Begriff und rechtliche Einordnung des Arbeitslohns
Arbeitslohn bezeichnet alle Vorteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Er umfasst nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Sachleistungen und andere geldwerte Vorteile, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen. Der Begriff ist sowohl für die Besteuerung als auch für die Sozialversicherung maßgeblich und spielt zudem im Arbeitsrecht, etwa bei Fälligkeit, Abrechnung und Pfändbarkeit, eine zentrale Rolle.
Rechtlich wird Arbeitslohn weit verstanden: Entscheidend ist, ob die Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Unerheblich ist regelmäßig, ob ein Anspruch besteht, wie die Leistung bezeichnet wird oder ob sie einmalig oder laufend gewährt wird.
Bestandteile des Arbeitslohns
Geldleistungen
Zu den typischen Geldbestandteilen gehören:
- Grundgehalt, Zeit- und Stücklöhne
- Zuschläge und Zulagen (z. B. für Erschwernis, Schicht, Funktion)
- Prämien, Boni, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Sonderzahlungen
- Überstundenvergütungen
- Abfindungen und Entschädigungen mit Bezug zum Arbeitsverhältnis
Geldwerte Vorteile (Sachbezüge)
Arbeitslohn kann auch in Form von Vorteilen bestehen, die nicht in Geld ausgezahlt werden. Häufige Beispiele:
- Private Nutzung eines Dienstwagens
- Überlassung von Unterkunft oder Verpflegung
- Personalrabatte, Sachgeschenke und Gutscheine
- Überlassung von Arbeitsmitteln zur privaten Nutzung
- Beitragsübernahmen für Versicherungen
- Beteiligungen am Unternehmen, z. B. Optionen oder Aktien
Solche Vorteile werden grundsätzlich mit ihrem Geldwert erfasst, also dem Wert, den ein vergleichbarer Vorteil am Markt hat.
Zuwendungen Dritter
Leistungen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Dritten erhalten, können Arbeitslohn sein, wenn sie als Gegenleistung für die Tätigkeit gewährt werden. Maßgeblich ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Unentgeltliche Zuwendungen ohne Entlohnungscharakter sind demgegenüber regelmäßig nicht als Arbeitslohn einzuordnen.
Abgrenzung zu Nicht-Arbeitslohn
Auslagen- und Aufwendungsersatz
Erstattungen, die beruflich veranlasste Aufwendungen ausgleichen (zum Beispiel für Dienstreisen, Arbeitsmittel oder Umzüge aus betrieblichem Anlass), sind bei ordnungsgemäßer Abrechnung grundsätzlich kein Arbeitslohn, da sie keinen Vorteil vermitteln, sondern entstandene Kosten ausgleichen.
Echte Schadensersatzleistungen
Zahlungen, die nicht als Gegenleistung für Arbeit erfolgen, sondern einen Schaden ausgleichen, gelten regelmäßig nicht als Arbeitslohn. Entscheidend ist der Entschädigungscharakter und der fehlende Entlohnungsbezug.
Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse
Vorteile, die vor allem dem Arbeitgeber dienen und keinen Entlohnungszweck haben, werden nicht als Arbeitslohn behandelt. Ob ein überwiegendes betriebliches Interesse vorliegt, richtet sich nach dem konkreten Zweck und der Ausgestaltung der Leistung.
Besteuerung und Zufluss
Zuflussprinzip
Arbeitslohn wird grundsätzlich mit Zufluss erfasst. Zufluss bedeutet, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wirtschaftlich über die Leistung verfügen kann. Bei Geldleistungen ist das regelmäßig die Auszahlung. Bei Sachbezügen kommt es auf die tatsächliche Verschaffung des Vorteils an.
Bewertung geldwerter Vorteile
Geldwerte Vorteile werden grundsätzlich mit dem üblichen Marktwert bewertet. Maßgeblich ist, welche Kosten für die Erlangung eines gleichartigen Vorteils am Ort der Leistung üblich sind. Übliche Preisnachlässe können zu berücksichtigen sein.
Steuerfreie und pauschal besteuerte Bestandteile
Für bestimmte Leistungen sieht das Steuerrecht Begünstigungen vor, etwa Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung. Dies kann beispielsweise bei Zuschüssen für Mobilität, Verpflegung, Gesundheitsförderung, Fortbildung oder bei bestimmten Sachbezügen der Fall sein. Die Voraussetzungen sind eng gefasst und an konkrete Ausgestaltungen gebunden.
Lohnsteuerabzug
Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer zusammen mit etwaigen Zuschlägen und Abgaben ein und führt sie ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn in Geld oder als Sachbezug gewährt wird.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Arbeitsentgeltbegriff
Für die Sozialversicherung ist das Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage für Beiträge. Dazu gehören laufende Zahlungen und Einmalbezüge ebenso wie geldwerte Vorteile, soweit sie mit der Beschäftigung zusammenhängen.
Beitragspflichtige und beitragsfreie Bestandteile
Nicht jede lohnsteuerliche Begünstigung führt zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Umgekehrt kann es Leistungen geben, die beitragsrechtlich anders behandelt werden als steuerlich. Bei Einmalzahlungen, Sachbezügen, Entgeltumwandlungen oder geringfügigen Beschäftigungen gelten besondere Regeln.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Entstehung, Fälligkeit und Durchsetzung
Ansprüche auf Arbeitslohn entstehen aus dem Arbeitsvertrag, aus Tarifverträgen oder aus betrieblichen Regelungen. Sie werden zu bestimmten Zeitpunkten fällig, häufig monatlich. Für die Geltendmachung können vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen gelten, die eine rechtzeitige Anspruchsverfolgung verlangen.
Entgeltfortzahlung und Abwesenheitszeiten
Bei Krankheit, Urlaub oder in besonderen Schutzzeiten bestehen gesetzlich geregelte Entgelt- und Lohnersatzansprüche. Ob und in welchem Umfang Arbeitslohn weiterzuzahlen ist oder eine Entgeltersatzleistung greift, hängt von der jeweiligen Konstellation ab.
Gleichbehandlung und Entgeltgleichheit
Lohnstrukturen unterliegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Ungleichbehandlungen ohne sachlichen Grund sind unzulässig. Zudem ist für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein gleiches Entgelt sicherzustellen.
Lohnabrechnung und Dokumentation
Abrechnung und Ausweis
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine nachvollziehbare Lohnabrechnung. Diese weist neben dem Bruttoarbeitslohn auch Abzüge und Nettobeträge aus. Sachbezüge sind mit ihrem Wert zu erfassen.
Abzüge
Vom Bruttoarbeitslohn werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere gesetzliche oder vertragliche Abzüge. Die einbehaltenen Beträge sind ordnungsgemäß abzuführen.
Aufbewahrung und Auskunft
Arbeitgebende haben Lohnunterlagen zu führen und aufzubewahren. Beschäftigte können Auskunft über die Grundlage ihrer Entgeltberechnung verlangen.
Internationale Aspekte
Grenzüberschreitende Tätigkeiten
Bei Arbeit über Ländergrenzen hinweg kann sich die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Zuordnung ändern. Maßgeblich sind insbesondere Arbeitsort, Dauer der Tätigkeit und zwischenstaatliche Regelungen zur Vermeidung der Doppelbelastung. Die Beurteilung kann je nach Einsatzform (Entsendung, Mehrfachbeschäftigung, Grenzgängerverhältnis) unterschiedlich ausfallen.
Besondere Konstellationen
Abfindungen und Entschädigungen
Abfindungen stehen in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, etwa bei Beendigung. Sie werden grundsätzlich als Arbeitslohn eingeordnet, auch wenn sie als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Für die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung können besondere Regeln gelten.
Entgeltersatzleistungen
Leistungen der Sozialversicherung oder anderer Stellen, die einen Lohnausfall ersetzen, sind keine Gegenleistung des Arbeitgebers für Arbeit und damit kein Arbeitslohn. Sie unterliegen eigenen Regelungen, die sich von der Behandlung des Arbeitslohns unterscheiden.
Betriebliche Altersversorgung und Entgeltumwandlung
Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung können als Arbeitslohn gelten. Wird laufendes Entgelt in Anwartschaften umgewandelt, sind besondere steuer- und beitragsrechtliche Vorgaben zu beachten.
Sachbezüge in der Praxis
Für Sachbezüge gelten Bewertungs- und Dokumentationspflichten. Die Behandlung kann je nach Art des Vorteils, Häufigkeit der Gewährung und Freigrenzen oder Freibeträgen variieren.
Pfändung und Abtretung
Schutz des Arbeitseinkommens
Arbeitslohn ist grundsätzlich pfändbar. Bestimmte Teile sind jedoch geschützt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die Höhe des geschützten Betrags richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben und individuellen Verhältnissen, etwa Unterhaltspflichten.
Compliance und Prüfung
Pflichten der Arbeitgebenden
Arbeitgebende sind verpflichtet, Arbeitslohn korrekt zu ermitteln, zu bewerten, abzurechnen, zu dokumentieren und die fälligen Beträge fristgerecht abzuführen. Dazu gehören auch Meldungen an Behörden und Versicherungsträger.
Risiken bei Fehlbehandlung
Eine unzutreffende Einordnung oder Bewertung von Lohnbestandteilen kann zu Nachforderungen, Säumniszuschlägen und weiteren Folgen führen. Prüfungen können durch Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger stattfinden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was zählt zum Arbeitslohn?
Arbeitslohn umfasst alle Vorteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit erhalten, einschließlich Geldzahlungen wie Gehalt, Zuschläge und Prämien sowie geldwerte Vorteile wie Dienstwagennutzung, Unterkunft, Verpflegung oder Rabatte, sofern sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind.
Gehören Sachzuwendungen immer zum Arbeitslohn?
Sachzuwendungen sind grundsätzlich Arbeitslohn, wenn sie als Gegenleistung für Arbeit gewährt werden. Ausnahmen bestehen, wenn ein überwiegendes betriebliches Interesse ohne Entlohnungszweck vorliegt oder es sich um echten Aufwendungsersatz handelt. Maßgeblich sind Zweck und Ausgestaltung der Zuwendung.
Wann gilt Arbeitslohn als zugeflossen?
Arbeitslohn gilt als zugeflossen, sobald die empfangende Person wirtschaftlich darüber verfügen kann. Bei Geld ist das die Auszahlung oder Gutschrift, bei Sachbezügen der Zeitpunkt der tatsächlichen Vorteilsverschaffung.
Sind Reisekostenerstattungen Arbeitslohn?
Erstattungen für beruflich veranlasste Reisekosten sind bei ordnungsgemäßer Abrechnung grundsätzlich kein Arbeitslohn, da sie lediglich entstandene Aufwendungen ausgleichen und keinen zusätzlichen Vorteil darstellen.
Ist eine Abfindung Arbeitslohn?
Abfindungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und gelten regelmäßig als Arbeitslohn. Für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung können besondere Regeln gelten, die von der konkreten Gestaltung abhängen.
Wie werden geldwerte Vorteile bewertet?
Geldwerte Vorteile werden im Allgemeinen mit dem üblichen Marktpreis bewertet, der für einen vergleichbaren Vorteil am Ort der Leistung anfällt. Übliche Preisnachlässe können berücksichtigt werden.
Können Zuwendungen Dritter Arbeitslohn sein?
Ja. Erhält eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Vorteile von Dritten als Gegenleistung für die berufliche Tätigkeit, kann dies Arbeitslohn sein. Fehlt der Entlohnungscharakter, kann eine abweichende Einordnung in Betracht kommen.