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Au-pair-Beschäftigung


Au-pair-Beschäftigung: rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

Die Au-pair-Beschäftigung ist ein international verbreitetes Austauschprogramm, das jungen Menschen ermöglicht, für einen befristeten Zeitraum in einer Gastfamilie im Ausland oder Inland zu leben und dadurch interkulturelle Erfahrungen zu sammeln. Zugleich unterstützen Au-pairs die Gastfamilie überwiegend in der Kinderbetreuung sowie bei leichten Hausarbeiten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Beschäftigung ergeben sich aus einem Zusammenspiel nationaler Rechtsvorschriften, völkerrechtlicher Abkommen sowie arbeits- und aufenthaltsrechtlicher Regelungen.

Definition und rechtlicher Charakter der Au-pair-Beschäftigung

Die Tätigkeit eines Au-pairs ist in den meisten Ländern bewusst als kein reguläres Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Vielmehr gilt die Au-pair-Beschäftigung in rechtlicher Hinsicht als ein durch Gegenseitigkeit geprägtes Austauschverhältnis mit Bildungsmotivation, dem kein klassisches Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Dies spiegelt sich auch im Aufenthaltsrecht und Sozialversicherungsrecht wider.

Internationale Rechtsgrundlagen

Europäisches Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung

Das maßgebliche völkerrechtliche Regelwerk bildet das Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung vom 24. November 1969 (ETS Nr. 68). Das Abkommen definiert Au-pairs als Personen, die vorübergehend bei einer Gastfamilie zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und Erweiterung der Bildung wohnen, gegen Verrichtung leichter Hausarbeiten und Kinderbetreuung.

Wichtige Eckpunkte des Abkommens sind:

  • Das Mindest- und Höchstalter (in der Regel zwischen 17 und 30 Jahren),
  • Freier Zugang zu Bildungseinrichtungen und Sprachkursen,
  • Angemessene Verpflegung, Unterbringung und ein monatliches Taschengeld,
  • Regelmäßige Freizeit sowie bezahlter Urlaub.

Nicht alle europäischen Staaten sind Vertragsparteien; nationale Vorschriften ergänzen oder gehen teils über das Abkommen hinaus.

Nationale Regelungen in Deutschland

Definition nach deutschem Recht

In Deutschland ist die Au-pair-Beschäftigung nicht gesondert im Gesetz geregelt, doch ergeben sich einschlägige Regelungen aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dem Sozialgesetzbuch (SGB), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), der Sozialversicherungsordnung sowie einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Die Bundesregierung und das Bundesverwaltungsamt veröffentlichen regelmäßig Leitfäden zu den Rahmenbedingungen.

Aufenthaltsrechtliche Regelungen

Für Au-pairs aus EU/EWR-Staaten und der Schweiz

Personen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie der Schweiz unterliegen gemäß dem Freizügigkeitsgesetz/EU keinem Visumzwang. Sie dürfen ohne besondere Aufenthaltstitel eine Au-pair-Tätigkeit aufnehmen.

Für Au-pairs aus Drittstaaten

Für Personen aus Drittstaaten ist im Regelfall ein Visum zum Zwecke der Au-pair-Beschäftigung erforderlich. Dieses wird nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Das Au-pair ist bei Tätigkeitsbeginn mindestens 18 und höchstens 26 Jahre alt,
  • Grundlegende Deutschkenntnisse (in der Regel mindestens A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) liegen vor,
  • Die Gastfamilie spricht als Familiensprache Deutsch,
  • Die Beschäftigung wird in der Regel für sechs bis zwölf Monate genehmigt (Verlängerungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt).

Die Au-pair-Beschäftigung ist von Anfang an befristet, ein anschließender Statuswechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist grundsätzlich möglich, bedarf aber einer gesonderten Prüfung.

Arbeitsrechtliche Einordnung

Arbeitsverhältnis oder Austauschverhältnis?

Au-pair-Tätigkeiten werden rechtlich regelmäßig nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts angesehen. Vielmehr handelt es sich um ein „familienähnliches Austauschverhältnis“, aus welchem wechselseitige Rechte und Pflichten resultieren. Das bedeutet insbesondere:

  • Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft,
  • Zahlung eines angemessenen Taschengelds (2024: mindestens 280 Euro/Monat),
  • Beteiligung an leichten Hausarbeiten und Kinderbetreuung (maximal 30 Stunden/Woche, an höchstens sechs Tagen die Woche, mit mindestens einem freien Tag pro Woche).

