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Aufnahme eines Gesellschafters


Allgemeines zur Aufnahme eines Gesellschafters

Die Aufnahme eines Gesellschafters bezeichnet im Gesellschaftsrecht den Vorgang, bei dem eine natürliche oder juristische Person als weiterer Gesellschafter in eine bestehende Gesellschaft eintritt. Diese Maßnahme ist für die Fortentwicklung und Anpassung einer Gesellschaft von zentraler Bedeutung und kann wirtschaftliche sowie rechtliche Auswirkungen auf die Struktur, die Vermögensverhältnisse und die Haftungslage der Gesellschaft und der bisherigen Gesellschafter haben.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Einordnung

Die Aufnahme eines Gesellschafters ist abhängig von der gewählten Gesellschaftsform (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG)). Je nach Gesellschaftstyp unterscheiden sich die formellen Anforderungen, rechtlichen Folgen und das Verfahren zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Bei der GbR erfolgt die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in der Regel durch einen einstimmigen Beschluss aller bereits beteiligten Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Der Gesellschaftsvertrag ist dahingehend zu ergänzen oder anzupassen. Der neue Gesellschafter tritt grundsätzlich in die bestehenden Rechte und Pflichten ein; oft ist eine Abwicklung der bisherigen Gesellschaft und die Gründung einer neuen Gesellschaft erforderlich, da eine Änderung des Gesellschafterbestands bei der GbR oftmals zur Auflösung der bisherigen Gesellschaft führt.

Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

In der OHG ist die Aufnahme eines neuen Gesellschafters gemäß § 109 HGB grundsätzlich nur mit Zustimmung aller bisherigen Gesellschafter möglich. In der KG gilt diese Regel entsprechend für Komplementäre und Kommanditisten. Mit dem Eintritt des neuen Gesellschafters haften diese typischerweise auch für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Aufnahme eines Gesellschafters bei der GmbH erfolgt regelmäßig durch die Abtretung eines Geschäftsanteils oder durch die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile im Zuge einer Kapitalerhöhung. Hierzu ist ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich, ebenso eine Änderung der Gesellschafterliste und ggfs. der Satzung, welche dem Handelsregister angezeigt werden muss. Die neuen Gesellschafter werden erst mit Eintragung in die Gesellschafterliste rechtlich wirksam.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aufnahme neuer Aktionäre bei einer AG erfolgt formal durch die Zeichnung oder Übertragung von Aktien, insbesondere im Wege einer Kapitalerhöhung oder auf dem Sekundärmarkt. Besonderheiten bestehen hier bezüglich Form und Inhalt, da die Rechte der Aktionäre standardisiert im Aktiengesetz geregelt sind.

Voraussetzungen und Verfahren

Zustimmungserfordernisse

Ob und in welcher Weise ein neuer Gesellschafter aufgenommen werden kann, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags sowie dem einschlägigen Gesellschaftsrecht. Häufig bedarf es der einstimmigen Zustimmung aller Gesellschafter oder einer qualifizierten Mehrheit. Bestimmte Gesellschaftsformen sehen eine notarielle Beurkundung und/oder eine öffentliche Beglaubigung vor.

Änderungen des Gesellschaftsvertrags

Mit der Aufnahme eines neuen Gesellschafters ist regelmäßig eine Änderung des Gesellschaftsvertrags verbunden, um Rechte und Pflichten des neuen Mitglieds aufzunehmen. Die Anpassung kann die Gewinnverteilung, die Haftung, Stimmrechte oder Zustimmungserfordernisse für künftige Beschlüsse betreffen.

Anmeldung und Eintragung

Handelsgesellschaften sind verpflichtet, die geänderte Gesellschafterstellung, soweit registerrechtlich vorgesehen, gegenüber dem Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss die aktualisierten Gesellschafterverhältnisse sowie gegebenenfalls Änderungen des Gesellschaftsvertrages beinhalten.

Rechtsfolgen der Gesellschafteraufnahme

Haftung

Der neu aufgenommene Gesellschafter haftet, bei Personengesellschaften in der Regel, auch für Altschulden der Gesellschaft, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt ausdrücklich für die OHG (§ 130 HGB), Komplementäre einer KG und nach herrschender Meinung für die GbR. In der GmbH beschränkt sich die Haftung auf die Stammeinlage.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Die wirtschaftliche Beteiligung des neuen Gesellschafters richtet sich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen. In der Praxis wird häufig vereinbart, dass der neue Gesellschafter rückwirkend oder ab einem festgelegten Stichtag am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt wird.

