Legal Lexikon

Architekten


Rechtliche Definition und Stellung des Architekten

Der Begriff „Architekt“ bezeichnet im rechtlichen Kontext eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Studiums und ihrer Mitgliedschaft in einer Architektenkammer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen und berufstypische Tätigkeiten wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Architekt ist in Deutschland und anderen Ländern durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und berufsrechtlichen Regelungen umfassend reglementiert. Ziel dieser Vorschriften ist insbesondere der Schutz der Allgemeinheit, der Bauherrschaft und die Sicherstellung der Baukultur und Bauqualität.


Berufsbezeichnung und Schutz

Gesetzlicher Schutz des Titels

Der Titel „Architekt“ ist in Deutschland gesetzlich geschützt und darf nur von Personen geführt werden, die in die Architektenliste einer Architektenkammer des jeweiligen Bundeslandes eingetragen sind. Die rechtlichen Grundlagen hierfür bieten insbesondere die Architektengesetze der Bundesländer. Dies gilt ebenso für verwandte Berufsbezeichnungen wie „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“. Die widerrechtliche Führung der Bezeichnung „Architekt“ kann je nach Landesrecht eine Ordnungswidrigkeit darstellen und straf- oder bußgeldbewehrt sein.

Voraussetzungen zur Eintragung

Für die Eintragung in die Architektenliste müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums
  • Nachweis einer vorgeschriebenen praktischen Berufstätigkeit (in der Regel mindestens 2 Jahre)
  • Berufliche Zuverlässigkeit sowie Nachweis über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Berufsausübung und Tätigkeitsbereiche

Leistungsbild

Die Berufsaufgaben des Architekten werden im Wesentlichen durch das Bauvertragsrecht und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bestimmt. Typische Tätigkeitsfelder umfassen die Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung sowie städtebauliche und gestalterische Leistungen. Das Leistungsbild kann nach HOAI in neun Leistungsphasen unterteilt werden.

Selbstständigkeit und Angestelltenverhältnis

Architekten können sowohl selbstständig (freiberuflich) als auch in einem Angestelltenverhältnis tätig sein. Für die freiberufliche Tätigkeit gelten besondere Vorschriften der jeweiligen Kammergesetze sowie steuerliche und versicherungsrechtliche Regelungen.


Berufsrechtliche Regelungen

Mitgliedschaft in der Architektenkammer

Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer ist nicht nur Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung, sondern bringt auch berufsrechtliche Verpflichtungen mit sich. Dazu gehören:

  • Einhaltung der Berufspflichten gemäß Kammergesetz
  • Fortbildungspflichten
  • Gewährleistung des Verbraucherschutzes und der Baukultur

Berufsordnung und Sanktionen

Die Kammern erlassen Berufsordnungen, welche die Berufsausübung sowie das Verhalten gegenüber Auftraggebern, Kollegen und der Öffentlichkeit regeln. Verstöße gegen Berufspflichten, wie beispielsweise Interessenkonflikte, Pflichtverletzungen oder mangelnde Sorgfalt, können mit berufsständischen Maßnahmen (z.B. Rüge, Geldbuße) bis hin zur Streichung aus der Architektenliste geahndet werden.


Haftungsrechtliche Aspekte

Vertragliche Haftung

Architekten schließen mit ihren Auftraggebern in der Regel Werkverträge ab. Sie schulden die vereinbarte Leistung nach den Vorgaben der §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Haftung umfasst insbesondere die Mangelfreiheit der Planung und Bauüberwachung.

Deliktische Haftung

Neben der vertraglichen Haftung kann eine Haftung aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) bestehen, beispielsweise bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle.

Haftungshöchstgrenzen

Die Haftungsdauer richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfristen, beispielsweise fünf Jahre für Bauwerke. Es existieren keine allgemeinverbindlichen Haftungshöchstgrenzen; in der Praxis wird jedoch häufig eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen verlangt.


Architekt und Bauordnungsrecht

Genehmigungsbefugnis

Architekten sind in vielen Bundesländern als sogenannte Bauvorlageberechtigte anerkannt und dürfen Bauanträge einreichen sowie die Bauleitung wahrnehmen. Die Voraussetzungen hierfür sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.

Überwachungspflichten

Während der Ausführung des Bauwerks ist der Architekt verpflichtet, die Ausführung nach den genehmigten Plänen und nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überwachen, um die Sicherheit und die Einhaltung des Baurechts sicherzustellen.


Honorarrechtliche Regelungen

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Für die Vergütung der Leistungen der Architekten galt in Deutschland lange Zeit die HOAI, die verbindliche Mindest- und Höchstsätze für die Honorierung vorgab. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2019 sind diese jedoch nur noch als Orientierungshilfe zu betrachten. Verträge können, müssen sich aber nicht an die HOAI anlehnen. Die Honorareinigung ist dennoch schriftlich zu vereinbaren und muss transparent und nachvollziehbar ausgestaltet sein.