Der gesetzliche Mindestlohn findet auf die Tätigkeit von Au-pairs in Deutschland keine Anwendung (§ 22 Absatz 1 Satz 2 MiLoG).

Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen

Es bestehen spezielle Regelungen für maximale Arbeitszeit, Pausen und Freizeit. Au-pairs steht eine angemessene Freizeit zu, typischerweise mindestens ein freier Tag pro Woche sowie bezahlter Urlaub von mindestens vier Wochen bei zwölf Monaten Tätigkeit (anteilig bei kürzerem Aufenthalt).

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Au-pair-Beschäftigung ist grundsätzlich weder in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, noch in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Gastfamilie ist aber verpflichtet, für das Au-pair eine Unfallversicherung (gegen Arbeitsunfälle und Wegeunfälle) und eine private Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für Au-pairs aus EU/EWR-Staaten kann unter Umständen eine bestehende Auslandsversicherung ausreichend sein.

Weitere rechtliche Anforderungen

Meldepflichten und Aufenthaltsanzeige

Jedes Au-pair muss sich nach Einreise bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Bei Drittstaatsangehörigen ist regelmäßig eine persönliche Vorsprache zur biometrischen Erfassung erforderlich.

Schutz- und Fürsorgepflichten

Die Gastfamilie verpflichtet sich, das Au-pair vor diskriminierender und ausbeuterischer Behandlung zu schützen, ihm die Teilnahme an Sprachkursen zu ermöglichen und für angemessene Wohnbedingungen zu sorgen.

Vertragsrechtliche Grundlagen

Zwischen Au-pair und Gastfamilie wird regelmäßig ein schriftlicher Au-pair-Vertrag abgeschlossen, der die wesentlichen Rechte und Pflichten beider Seiten regelt. Inhalt des Vertrages sind insbesondere:

  • Beginn und Dauer des Aufenthalts,
  • Beschreibung der vorgesehenen Aufgaben,
  • Höhe des Taschengeldes,
  • Freizeit- und Urlaubsregelung,
  • Angaben zur Versicherung.

Der Vertrag sollte in einer verständlichen Sprache vorliegen und beiden Parteien vor Eintritt in das Au-pair-Verhältnis zugänglich gemacht werden.

Steuerrechtliche Aspekte

Das gezahlte Taschengeld an ein Au-pair wird in Deutschland steuerlich als „Unterhaltsleistung“ eingestuft und ist in der Regel steuerfrei, sofern die oben genannten Höchstgrenzen eingehalten werden. Zusätzliche Leistungen können jedoch steuerpflichtig sein. Gastfamilien können unter bestimmten Voraussetzungen entstandene Kosten im Bereich der Kinderbetreuung anteilig steuerlich geltend machen.

Beendigung des Au-pair-Verhältnisses

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Die Beendigung des Verhältnisses richtet sich nach dem Au-pair-Vertrag. Es bestehen keine besonderen gesetzlichen Kündigungsfristen, jedoch empfiehlt sich eine einvernehmliche Absprache oder eine Frist von zwei Wochen zur Ermöglichung der Übergangsplanung. Ein außerordentliches Beendigungsrecht besteht bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z.B. Unzuverlässigkeit, Misshandlung, Vertrauensbruch).

Rücknahmeerfordernisse bei Gastfamilienwechsel

Bei einem Wechsel der Gastfamilie ist das zuständige Visum oder der Aufenthaltstitel regelmäßig anzupassen beziehungsweise eine erneute Zustimmung der Ausländerbehörde einzuholen.

Besonderheiten beim internationalen Au-pair-Austausch

Insbesondere bei Drittstaaten gilt: Die Rechtslage kann je nach Herkunftsland und Einreiseland erheblich divergieren. Austauschorganisationen bieten hier Unterstützung bei Antragstellung und Vertragsgestaltung, rechtlich jedoch ausschlaggebend bleiben stets die gesetzlichen Vorgaben in Deutschland beziehungsweise dem jeweiligen Aufenthaltsland.

Fazit

Die Au-pair-Beschäftigung ist ein rechtlich besonders ausgestaltetes Austauschverhältnis, das wertvolle Möglichkeiten des interkulturellen Lernens bietet. Sie ist umfassend durch internationale und nationale Regelwerke normiert, mit klaren Vorgaben zu Aufenthalt, Arbeit, Sozialversicherung, Versicherungsschutz und Steuerrecht. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und deren Einhaltung stellen sicher, dass das Bildungs- und Austauschziel im Vordergrund steht und beide Seiten – Au-pair wie Gastfamilie – vor Benachteiligung geschützt werden. Ein schriftlicher Vertrag, korrekte Anmeldung und Versicherung sind zentrale Bestandteile einer rechtlich ordnungsgemäßen Au-pair-Beschäftigung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Au-pair-Beschäftigung in Deutschland erfüllt sein?

Für eine Au-pair-Beschäftigung in Deutschland gelten verschiedene rechtliche Voraussetzungen, die sowohl das aufnehmende Gastfamilienmitglied als auch das Au-pair selbst betreffen. Zunächst muss die Gastfamilie mindestens ein minderjähriges Kind betreuen und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, damit das Au-pair integriert werden kann. Das Au-pair sollte in der Regel zwischen 18 und 27 Jahre alt sein und einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Es wird vorausgesetzt, dass das Au-pair nicht mit der Gastfamilie verwandt ist. Darüber hinaus bedarf es eines Au-pair-Vertrags, der alle Rechte und Pflichten beider Parteien klar regelt, etwa zu Arbeitszeiten, Taschengeld, Urlaub, Sprachkurskosten sowie Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten benötigen zudem ein spezielles Visum, das ausdrücklich für die Au-pair-Tätigkeit ausgestellt werden muss. Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes ist für Au-pairs nicht verpflichtend, jedoch müssen die geltenden Vorgaben des Aufenthaltsrechts und die gesetzlichen Anforderungen an den Versicherungsschutz zwingend berücksichtigt werden.

Wie muss der Au-pair-Vertrag gestaltet sein und welche rechtlichen Inhalte sind zwingend notwendig?

Der Au-pair-Vertrag ist ein zentraler Bestandteil der rechtlichen Beziehung zwischen Gastfamilie und Au-pair. Er muss schriftlich abgeschlossen werden und regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten beider Parteien detailliert. Zwingend erforderlich sind Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit (in der Regel maximal 30 Stunden), zur Höhe des Taschengeldes (mindestens 280 Euro monatlich), zur Teilnahme an einem Sprachkurs inklusive Kostenübernahme durch die Gastfamilie (mindestens 50 Euro monatlich) und zu den Aufgaben des Au-pairs. Ferner müssen die Konditionen für Unterkunft und Verpflegung, die von der Gastfamilie kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, sowie Regelungen zum Urlaub (mindestens vier Wochen bezahlter Urlaub bei einem Jahr Aufenthalt) und zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung enthalten sein. Der Vertrag sollte auch eine Kündigungsregelung beinhalten, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Wochen üblich ist. Der vollständige Vertrag ist sowohl dem Au-pair als auch der entsprechenden Auslandsvertretung oder der Au-pair-Agentur vorzulegen.

Welche Regelungen gelten bezüglich Arbeitszeiten und Freizeit für Au-pairs nach deutschem Recht?

In Deutschland darf die Arbeitszeit eines Au-pairs maximal 30 Stunden pro Woche betragen, wobei Babysitting inbegriffen ist. Die tägliche Arbeitszeit sollte sechs Stunden nicht überschreiten; längere Einzelarbeitszeiten sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Zwischen den Arbeitseinsätzen ist eine angemessene Ruhezeit von mindesten elf zusammenhängenden Stunden täglich einzuhalten. Zudem stehen dem Au-pair mindestens eineinhalb freie Tage pro Woche sowie mindestens ein freies Wochenende im Monat zu. Die genaue Gestaltung der Arbeitszeiten sollte im Au-pair-Vertrag festgelegt werden und ist vom Gesetzgeber als mildes Arbeitsverhältnis („Dienstverhältnis besonderer Art“) ausgelegt, das keine vollständige Gleichstellung mit regulären Arbeitsverhältnissen vorsieht.

Wie ist das Au-pair in Deutschland rechtlich abgesichert (Sozialversicherung, Haftpflicht, Unfallversicherung)?

Im Rahmen der Au-pair-Beschäftigung ist es rechtlich vorgeschrieben, dass die Gastfamilie für das Au-pair eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung abschließt, die für den gesamten Aufenthaltszeitraum Gültigkeit besitzt. Das Au-pair ist nicht renten-, arbeitslosen- oder pflegeversicherungspflichtig, da das Beschäftigungsverhältnis als sogenanntes familienähnliches Dienstverhältnis geführt wird und unter die Haushaltsprivilegierung fällt. Krankenversicherung muss alle notwendigen Behandlungen sowie eine mögliche Schwangerschaft abdecken. Die Kosten für die vorgeschriebenen Versicherungen trägt grundsätzlich die Gastfamilie. Ein Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz ist häufig Voraussetzung für die Visumerteilung und muss den zuständigen Behörden vorgelegt werden.

Welche aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sind für Au-pairs aus Nicht-EU-Staaten zu beachten?

Au-pairs aus Nicht-EU-Staaten (auch Drittstaatsangehörige genannt) benötigen vor der Einreise nach Deutschland ein nationales Visum, das für die Tätigkeit als Au-pair ausgestellt wird (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 19c Abs. 1 AufenthG). Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland und setzt einen unterschriebenen Au-pair-Vertrag, eine Einladung der Gastfamilie, den Nachweis über die Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie einen Nachweis über einfache Deutschkenntnisse voraus. Nach Einreise besteht Meldepflicht bei der örtlichen Ausländerbehörde. Das Visum bzw. der Aufenthaltstitel wird in der Regel für maximal ein Jahr erteilt und kann nicht verlängert werden. Während der Beschäftigung als Au-pair sind weiterführende Erwerbstätigkeiten grundsätzlich nicht erlaubt.

Unterliegt das Taschengeld, das an das Au-pair gezahlt wird, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften?

Das an das Au-pair gezahlte Taschengeld gilt nach deutschem Recht nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn, sofern es sich um die Zahlung für ein familienähnliches Dienstverhältnis handelt. Es besteht daher keine Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen, solange die Beschäftigung ausschließlich im Rahmen der Au-pair-Tätigkeit und im vereinbarten Stundenumfang erfolgt. Wird das Au-pair aber darüber hinaus beschäftigt oder überschreitet die Tätigkeit das Maß des Au-pair-Verhältnisses, können steuer- und abgabenrechtliche Konsequenzen eintreten. Eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist nicht notwendig, solange alle gesetzlichen Vorgaben (Ausschließlichkeitskriterium, Höchstgrenze der Arbeitszeit, kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne) eingehalten werden. Die Gastfamilie muss jedoch die Kosten für die Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung übernehmen.

Wie lange darf ein Au-pair in Deutschland höchstens beschäftigt werden und gibt es Verlängerungsmöglichkeiten?

Die maximale Dauer einer Au-pair-Beschäftigung in Deutschland beträgt gesetzlich zwölf Monate. Eine Verlängerung des Aufenthaltsstatus über diesen Zeitraum hinaus ist nicht möglich; das Au-pair darf in der Regel nur einmal in Deutschland tätig werden. Ein kurzfristiger Aufenthalt unter sechs Monaten ist möglich, steht jedoch unter den gleichen restriktiven rechtlichen Bedingungen. Ein Wechsel in ein anderes aufnahmeberechtigtes Visum (z.B. zur Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung) ist im Einzelfall nach Ablauf der Au-pair-Beschäftigung möglich, unterliegt jedoch einem eigenen Prüfungsverfahren und gesetzlichen Vorgaben der Ausländerbehörde.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Au-pair-Beschäftigungen?

Verstöße gegen die rechtlichen Bestimmungen – etwa nicht oder fehlerhaft geschlossene Verträge, fehlender Versicherungsschutz, Überschreiten der Arbeitszeit oder fehlende Meldungen bei den Behörden – können empfindliche rechtliche Konsequenzen für Gastfamilien und Au-pairs nach sich ziehen. Verwaltungsrechtlich kann dies zu Geldbußen und, bei gravierenden Verstößen, zu einem Beschäftigungsverbot führen. Ausländerrechtlich kann das Au-pair zur sofortigen Ausreise aufgefordert werden, im schlimmsten Fall auch ein Wiedereinreiseverbot erhalten. Auch eine nachträgliche Aberkennung des Aufenthaltstitels ist möglich. Bei vorsätzlicher Beschäftigung ohne ausreichenden Versicherungsschutz oder bei Arbeitszeitüberschreitungen kann zudem eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Vorschriften erfolgen. Umfassende juristische Beratung wird daher empfohlen.