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Arbeitsverhinderung

Begriff und Abgrenzung der Arbeitsverhinderung

Arbeitsverhinderung bezeichnet die vorübergehende Unfähigkeit einer beschäftigten Person, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit aus Gründen nicht zu erbringen, die außerhalb ihrer regulären Planung liegen. Kennzeichnend ist, dass die Arbeitsleistung tatsächlich nicht möglich oder unzumutbar ist und die Verhinderung zeitlich begrenzt bleibt. Der Begriff umfasst sowohl persönliche als auch äußere Ursachen und wirkt sich auf Pflichten, Vergütung und Organisation des Arbeitsverhältnisses aus.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausübung der konkreten Tätigkeit unmöglich macht. Sie ist ein Unterfall der Arbeitsverhinderung und häufig mit besonderen Nachweispflichten verbunden.

Arbeitsbefreiung

Arbeitsbefreiung ist das rechtliche Freistellen von der Arbeitspflicht aus bestimmten Anlässen. Sie kann gesetzlich, vertraglich, tariflich oder betrieblich geregelt sein und mit oder ohne Vergütungsanspruch ausgestaltet werden.

Urlaub und Freizeitausgleich

Urlaub ist planbare Erholungszeit mit gesicherter Vergütung. Er stellt keine Arbeitsverhinderung dar. Freizeitausgleich beruht auf Arbeitszeitkonten oder Ausgleichsmechanismen und ist ebenfalls planbar.

Freistellung

Freistellung meint die vorübergehende Befreiung von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber. Sie kann einvernehmlich, einseitig oder aufgrund besonderer Schutzvorgaben erfolgen und steht nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit einer Arbeitsverhinderung.

Gründe der Arbeitsverhinderung

Persönliche Gründe

Krankheit und medizinische Termine

Krankheit ist der häufigste Grund der Arbeitsverhinderung. Hierunter fallen akute Erkrankungen, Verletzungen und medizinisch notwendige Behandlungen. Unaufschiebbare ärztliche Termine während der Arbeitszeit können ebenfalls eine Verhinderung begründen.

Pflege und Betreuung von Angehörigen und Kindern

Die kurzfristige Betreuung naher Angehöriger oder erkrankter Kinder kann eine vorübergehende Arbeitsverhinderung darstellen. Je nach Konstellation bestehen Ansprüche auf Freistellung mit oder ohne Vergütung sowie gegebenenfalls Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung.

Familiäre Ereignisse und unaufschiebbare Verpflichtungen

Bestimmte private Ereignisse oder rechtliche Verpflichtungen, die nicht verschiebbar sind (etwa Trauerfälle, Eheschließung, Wohnungsübergaben mit behördlicher Bindung oder unaufschiebbare Termine), können eine kurzfristige Arbeitsverhinderung begründen, häufig abhängig von vertraglichen oder tariflichen Regelungen.

Äußere, nicht vom Arbeitnehmer zu vertretende Gründe

Höhere Gewalt und Transportstörungen

Unvorhersehbare Ereignisse wie extreme Witterung, Naturereignisse, großflächige Verkehrsstörungen oder behördliche Maßnahmen können die Arbeitsaufnahme hindern. Ob und in welchem Umfang dies anerkannt wird, hängt von Zumutbarkeit, Vorhersehbarkeit und Erreichbarkeit alternativer Lösungen ab.

Öffentliche Pflichten und Ämter

Die Wahrnehmung hoheitlicher Pflichten oder gesetzlich angeordneter Mitwirkung (zum Beispiel Ladungen durch Behörden) kann eine Arbeitsverhinderung begründen. Vergütungsfragen richten sich nach den zugrunde liegenden Normen und vertraglichen Vereinbarungen.

Betriebliche Gründe

Fällt Arbeit mangels Einsatzmöglichkeit oder aus betrieblichen Gründen aus, liegt keine persönliche Arbeitsverhinderung vor. Es handelt sich um ein betriebsorganisatorisches Risiko, dessen Folgen grundsätzlich der Arbeitgeber trägt, soweit keine abweichenden Instrumente wie Kurzarbeit wirksam vereinbart sind.

Gründe, die regelmäßig keine Arbeitsverhinderung begründen

Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten

Selbst verursachte Hinderungsgründe, die auf grober Pflichtverletzung beruhen, rechtfertigen in der Regel weder eine Entschuldigung noch Vergütung.

Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen

Streikteilnahme stellt keine Arbeitsverhinderung im Sinne einer unverschuldeten Hinderung dar. Sie betrifft die beidseitigen Hauptpflichten gesondert und ist vergütungsrechtlich eigenständig zu beurteilen.

Rechte und Pflichten bei Arbeitsverhinderung

Anzeige- und Nachweispflichten

Bei Eintritt einer Arbeitsverhinderung bestehen unverzügliche Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Je nach Grund sind Nachweise erforderlich, etwa ärztliche Bescheinigungen oder behördliche Ladungen. Form, Frist und Umfang der Nachweise ergeben sich aus gesetzlichen, vertraglichen, tariflichen oder betrieblichen Regelungen.

Mitwirkung und Zumutbarkeit

Beschäftigte haben zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Dauer und Auswirkungen der Verhinderung zu begrenzen, soweit dadurch keine eigenen Rechte beeinträchtigt werden. Dazu zählen zum Beispiel die Prüfung alternativer Terminierungen oder Erreichbarkeitsoptionen, sofern diese realistisch und verhältnismäßig sind.

Datenschutz und Vertraulichkeit

Gesundheitsdaten und sonstige sensible Informationen unterliegen besonderem Schutz. Nur die für die Prüfung der Verhinderung erforderlichen Angaben dürfen verlangt und verarbeitet werden. Innerbetriebliche Stellen müssen bei der Behandlung solcher Daten die Vertraulichkeit wahren.

Vergütung und finanzielle Folgen

Entgeltfortzahlung

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kann ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für eine begrenzte Zeit bestehen. Voraussetzungen sind insbesondere das Fehlen eines eigenen Verschuldens sowie die ordnungsgemäße Anzeige und der erforderliche Nachweis.

Unbezahlte Freistellung und Ersatzleistungen

Bei bestimmten Verhinderungsgründen besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. In einzelnen Fällen kommen ergänzende Leistungen in Betracht, zum Beispiel durch die gesetzliche Kranken- oder Pflegeversicherung. Ob und in welchem Umfang Zahlungen erfolgen, richtet sich nach den jeweiligen Voraussetzungen der Leistungsträger.

Kollektiv- und individualvertragliche Regelungen

Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Arbeitsverträge können Anlässe, Dauer und Vergütung bei Arbeitsverhinderung konkret festlegen und erweitern. Solche Regelungen gehen oft über gesetzliche Mindestvorgaben hinaus oder präzisieren sie.

Dauer, Umfang und Organisation

Beginn und Ende der Verhinderung

Die Verhinderung beginnt mit Eintritt des hindernden Umstands und endet, sobald die Arbeitsaufnahme zumutbar wieder möglich ist. Ein fortlaufender oder wiederkehrender Hinderungsgrund ist jeweils gesondert zu bewerten.

Teilweise Arbeitsverhinderung

Ist die Arbeit nur in Teilen beeinträchtigt, kommen Reduktionen oder Anpassungen in Betracht, etwa geänderte Aufgaben oder angepasste Zeiten. Dies setzt regelmäßige Abstimmung und klare Dokumentation voraus.

Arbeitszeitmodelle und mobile Arbeit

Bei Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit oder mobiler Arbeit kann sich die Bewertung der Verhinderung nach Verfügbarkeit, Erreichbarkeit und technischer Arbeitsfähigkeit unterscheiden. Maßgeblich bleiben die konkret geschuldete Leistung und die tatsächliche Möglichkeit, sie zu erbringen.

Folgen bei Pflichtverletzungen

Abmahnung und weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen

Verletzt eine beschäftigte Person Anzeige- oder Nachweispflichten oder täuscht eine Verhinderung vor, können arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Die Verhältnismäßigkeit ist dabei zu beachten.

Rückforderung von Leistungen

Unberechtigt bezogene Vergütung oder Leistungen können zurückgefordert werden. Maßgeblich sind die objektiven Voraussetzungen des Anspruchs und der Nachweis der Verhinderung.

Besondere Konstellationen

Schwangerschaft und Beschäftigungsverbote

Beschäftigungsverbote während Schwangerschaft und nach der Entbindung sind keine persönliche Arbeitsverhinderung. Sie beruhen auf besonderen Schutzvorgaben und führen zu einer eigenständigen Vergütungs- und Leistungslage.

Schwerbehinderung und angemessene Vorkehrungen

Bei anerkannter Behinderung kommen angemessene Vorkehrungen zur Teilhabe in Betracht. Ziel ist die Vermeidung oder Verringerung von Arbeitsverhinderungen durch Anpassung von Arbeitsplatz, Arbeitsorganisation oder Arbeitsmitteln.

Kollision mit Urlaub, Kurzarbeit und Feiertagen

Trifft eine Verhinderung auf bereits bewilligten Urlaub, verkürzte Arbeitszeiten oder arbeitsfreie Tage, gelten besondere Abgrenzungen. Entscheidend ist, ob die Erholungsfunktion oder die Arbeitsverpflichtung betroffen ist und wie sich dies auf Zeitguthaben und Vergütung auswirkt.

Mitbestimmung und betriebliche Regeln

Rolle von Betriebs- und Personalrat

Gremien der betrieblichen Mitbestimmung wirken bei Regelungen zu Anzeige, Nachweisen, Arbeitszeit und Vergütung häufig mit. Betriebs- oder Dienstvereinbarungen konkretisieren Abläufe und Zuständigkeiten.

Betriebliche Praxis, Richtlinien und Kommunikation

Verbindliche Richtlinien, transparente Kommunikationswege und klare Zuständigkeiten fördern eine rechtssichere Handhabung. Dokumentation und einheitliche Verfahren dienen der Gleichbehandlung.

Internationale und grenzüberschreitende Aspekte

Auslandstätigkeit und Pendeln

Bei Arbeit im Ausland oder grenzüberschreitendem Pendeln können landesspezifische Regelungen zu Verhinderung, Nachweisen und Vergütung gelten. Maßgeblich sind die vereinbarten Rechts- und Gerichtsstandsregelungen sowie etwaige Kollisionsnormen.

Entsendung und kollidierende Regelwerke

Bei Entsendungen treffen innerbetriebliche, vertragliche und staatliche Vorgaben zusammen. Dies betrifft insbesondere Nachweisanforderungen, Arbeitssicherheit und Leistungssysteme.

Häufig gestellte Fragen

Was gilt allgemein als Arbeitsverhinderung?

Als Arbeitsverhinderung gelten vorübergehende Umstände, die die Erbringung der geschuldeten Tätigkeit verhindern oder unzumutbar machen, etwa Krankheit, unaufschiebbare medizinische Termine, kurzfristige Pflege- oder Betreuungsbedarfe, behördliche Ladungen sowie Ereignisse höherer Gewalt.

Ab wann ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich?

Ob und ab wann eine ärztliche Bescheinigung erforderlich ist, ergibt sich aus gesetzlichen, vertraglichen, tariflichen oder betrieblichen Vorgaben. Üblich sind festgelegte Zeitpunkte, ab denen ein Nachweis vorzulegen ist; einzelne Arbeitgeber oder Kollektivregelungen können frühere Nachweise vorsehen.

Besteht während der Arbeitsverhinderung ein Anspruch auf Vergütung?

Ein Vergütungsanspruch hängt vom Grund der Verhinderung ab. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht für eine begrenzte Dauer regelmäßig Anspruch auf Fortzahlung. Bei anderen Gründen kann die Vergütungspflicht entfallen oder durch vertragliche beziehungsweise tarifliche Regelungen ausgestaltet sein; in bestimmten Fällen kommen Leistungen Dritter in Betracht.

Wie lange darf eine kurzfristige Arbeitsverhinderung dauern?

Die zulässige Dauer richtet sich nach dem Anlass und den einschlägigen Regelungen. Für einzelne Anlässe sind feste oder übliche Zeiträume etabliert, während bei Krankheit die Dauer von der gesundheitlichen Situation abhängt und durch Nachweise zu belegen ist.

Dürfen private Termine während der Arbeitszeit wahrgenommen werden?

Private Termine begründen nur dann eine Arbeitsverhinderung, wenn sie unaufschiebbar sind und keine zumutbare Verlegung möglich ist. Ob hierfür Vergütung fortzuzahlen ist, hängt von der Art des Termins und etwaigen kollektiv- oder arbeitsvertraglichen Abreden ab.

Was gilt bei Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder extremen Wetterlagen?

Verkehrsstörungen oder außergewöhnliche Wetterereignisse können eine Arbeitsverhinderung darstellen, wenn die Arbeitsaufnahme objektiv nicht möglich oder unzumutbar ist. Ob ein Vergütungsanspruch besteht, hängt von der Zurechnung des Risikos und den bestehenden Regelungen ab.

Welche Rolle spielen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen?

Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen präzisieren häufig Anlässe, Dauer, Anzeige- und Nachweispflichten sowie Vergütungsfragen bei Arbeitsverhinderung. Sie können gesetzliche Mindeststandards konkretisieren und erweitern.