Begriff und Rechtsgrundlagen der Arbeitssachen
Als „Arbeitssachen“ werden im deutschen Recht Gegenstände bezeichnet, die eine Person zur Ausübung oder im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verwendet. Der Begriff hat eine besondere Relevanz insbesondere im Bereich des Schadensersatz- und Haftungsrechts, im Arbeitsrecht und im Versicherungsrecht. Arbeitssachen sind von rein privaten Gebrauchsgegenständen abzugrenzen und werden in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen ausdrücklich genannt.
Definition von Arbeitssachen
Arbeitssachen sind bewegliche Sachen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die Arbeitsleistung zu unterstützen oder überhaupt zu ermöglichen. Hierzu zählen etwa Arbeitsbekleidung, Werkzeuge, Unterlagen, technische Geräte sowie persönliche Hilfsmittel, die im Rahmen der Tätigkeit regelmäßig genutzt werden. Typischerweise handelt es sich um Gegenstände, die entweder durch den Beschäftigten selbst oder durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Abgrenzung zu privaten Gegenständen
Maßgeblich für die Qualifikation als Arbeitssache ist der eindeutige Bezug zur Berufsausübung. Der Gegenstand muss objektiv einen typischen Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit besitzen. Die bloße Mitnahme ins Arbeitsverhältnis begründet noch keine Arbeitssacheigenschaft.
Arbeitssachen im Schadensersatzrecht
Haftung bei Beschädigung von Arbeitssachen am Arbeitsplatz
Kommt es am Arbeitsplatz zur Beschädigung oder zum Verlust von Arbeitssachen, stellt sich die Frage nach Ansprüchen auf Schadensersatz. Nach § 670 BGB i.V.m. § 611a BGB (Arbeitsvertrag) ist der Arbeitgeber regelmäßig zur Ersatzleistung verpflichtet, wenn Beschäftigte eigene Arbeitssachen zur Erfüllung der Arbeit einsetzen, soweit diese Nutzung mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers erfolgt.
Grundsatz der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht
Die Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitssachen vor Schäden und Verlust zu schützen, ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Hieraus entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens an Arbeitssachen, der im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht.
Beschränkung der Arbeitgeberhaftung
Die Haftung des Arbeitgebers ist häufig begrenzt, wenn fahrlässiges Verhalten Beschäftigter zum Schaden geführt hat. Nach dem Grundsatz der gestuften Arbeitnehmerhaftung haftet der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit in der Regel nicht, bei mittlerer bestehen Quotenhaftungen und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll.
Arbeitssachen und Haftung Dritter
Wird die Arbeitssache durch Dritte beschädigt, etwa durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz anderer Unternehmen, bestehen Ansprüche direkt gegen den Schädiger. Die Stellung als Arbeitssache ermöglicht eine erleichterte Geltendmachung betriebsbezogener Schäden.
Arbeitssachen im Arbeitsrecht
Mitgebrachte Arbeitssachen
Viele Arbeitnehmer bringen eigene Werkzeuge, Hilfsmittel oder Kleidung mit zur Arbeit. Auch hierbei ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die betreffenden Sachen zu schützen und im Schadensfall zu ersetzen, sofern die Mitnahme ausdrücklich oder konkludent gestattet wurde.
Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen
Wer eigene Arbeitssachen einsetzt, kann vom Arbeitgeber Ersatz verlangen. Dies umfasst u.a. die Abnutzung, Reparaturkosten oder Wiederbeschaffung. Grundlage ist eine analoge Anwendung von § 670 BGB.
Bereitstellungspflicht des Arbeitgebers
Teilweise ist der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Arbeitssachen zur Verfügung zu stellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Erfüllung der Arbeitsleistung nur mit speziellen Geräten oder Schutzkleidung möglich ist (z. B. nach § 3 Abs. 3 ArbStättV, § 2 PSA-BV). Die Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung liegen in diesem Fall beim Arbeitgeber.
Arbeitssachen und Versicherungsschutz
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitssachen sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 26, 42 SGB VII) geschützt. Wird im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eine Arbeitssache beschädigt oder zerstört, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die Berufsgenossenschaft.
Erstattungsfähige Gegenstände
Nicht alle Gegenstände sind versichert. Besonders private Dinge, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Tätigkeit aufweisen, sind meist ausgeschlossen. Das Merkmal der „Erforderlichkeit“ der Arbeitssache spielt eine wesentliche Rolle in der Leistungsgewährung.
Private Versicherungen
Zusätzlich können Arbeitssachen durch spezielle Versicherungen, etwa über die Hausratversicherung oder gesonderte Instrumenten- bzw. Werkzeugversicherungen, geschützt sein. Hier gelten jeweils die Bedingungen des Versicherungsvertrags.
Steuerrechtliche Behandlung von Arbeitssachen
Werbungskostenabzug
Im Steuerrecht sind Anschaffungs- und Reparaturkosten für Arbeitssachen grundsätzlich als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) abziehbar, sofern die berufliche Nutzung der Arbeitssache überwiegend gegeben ist.
Nachweispflichten und Aufteilungsmaßstab
Bei Gegenständen mit gemischter (beruflicher und privater) Nutzung muss der berufliche Nutzungsanteil plausibel dargelegt und ggf. anteilig berücksichtigt werden.
Arbeitssachen im öffentlichen Dienst und bei Dienstreisen
Besonderheiten im Beamtenrecht
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Beamte gelten hinsichtlich der Ersatzpflicht für beschädigte oder entwendete Arbeitssachen häufig weitergehende Regelungen, welche sich aus Sondergesetzen und Verwaltungsvorschriften ergeben.
Dienstreise und Dienstgang
Bei dienstlichen Reisen und Wegen ist der Schaden an Arbeitssachen regelmäßig erstattungsfähig, sofern das Mitführen notwendig war und der Schaden im Zusammenhang mit der dienstlichen Verrichtung entstand.
Arbeitssachen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rückgabepflichten
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer sämtliche vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitssachen zurückzugeben. Der Arbeitgeber hat im Gegenzug keinen Anspruch auf Herausgabe von privaten Arbeitssachen. Streitigkeiten bestehen regelmäßig bei mischnutzbaren Gegenständen.
Schadensersatz bei Nichtrückgabe
Unterbleibt die Rückgabe von Arbeitssachen oder werden diese beschädigt, kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Die Anspruchshöhe richtet sich nach dem Zeitwert der betroffenen Sachen.
Literaturquellen und Rechtsprechung
Die Auslegung des Begriffs „Arbeitssachen“ und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind Gegenstand vielfältiger gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere aus dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht. Literatur und Rechtsprechung differenzieren dabei nach Umfang, Nutzung und Gegenstandsart. Maßgebliche Vorschriften finden sich u. a. im BGB, EStG, SGB VII sowie in der ArbStättV und PSA-BV.
Siehe auch:
- Dienstkleidung
- Werkzeug
- Werbungskosten
- Schadensersatz
- Gesetzliche Unfallversicherung
Hinweis: Dieser Artikel stellt eine allgemeine Übersicht bereit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Wer trägt die Kosten für Arbeitssachen?
Grundsätzlich gilt nach deutschem Arbeitsrecht, dass der Arbeitgeber gemäß § 618 BGB und § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer alle erforderlichen Arbeitsmittel und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und deren Kosten zu tragen. Erforderlich sind Arbeitssachen immer dann, wenn sie notwendig sind, um die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben oder um den Arbeitsschutz und die betriebliche Sicherheit zu gewährleisten. Darunter fallen beispielsweise Schutzhelme, Handschuhe, spezielle Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe oder auch technische Geräte, ohne die die Arbeit nicht oder nur unter Gefährdung möglich wäre. Wird jedoch vom Arbeitgeber lediglich eine „ordnungsgemäße Kleidung“ erwartet, was bei bestimmten Bürotätigkeiten oder repräsentativen Aufgaben der Fall sein kann, liegt die Kostentragung grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Eine anderslautende Kostenregelung ist nur dann zulässig, wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich und rechtmäßig vereinbart wurde. Fehlt eine Verpflichtung oder verweigert der Arbeitgeber zu Unrecht die Kostentragung, kann der Arbeitnehmer einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen.
Darf der Arbeitgeber vorschreiben, welche Arbeitssachen zu tragen sind?
Der Arbeitgeber hat laut Weisungsrecht nach § 106 GewO das Recht, Vorgaben hinsichtlich der Arbeitskleidung und der Verwendung von bestimmten Arbeitssachen zu machen, sofern diese Weisungen billigem Ermessen entsprechen. Dies umfasst sowohl Vorgaben zum Aussehen (z. B. Uniformen, neutrale Kleidung) als auch zu Schutzfunktionen (z. B. Tragen von Sicherheitsschuhen, Helmen, Gehörschutz). Die Weisungen müssen durch sachliche Gründe wie betriebliche Erfordernisse, Arbeitssicherheit oder Hygienevorschriften gerechtfertigt sein. Trifft der Arbeitgeber entsprechende Vorgaben, hat der Arbeitnehmer diesen grundsätzlich Folge zu leisten. Kommt der Arbeitnehmer den Schutzanweisungen nicht nach, kann es im Einzelfall zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung kommen. Allerdings dürfen solche Vorgaben nicht in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen. Eindeutige gesetzliche Vorgaben, wie etwa durch die Unfallverhütungsvorschriften, sind hierbei immer zu beachten.
Kann der Arbeitgeber die private Nutzung der Arbeitssachen untersagen?
