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Arbeitsmittel


Begriff und rechtliche Grundlagen der Arbeitsmittel

Definition des Begriffs „Arbeitsmittel“

Unter dem Begriff Arbeitsmittel werden im deutschen Recht sämtliche Gegenstände, Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Einrichtungen und Anlagen verstanden, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verwendet werden. Die Definition des Begriffs ergibt sich insbesondere aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, findet jedoch auch in steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und zivilrechtlichen Regelungen Verwendung.

Im Sinne der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitsmittel alle vom Arbeitgeber bereitgestellten oder zugelassenen Gegenstände, die im Arbeitsprozess eingesetzt werden, unabhängig davon, ob sie Bestandteil der Arbeitsumgebung sind oder temporär genutzt werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Arbeitsschutzrechtliche Grundlagen

Die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland zahlreichen gesetzlichen Anforderungen. Zentrale Vorschriften sind:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Verlangt grundsätzlich Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit, erstreckt sich also auch auf den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Regelt die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln konkret und verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel bereitzustellen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die BetrSichV verlangt regelmäßige Prüfungen, Wartung und Dokumentation der Arbeitsmittel.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Definiert Arbeitsstätten und schreibt Anforderungen an Ausstattung und Sicherheit am Arbeitsplatz vor, einschließlich der dort eingesetzten Arbeitsmittel.
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV): Spezifiziert die Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen bei der Nutzung von Arbeitsmitteln und verlangt Gefährdungsbeurteilungen.

Steuerrechtliche Aspekte

Arbeitsmittel spielen auch im Steuerrecht eine bedeutsame Rolle. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG (Einkommensteuergesetz) sind Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hiervon umfasst sind zum Beispiel Computer, Werkzeuge, Fachliteratur oder Schutzausrüstung. Die steuerliche Anerkennung hängt davon ab, dass das Arbeitsmittel nahezu ausschließlich oder zumindest überwiegend (über 90 %) beruflich genutzt wird. Bei gemischt genutzten Arbeitsmitteln erfolgt eine anteilige Anerkennung.

Sozialrechtliche Einordnung

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsmittel von Bedeutung bei der Feststellung von Versicherungsfällen. Ein Arbeitsunfall muss im Zusammenhang mit der beruflichen Verwendung von Arbeitsmitteln stehen, damit entsprechende Leistungsansprüche bestehen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften enthalten darüber hinaus spezifische Anforderungen an die Beschaffenheit, Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

Zivilrechtliche Bestimmungen

Relevante zivilrechtliche Regelungen finden sich insbesondere im Rahmen des Arbeitsvertragsrechts. Hierbei ist zu beachten, dass Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, die für die Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel auf eigene Kosten bereitzustellen (§ 611a Absatz 1 BGB). Eine abweichende Regelung zugunsten einer Gestellungspflicht des Arbeitnehmers ist zulässig, aber unterliegt engen Grenzen. Im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann die Verpflichtung zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln auch beim Auftragnehmer liegen.

Beschaffung, Nutzung und Überlassung von Arbeitsmitteln

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsmittel sicher, gebrauchstauglich sowie den Arbeitsaufgaben und den jeweiligen Arbeitsplatzbedingungen angemessen sind. Die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV) ist zwingend vorgeschrieben und umfasst, neben der Auswahl des Arbeitsmittels, auch dessen Instandhaltung und regelmäßige Überprüfung, um Sicherheitsrisiken auszuschließen.

Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefahren zu schützen, die von Arbeitsmitteln ausgehen können – dies umfasst insbesondere Wartung, Prüfung und gegebenenfalls Außerbetriebnahme mangelhafter Geräte.

Arbeitnehmerrechte und -pflichten

Beschäftigte sind verpflichtet, Arbeitsmittel nach den betrieblichen Vorgaben und den geltenden Bedienungsanleitungen zu nutzen. Sie haben zugleich das Recht, mangelhafte oder unsichere Arbeitsmittel dem Arbeitgeber zu melden und können die Benutzung ablehnen, sofern die eigene Sicherheit unmittelbar gefährdet ist („Recht auf Gefahrenabwehr“ gemäß § 17 ArbSchG).

Leiharbeit und Fremdfirmen

Bei Überlassung von Arbeitnehmern oder Verwendung von Fremdfirmenpersonal sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben bezüglich Arbeitsmittel weiterhin zu beachten (§ 11 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)). Hierbei ist zu klären, ob das entleihende Unternehmen oder das Einsatzunternehmen für die Bereitstellung und Prüfung der Arbeitsmittel verantwortlich ist.

