindeutig, vollständig, maßstabsgerecht und dauerhaft nachvollziehbar sein, um spätere rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Zudem müssen Grundbuchamt und Bauamt spezielle Anforderungen an die Präsentation und Aufbereitung des Plans gestellt; dieser darf nur auf Basis einer ordnungsgemäßen Baugenehmigung und unter Berücksichtigung des geltenden Baurechts erstellt werden.

Wer prüft und genehmigt den Aufteilungsplan rechtlich?

Der Aufteilungsplan unterliegt einer doppelten Prüfung: Zunächst prüft das Bauordnungsamt im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung die Richtigkeit der Angaben – insbesondere in Bezug auf die Einhaltung des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts. Nach Abschluss dieser Prüfung und Genehmigung erfolgt seitens des Grundbuchamtes erneut eine Überprüfung des Plans, insbesondere auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des WEG und der Grundbuchverfügung. Erst nach erfolgreicher Prüfung durch beide behördlichen Instanzen kann der Aufteilungsplan als Bestandteil der Teilungserklärung im Grundbuch eingetragen werden.

Inwieweit darf der Aufteilungsplan nachträglich rechtlich geändert werden?

Nach der erstmaligen Genehmigung und Eintragung des Aufteilungsplans ist eine nachträgliche Änderung nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen zulässig. Änderungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig und erfordern die Zustimmung aller Eigentümer sowie gegebenenfalls eine erneute Baugenehmigung, sofern bauliche Veränderungen an gemeinschaftlichem Eigentum oder an der Aufteilung von Sondereigentum vorgenommen werden. Rechtlich deutlich zu trennen ist hierbei zwischen bloßen Klarstellungen, die im Wege einer sogenannten Berichtigung durchgeführt werden können, und tatsächlichen Veränderungen, die einer neuen behördlichen Genehmigung und einer Eintragung im Grundbuch bedürfen (§ 7 Abs. 3 WEG).

Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein fehlerhafter Aufteilungsplan?

Ein fehlerhafter Aufteilungsplan kann schwerwiegende rechtliche Auswirkungen haben: Wird beispielsweise bei der Eintragung im Grundbuch festgestellt, dass der Plan unvollständig oder widersprüchlich ist, kann die Eintragung des Sondereigentums oder der Gemeinschaftsordnung verweigert werden. Auch nach erfolgter Eintragung können fehlerhafte Pläne zu späteren Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern und zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen. Bei gravierenden Fehlern droht unter Umständen sogar die Unwirksamkeit der gesamten Teilungserklärung. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche gegen die Ersteller des Plans bestehen, wenn durch Fehler des Aufteilungsplans Vermögensschäden bei Erwerbern oder Eigentümern entstehen.

Welche rechtliche Bedeutung hat der Aufteilungsplan im Rahmen eines Verkaufs einer Wohnung?

Im Rahmen des Verkaufs einer Eigentumswohnung bildet der Aufteilungsplan eine rechtlich verbindliche Grundlage für die Bestimmung des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums. Käufer und Verkäufer sind an die im Plan dokumentierten Flächen und Zuordnungen gebunden. Für die Vertragsparteien entstehen aus dem Plan nach § 5 WEG unmittelbare Rechte und Pflichten hinsichtlich Nutzung, Instandhaltung und Belastung der jeweiligen Einheiten. Auch Dritte, wie etwa Kreditgeber oder Mieter, können auf Grundlage des Aufteilungsplans die Reichweite der Eigentumsrechte exakt ermitteln. Unstimmigkeiten im Aufteilungsplan können den Verkauf erheblich erschweren oder sogar verhindern.

Welchen rechtlichen Unterschied gibt es zwischen dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung?

Der Aufteilungsplan bildet den zeichnerischen (bzw. bautechnischen) Anhang zur Teilungserklärung, beide Dokumente sind jedoch rechtlich eigenständig zu betrachten. Während die Teilungserklärung als notarielle Urkunde die rechtliche Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum liefert (inklusive Sonder- und Gemeinschaftseigentumsdefinition sowie eventueller Sondernutzungsrechte), dient der Aufteilungsplan der verlässlichen, optischen Darstellung und erleichtert dem Grundbuchamt die Überprüfung des Abgrenzungstatbestands gem. § 7 Abs. 4 WEG. Nur in der Zusammenschau beider Dokumente ist eine zweifelsfreie und wirksame Eintragung im Grundbuch möglich.

Wie wird der Aufteilungsplan im Grundbuch vermerkt?

Im Grundbuch wird auf die Existenz und den Inhalt des Aufteilungsplans in der Abteilung I unter den Rubriken zu jedem Wohnungs- oder Teileigentum Bezug genommen. Dort wird festgehalten, dass das jeweilige Sondereigentum nach Maßgabe des in öffentlich beglaubigter Form vorliegenden Aufteilungsplans gebildet wurde. Das Grundbuchamt verwahrt den Plan dauerhaft als Bestandteil der Wohnungseigentumsakte, sodass auch bei künftigen Übertragungen und Belastungen der Einheiten jederzeit auf den Plan Bezug genommen werden kann, um den Umfang von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zweifelsfrei zu klären.