Arbeitgeber dürfen die private Nutzung von vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitssachen grundsätzlich untersagen, wenn dies durch betriebliche Notwendigkeiten, Sicherheitsgründe oder den Schutz des Eigentums gerechtfertigt ist. Insbesondere bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist die private Verwendung oft aus hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen untersagt, damit die Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird. Auch bei teuren Werkzeugen oder Geräten können Arbeitgeber verlangen, dass diese ausschließlich dienstlich genutzt werden. Eine private Nutzung ist nur gestattet, wenn dies ausdrücklich erlaubt wurde oder sich eine entsprechende betriebliche Übung etabliert hat. Wird gegen ein Verbot verstoßen, können Abmahnungen oder Schadensersatzansprüche drohen, insbesondere wenn durch die unzulässige Privatnutzung ein Schaden entsteht.
Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat der Verlust von Arbeitssachen?
Beim Verlust von Arbeitsmitteln oder Arbeitssachen kann – je nach Verschuldensgrad des Arbeitnehmers – eine Haftung in Betracht kommen, die sich an den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung orientiert. Im Regelfall ist die Haftung des Arbeitnehmers jedoch beschränkt: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer meist nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit kann eine Haftung anteilig erfolgen, während bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Arbeitnehmer in vollem Umfang haftbar gemacht werden kann. Voraussetzung ist immer, dass dem Arbeitgeber tatsächlich ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Sind Arbeitssachen gegen Verlust versichert oder liegt der Verlust klar außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitnehmers, scheidet eine Haftung grundsätzlich aus. Eine etwaige Schadensersatzpflicht darf zudem nicht den Mindestlohn unterschreiten; darüber hinaus kann eine vertragliche Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers wirksam vereinbart sein. Der Arbeitgeber ist bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beweisbelastet.
Gibt es besondere Vorschriften zur Reinigung und Instandhaltung von Arbeitssachen?
Sind Arbeitssachen Teil einer vom Arbeitgeber vorgeschriebenen oder bereitgestellten Arbeitskleidung – etwa bei Schutzkleidung in medizinischen Berufen, im Lebensmittelgewerbe oder auf dem Bau – so trägt der Arbeitgeber nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig auch die Kosten für Reinigung, Wartung und notwendige Instandhaltung dieser Kleidung bzw. Ausrüstung. Dies dient unter anderem dem Arbeitsschutz und der betrieblichen Hygiene. Eine Übertragung der Reinigungs- oder Instandhaltungspflicht auf den Arbeitnehmer ist nur zulässig, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag eindeutig festgelegt wurde und keine unzumutbare Belastung für den Arbeitnehmer darstellt. Für persönliche Schutzausrüstung (PSA) sind zudem die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, die eine sachgerechte Pflege und Wartung zwingend vorschreiben. Werden Arbeitssachen privat genutzt und gereinigt, sind eventuelle Mehraufwendungen durch den Arbeitgeber zu erstatten, sofern kein verbindliches anderslautendes Übereinkommen besteht.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz beschädigter Arbeitssachen?
Wenn Arbeitssachen im Zuge der ordnungsgemäßen Berufsausübung beschädigt werden, besteht in der Regel ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Reparatur oder Ersatz durch den Arbeitgeber, sofern die Sachen vom Arbeitgeber bereitgestellt oder vorgeschrieben wurden. Der Anspruch erstreckt sich auf alle für die Tätigkeit erforderlichen, nicht fahrlässig oder mutwillig beschädigten Gegenstände. Setzt der Arbeitgeber eigene Arbeitsmittel voraus, so ist dieser auch für deren Zustand und Verfügbarkeit verantwortlich. Ist der Schaden auf unsachgemäße oder verbotswidrige Nutzung durch den Arbeitnehmer zurückzuführen, kann der Erstattungsanspruch eingeschränkt sein oder wegfallen. Wurden Arbeitssachen dagegen mit eigenem Geld angeschafft und mangelt es an einer anderweitigen Regelung über die Kostenerstattung, empfiehlt sich eine rechtzeitige Klärung im Arbeitsvertrag.
Wie verhält es sich mit dem Tragen von Arbeitskleidung außerhalb der Arbeitszeit?
Das Tragen von Arbeitskleidung außerhalb der Arbeitszeit unterliegt grundsätzlich den Weisungen des Arbeitgebers und den arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen. Insbesondere bei Schutzkleidung oder Uniformen kann der Arbeitgeber vorschreiben, dass diese ausschließlich während der Arbeitszeit zu tragen und ggf. vor Ort an- und auszuziehen sind, um etwaige Kontaminationen oder Missbrauch zu verhindern. Auch tarifliche Regelungen, etwa in der Chemieindustrie oder im Gesundheitswesen, sehen in manchen Fällen Umkleidezeiten als Arbeitszeit an. Ein generelles Verbot, Arbeitskleidung auch privat zu tragen, ist vor allem dann zulässig, wenn Schutz- oder Hygieneaspekte betroffen sind oder mit einer repräsentativen Funktion der Arbeitskleidung einhergehende Interessen des Arbeitgebers geschützt werden sollen. Andernfalls bleibt dem Arbeitnehmer eine private Nutzung (etwa auf dem Heimweg) möglich, sofern dadurch keine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden.