Begriff und Bedeutung der Arbeitsgenehmigung
Die Arbeitsgenehmigung ist ein behördlicher Verwaltungsakt, der einer Person – regelmäßig, aber nicht ausschließlich, ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – die rechtliche Erlaubnis erteilt, innerhalb eines bestimmten Staatsgebietes eine Erwerbstätigkeit auszuüben. In Deutschland und den meisten anderen EU-Staaten ist die Arbeitsgenehmigung ein zentrales Element zur Steuerung und Kontrolle der Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen, also Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates sind.
Rechtsgrundlagen der Arbeitsgenehmigung
Arbeitsgenehmigung nach deutschem Recht
Die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung in Deutschland sind im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, sowie im Gesetz über den Arbeitsmarktzugang von Drittstaatsangehörigen und weiterführenden Verordnungen wie der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. Für EU-Bürgerinnen und Bürger gelten insoweit abweichende Vorschriften nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Das Aufenthaltsgesetz regelt in § 4a die Voraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Erwerbstätigkeit darf grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt („Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis“).
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Die Beschäftigungsverordnung konkretisiert die Zugangswege zum Arbeitsmarkt. Sie listet auf, unter welchen Umständen und für welche Personengruppen eine Arbeitsmarktintegration zulässig ist. Sie enthält Ausnahmen und erleichterte Zugänge für bestimmte Branchen, Berufe oder Herkunftsländer.
Europarechtliche Grundlagen
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist durch zahlreiche EU-Richtlinien und Verordnungen harmonisiert, insbesondere für EU-Bürgerinnen und Bürger durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) sowie für bestimmte Drittstaatsangehörige durch die Blue Card EU oder die ICT-Richtlinie für Intra-Corporate Transfers.
Voraussetzungen und Verfahren der Arbeitsgenehmigung
Allgemeine Voraussetzungen
Für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung sind je nach nationalem Recht unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen. In Deutschland sind dies in der Regel:
- Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels (z. B. Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit)
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, sofern gesetzlich vorgesehen
- Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots oder Arbeitsvertrages
- Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 39 AufenthG („Vorrangprüfung“ und „Gleichwertigkeitsprüfung“)
Zuständiges Verwaltungsverfahren
Arbeitsgenehmigungen müssen entweder beim zuständigen Ausländeramt oder – je nach Konstellation – über das Visumsverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Im Regelfall erfolgt eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, die eine Arbeitsmarktprüfung vornimmt, bei der vor allem geprüft wird, ob für die zu besetzende Stelle ein bevorrechtigter Arbeitsuchender (insbesondere deutsche Staatsangehörige, EU-Bürgerinnen und -Bürger) zur Verfügung steht.
Erteilung, Befristung und Verlängerung
Arbeitsgenehmigungen werden in der Regel befristet ausgestellt und sind an die jeweilige Tätigkeit, den Arbeitgeber und den Beschäftigungsumfang gebunden. Eine Verlängerung oder Änderung ist auf Antrag möglich, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Änderungen der Beschäftigungsbedingungen bedürfen regelmäßig einer erneuten Genehmigung.
Arten der Arbeitsgenehmigungen
Nationale Arbeitsgenehmigung
Eine nationale Arbeitsgenehmigung erfasst die gestattete Erwerbstätigkeit ausschließlich im jeweiligen Land und ist an dessen rechtliche Regelungen gebunden. Sie wird typischerweise an Drittstaatsangehörige vergeben.
EU-Arbeitsgenehmigung / Blau Karte EU
Mit der sogenannten „Blauen Karte EU“ wurde eine europaweit einheitliche Rahmenregelung für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige geschaffen. Sie berechtigt zur Erwerbstätigkeit in dem ausstellenden EU-Staat und, unter bestimmten Voraussetzungen, zum Wechsel in andere Mitgliedstaaten.
Saisonale und kurzfristige Arbeitsgenehmigungen
Für zeitlich begrenzte Tätigkeiten, besonders im Bereich der Saisonarbeit, kann eine zeitlich und inhaltlich eingeschränkte Genehmigung erteilt werden. Hier gelten vereinfachte Voraussetzungen, häufig mit Kontingentierung und besonderen Schutzvorschriften.
Unterscheidung: Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Beschäftigungserlaubnis
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Arbeitsgenehmigung“, „Arbeitserlaubnis“ und „Beschäftigungserlaubnis“ oft synonym verwendet. Rechtlich ist in Deutschland seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 jedoch die Arbeitsgenehmigung durch die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ersetzt worden. Die Behörden treffen jedoch weiterhin eine Unterscheidung zwischen dem Aufenthaltstitel und der darin enthaltenen Erlaubnis zur Beschäftigung.
Rechtliche Folgen bei fehlender Arbeitsgenehmigung
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne gültige Arbeitsgenehmigung stellt in den meisten europäischen Staaten eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber dar. In Deutschland drohen nach § 404 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 95 AufenthG erhebliche Bußgelder oder Freiheitsstrafen. Auch zivilrechtlich kann dies zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Entzug des Aufenthaltstitels führen.
Aktuelle Entwicklungen im Recht der Arbeitsgenehmigung
Die nationalen und internationalen Regelungen zur Arbeitsgenehmigung sind Gegenstand regelmäßiger Anpassungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, der EU-Blue Card sowie Assoziierungsabkommen mit Drittstaaten. Ziel dieser Harmonisierung und Reformen ist die bessere Steuerung der Zuwanderung sowie die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung.
Bedeutung der Arbeitsgenehmigung im internationalen Kontext
Arbeitsgenehmigungen sind ein wesentliches Instrument der Migrationspolitik und tragen zur Ordnung und Steuerung der grenzüberschreitenden Arbeitsmigration bei. Sie dienen nicht nur der Integration von Arbeitskräften aus Drittstaaten, sondern auch dem Schutz der nationalen Arbeitsmärkte durch die Abwehr von Lohn- und Sozialdumping.
Literaturhinweise
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- FreizügG/EU
- Richtlinie 2009/50/EG (Blue Card)
- Sozialgesetzbuch (SGB III)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz
Hinweis: Die Bestimmungen und Verfahren zur Arbeitsgenehmigung können sich je nach Rechtslage, Herkunftsland und Aufenthaltsstatus unterscheiden. Die aktuelle Gesetzeslage ist jeweils zu beachten.
Häufig gestellte Fragen
Wer benötigt in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung?
Grundsätzlich benötigen Staatsangehörige aus sogenannten Drittstaaten, also aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz, für jede Erwerbstätigkeit in Deutschland eine behördliche Arbeitsgenehmigung. Innerhalb Deutschlands wird zwischen einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit explizit gestattet, und einer eigenständigen Arbeitserlaubnis unterschieden. Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Rahmen des sogenannten Zustimmungsverfahrens, ob die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung möglich ist. Dabei werden unter anderem Aspekte wie Vorrangprüfung (ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen), die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen sowie Qualifikationsanforderungen geprüft. Für verschiedene Berufsgruppen, beispielsweise Hochqualifizierte oder IT-Spezialisten, existieren spezielle Regelungen, die ggf. den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Angehörige von EU/EWR-Staaten sowie der Schweiz benötigen hingegen keine gesonderte Arbeitsgenehmigung und haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Wie ist das Verfahren zur Beantragung einer Arbeitsgenehmigung geregelt?
Das Verfahren zur Beantragung einer Arbeitsgenehmigung in Deutschland ist gesetzlich klar festgelegt und setzt in der Regel die Einleitung durch den Arbeitgeber voraus, der einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigen möchte. Zunächst muss geprüft werden, ob der ausländische Arbeitnehmer bereits einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis besitzt. Falls nicht, erfolgt ein zweistufiges Verfahren: Zuerst wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt, die prüft, ob die vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen tarifgerecht und vergleichbar mit denen deutscher Arbeitnehmer sind (Arbeitsbedingungenprüfung), sowie ob kein bevorrechtigter Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Bürger oder bestimmte anerkannte Gruppen) für diese Stelle zur Verfügung steht (Vorrangprüfung). Nach positivem Bescheid erhält der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis mit integriertem Arbeitsvermerk vom zuständigen Ausländeramt. Die notwendigen Unterlagen variieren je nach Einzelfall, umfassen jedoch mindestens einen konkreten Arbeitsvertrag sowie Qualifikationsnachweise.
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung erfüllt sein?
Für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung in Deutschland existieren mehrere gesetzlich normierte Voraussetzungen. Einerseits muss in der Regel ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen, das den deutschen gesetzlichen sowie tariflichen Bestimmungen entspricht. Der Arbeitnehmer muss über die für den Arbeitsplatz erforderlichen Qualifikationen verfügen, was meist durch Zeugnisse und sonstige Nachweise belegt wird. Zentral ist die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, bei der festgestellt wird, ob vergleichbare, bevorrechtigte Bewerber (insbesondere Deutsche oder EU-Bürger) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus prüft die Behörde die Angemessenheit der Arbeitsbedingungen und die Einhaltung arbeitsrechtlicher Mindeststandards. Bei bestimmten Berufsgruppen oder im Rahmen von Sonderregelungen (z.B. Blaue Karte EU) können abweichende Voraussetzungen gelten, wie höhere Qualifikationsanforderungen oder Gehaltsgrenzen.
Unter welchen Umständen kann eine bereits erteilte Arbeitsgenehmigung widerrufen werden?
Eine bereits erteilte Arbeitsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn bestimmte rechtliche Tatbestände eintreten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde oder wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung hätten führen müssen. Auch wenn der Arbeitnehmer die in der Arbeitsgenehmigung genannten Bedingungen (wie beispielsweise den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber) wechselt, ohne die zuständige Behörde zu informieren oder die Genehmigung entsprechend anzupassen, kann ein Widerruf erfolgen. Eine Arbeitsgenehmigung kann ebenfalls widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen, etwa bei fortgesetzter Arbeitslosigkeit, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei strafrechtlich relevanten Verstößen seitens des Arbeitnehmers.
Welche Besonderheiten gelten für Saisonarbeitskräfte im Bereich der Arbeitsgenehmigung?
Für Saisonarbeitskräfte, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Tourismus, gelten spezielle arbeitsrechtliche Regelungen in Bezug auf die Arbeitsgenehmigung. Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ist für Saisonarbeitskräfte aus bestimmten Ländern (oft auf Grundlage bilateraler Abkommen) zeitlich befristet und an eine maximale Aufenthaltsdauer gekoppelt. Die Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeit wird in der Regel von der Bundesagentur für Arbeit erteilt, nachdem eine kurzfristige konkrete Stellenzusage durch den Arbeitgeber nachgewiesen wurde. Hierbei entfällt in vielen Fällen die Vorrangprüfung, sofern die Beschäftigung von besonders hohem saisonalen und wirtschaftlichem Interesse ist. Die Arbeitsgenehmigung ist jedoch strikt auf den genehmigten Arbeitsplatz, die vereinbarte Beschäftigungsdauer und den spezifischen Arbeitgeber beschränkt.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einer unerlaubten Beschäftigung ohne Arbeitsgenehmigung?
Die Beschäftigung von Ausländern ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung stellt einen erheblichen Verstoß gegen das Aufenthalts-, Arbeitsgenehmigungs- und Sozialversicherungsrecht dar. Die rechtlichen Konsequenzen können sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber treffen: Der Arbeitnehmer riskiert den Verlust seines Aufenthaltsstatus, ein Beschäftigungsverbot und in schwerwiegenden Fällen sogar die Ausweisung aus Deutschland. Arbeitgeber stehen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen bevor, wie Bußgelder bis zu mehreren Tausend Euro je illegal beschäftigtem Arbeitnehmer, Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie ggf. strafrechtliche Sanktionen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Unternehmen drohen zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen, beispielsweise der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Inwiefern unterscheiden sich die Rechtsgrundlagen für Arbeitsgenehmigungen je nach Herkunftsland des Arbeitnehmers?
Die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung in Deutschland richten sich maßgeblich nach dem Herkunftsland des Antragstellers. Für Angehörige von EU-Mitgliedstaaten, des EWR und der Schweiz gilt das Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit, weshalb sie ohne weitere Genehmigung eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Für Bürger von Drittstaaten gelten hingegen die strengen Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Je nach Herkunftsland gelten außerdem verschiedene bilaterale Abkommen, die den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern oder einschränken können, etwa im Falle von Saisonarbeitskräften oder entsandten Arbeitnehmern. Detaillierte Sonderregelungen existieren darüber hinaus im Rahmen der Blauen Karte EU oder für Staaten, mit denen Deutschland internationale Vereinbarungen zur Arbeitsmigration abgeschlossen hat.