Mitwirkungs- und Kontrollrechte

Mit der Aufnahme in die Gesellschaft erlangt der neue Gesellschafter grundsätzlich sämtliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte, die sich aus Gesetz und Gesellschaftsvertrag ergeben, wie etwa Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung, Auskunftsrechte oder Vetorechte bei wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen.

Steuerliche Aspekte

Mit der Aufnahme eines neuen Gesellschafters können steuerrechtliche Folgen verbunden sein. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • Grunderwerbsteuer: Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundbesitzenden Gesellschaften können grunderwerbsteuerrechtliche Tatbestände erfüllt werden.
  • Ertragsteuern: Die Einbringung von Vermögensgegenständen oder die Aufnahme gegen Einlage kann ertragsteuerliche Konsequenzen auslösen.
  • Umsatzsteuer: In bestimmten Fällen können gesellschaftsrechtliche Vorgänge umsatzsteuerrelevant sein.

Besonderheiten und Gestaltungsmöglichkeiten

Nachfolgeklauseln und Vorkaufsrechte

Viele Gesellschaftsverträge sehen Nachfolgeklauseln, Vorkaufsrechte oder Zustimmungsvorbehalte für die Aufnahme neuer Gesellschafter vor, um ungewollte Veränderungen im Gesellschafterbestand zu vermeiden.

Schutz bestehender Gesellschafter

Im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Gestaltung werden häufig Instrumente wie Sperrminoritäten, Zustimmungserfordernisse und Sonderrechte vereinbart, um den Einfluss der bisherigen Gesellschafter trotz Aufnahme eines neuen Partners zu wahren.

Zusammenfassung

Die Aufnahme eines Gesellschafters stellt einen wesentliches Element der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsfreiheit dar und beeinflusst die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen einer Gesellschaft maßgeblich. Die konkrete Ausgestaltung variiert je nach Gesellschaftsform, gesellschaftsvertraglicher Regelung und gesetzlichen Vorgaben. Eine sorgfältige Planung und vertragliche Fixierung der Modalitäten sind unerlässlich, um die Interessen aller Beteiligten zu wahren und Rechtssicherheit herzustellen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Schritte sind bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft notwendig?

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft erfordert mehrere rechtlich relevante Schritte. Zunächst muss geprüft werden, welche Vorgaben der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Aufnahme neuer Gesellschafter enthält. Häufig ist hierfür die Zustimmung der bestehenden Gesellschafter notwendig; bei der GmbH beispielsweise ist regelmäßig ein Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit erforderlich (§§ 53, 54 GmbHG). Nach Genehmigung durch die Gesellschafter ist ein entsprechender Änderungsvertrag zum Gesellschaftsvertrag zu fertigen, in dem die Beteiligungsverhältnisse und gegebenenfalls geänderte Regelungen aufgenommen werden. Bei der GmbH und UG ist der Beitritt eines neuen Gesellschafters durch eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Abtretung von Geschäftsanteilen zwingend vorgeschrieben (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Anschließend muss die Änderung im Handelsregister angemeldet und veröffentlicht werden. Die neuen Gesellschafter sind zudem bei der Gesellschafterliste zu berücksichtigen, welche beim Handelsregister einzureichen ist (§ 40 GmbHG). Zusätzlich sind, je nach Gesellschaftsform, steuerliche und gegebenenfalls berufsrechtliche Aspekte zu beachten.

Welche Zustimmungserfordernisse bestehen bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters?

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters bedarf in der Regel der Zustimmung der bestehenden Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, mit welcher Mehrheit diese Zustimmung zu erfolgen hat. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist im bürgerlichen Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich (§ 709 Abs. 1 BGB für die GbR; §§ 119, 122 HGB für die OHG). Bei GmbHs ist meistens die Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig (§ 53 Abs. 2 GmbHG), falls nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorschreibt. In Kapitalgesellschaften wie der AG erfolgt die Aufnahme neuer Aktionäre in der Regel durch Ausgabe neuer Aktien, was einen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss voraussetzt (§§ 182 ff. AktG).

Welche formellen Anforderungen bestehen an die Änderung des Gesellschaftervertrages?

Bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters ist oft eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich, insbesondere bei der GmbH, UG und der AG. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf bei der GmbH der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Für Personengesellschaften wie die GbR oder die OHG genügt grundsätzlich die Schriftform, außer der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz fordern ausdrücklich etwas anderes. Nach Änderung des Vertrags müssen insbesondere bei juristischen Personen die Änderungen im Handelsregister angemeldet werden, wobei bei der GmbH diese Anmeldung durch einen Notar erfolgen muss. Zudem ist eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen (§ 40 GmbHG).

Welche Haftungsfolgen hat die Aufnahme eines neuen Gesellschafters?

Die Haftungsfolgen richten sich nach der jeweiligen Gesellschaftsform. Bei der Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) haftet der neu eingetretene Gesellschafter grundsätzlich auch für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, d.h., er tritt nicht nur in die laufenden, sondern auch in die bereits bestehenden Verpflichtungen der Gesellschaft ein (§ 130 HGB für die OHG, analoge Anwendung für die GbR gemäß § 705 BGB). Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG ist die Haftung grundsätzlich auf die Einlage beschränkt; eine persönliche Haftung für Altverbindlichkeiten besteht hier nicht. Besonderheiten können sich ergeben, wenn im Gesellschaftsvertrag anderweitige Haftungsregelungen aufgenommen wurden.

Welche steuerrechtlichen Konsequenzen können sich bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters ergeben?

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen haben. Zu prüfen ist insbesondere die Entstehung von Grunderwerbsteuer, ggf. auch Einkommensteuer, soweit durch die Aufnahme ein entgeltlicher Erwerb von Gesellschaftsanteilen erfolgt. Zudem kann bei Personengesellschaften die sogenannte „Mitunternehmerstellung“ steuerrechtlich relevant werden. Eine Änderung im Gesellschafterbestand kann auch Konsequenzen für die gewerbesteuerliche Behandlung haben. Zu beachten ist außerdem, dass bei der Übertragung oder Neuvergabe von Anteilen der Vorgang dem Finanzamt anzuzeigen ist und entsprechende steuerliche Meldepflichten bestehen.

Welche Mitteilungspflichten und Anzeigen sind zu beachten?

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, insbesondere bei Handelsgesellschaften, ist dem Handelsregister anzuzeigen. Dies betrifft insbesondere die GmbH (§ 40 GmbHG) und die AG (§ 67 AktG). Daneben bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt. Bei bestimmten Branchen, etwa im Bereich des Handwerks oder bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (z.B. Apotheken, Rechtsanwälte), sind zudem berufsrechtliche Institutionen zu benachrichtigen. Bei Unternehmen mit datenschutzrechtlichen Verpflichtungen kann auch eine Anpassung der internen Dokumentation notwendig sein.

Welche Auswirkungen hat der Eintritt eines neuen Gesellschafters auf bestehende Gesellschaftsverträge und Nebenabreden?

Mit dem Eintritt eines neuen Gesellschafters sind sämtliche bestehenden Vereinbarungen, die den Gesellschafterkreis betreffen – etwa Gesellschaftsverträge, Nebenabreden oder Gesellschafterbindungsverträge (z.B. Pool- oder Stimmbindungsverträge) – entsprechend anzupassen. Die neuen Gesellschafter sind in bestehende Vereinbarungen einzubeziehen oder es müssen neue, auf den geänderten Kreis abgestimmte Vereinbarungen getroffen werden. Dies umfasst auch Regelungen zu Nachschüssen, Austritt, Vorkaufsrechten, Wettbewerbsverboten usw., die auf den neuen Gesellschafter erweitert werden müssen.

Welche Fristen sind bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters zu beachten?

Gesetzliche Fristen finden sich insbesondere hinsichtlich der Handelsregisteranmeldung (§ 12 HGB), die „unverzüglich“ nach Änderung des Gesellschafterbestandes zu erfolgen hat. Verzögerungen können bußgeldbewährt sein (§ 14 HGB). Steuerliche Anzeigepflichten gegenüber den Finanzbehörden sind in der Regel innerhalb von vier Wochen zu erfüllen. Verzögerungen in der Mitteilung an berufsrechtliche Kammern können zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen.

Diese Fragen beziehen sich ausschließlich auf den rechtlichen Kontext bei der Aufnahme neuer Gesellschafter und umfassen die typischerweise zu beachtenden Regelungen und Erfordernisse.