Berufsaufsicht und Schlichtungsstellen

Aufsicht durch die Architektenkammern

Die Architektenkammern üben die Aufsicht über ihre Mitglieder aus und kontrollieren die Einhaltung der Berufspflichten. Bei Differenzen zwischen Architekt und Auftraggeber kann die Kammer eine Schlichtungsstelle zur gütlichen Einigung anbieten.


Zusammenfassung

Der Architekt nimmt wegen seines vielseitigen und anspruchsvollen Berufsbildes eine besondere Position im Baugeschehen ein. Die rechtlichen Regelungen auf Landes- und Bundesebene garantieren die fachliche Eignung, Integrität und Zuverlässigkeit der Berufsangehörigen. Die gesetzlichen Vorschriften, beruflichen Pflichten, Haftungsregelungen sowie die Absicherung durch Berufshaftpflichtversicherungen und die bindende Mitgliedschaft in den Architektenkammern gewährleisten einen verlässlichen rechtlichen Rahmen für die Ausübung des Architektenberufs in Deutschland.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Architekten zur Berufsausübung in Deutschland erfüllen?

Um in Deutschland als Architekt tätig sein zu dürfen, ist die Eintragung in die Architektenliste der jeweiligen Architektenkammer des Bundeslandes zwingend erforderlich. Die Voraussetzungen dafür umfassen in der Regel das Absolvieren eines einschlägigen Hochschulstudiums der Architektur (mindestens vier Jahre gemäß EU-Berufsanerkennungsrichtlinie), eine praktische Berufserfahrung (mindestens zwei Jahre nach Abschluss des Studiums, je nach Bundesland auch länger) sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sind Kenntnisse in den Bereichen Bauordnungs- und Bauvertragsrecht nachzuweisen und eine persönliche Zuverlässigkeit zu garantieren. Erst nach erfolgter Eintragung darf der geschützte Titel „Architekt“ geführt werden und die eigenverantwortliche Tätigkeit als Architekt ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer ist Voraussetzung für bestimmte Rechte, wie das Erstellen von Bauvorlagen (Bauvorlageberechtigung) und die Vertretung gegenüber Bauämtern. Wer als Architekt tätig ist, ohne diese Eintragung, riskiert berufsrechtliche Sanktionen und Abmahnungen wegen unerlaubter Titelführung.

Welche typischen Vertragsarten bestehen im rechtlichen Verhältnis zwischen Architekt und Bauherr?

Das rechtliche Verhältnis zwischen Architekt und Bauherr wird im Allgemeinen über einen Architektenvertrag geregelt, der gemäß § 650p Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Werkvertrag einzustufen ist. Zentral ist hierbei der sogenannte „Bauvertrag“ für Planungs- und Überwachungsleistungen, der die wesentlichen Leistungspflichten des Architekten umfasst, wie Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Ausschreibung und Bauüberwachung. Ergänzende Regelungsgrundlagen bietet die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die verbindliche Vorgaben zu Vergütung und Leistungsbildern macht. Bei größeren Bauvorhaben kommen auch Generalplanerverträge oder Konsortialverträge zwischen mehreren Planern zur Anwendung. Wichtig ist, dass die Vertragsparteien detailliert Leistungsumfang, Fristen, Vergütung (z.B. nach HOAI oder frei verhandelt) und Haftungsfragen regeln. Seit der HOAI-Novelle 2021 gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit bei der Honorarvereinbarung, wobei Mindestsätze nur noch als Orientierung dienen; es besteht daher erhöhter Regelungsbedarf im Vertrag selbst. Pflichtverletzungen, Fristüberschreitungen und Leistungsabweichungen sollten detailliert geregelt werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Architekten aus rechtlicher Sicht?

Architekten haften im Rahmen ihrer Tätigkeit grundsätzlich nach Werkvertragsrecht (§§ 633 ff. BGB) für die mangelfreie Erstellung ihrer Planungs- und Überwachungsleistungen. Dies umfasst klassische Fehler wie Planungsmängel, fehlerhafte Bauüberwachung, unzureichende Abstimmung mit anderen Gewerken sowie Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (insbesondere Bauordnungsrecht und DIN-Normen). Die Haftung erstreckt sich nicht nur auf Vermögensschäden des Auftraggebers, sondern auch auf Personen- und Sachschäden. Architekten sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, die jedoch bestimmte Risiken (z.B. Vorsatz, gravierende Pflichtverletzungen) nicht deckt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt fünf Jahre ab Abnahme der Werkleistung (§§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Neben der zivilrechtlichen Haftung können auch berufsrechtliche Sanktionen durch die Architektenkammer oder öffentlich-rechtliche Folgen (z.B. Bußgelder oder Entzug der Bauvorlageberechtigung) eintreten, sofern schuldhafte Pflichtverletzungen, etwa bei der Einhaltung sicherheitsrelevanter Vorschriften, festgestellt werden.

Inwieweit sind Architekten zur Wahrung der Urheberrechte an ihren Planungsleistungen berechtigt?

Architekten genießen für ihre schöpferischen Planungsleistungen grundsätzlich Schutz durch das Urheberrecht (§§ 2, 4 UrhG), wenn die jeweilige Schöpfung eine hinreichende „Schöpfungshöhe“ im Sinne einer eigenständigen geistigen Leistung aufweist. Geschützt sind dabei sowohl Gesamtentwürfe als auch einzelne Pläne, sofern sie eine eigentümliche architektonische Gestaltungsleistung aufweisen. Das Urheberrecht verleiht dem Architekten insbesondere das Recht, über die Vervielfältigung, Verwertung und Änderung seiner Pläne zu bestimmen. Bauherren dürfen Pläne in der Regel nur für das konkret vereinbarte Bauvorhaben nutzen (Nutzungsrecht); eine weitergehende oder erneute Verwendung, insbesondere Änderungen ohne Zustimmung des Architekten, sind rechtswidrig. Im Rahmen von Architektenverträgen sollte explizit geregelt werden, in welchem Umfang Nutzungsrechte übertragen werden. Ein Verzicht auf das Urheberrecht kann vertraglich nur in engen Schranken erfolgen, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft bleibt grundsätzlich unübertragbar.

Welche Pflichten treffen den Architekten im Rahmen der Bauüberwachung?

Die Bauüberwachung gehört zu den sogenannten Grundleistungen der Leistungsphase 8 der HOAI. Rechtlich ist der Architekt verpflichtet, die Ausführung des Bauwerks regelmäßig und in kritischen Phasen persönlich zu kontrollieren, um die Übereinstimmung der Bauausführung mit den genehmigten Plänen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den geltenden Vorschriften sicherzustellen. Dies beinhaltet die Kontrolle von Bauausführung und Bauablauf, Überprüfung der verwendeten Materialien, Kontrolle von Handwerksleistungen, Überwachung der Mängelbeseitigung und Dokumentationspflichten (z.B. Baustellenberichte, Bautagebücher). Der Architekt ist nicht verpflichtet zur lückenlosen Überwachung, muss aber stichprobenartig und bei kritischen Bauabschnitten in verdichteter Form kontrollieren. Versäumt der Architekt diese Pflichten, haftet er für daraus resultierende Baumängel oder Schäden. Im Vertrag kann die Bauüberwachung näher geregelt und in Teilen sogar ausgeschlossen werden (etwa bei reinen Entwurfsaufträgen); bleibt sie jedoch unzureichend geregelt, obliegt dem Architekten die volle Verantwortung gemäß Gesetz und HOAI.

Wann darf ein Architekt die Bauvorlageberechtigung ausüben und welche rechtlichen Folgen hat ein Verstoß?

Die Bauvorlageberechtigung berechtigt einen Architekten, Bauanträge und Bauvorlagen im eigenen Namen einzureichen. Diese Berechtigung steht nur bei Eintragung in die Architektenliste einer Architektenkammer zur Verfügung und ist gesetzlich in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Ein Verstoß, etwa wenn ein nicht eingetragener Architekt Bauanträge einreicht oder sich als bauvorlageberechtigt ausgibt, stellt einen erheblichen Verstoß gegen Berufsrecht und öffentliche Vorschriften dar. Mögliche Rechtsfolgen sind die Zurückweisung des Bauantrags durch die Behörden, berufsrechtliche Sanktionen (bis hin zum Ausschluss aus der Kammer) sowie Schadensersatzansprüche geschädigter Bauherren. Die Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Bauvorlageberechtigung sollte daher regelmäßig geprüft und im Architektenvertrag dokumentiert werden.

Welche Bedeutung hat die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) aus rechtlicher Sicht seit der Reform 2021?

Die HOAI regelt den gesetzlichen Rahmen für die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Bis zur Reform galt das zwingende Preisrecht, das verbindliche Mindest- und Höchstsätze vorgab. Seit Inkrafttreten der HOAI-Novelle 2021 infolge eines EuGH-Urteils sind diese Sätze nicht mehr verbindlich, sondern dienen als unverbindliche Orientierungswerte. Vertragsparteien können nun die Honorare frei aushandeln, solange sie eine wirksame Honorarvereinbarung in Textform (§ 7 HOAI 2021) schließen. Fehlt diese ausdrückliche Vereinbarung, gelten die Basissätze der HOAI als vereinbart. Diese Änderung erhöht die Vertragsfreiheit, verlangt jedoch größere Sorgfalt bei der Honorargestaltung und Vertragsdokumentation, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Unternehmerische und rechtliche Risiken ergeben sich insbesondere bei fehlenden oder fehlerhaften Honorarvereinbarungen, die zu Nachforderungen bzw. Honorarverlusten führen können.