Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Arbeitsrecht»Arbeitsförderungsgesetz

Arbeitsförderungsgesetz


Begriff und Grundlagen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG)

Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bildet einen zentralen Bestandteil des deutschen Sozialrechts und bezeichnete bis zum Jahr 1998 das Gesetz zur Förderung der Beschäftigung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Es gilt als Vorgängerbuch des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung. Der Begriff „Arbeitsförderungsgesetz“ wird in Praxis und Wissenschaft weiterhin häufig verwendet, wenn von den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten und Maßnahmen die Rede ist, die ursprünglich im AFG geregelt waren und heute größtenteils im SGB III fortentwickelt wurden.

Das Ziel des Arbeitsförderungsgesetzes war es, Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern zu erhalten und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sicherzustellen. Dabei verfolgte das AFG sowohl sozialpolitische als auch wirtschaftspolitische Absichten.

Historische Entwicklung

Einführung und Geltungszeitraum

Das AFG trat am 1. Juli 1969 in Kraft und löste die bis dahin fragmentierten Vorschriften zur Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung ab. Es war Teil eines umfassenden Reformpakets, um die soziale Sicherung und die Arbeitsmarktpolitik in der Bundesrepublik Deutschland neu zu ordnen.

Integration ins Sozialgesetzbuch

Im Rahmen der Neukodifikation des Sozialrechts wurde das AFG am 1. Januar 1998 durch das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) abgelöst. Der Rechtsgedanke und die Grundprinzipien des AFG prägen seither das SGB III.

Systematik des AFG

Das Arbeitsförderungsgesetz gliederte sich in verschiedene Abschnitte, die jeweils verschiedene arbeitsmarktbezogene Themenfelder regelten:

  • Allgemeine Vorschriften

(z. B. Ziele, Aufgaben, Geltungsbereich, Definitionen)

  • Leistungen der Arbeitsförderung

(Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Förderung der beruflichen Ausbildung, Umschulung, Fortbildung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen)

  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit

(Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe)

  • Beiträge zur Arbeitsförderung
  • Organisation der Bundesanstalt für Arbeit

(jetzt: Bundesagentur für Arbeit)

  • Verfahren und Rechtsschutz

(Verwaltungsverfahren, Widerspruchs- und Klagewege)

  • Straf- und Bußgeldvorschriften

Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Regelungsinhalt

Das Arbeitsförderungsgesetz setzte die Vorgaben des Artikels 74 Absatz 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) im Bereich der Arbeitsförderung um. Es bestimmte insbesondere, welche Leistungen durch öffentliche Mittel erbracht wurden und wer als Anspruchsberechtigter galt. Die Vorschriften des AFG unterlagen fortlaufenden Weiterentwicklungen und Anpassungen, um die Wirksamkeit arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zu erhöhen.

Anwendungsbereich

Vom AFG erfasste Personenkreise waren insbesondere:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Ausbildungsuchende
  • Arbeitssuchende
  • Arbeitgeber

Sonderregelungen bestanden für Schwerbehinderte, Jugendliche, ältere Arbeitslose und Frauen.

Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz

Aktive Arbeitsförderung

Das AFG sah eine Vielzahl „aktiver“ arbeitsmarktpolitischer Instrumente vor. Hierzu gehörten:

  • Arbeitsvermittlung: Unterstützung durch die Arbeitsverwaltung bei der Suche und Besetzung freier Stellen
  • Berufsberatung: Beratung und Information zu Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten
  • Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung: Finanzierung von Umschulungen, Fortbildungen und Zusatzqualifikationen
  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM): Finanzierung von vorübergehenden Beschäftigungsverhältnissen zur Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit
  • Eingliederungshilfen: Zuschüsse an Arbeitgeber für die Eingliederung von zuvor arbeitslosen Personen

Passive Leistungen

Zu den sogenannten passiven Leistungen gehörten Zahlungsansprüche, die bei eintretender Arbeitslosigkeit entstanden:

  • Arbeitslosengeld: Lohnersatzleistung für Versicherte mit ausreichenden Vorversicherungszeiten
  • Arbeitslosenhilfe: nachrangige Leistung für Arbeitssuchende ohne Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld

Die Details zu Leistungsberechnung, Anspruchsdauer und Anspruchsvoraussetzungen waren bundesgesetzlich normiert.

Finanzierung und Organisation

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgte vorrangig über Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung. Der Beitragssatz wurde vom Gesetzgeber in Abhängigkeit von der Lage am Arbeitsmarkt sowie von der wirtschaftlichen Entwicklung festgelegt.

Organisation der Arbeitsverwaltung

Die Umsetzung der Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes lag bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit. Sie war eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nürnberg. Das Gesetz reglementierte Aufgaben, Aufbau und Arbeitsweise der Behörde.

Reform und Ablösung durch das SGB III

Mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) zum 1. Januar 1998 wurde das AFG aufgehoben. Die grundlegenden Zielsetzungen, Steuerungsinstrumente und Leistungsarten wurden jedoch weitgehend übernommen und aktualisiert. Die Anpassungsfähigkeit der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sollte dadurch erhöht und den Anforderungen sich wandelnder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden.

Bedeutung und Nachwirkung

Das Arbeitsförderungsgesetz prägte fast drei Jahrzehnte die arbeitsmarktbezogene Rechtsordnung in Deutschland und bildete die Grundlage für moderne arbeitsmarktpolitische Steuerungskonzepte. Viele der durch das AFG geschaffenen Instrumente und Begriffe sind in der arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Fachsprache weiterhin gebräuchlich.

Literatur, Quellen und weiterführender Hinweis

Für die vertiefende Auseinandersetzung mit der Rechtsmaterie empfiehlt sich die Lektüre der historischen Gesetzestexte, der amtlichen Begründungen sowie der weiterführenden, wissenschaftlichen Kommentare zum AFG und SGB III. Offizielle Quellen wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Bundesagentur für Arbeit bieten zudem detailliertes Informationsmaterial zu aktuellen und historischen Aspekten der Arbeitsförderung.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist nach dem Arbeitsförderungsgesetz leistungsberechtigt?

Im rechtlichen Kontext des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), das durch das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) abgelöst wurde, waren grundsätzlich Personen leistungsberechtigt, die versicherungspflichtig beschäftigt waren und somit in die Arbeitslosenversicherung einzahlten. Leistungsberechtigung setzte außerdem voraus, dass die sonstigen Voraussetzungen, wie Arbeitslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, erfüllt waren. Auch bestimmte Personengruppen wie Wehr- und Zivildienstleistende, Auszubildende oder Menschen mit Behinderungen wurden – je nach konkretem Wortlaut des Gesetzes und besonderer Voraussetzungen – einbezogen. Bei genauer rechtlicher Betrachtung war der Erwerb eines Anspruchs an strenge Nachweispflichten gebunden, etwa Nachweise der Arbeitslosigkeit, angepasste Meldepflichten und die Anrechnung von Sperrzeiten. Darüber hinaus wurde unterschieden, ob es sich um Leistungen zur Arbeit (z.B. Arbeitsvermittlung, Beratung), zur beruflichen Weiterbildung oder zur Sicherung des Lebensunterhalts (wie Arbeitslosengeld) handelte, da jeweils zusätzliche Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände galten. Auch Ausnahmen, beispielsweise in Form von freiwilligen Weiterversicherungen für bestimmte Berufsgruppen, waren geregelt, etwa für Selbstständige, sofern bestimmte Fristen und Beitragszahlungen eingehalten wurden.

Welche Pflichten treffen Leistungsbezieher nach dem Arbeitsförderungsgesetz?

Leistungsbezieher unterlagen im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes umfangreichen Mitwirkungs- und Eigenbemühungspflichten. Sie waren gemäß rechtlicher Vorgaben verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens drei Monate vor dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses, arbeitssuchend zu melden. Kam es zu einer unvorhersehbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses, war die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Außerdem musste der Leistungsbezieher aktiv an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen, zumutbare Beschäftigungen annehmen und seine Arbeitsfähigkeit sowie Bereitschaft gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit offenlegen. Eine Weigerung, zumutbare Arbeit aufzunehmen, oder die Nichtteilnahme an Eingliederungsmaßnahmen konnte rechtlich mit Sperrzeiten oder dem (teilweisen) Entzug von Leistungen sanktioniert werden. Leistungsbezieher mussten außerdem alle Änderungen ihrer Verhältnisse, die für den Leistungsanspruch erheblich waren (z.B. Arbeitsaufnahme, Änderungen im Familienstand oder in der gesundheitlichen Situation), unverzüglich melden. Die Erfüllung dieser Pflichten war Gegenstand regelmäßiger Kontrollen und konnte im Falle von Pflichtverletzungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Welche Leistungen umfasst das Arbeitsförderungsgesetz im Einzelnen?

Nach den rechtlichen Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes waren mehrere Leistungsarten vorgesehen, die differenziert geregelt wurden. Hervorzuheben sind das Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung sowie das Arbeitslosenhilfe als Fürsorgeleistung. Des Weiteren wurden Leistungen zur beruflichen Eingliederung und Weiterbildung, wie die Förderung der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder Umschulungen, gewährt. Das Gesetz sah außerdem Mobilitätshilfen vor, etwa Reisekostenübernahmen zur Arbeitsaufnahme oder Umzugskostenbeihilfen bei Aufnahme einer neuen Arbeit in weiter entfernten Regionen. Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehörten ebenfalls zum Leistungsportfolio: Die Bundesanstalt für Arbeit war verpflichtet, arbeitslose Personen umfassend zu beraten, zu betreuen und aktiv zu vermitteln. Ferner beinhaltete das Gesetz Regelungen zur Kurzarbeitergeldgewährung, Insolvenzgeld und Leistungen bei beruflicher Rehabilitation. Die Bewilligung erfolgte stets nach rechtlich genau definierten Voraussetzungen, wozu u.a. Dauer und Umfang der bisherigen Beitragszahlungen, das Vorliegen einer Arbeitslosigkeit nach gesetzlicher Definition sowie spezielle Bedarfslagen gehörten.

Welche Ausschluss- und Ruhenstatbestände existieren im Arbeitsförderungsgesetz?

Der rechtliche Rahmen sah zahlreiche Ausschluss- und Ruhenstatbestände vor, die den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz verhinderten oder zeitlich einschränkten. Leistungen ruhten insbesondere, wenn sich der Antragsteller in einem anderen Beschäftigungsverhältnis befand oder Entgeltersatzleistungen (wie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld) bezog. Ein Anspruch war ausgeschlossen, wenn die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt wurde, etwa durch Eigenkündigung ohne wichtigen Grund. Im Fall einer Sperrzeit, die zum Beispiel durch Verstöße gegen Melde- oder Mitwirkungspflichten oder die Ablehnung zumutbarer Arbeit ausgelöst werden konnte, wurden Leistungen für einen bestimmten Zeitraum nicht gewährt. Daneben existierten Ausschlusstatbestände bei Erwerbseinkommen über den Freibeträgen oder bei gleichzeitiger Inanspruchnahme anderweitiger Sozialleistungsansprüche. Außerdem konnte ein Ruhen der Leistungen bei Bezug von betrieblichen Zusatzleistungen erfolgen, insbesondere dann, wenn diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden (z.B. Abfindungen). Die Zwecke solcher Vorschriften lagen in der positiven Steuerung des Arbeitnehmerverhaltens und dem Schutz der Sozialversicherungsgemeinschaft vor unberechtigten Leistungsbezügen.

Unter welchen Bedingungen war eine Förderung der beruflichen Weiterbildung möglich?

Die Förderung beruflicher Weiterbildung war nach dem Arbeitsförderungsgesetz an strenge rechtliche Voraussetzungen gebunden. Zunächst musste ein festgestellter Qualifizierungsbedarf vorliegen, d.h. der Arbeitslose musste ohne die Weiterbildungsmaßnahme oder Umschulung voraussichtlich nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt reintegriert werden können. Die Zustimmung zur Förderung erfolgte nach sorgfältiger rechtlicher Einzelfallprüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit. Die Maßnahme musste von einem anerkannten und zugelassenen Bildungsträger durchgeführt werden und im Rahmen des Arbeitsmarktbedarfs tatsächlich geeignet sein, die Beschäftigungschancen mittelfristig zu verbessern. Zudem mussten Eigenbemühungen des Antragstellers nachgewiesen und ausgeschöpft sein und im Einzelfall durften keine aufschiebenden Gründe, wie etwa noch laufende Arbeitsverhältnisse oder Sperrzeiten, entgegenstehen. Für die Dauer der Weiterbildung wurden ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und ggf. zur Deckung von zusätzlichen Aufwendungen, wie Fahrtkosten oder Kinderbetreuung, rechtlich normiert.

Wie werden Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes rechtlich bestimmt?

Im Arbeitsförderungsgesetz war die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld an die vorhergehende Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung gekoppelt. Eine Mindestversicherungszeit von häufig 12 Monaten innerhalb von zwei Jahren vor Arbeitslosmeldung war die gesetzliche Voraussetzung. Die Bezugsdauer war gesetzlich gestaffelt und orientierte sich zudem am Lebensalter des Anspruchsstellers, wobei älteren Arbeitslosen ggf. längere Bezugszeiten eingeräumt wurden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wurde rechtssystematisch anhand des bisher erzielten beitragspflichtigen Entgelts bemessen – ein durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate war maßgeblich. Hiervon wurde ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz (meist 60 %, mit Kind 67 %) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Zu berücksichtigen waren außerdem mögliche Abzüge, wie Sozialversicherungsbeiträge. Ruhenstatbestände, Sperrzeiten und mögliche Anrechnungen von Nebeneinkommen beeinflussten sowohl den Beginn als auch die Höhe des Anspruchs.

Welche Rechtsmittel standen nach dem Arbeitsförderungsgesetz zur Verfügung?

Rechtsmittelsystematik und Verfahrensvorschriften spielten im rechtlichen Kontext des Arbeitsförderungsgesetzes eine zentrale Rolle. Gegen ablehnende Verwaltungsakte, wie die Versagung oder Rückforderung von Leistungen, konnten Betroffene innerhalb festgelegter Fristen Widerspruch bei der ausstellenden Behörde – in der Regel der Bundesanstalt für Arbeit – einlegen. Die Entscheidung über den Widerspruch musste nach § 84 SGG (Sozialgerichtsgesetz) innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Im Falle der Ablehnung des Widerspruchs stand Betroffenen der Klageweg vor dem zuständigen Sozialgericht offen, wobei das sozialrechtliche Prozessrecht Anwendung fand. Besondere Eile bei existenziellen Leistungen konnte durch einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) beantragt werden. Das Rechtsmittelsystem sicherte eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung einschließlich der Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Weiterreichende Rechtsmittel waren Berufung zum Landessozialgericht und Revision zum Bundessozialgericht. Alle Fristen, Formerfordernisse und Zuständigkeiten waren gesetzlich klar umrissen.