Prüf- und Unterweisungspflichten

Regelmäßige Prüfungen

Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsmittel regelmäßig auf Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu überprüfen. Die Intervalle richten sich nach Art und Nutzungshäufigkeit des jeweiligen Arbeitsmittels und können von wenigen Tagen bis zu mehreren Jahren reichen. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren (§ 14 BetrSichV).

Unterweisung der Beschäftigten

Beschäftigte müssen vor der erstmaligen Benutzung sowie in regelmäßigen Abständen über den korrekten und sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln unterwiesen werden (§ 12 ArbSchG, § 9 BetrSichV). Die Unterweisung ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu gestalten und mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

Sonderformen und Abgrenzungen

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Persönliche Schutzausrüstung stellt eine besondere Gruppe von Arbeitsmitteln dar und unterliegt eigenen Vorschriften (PSA-Benutzungsverordnung). PSA muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sofern technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, um Gefährdungen auszuschließen.

Homeoffice und mobiles Arbeiten

Die Verwendung von Arbeitsmitteln im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit ist ebenfalls umfassend geregelt. Auch hier trifft den Arbeitgeber die Pflicht, für den sicheren Zustand der bereitgestellten Arbeitsmittel zu sorgen und entsprechende Unterweisungen vorzunehmen.

Abgrenzung zu Arbeitsstoffen

Von Arbeitsmitteln sind Arbeitsstoffe zu unterscheiden. Arbeitsstoffe sind im Regelfall Rohstoffe, Hilfsstoffe oder Betriebsstoffe, also sämtliche Stoffe, die verarbeitet, verarbeitet oder bewegt werden. Arbeitsmittel dienen hingegen als Hilfsmittel zur Durchführung der Arbeitsaufgabe.

Sanktionen und Haftung

Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat geahndet werden, etwa nach dem Arbeitsschutzgesetz oder der Betriebssicherheitsverordnung. Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes und kann mehrere zehntausend Euro betragen.

Haftung im Schadensfall

Kommt es durch fehlerhafte oder unsachgemäß bereitgestellte Arbeitsmittel zu Schäden, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haftbar gemacht werden. Die Haftungsmaßstäbe und -grenzen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den berufsgenossenschaftlichen Vorgaben.

Zusammenfassung

Arbeitsmittel sind im deutschen Recht umfassend geregelt und umfassen sämtliche zur Arbeitsausführung dienenden Gegenstände und Geräte. Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete und sichere Arbeitsmittel bereitzustellen, deren Zustand regelmäßig zu überprüfen und Beschäftigte in der sicheren Nutzung zu unterweisen. Die einschlägigen Vorschriften finden sich im Arbeitsschutzrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Zivilrecht. Die ordnungsgemäße Bereitstellung von Arbeitsmitteln schützt sowohl die Gesundheit der Beschäftigten als auch die Haftungsinteressen der Arbeitgeber und ist ein wesentlicher Bestandteil betrieblicher Fürsorgepflicht.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist rechtlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln verantwortlich?

Im rechtlichen Kontext ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, alle Arbeitsmittel bereitzustellen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung notwendig sind. Dies ergibt sich unter anderem aus § 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers regelt. Ebenso sind nach Arbeitsschutzgesetz (§ 3 ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Arbeitgeber dazu verpflichtet, Betriebs- und Arbeitsmittel bereitzustellen, die den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzstandards entsprechen. Diese Verpflichtung umfasst sowohl die Anschaffung als auch die Wartung, regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls die Reparatur beziehungsweise den Austausch der Arbeitsmittel. Arbeitnehmer dürfen in der Regel nicht mit privatem Material arbeiten, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich vereinbart oder ergibt sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses (z. B. bei bestimmten Außendiensttätigkeiten). Wird ein Arbeitnehmer dennoch gezwungen, eigene Arbeitsmittel einzusetzen, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenerstattung oder eine angemessene Nutzungspauschale.

Welche rechtlichen Vorschriften gelten für die Sicherheit und den Zustand von Arbeitsmitteln?

Die Sicherheit und der ordnungsgemäße Zustand von Arbeitsmitteln sind in Deutschland umfassend durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt. Zentrale Vorschriften finden sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie in den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen und auf deren Grundlage Maßnahmen festzulegen, damit Arbeitsmittel sicher verwendet werden können. Arbeitsmittel müssen regelmäßig gewartet, auf Defekte geprüft und bei Bedarf außer Betrieb genommen werden, um Gefahren für die Beschäftigten auszuschließen. Zudem muss der Arbeitgeber die Beschäftigten ausreichend über den sicheren Umgang und die möglichen Gefahren belehren und unterweisen (§ 12 ArbSchG, § 9 BetrSichV).

