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Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft


Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bezeichnet im deutschen Familienrecht das tatsächliche oder rechtliche Ende des gemeinsamen Lebens zweier Ehepartner im Sinne des § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie ist nicht mit der förmlichen Aufhebung einer Ehe durch ein gerichtliches Urteil zu verwechseln, sondern meint insbesondere die Trennung als Vorstufe zur Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat weitreichende rechtliche Folgen hinsichtlich Unterhalt, Güterrecht, elterliche Sorge und vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen.

Rechtliche Definition und Abgrenzung

Unter der ehelichen Lebensgemeinschaft versteht man das Zusammenleben der Ehepartner, geprägt durch eine geistig-seelische und wirtschaftliche Bindung sowie durch eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer der Ehepartner diese Gemeinschaft nicht wiederherstellen will.

Tatsächliche Trennung

Die tatsächliche Trennung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Ehegatten getrennt wohnen (physische Trennung) oder – soweit sie weiterhin in derselben Wohnung leben – keine häusliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr führen. Hierzu gehört, dass keine gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen werden, getrennte Konten geführt werden und keine gegenseitige Versorgung im Alltag stattfindet.

Rechtliche Trennung

Die rechtliche Trennung umfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch Konstellationen, in denen die Eheleute aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen weiterhin die Wohnung teilen. Auch in solchen Fällen kann eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft anzunehmen sein, sofern jeder Partner für sich lebt und keine wechselseitige Verantwortung mehr besteht.

Voraussetzungen und Nachweise der Aufhebung

Voraussetzungen für das Getrenntleben

  • Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
  • Getrennte Wirtschaftführung und Nutzung von Wohn- und Schlafräumen
  • Fehlen von Gemeinsamkeiten im Alltag
  • Mindestens einer der Ehegatten will die eheliche Gemeinschaft nicht wiederherstellen

Nachweise

Im Falle von Streitigkeiten (etwa hinsichtlich des Trennungsunterhaltes oder des Beginns des Trennungsjahres im Scheidungsverfahren) ist der Zeitpunkt der Trennung und damit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nachzuweisen. Dies geschieht typischerweise durch:

  • Schriftliche Mitteilungen über die Trennung
  • Aussagen von Zeugen
  • Räumliche Veränderungen (z.B. Ummeldung, Auszug aus der gemeinsamen Wohnung)
  • Nachweise über getrennte Kontoführung und Haushaltsführung

Gesetzliche Regelungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt im Abschnitt „Ehescheidung“ zentral relevante Aspekte:

  • § 1567 BGB: Legaldefinition des Getrenntlebens
  • § 1361 BGB: Trennungsunterhalt
  • § 1567 Abs. 2 BGB: Scheitern der Ehe bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft

Weitere Regelungen

  • Versorgungsausgleich: Beginnt für spätere Berechnungen der zu teilenden Anwartschaften mit dem Zeitpunkt der Trennung
  • Kindesunterhalt und elterliche Sorge: Auswirkungen hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Betreuung gemeinsamer Kinder

Auswirkungen der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung

Nach deutschem Recht ist für eine Scheidung (§ 1565 BGB) grundsätzlich erforderlich, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben (sog. Trennungsjahr). Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft markiert den Beginn dieses Zeitraums. Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich.

Trennungsunterhalt

Ab dem Zeitpunkt der Trennung entsteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Der getrennt lebende Ehepartner, der wirtschaftlich schlechter gestellt ist, kann Unterhalt verlangen, um seinen bisherigen Lebensstandard zumindest zum Teil aufrechtzuerhalten.

Güterrechtliche Konsequenzen

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet noch keine sofortige Wirkung hinsichtlich des Güterrechts. Erst mit Zustellung des Scheidungsantrages endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1384 BGB), doch für bestimmte Ansprüche (z.B. Ausgleich von Haushaltsgegenständen oder Ehewohnung) ist der Zeitpunkt der Trennung maßgeblich.

Wohnungszuweisung und Haushaltsteilung

Im Rahmen der Trennung können Ehegatten verlangen, dass die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen wird (§ 1361b BGB), insbesondere bei unzumutbarer gemeinsamer Nutzung. Die Regelungen zur Teilung des Hausrats knüpfen ebenfalls an die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft an.

Auswirkungen auf Kinder

Im Zusammenhang mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind Regelungen zum Umgangsrecht, Sorgerecht und Kindesunterhalt zu beachten. Nach § 1626 BGB besteht das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich fort, sofern keine gerichtliche Abänderung beantragt wird.

Steuerrechtliche Folgen

Getrennt lebende Ehegatten können im Trennungsjahr noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden; ab dem Folgejahr besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf das Ehegattensplitting.

Beendigung der Aufhebung

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann aufgehoben werden, wenn die Eheleute das Zusammenleben wieder aufnehmen. In einem solchen Fall beginnt ein neues Trennungsjahr, falls später erneut die Scheidung begehrt wird.

Abgrenzung zur Ehenichtigkeit und Eheaufhebung

Die Begriffe „Eheaufhebung“ und „Ehenichtigkeit“ sind rechtlich streng von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu trennen. Während die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein tatsächlicher Zustand ist und das Getrenntleben beschreibt, beinhalten Eheaufhebung und Ehenichtigkeit gerichtliche Verfahren, in denen die Ehe von Anfang an als ungültig (nichtig) oder rückwirkend aufgehoben wird (§§ 1313 ff. BGB).

Zusammenfassung

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft markiert im Familienrecht einen zentralen Punkt für zahlreiche rechtliche Folgen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung. Die genaue Feststellung des Zeitpunkts und der Voraussetzungen dieses Zustands ist von erheblicher Bedeutung für Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung sowie für Fragen rund um das Sorgerecht und die Steuerpflicht. Der Begriff beschreibt ausdrücklich die tatsächliche Auflösung der partnerschaftlichen Bindungen, was wesentliche rechtliche Konsequenzen sowohl für die Ehegatten selbst als auch für gemeinsame Kinder nach sich zieht.

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt die eheliche Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinne als aufgehoben?

Im rechtlichen Kontext gilt die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgehoben, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche, wirtschaftliche und persönliche Verbundenheit mehr besteht. Konkret bedeutet dies, dass die Ehepartner nicht mehr gemeinsam wirtschaften, ihre Lebensplanung nicht mehr miteinander abstimmen, keine häusliche Gemeinschaft mehr führen und intime, persönliche Beziehungen eingestellt wurden. Eine räumliche Trennung, wie etwa das Ausziehen eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, ist ein starkes Indiz, aber nicht zwingend erforderlich. Auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung kann durch sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“ die Lebensgemeinschaft als aufgehoben gelten, sofern der Nachweis über die fehlende persönliche und wirtschaftliche Verbindung gegeben ist. Entscheidend ist stets das Vorliegen klarer Anhaltspunkte, dass es den Ehegatten am Willen zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt und sie getrennt leben wollen.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft?

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat zahlreiche rechtliche Konsequenzen. Zunächst beginnt mit der Trennung die gesetzliche Trennungsfrist, die Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren ist. Nach § 1566 Absatz 1 BGB ist eine Scheidung in Deutschland in der Regel erst nach Ablauf eines Trennungsjahrs möglich. Mit der Aufhebung entstehen zudem Ansprüche auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB. Auch der Versorgungsausgleich wird auf den Zeitpunkt der Trennung bezogen, ebenso wie etwaige Zugewinnausgleichsansprüche. Die Trennung hat außerdem Auswirkungen auf das Sorgerecht für gemeinsame Kinder sowie auf die Nutzung der Ehewohnung und auf die Verteilung des Hausrats nach §§ 1361b, 1361a BGB. Steuerlich ergibt sich spätestens mit Ablauf des Jahres der Trennung der Wechsel in die Einzelveranlagung.

Muss die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dokumentiert oder angezeigt werden?

Ein formaler Antrag oder eine amtliche Meldung zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist im deutschen Recht nicht erforderlich. Es genügt, wenn wenigstens ein Ehepartner die Trennung herbeiführt und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weitergeführt werden soll. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, Datum und Umstände der Trennung schriftlich festzuhalten und diese, ggf. durch Zeugenaussagen, zu dokumentieren. In gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, kann die Glaubhaftmachung der Trennung von großer Bedeutung sein, da das Familiengericht prüft, ob und seit wann die Trennung tatsächlich vorliegt.

Welche Bedeutung hat die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Trennungsunterhalt?

Mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entsteht gemäß § 1361 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Voraussetzung ist, dass einer der Ehepartner nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus eigenen Einkünften und Vermögen zu bestreiten, während der andere leistungsfähig ist. Der Anspruch besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei insbesondere das Einkommen beider Ehepartner, bestehende Verbindlichkeiten und Unterhaltspflichten sowie außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Hat die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Auswirkungen auf das Sorge- und Umgangsrecht?

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und eine sich daran anschließende Trennung berühren das gemeinsame Sorgerecht für gemeinsame Kinder grundsätzlich nicht. Beide Elternteile behalten, sofern keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen, weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Das Umgangsrecht bleibt ebenfalls erhalten, d. h. beide Eltern sind dazu berechtigt und verpflichtet, Umgang mit ihrem Kind zu pflegen. Allerdings ist die tatsächliche Ausgestaltung von Sorge- und Umgangsrecht häufig mit organisatorischen Veränderungen verbunden, etwa im Hinblick auf den Aufenthalt des Kindes, den Betreuungsumfang oder die Alltagsentscheidungen. In Streitfällen kann auf Antrag eine gerichtliche Entscheidung notwendig werden, die das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellt.

Können Ehegatten trotz räumlicher Trennung weiterhin eine eheliche Lebensgemeinschaft führen?

Grundsätzlich ist das räumliche Zusammenleben ein starkes Indiz für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, jedoch kann diese in Ausnahmefällen auch ohne gemeinsames Wohnen bestehen-etwa bei längeren beruflichen Auslandsaufenthalten oder temporärer Trennung aus beruflichen Gründen, sofern weiterhin eine persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit vorliegt. Entscheidend ist die innere Bereitschaft und tatsächliche Praxis, das Leben gemeinsam zu führen, sprich: gegenseitige Fürsorge, Austausch in wesentlichen Lebensfragen und finanzielle Unterstützung. Umgekehrt kann sogar das gemeinsame Wohnen innerhalb einer Wohnung ohne persönliche Bindung eine aufgehobene Lebensgemeinschaft bedeuten, etwa bei „Trennung von Tisch und Bett“.

Welche Rolle spielt das Trennungsjahr im Rahmen der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft?

Das sogenannte Trennungsjahr ist nach deutschem Recht (§ 1566 BGB) eine zwingende Voraussetzung für die Ehescheidung im Regelfall. Mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft beginnt diese Frist. Während des Trennungsjahres müssen die Ehegatten vollständig getrennt leben, d. h. keine gemeinsam verfassten wirtschaftlichen, persönlichen oder sozialen Verbindungen mehr bestehen. Kurzzeitige Versöhnungsversuche, die nicht länger als etwa drei Monate andauern, unterbrechen das Trennungsjahr jedoch nicht. Der genaue Beginn der Trennung ist für die Anerkennung des Trennungsjahres in einem späteren Scheidungsverfahren ausschlaggebend und sollte daher, soweit möglich, eindeutig festgehalten werden, um den Ablauf des Trennungsjahres im Streitfall belegen zu können.