Auflösung der Lebenspartnerschaft: Begriff, Einordnung und Bedeutung
Die Auflösung der Lebenspartnerschaft bezeichnet das gerichtliche Verfahren, mit dem eine eingetragene Lebenspartnerschaft beendet wird. Sie entspricht in Ablauf und rechtlichen Folgen weitgehend einer Scheidung. Seit der Einführung der Ehe für alle können in Deutschland keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden; bereits bestehende Lebenspartnerschaften bestehen fort und können entweder aufgelöst oder in eine Ehe umgewandelt werden. Die Auflösung beendet die persönliche und vermögensrechtliche Verbindung der Partnerinnen oder Partner mit Wirkung ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Voraussetzungen der Auflösung
Zerwürfnis und Trennungszeit
Voraussetzung ist regelmäßig das endgültige Scheitern der Lebensgemeinschaft. In der Praxis zeigt sich dies durch eine Trennung auf Dauer. Als Richtwert gilt eine mindestens einjährige Trennung, wenn beide die Auflösung wünschen, und eine länger andauernde Trennung, wenn eine Partei widerspricht. Die Trennung kann in derselben Wohnung stattfinden, wenn Haushalt und Lebensführung klar getrennt sind.
Härtefallkonstellationen
In besonderen Ausnahmesituationen kann die Auflösung ausnahmsweise ohne längere Trennungszeit erfolgen, wenn das Festhalten an der Lebenspartnerschaft offensichtlich unzumutbar wäre.
Gerichtliches Verfahren
Zuständigkeit und Antrag
Über die Auflösung entscheidet das Familiengericht. Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag. Grundsätzlich ist anwaltliche Vertretung für den Antrag erforderlich. Zuständig ist in der Regel das Gericht am Wohnsitz einer oder beider Partnerinnen oder Partner, unter Berücksichtigung familiärer Umstände.
Verfahrensablauf
Das Gericht klärt die Voraussetzungen der Auflösung und führt von Amts wegen regelmäßig den Versorgungsausgleich (Ausgleich von Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung) durch, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung besteht und keine Ausnahmen greifen. Nach Anhörung der Beteiligten erfolgt der Auflösungstermin. Mit dem Beschluss wird die Lebenspartnerschaft beendet; die Wirkung tritt mit Rechtskraft ein.
Rechtsmittel und Rechtskraft
Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel möglich. Mit Eintritt der Rechtskraft werden die persönlichen und vermögensrechtlichen Folgen verbindlich; ab diesem Zeitpunkt gelten die Partnerinnen oder Partner als nicht mehr verbunden.
Vermögensrechtliche Folgen
Güterstand und Zugewinnausgleich
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, galt in eingetragenen Lebenspartnerschaften ein gesetzlicher Güterstand, der dem der Zugewinngemeinschaft entspricht. Bei Auflösung wird der während der Partnerschaft erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen. Maßgeblich sind Anfangs- und Endvermögen; der finanziell weniger begünstigte Teil kann einen Ausgleich verlangen.
Hausrat und Wohnungszuweisung
Gegenstände des gemeinsamen Haushalts werden nach Billigkeit verteilt, wobei Nutzung, Herkunft, wirtschaftliche Belange und Kindesinteressen berücksichtigt werden. Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht einer Person die alleinige Nutzung zuweisen, zeitlich befristet oder dauerhaft, wenn dies erforderlich ist.
Schulden und Verträge
Verbindlichkeiten bleiben grundsätzlich bei derjenigen Person, die sie eingegangen ist. Gemeinsame Schulden treffen beide. Laufende Verträge (etwa Miet- oder Versorgungsverträge) sind nach den vertraglichen Regelungen und der tatsächlichen Nutzung anzupassen oder zuzuweisen.
Unterhalt
Unterhalt während der Trennung
Für die Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Auflösung kann es zu Unterhaltsansprüchen kommen, die sich an den Lebensverhältnissen während der Partnerschaft orientieren und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen.
Unterhalt nach der Auflösung
Nach Rechtskraft kommen Unterhaltsansprüche in Betracht, insbesondere bei Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, oder zur Aufstockung bei fortbestehender Einkommensdifferenz. Umfang und Dauer richten sich nach Bedarf, Leistungsfähigkeit sowie Zumutbarkeit und können befristet oder der Höhe nach begrenzt werden.
Versorgungsausgleich (Rentenangleich)
Während der Partnerschaft erworbene Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung werden grundsätzlich hälftig ausgeglichen. Dies betrifft gesetzliche, betriebliche und private Versorgungen, soweit sie ausgleichsfähig sind. Der Ausgleich erfolgt in der Regel automatisch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen modifiziert oder ausgeschlossen sein.
Kinder und elterliche Verantwortung
Bestehen gemeinsame Kinder, etwa durch Adoption, werden Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmung und Umgang nach dem Kindeswohl geregelt. Finanzielle Verantwortung wird durch den Kindesunterhalt sichergestellt. Entscheidungen hierzu trifft das Familiengericht, wenn keine einvernehmliche Lösung vorliegt.
Namen, Erb- und Steuerfolgen, Versicherung
Name
Ein während der Lebenspartnerschaft geführter Name kann grundsätzlich beibehalten werden. Eine Wiederannahme eines früheren Namens ist durch Erklärung möglich.
Erb- und Steuerrecht
Mit Rechtskraft der Auflösung enden gesetzliche Erbrechte und steuerliche Begünstigungen, die an den Partnerstatus anknüpfen. Individuelle Regelungen von Todes wegen bleiben wirksam, soweit sie nicht widerrufen oder anderweitig beendet sind.
Kranken- und Sozialversicherung
Mit Beendigung der Partnerschaft enden regelmäßig Ansprüche aus abgeleiteten Mitversicherungen. Die eigene Absicherung ist entsprechend der jeweiligen Systemregeln fortzuführen.
Internationale Bezüge
Bei Auslandsbezug (unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, Wohnsitze, im Ausland begründete Partnerschaften) stellen sich Fragen der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts. Anerkennung und Auflösung ausländischer Partnerschaftsformen sind möglich, hängen aber von der konkreten Ausgestaltung der ausländischen Rechtsinstitute und Kollisionsregeln ab.
Dauer und Kosten
Die Dauer des Verfahrens variiert je nach Komplexität, insbesondere durch den Versorgungsausgleich und vermögensrechtliche Auseinandersetzungen. Die Kosten setzen sich aus Gerichts- und Anwaltsgebühren zusammen und richten sich nach wirtschaftlichen Parametern. Eine staatliche Unterstützung der Verfahrenskosten kann in Betracht kommen, vorbehaltlich der gesetzlichen Voraussetzungen.
Umwandlung in eine Ehe
Bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Dies ist ein eigenständiger Vorgang und keine Auflösung. Rechte und Pflichten aus der Lebenspartnerschaft werden in der Ehe fortgeführt; die Dauer der Lebenspartnerschaft kann für ehebezogene Fragen Bedeutung behalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Worin unterscheidet sich die Auflösung der Lebenspartnerschaft von der Scheidung?
Beide Verfahren beenden eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft durch Entscheidung des Familiengerichts. Inhaltlich und verfahrensrechtlich sind sie nahezu gleich ausgestaltet; Unterschiede ergeben sich vor allem aus der historischen Entstehung und einzelnen Begrifflichkeiten.
Ist ein Trennungsjahr zwingend erforderlich?
Regelmäßig ist eine Trennungszeit von etwa einem Jahr erforderlich, wenn beide die Auflösung wünschen. Bei widersprechender Partei wird ein längerer Zeitraum als Beleg für das endgültige Scheitern zugrunde gelegt. In besonderen Härtefällen kann die Auflösung ohne längere Trennungszeit erfolgen.
Wer entscheidet über den Versorgungsausgleich?
Der Ausgleich von Renten- und Versorgungsanwartschaften wird grundsätzlich vom Familiengericht im Rahmen des Auflösungsverfahrens von Amts wegen durchgeführt, sofern keine wirksame abweichende Vereinbarung besteht und keine Ausnahmen greifen.
Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung und dem Hausrat?
Die Zuweisung der Wohnung und die Verteilung des Hausrats erfolgen nach Billigkeitsgesichtspunkten. Maßgeblich sind Nutzung, wirtschaftliche Verhältnisse und das Wohl vorhandener Kinder. Erforderlichenfalls trifft das Gericht eine Entscheidung.
Wie werden Schulden verteilt?
Für individuelle Schulden haftet grundsätzlich die Person, die sie eingegangen ist. Für gemeinsame Verbindlichkeiten haften beide. Die interne Verteilung richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und den Grundsätzen des Vermögensausgleichs.
Können ausländische Lebenspartnerschaften in Deutschland aufgelöst werden?
Ja, unter Beachtung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts. Entscheidend sind die Anknüpfungspunkte wie Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und die rechtliche Ausgestaltung der ausländischen Partnerschaft.
Welche Unterhaltsansprüche kommen in Betracht?
Unterhalt kann während der Trennung und nach der Auflösung bestehen, unter anderem bei Kinderbetreuung, Krankheit, Alter, Erwerbslosigkeit, Ausbildung oder zur Aufstockung. Höhe und Dauer orientieren sich an Bedarf, Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit.