Begriff und Einführung: Auflösung der Lebenspartnerschaft
Die Auflösung der Lebenspartnerschaft bezeichnet in Deutschland die formelle Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Seit Einführung der „Ehe für alle“ im Jahr 2017 können Lebenspartnerschaften nicht mehr neu begründet, wohl aber weiterhin nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen aufgelöst werden. Die rechtlichen Vorschriften zur Auflösung orientieren sich stark an denen der Ehescheidung, weisen jedoch in Detailfragen eigenständige Besonderheiten auf. Die Auflösung hat weitreichende persönliche, vermögensrechtliche und sozialrechtliche Folgen.
Rechtliche Voraussetzungen der Auflösung einer Lebenspartnerschaft
Trennungszeit und Trennungsjahr
Eine Lebenspartnerschaft kann grundsätzlich nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Lebenspartner aufgelöst werden (§ 15 LPartG). Zentrale Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Auflösung beantragen oder einer der Lebenspartner zustimmt. Bei einseitigem Antrag ohne Zustimmung muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Lebenspartnerschaft nachweislich zerrüttet ist und nicht wiederhergestellt werden kann (sogenanntes Zerrüttungsprinzip).
Getrenntleben
Getrenntleben im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zwischen den Lebenspartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer der Partner dies erkennbar nicht mehr will. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, sofern keine „Lebensgemeinschaft von Tisch und Bett“ mehr besteht.
Ausnahme: Härtefälle
In besonderen Ausnahmefällen kann die Lebenspartnerschaft schon vor Ablauf des Trennungsjahres aufgelöst werden, wenn das Festhalten an der Partnerschaft aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr zumutbar erscheint (Härtefallregelung, § 15 Abs. 2 LPartG, in Anlehnung an § 1565 Abs. 2 BGB).
Verfahren zur Auflösung der Lebenspartnerschaft
Antragsstellung und Verfahrensablauf
Das Verfahren wird ausschließlich durch Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) in die Wege geleitet. Für die Antragstellung ist zwingend die Mitwirkung einer rechtsberatenden Person erforderlich. Dem Antrag sind Nachweise über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie über das Trennungsjahr beizufügen. Im Regelfall wird das Verfahren im schriftlichen Verfahren abgewickelt; in den meisten Fällen erfolgt abschließend ein mündlicher Termin.
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht prüft die Voraussetzungen und erlässt einen Beschluss mit der Feststellung, dass die Lebenspartnerschaft aufgelöst ist. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam; bis dahin besteht die Lebenspartnerschaft rechtlich fort.
Rechtsfolgen der Auflösung
Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung
Mit der Auflösung der Lebenspartnerschaft treten, ähnlich wie bei der Ehescheidung, wichtige vermögensrechtliche Konsequenzen ein:
- Versorgungsausgleich: Im Regelfall findet ein Versorgungsausgleich statt (§§ 20 ff. LPartG i.V.m. §§ 1587 ff. BGB). Dabei werden während der Lebenspartnerschaft erworbene Rentenanwartschaften ausgeglichen.
- Nachehelicher Unterhalt: Nach Beendigung der Lebenspartnerschaft können unter bestimmten Bedingungen Unterhaltsansprüche bestehen (§ 16 LPartG, entsprechend § 1569 ff. BGB).
Güterrechtliche Fragen
Sofern die Lebenspartner nicht ausdrücklich Gütertrennung vereinbart haben, gilt die Zugewinngemeinschaft. Im Zuge der Auflösung ist der während der Partnerschaft erwirtschaftete Zugewinn auszugleichen.
Wohnungszuweisung und Hausrat
Das Gericht kann im Rahmen der Auflösung über die Zuweisung der ehemals gemeinsam genutzten Wohnung sowie über die Verteilung des Hausrats entscheiden (§ 17 LPartG, §§ 1361b, 1568a BGB analog).
Wirkung gegenüber Dritten und sozialrechtliche Konsequenzen
Mit der rechtskräftigen Auflösung der Lebenspartnerschaft enden alle auf der Lebenspartnerschaft beruhenden Wirkungen, etwa im Erbrecht und im Sozialrecht (z. B. Hinterbliebenenrente, Zugehörigkeit zu Familienkrankenversicherung).
Besonderheiten: Umwandlung in eine Ehe
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1. Oktober 2017 können bestehende Lebenspartnerschaften auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden. Nach Umwandlung gelten ausschließlich die Regelungen über die Ehescheidung. Die reine Auflösung einer Lebenspartnerschaft bleibt aber weiterhin rechtlich eigenständig geregelt, solange sie nicht in eine Ehe überführt wurde.
Internationale Bezüge
In grenzüberschreitenden Fällen ist das internationale Privatrecht zu beachten. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Auflösung einer Lebenspartnerschaft bestimmen sich grundsätzlich nach deutschem Recht, sofern die Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht begründet wurde. Bei Partnerschaften im Ausland gelten ggf. abweichende Vorschriften.
Literaturquellen und weiterführende Hinweise
Eine detaillierte Darstellung zu den einzelnen Rechtsfolgen und zu möglichen Besonderheiten findet sich im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) selbst sowie in den entsprechenden Kommentaren und Gesetzesmaterialien.
Fazit
Die Auflösung der Lebenspartnerschaft ist ein formalisiertes gerichtliches Verfahren mit weitreichenden persönlichen und vermögensrechtlichen Auswirkungen. Die gesetzlichen Vorschriften orientieren sich am Eherecht, sind aber eigenständig ausgestaltet. Aufgrund der Vielfalt der rechtlichen Folgen ist eine umfassende Auseinandersetzung mit den jeweiligen Regelungen unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Welche formalen Schritte sind zur Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erforderlich?
Für die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist grundsätzlich ein gerichtliches Verfahren notwendig, das dem Ehescheidungsverfahren entspricht. Die Partner müssen die Aufhebung formell beim zuständigen Familiengericht beantragen. Voraussetzung ist überwiegend das Trennungsjahr, in dem die Lebenspartner mindestens ein Jahr getrennt leben müssen, um die Zerrüttung der Partnerschaft zu beweisen. Während dieses Jahres dürfen keine gemeinsamen wirtschaftlichen Aktivitäten oder typische Partnerschaftsleistungen erbracht werden. Der Antrag auf Aufhebung wird in der Regel von einem Rechtsanwalt eingereicht; zumindest einer der Partner muss anwaltlich vertreten sein. Nach Einreichung des Antrags prüft das Gericht die Voraussetzungen, insbesondere die Trennung, und führt gegebenenfalls eine Anhörung beider Partner durch. Ohne eine formelle gerichtliche Entscheidung ist die Lebenspartnerschaft rechtlich nicht aufgelöst.
Müssen bei der Auflösung einer Lebenspartnerschaft Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich durchgeführt werden?
Ja, bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten im Wesentlichen dieselben Regelungen wie bei einer Ehescheidung: Das Familiengericht prüft, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Der Versorgungsausgleich umfasst die Aufteilung der während der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Partnern. Der Zugewinnausgleich ist ebenfalls möglich, sofern diese Regelung im Lebenspartnerschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wurde. Hierbei werden die während der Lebenspartnerschaft erzielten Vermögenszuwächse beiden Partnern jeweils zur Hälfte zugerechnet. Beide Ausgleiche erfolgen auf Antrag und unterliegen bestimmten Ausnahmen, etwa einem Ausschluss durch notarielle Vereinbarung oder wenn sie grob unbillig wären.
Welche rechtlichen Regelungen gelten für das gemeinsame Sorgerecht eines Kindes nach Auflösung der Lebenspartnerschaft?
Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder richtet sich nach den allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften (§§ 1626 ff. BGB). Ist eines der Partner zum Zeitpunkt der Auflösung der rechtliche Elternteil des Kindes, kann das gemeinsame Sorgerecht entweder weiterhin ausgeübt oder auf einen Elternteil übertragen werden, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht entscheidet auf Antrag unter Berücksichtigung der Kindesinteressen über das Sorgerecht und das Umgangsrecht der Partner. Besteht keine rechtliche Elternschaft beider Partner, bestehen entsprechende Rechte und Pflichten ausschließlich für den rechtlichen Elternteil.
Welche Unterhaltsansprüche können nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft geltend gemacht werden?
Nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft gelten im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB analog) grundsätzlich die gleichen Ansprüche wie nach einer Scheidung. Dies umfasst den Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit sowie Aufstockungsunterhalt zur Sicherung des Lebensstandards. Der bedürftige Partner muss seinen Bedarf darlegen und der leistungsfähige Partner zur Zahlung in der Lage sein. Die Höhe und Dauer des Anspruchs richten sich u.a. nach der Dauer der Lebenspartnerschaft, den wirtschaftlichen Verhältnissen und individuellen Umständen.
Welche Regelungen gelten für die Aufteilung des Hausrats nach der Beendigung einer Lebenspartnerschaft?
Die Aufteilung des gemeinsam genutzten Hausrats erfolgt ebenfalls gemäß den für Eheleute geltenden Vorschriften des § 1568b BGB, der entsprechend auf Lebenspartner angewandt wird. Hierbei werden alle während der Partnerschaft gemeinsam angeschafften und von beiden Partnern genutzten Haushaltsgegenstände betrachtet. Das Familiengericht kann auf Antrag bestimmen, welchem Partner welche Gegenstände zugeteilt werden, um eine angemessene und faire Verteilung zu erreichen. Einzelinteressen, etwa die Nutzung bei Kinderbetreuung, werden dabei besonders berücksichtigt.
Wie wirkt sich die Auflösung der Lebenspartnerschaft auf gemeinsame Mietverhältnisse und Wohnrechte aus?
Nach § 17 LPartG i. V. m. §§ 1568a, 1568b BGB kann das Gericht auf Antrag bestimmen, welcher Partner in der bisherigen gemeinsamen Wohnung verbleiben darf, wenn beide daran ein Interesse haben. Dies betrifft sowohl Mietwohnungen als auch gemeinsam erworbene Immobilien. Die Entscheidung orientiert sich am Einzelfall, z.B. am Kindeswohl, finanziellen Verhältnissen oder der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels. Gegebenenfalls wird der Mietvertrag auf den verbleibenden Partner allein übertragen; der ausscheidende Partner muss dann aus dem Mietverhältnis entlassen werden.
Welche Rechte bestehen hinsichtlich gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten nach der Auflösung der Lebenspartnerschaft?
Verbindlichkeiten, die gemeinsam während der Lebenspartnerschaft eingegangen wurden, bestehen in der Regel fort und haften beide Partner gesamtschuldnerisch, es sei denn, vertraglich ist etwas anderes vereinbart. Nach der Trennung sollte im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder durch vertragliche Vereinbarung geregelt werden, wer welche Schuld trägt und ob ein interner Ausgleich stattfindet. Gegenüber Gläubigern haften in der Regel jedoch weiterhin beide Partner, unabhängig von internen Absprachen. Eine rechtskräftige Haftungsfreistellung ist meist nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich.