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Arrestanspruch


Definition und Grundlagen des Arrestanspruchs

Der Arrestanspruch ist ein zentrales Instrument des deutschen Zivilprozessrechts, der insbesondere im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche dient. Als sogenanntes Sicherungsmittel ermöglicht der Arrest die vorübergehende Beschlagnahme von Vermögensgegenständen oder die Verhängung anderer Sicherungsmaßnahmen gegen einen Schuldner. Ziel ist es, die Realisierung eines Hauptanspruchs im späteren Hauptsacheverfahren nicht zu gefährden und die spätere Zwangsvollstreckung abzusichern.

Rechtliche Einordnung

Der Arrestanspruch ist in den §§ 916 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Er unterscheidet sich von anderen Sicherungsmitteln, wie der einstweiligen Verfügung, durch seinen Anwendungsbereich und seine Voraussetzungen. Der Arrest kann sowohl im Hinblick auf Geldforderungen (dinglicher Arrest) als auch zur Sicherung anderer Ansprüche (personenrechtlicher Arrest) beantragt werden.

Arten des Arrests

Dinglicher Arrest

Beim dinglichen Arrest wird das Vermögen des Schuldners zum Zwecke der Sicherung einer Geldforderung vorläufig beschlagnahmt. Dies betrifft insbesondere Forderungen, bei denen die spätere Zwangsvollstreckung gefährdet erscheint.

Persönlicher Arrest

Der persönliche Arrest richtet sich darauf, die Person des Schuldners in ihrer Bewegungsfreiheit zu beschränken, um beispielsweise zu verhindern, dass sich der Schuldner dem Zugriff des Gläubigers durch Flucht entzieht.

Voraussetzungen des Arrestanspruchs

Ein Arrestanspruch setzt das Vorliegen bestimmter materiell-rechtlicher und prozessualer Voraussetzungen voraus, die kumulativ erfüllt sein müssen.

Arrestanspruch im engeren Sinne

Für den Erlass eines Arrestes ist zunächst ein Arrestanspruch erforderlich, d.h. ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, der durch den Arrest gesichert werden soll. Dies kann insbesondere eine fällige Geldforderung oder ein Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Sache sein.

Arrestgrund

Zusätzlich ist ein Arrestgrund erforderlich, der in § 917 ZPO geregelt ist. Ein Arrestgrund liegt in der Regel vor, wenn zu befürchten ist, dass die spätere Vollstreckung des Titels ohne den Arrest vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dies kann etwa dann gegeben sein, wenn Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Vermögensverschiebung oder Flucht des Schuldners bestehen.

Glaubhaftmachung

Sowohl der Arrestanspruch als auch der Arrestgrund müssen gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO). Dies erfolgt über geeignete Beweismittel, wie eidesstattliche Versicherungen, Urkunden oder Zeugen.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Das Arrestverfahren ist in der ZPO speziell geregelt und zeichnet sich durch besondere Eilbedürftigkeit aus. Es handelt sich um ein summarisches Verfahren, in dem das Gericht nicht die volle Beweisaufnahme durchführt, sondern eine summarische Prüfung vornimmt.

Antragstellung

Der Arrest kann entweder durch Antrag im laufenden Erkenntnisverfahren oder unabhängig davon beantragt werden. Zuständig ist das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist oder das allgemein für die Sache zuständig wäre.

Erlass und Vollziehung des Arrestes

Der Arrest wird grundsätzlich durch Arrestbefehl erlassen (§ 922 ZPO). Der Arrestbefehl setzt die Arrestmaßnahme sodann in Kraft, muss allerdings binnen eines Monats vollzogen werden (§ 929 Abs. 2 ZPO), da andernfalls seine Wirkung entfällt.

Die Vollziehung erfolgt, je nach Art des Arrests, durch den Gerichtsvollzieher mittels Pfändung und Verwahrung von Vermögensgegenständen oder – im Falle des persönlichen Arrests – durch Anordnung der Haft.

Rechtsmittel gegen den Arrest

Gegen den Arrestbefehl steht dem Schuldner der Widerspruch nach § 924 ZPO zur Verfügung. Überdies kann im Einzelfall auch die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) eingelegt werden. Die gerichtliche Entscheidung über den Erlass eines Arrestes ist somit nicht abschließend, sondern einer gerichtlichen Überprüfung unterworfen.

Wirkungen des Arrests

Durch den Vollzug des Arrests werden dem Schuldner Verfügungsbeschränkungen auferlegt. Im Fall des dinglichen Arrests werden Gegenstände des Schuldners beschlagnahmt oder gepfändet; im Rahmen des persönlichen Arrests kann die Freiheit der Person beschränkt werden.

Die Wirkung des Arrests ist auf Sicherung gerichtet, nicht jedoch auf endgültige Befriedigung des Gläubigers; hierfür ist ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel erforderlich. Die durch den Arrest geschaffene Sicherungsposition schützt den Gläubiger bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

Aufhebung und Schadensersatz

Wird der Arrest später aufgehoben, weil sich beispielsweise der Arrestanspruch oder der Arrestgrund als unbegründet erweisen, ist der Gläubiger nach § 945 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch den Vollzug des Arrests entstanden ist. Der Arrest ist somit stets mit einem gewissen Haftungsrisiko für den Antragsteller verbunden.

Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln

Der Arrest unterscheidet sich von der einstweiligen Verfügung vor allem durch seinen Sicherungszweck. Während die einstweilige Verfügung typischerweise auf die Sicherung eines Anspruchs auf eine bestimmte Handlung, Unterlassung oder Duldung gerichtet ist, dient der Arrest primär der Sicherung von Geldforderungen und vergleichbaren Ansprüchen.

Internationaler Arrest

Auch im internationalen Kontext kommt der Arrest zur Anwendung, insbesondere im Rahmen europäischer Verordnungen, wie etwa der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO), sowie im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen über zivilrechtliche Sicherungsmaßnahmen.

Zusammenfassung

Der Arrestanspruch ist ein bedeutsames Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, den Gläubiger vor vereitelnder Verfügung des Schuldners zu schützen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind anspruchsvoll, da sowohl ein Arrestanspruch als auch ein Arrestgrund vorliegen und glaubhaft gemacht werden müssen. Das Arrestverfahren ist durch Eilbedürftigkeit und summarische Prüfung geprägt und bietet dem Schuldner Rechtsschutz durch Widerspruch und Beschwerde. Die mit dem Arrest verbundene Haftung des Gläubigers nach Aufhebung unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung durch das Gericht.

Literatur und Quellen

  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 916 ff.
  • Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, aktuelle Auflage
  • Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, aktuelle Auflage
  • Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, aktuelle Auflage

Hinweis: Dieser Artikel ist für den Einsatz in einem Rechtslexikon konzipiert und vermittelt einen umfassenden Einblick in den Begriff „Arrestanspruch“ unter Berücksichtigung aller wesentlichen rechtlichen Aspekte.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen für einen Arrestanspruch erfüllt sein?

Ein Arrestanspruch setzt voraus, dass ein sogenannter Arrestgrund und ein Arrestanspruch im rechtlichen Sinne gegeben sind. Der Arrestanspruch selbst ergibt sich aus dem materiellen Recht und ist im Regelfall ein Anspruch auf eine Geld- oder bestimmte Sicherheitsleistung, dessen Durchsetzung durch eine vorübergehende Maßnahme gesichert werden soll. Ein Arrestgrund liegt insbesondere dann vor, wenn zu befürchten ist, dass ohne die Verfügung des Arrestes die Vollstreckung des künftigen (endgültigen) Titels vereitelt oder wesentlich erschwert wird, etwa bei drohender Vermögensverschiebung, Verschleierung oder Fluchtgefahr des Schuldners. Neben dem Arrestgrund und -anspruch ist die Glaubhaftmachung beider Tatbestandsmerkmale erforderlich-das bedeutet, der Antragsteller muss Tatsachen so vortragen und glaubhaft machen (meist mittels eidesstattlicher Versicherung oder Urkunden), dass das Gericht von ihrer Wahrscheinlichkeit überzeugt werden kann, ohne dass eine volle Beweisführung erforderlich ist.

Welches Rechtsmittel steht gegen einen Arrestbefehl zur Verfügung?

Gegen einen vom Gericht erlassenen Arrestbefehl kann sich der Schuldner zunächst mit dem sogenannten Widerspruch gemäß § 924 ZPO (Zivilprozessordnung) zur Wehr setzen. Der Widerspruch führt dazu, dass das Arrestverfahren in die mündliche Verhandlung übergeht und das Gericht die Sache umfassend prüft. Daneben besteht die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO, wenn der Arrestbefehl auf unzulässige Weise den Schuldner betrifft oder formelle Fehler aufweist. Beide Rechtsmittel können auch nebeneinander eingelegt werden. Im Rahmen des Widerspruchs wird die Entscheidung über die Berechtigung des Arrestes überprüft und ggf. aufgehoben oder abgeändert.

In welchen Verfahren kann ein Arrestanspruch geltend gemacht werden?

Der Arrestanspruch kommt in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten in Betracht, in denen es um die Sicherung von Geldforderungen oder anderen Ansprüchen geht, die grundsätzlich vollstreckbar sind. Dies betrifft regelmäßig Verfahren aus dem Handelsrecht, dem Familienrecht, dem Gesellschaftsrecht und insbesondere auch dem allgemeinen Zivilrecht, in denen eine über den regulären Klageweg hinausgehende Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Sicherung geltend gemachter Ansprüche besteht. Demgegenüber ist der Arrest im Straf-, Verwaltungs- oder Sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig ausgeschlossen, weil hierfür spezifische Schutzmaßnahmen vorgesehen sind.

Wie unterscheidet sich der Arrestanspruch von der einstweiligen Verfügung?

Der Arrestanspruch ist auf die Sicherung von Geldforderungen oder bestimmtem Vermögensbestand, sprich „Sicherungsgläubigerrechten“, gerichtet und dient primär der Erhaltung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeit. Seine zwangsweise Durchsetzung erfolgt z.B. durch die Pfändung von Konten oder Vermögensgegenständen. Die einstweilige Verfügung hingegen dient vornehmlich dem Schutz nichtvermögensrechtlicher, insbesondere individualrechtlicher Ansprüche (z.B. Unterlassungs- oder Duldungsansprüche) zur Regelung des vorläufigen Zustands. Beide Instrumente unterscheiden sich also im Regelungsziel, Anwendungsbereich und in den prozessualen Anforderungen.

Wer trägt die Beweislast für die Voraussetzungen eines Arrestanspruchs?

Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arrestantragsteller. Er muss sowohl die materielle Anspruchsgrundlage (Arrestanspruch) als auch den Arrestgrund substantiiert darlegen und glaubhaft machen. Das Maß der Glaubhaftmachung ist dabei geringer als der volle Beweis; es muss jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Voraussetzungen sprechen. Im Falle eines streitigen Arrestverfahrens (z.B. nach eingelegtem Widerspruch des Schuldners) verschärfen sich die Darlegungsanforderungen, können aber weiterhin durch eidesstattliche Versicherung, Urkunden oder Zeugen unterstützt werden.

Was passiert, wenn sich der Arrestantrag als unberechtigt herausstellt?

Hat sich der Arrestantrag nachträglich als unberechtigt erwiesen (beispielsweise weil der Arrestanspruch materiell nicht bestand oder kein Arrestgrund vorlag), so haftet der Antragsteller dem Antragsgegner grundsätzlich gemäß § 945 ZPO auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens. Diese Schadensersatzpflicht soll den missbräuchlichen Gebrauch des Arrests verhindern und stellt einen typischen Ausgleich für das mit dem Arrest verbunden Risiko für den Schuldner dar, insbesondere wenn eine Kontopfändung, Vermögensbeschlagnahme oder sonstige schwerwiegende Eingriffe erfolgt sind.

Wie lange wirkt ein Arrestbefehl und was ist zur endgültigen Durchsetzung des Anspruchs notwendig?

Ein Arrestbefehl hat regelmäßig nur vorläufigen Charakter und dient dazu, den zu sichernden Anspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu schützen. Er bleibt so lange wirksam, bis über die Hauptsache entschieden oder eine Aufhebung durch das Gericht erfolgt. Um den endgültigen Anspruch durchzusetzen, bedarf es eines Vollstreckungstitels aus dem Hauptsachverfahren (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid). Der Arrest alleine verhilft nicht zur endgültigen Befriedigung, sondern dient ausschließlich dem Sicherungszweck. Wird innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist keine Hauptsacheklage erhoben, kann der Arrest aufgehoben werden.