Wie ist die Nutzung privater Arbeitsmittel rechtlich geregelt?

Der Einsatz privater Arbeitsmittel durch Arbeitnehmer ist aus rechtlicher Sicht nicht ohne Weiteres zulässig und bedarf grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ohne ausdrückliche Regelung oder betriebliche Übung ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle benötigten Arbeitsmittel zu stellen. Wird dennoch auf private Geräte (z.B. Laptop, Handy, Werkzeug) zurückgegriffen, kann der Arbeitnehmer einen Ersatzanspruch für Abnutzung und Verschleiß (§ 670 BGB) oder eine Nutzungsentschädigung geltend machen. Wichtig ist, dass die Haftungsfrage eindeutig geklärt werden muss: Im Schadensfall kann eine Haftung des Arbeitgebers nur ausgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig gehandelt hat. Datenschutzrechtliche Aspekte – insbesondere bei technischen Geräten – sind zu beachten, um einen Missbrauch oder eine Vermischung von privaten und beruflichen Daten zu vermeiden.

Welche Ansprüche bestehen bei defekten oder nicht zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln?

Wenn Arbeitsmittel fehlen, defekt oder ungeeignet sind und der Arbeitnehmer seine Tätigkeit deswegen nicht ordnungsgemäß ausüben kann, kann er seine Arbeitsleistung zurückbehalten (§ 273 BGB), sofern der Arbeitgeber nach erfolgter Anzeige den Mangel nicht beseitigt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeit tatsächlich nicht zumutbar oder unmöglich ist. Gleichzeitig behält er gemäß § 615 BGB seinen Vergütungsanspruch. Stellt der Arbeitgeber dauerhaft keine geeigneten Arbeitsmittel zur Verfügung, kann dies einen Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften darstellen und arbeitsrechtliche – bis hin zu strafrechtlichen – Konsequenzen nach sich ziehen. Arbeitnehmer haben zudem einen Anspruch auf Ersatzbeschaffung oder Reparatur der defekten Arbeitsmittel.

Wer haftet bei Schäden oder Unfällen im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln?

Bei Schäden oder Unfällen im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln greift in der Regel das Haftungssystem des betrieblichen Schadensausgleichs. Ergibt sich der Schaden aus einem Arbeitsunfall, kommt grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) für Personenschäden auf. Bei Sachschäden, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen, greift die beschränkte Arbeitnehmerhaftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird eine Quotelung vorgenommen, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Arbeitnehmer vollumfänglich. Für Schäden an Arbeitsmitteln, die durch ordnungsgemäße Nutzung entstanden sind, ist der Arbeitgeber verantwortlich und muss nötigenfalls Ersatz beschaffen. Bei unsachgemäßer oder grob fahrlässiger Nutzung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen.

Welche Nachweispflichten bestehen bezüglich der Nutzung und Übergabe von Arbeitsmitteln?

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Übergabe von besonders sicherheitsrelevanten Arbeitsmitteln sowie die Durchführung von Unterweisungen zu dokumentieren (§ 14 BetrSichV, § 6 ArbSchG). Diese Nachweispflichten dienen als Beweis der ordnungsgemäßen Bereitstellung und Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Häufig werden Übergabeprotokolle, Inventarlisten oder Empfangsbestätigungen genutzt. Arbeitnehmer sind wiederum verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand der ihnen überlassenen Arbeitsmittel zu überwachen und etwaige Mängel umgehend zu melden. Kommt es zu einem Schadens- oder Haftungsfall, dienen diese Nachweise als Beleg im Rahmen arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher Verfahren.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen können bei Missbrauch oder unsachgemäßem Umgang mit Arbeitsmitteln entstehen?

Missbrauch oder unsachgemäßer Umgang mit Arbeitsmitteln kann arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Je nach Schwere des Verstoßes sind Abmahnungen, die Einleitung eines Schadensersatzverfahrens oder in gravierenden Fällen sogar eine (fristlose) Kündigung möglich. Auch Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung beziehungsweise nicht genehmigter privater Nutzung sind rechtlich zulässig (§ 280 Abs. 1 BGB). Bei Verstößen gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften drohen außerdem Bußgelder durch zuständige Aufsichtsbehörden. Der Arbeitnehmer ist daher stets verpflichtet, die Arbeitsmittel sorgfältig und weisungsgemäß zu behandeln.