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Arbeitsförderung


Begriff und rechtlicher Rahmen der Arbeitsförderung

Die Arbeitsförderung umfasst sämtliche Maßnahmen und Rechtsnormen, die darauf ausgerichtet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten, zu beenden oder deren Dauer zu verkürzen. Sie dient zudem der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsmarktintegration von Arbeitnehmern. Rechtlich geregelt ist die Arbeitsförderung in Deutschland insbesondere durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – „Arbeitsförderung“. Hier sind die Ziele, Träger, Leistungen sowie Rechte und Pflichten der Beteiligten präzise festgelegt.


Historische Entwicklung der Arbeitsförderung

Die Entwicklung der Arbeitsförderung in Deutschland ist eng mit dem Wandel des Arbeitsmarktes und der Sozialpolitik verknüpft. Bereits in der Weimarer Republik existierten erste Ansätze einer Arbeitslosenversicherung und öffentlicher Beschäftigungsmaßnahmen. Mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) im Jahr 1998 erfolgte eine systematische und umfassende Regelung der Arbeitsförderung.


Rechtsgrundlagen

Allgemeines zum SGB III

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch bildet die zentrale gesetzliche Grundlage der Arbeitsförderung. Hier werden Aufgaben und Organisation der Bundesagentur für Arbeit sowie wesentliche Leistungstatbestände normiert.

Weitere einschlägige Gesetze und Regelungen

Neben dem SGB III spielen weitere Gesetze eine Rolle, zum Beispiel:

  • Sozialgesetzbuch II (SGB II) für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bei Arbeitslosengeld II-Bezug,
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG),
  • Teilhabegesetz für Menschen mit Behinderung,
  • Europarechtliche Vorgaben (insbesondere im Rahmen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der europäischen Beschäftigungsinitiativen).

Ziele und Aufgaben der Arbeitsförderung

Verhütung und Beendigung von Arbeitslosigkeit

Ein zentrales Ziel der Arbeitsförderung ist es, Arbeitslosigkeit durch Vermittlungs- und Beratungsleistungen der Arbeitsagenturen zu vermeiden oder zu beenden.

Erhalt und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und Förderung von Qualifizierungsangeboten sollen die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte an die Anforderungen des Arbeitsmarkts erhalten und verbessern.

Förderung der Arbeitsaufnahme

Die Arbeitsförderung unterstützt Arbeitnehmer insbesondere bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Beschäftigung, etwa durch Mobilitätshilfen oder Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber.


Leistungen der Arbeitsförderung

Leistungen zur Beendigung und Verhütung von Arbeitslosigkeit

  • Arbeitsvermittlung (§§ 35-44 SGB III)
  • Berufsberatung (§§ 29-34 SGB III)
  • Förderung der Berufsausbildung (§§ 51-59 SGB III)
  • Eingliederungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, z.B. Eingliederungszuschüsse, Probebeschäftigungen
  • Aktivierungsmaßnahmen (§§ 45-46 SGB III), etwa Trainingsmaßnahmen oder Vermittlungsvorschläge

Leistungen der beruflichen Weiterbildung

Mit den §§ 81 ff. SGB III werden Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung geregelt, um Arbeitnehmern Qualifikationen zu vermitteln oder zu erhalten, die für eine dauerhafte Eingliederung am Arbeitsmarkt notwendig sind.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

  • Arbeitslosengeld nach §§ 136 ff. SGB III
  • Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III)
  • Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III)

Sonderleistungen und spezifische Fördermaßnahmen

  • Förderung der beruflichen Teilhabe behinderter Menschen (§§ 112 ff. SGB III)
  • Förderung der Selbständigkeit in Form des Gründungszuschusses (§ 93 SGB III)

Leistungen an Arbeitgeber

Zur Unterstützung der Beschäftigung von Arbeitslosen können Arbeitgeber finanzielle Leistungen erhalten, beispielsweise:

  • Eingliederungszuschüsse (§§ 88-92 SGB III)
  • Lohnkostenzuschüsse und
  • Zuschüsse zur Beschäftigung von besonders betroffenen Arbeitnehmergruppen

Träger der Arbeitsförderung

Bundesagentur für Arbeit

Die Durchführung und Verwaltung der Arbeitsförderung obliegt maßgeblich der Bundesagentur für Arbeit und ihren regionalen Agenturen sowie Jobcentern (im gemeinsamen Aufgabenbereich mit den Kommunen für Leistungen nach SGB II).


Anspruchsvoraussetzungen und Verpflichtungen

Ansprüche auf Leistungen der Arbeitsförderung setzen in der Regel voraus:

  • Vorliegen von Arbeitslosigkeit oder drohender Arbeitslosigkeit,
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit,
  • Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (z.B. für Arbeitslosengeld),
  • Mitwirkungspflichten, wie Eigenbemühungen und Annahme zumutbarer Arbeitsangebote.

Pflichten von Leistungsempfängern sind insbesondere im Zusammenhang mit Sperrzeiten (§ 159 SGB III) normiert, die bei schuldhafter Arbeitsaufgabe oder Ablehnung zumutbarer Beschäftigung eintreten können.


Finanzierung der Arbeitsförderung

Die finanzielle Grundlage der Arbeitsförderung bilden:

  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entrichtet werden (§ 341 ff. SGB III),
  • Bundeszuschüsse und
  • Einnahmen aus sonstigen Sozialversicherungsabgaben.

Rechtsschutz und Kontrolle

Anspruchsberechtigte Personen können bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Leistungen der Arbeitsförderung den Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschreiten. Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.


Arbeitsförderung im europäischen Kontext

Im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfolgen grenzüberschreitende Koordinierungen, beispielsweise durch EU-Verordnungen zur Arbeitslosenversicherung (insbesondere VO [EG] Nr. 883/2004), die den nahtlosen Anspruch auf Leistungen und die Koordination nationaler Sicherungssysteme gewährleisten sollen.


Literatur und weiterführende Regelungen

  • Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • Sozialgesetzbuch II (SGB II)
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
  • Europäische Regelungen zum Arbeitsrecht und zur Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung

Die Arbeitsförderung bildet ein zentrales Element der deutschen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik. Sie ist durch ein umfangreiches Geflecht an Gesetzen, insbesondere das SGB III, detailliert geregelt und gewährleistet vielfältige Leistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ziel ist es, Arbeitslosigkeit zu verhindern beziehungsweise rasch zu beenden und gleichzeitig die Beschäftigungsfähigkeit nachhaltig zu sichern. Die Rechtsgrundlagen bieten einen einheitlichen, transparenten Rahmen für die Gewährung von Förderleistungen und die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aller Beteiligten im System der Arbeitsförderung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Leistungen der Arbeitsförderung zu erhalten?

Um Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen zu können, müssen eine Reihe gesetzlich festgelegter Voraussetzungen erfüllt sein. Zentrale Rechtsgrundlagen bilden hierbei das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), sofern ergänzende Leistungen beantragt werden. Grundlegend ist zunächst, dass die betroffene Person arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist, was gemäß § 16 SGB III bereits der Fall sein kann, wenn eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses absehbar ist. Ferner ist eine vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich, da Leistungen wie Arbeitslosengeld I nur nach entsprechendem Nachweis von Anwartschaftszeiten zuerkannt werden (§ 142 SGB III: mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate vor Antragstellung). Hinzu kommen Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen Arbeitsbereitschaft (Verfügbarkeit), das heißt, die/der Leistungsberechtigte muss bereit und in der Lage sein, mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu arbeiten (§ 138 SGB III). Schließlich bestehen Mitwirkungspflichten, insbesondere hinsichtlich der Meldung beim zuständigen Träger (z.B. bei drohender Arbeitslosigkeit spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder kommt es zu Pflichtverletzungen, kann dies zu Leistungskürzungen oder im schlimmsten Fall zur vollständigen Versagung der Leistungen der Arbeitsförderung führen.

Welche Mitwirkungspflichten bestehen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsförderung?

Berechtigte, die Leistungen der Arbeitsförderung erhalten, unterliegen umfangreichen Mitwirkungspflichten, die sich hauptsächlich aus §§ 309 ff. SGB III ergeben. Zu den zentralen Pflichten zählt die unverzügliche Mitteilung sämtlicher Änderungen der Verhältnisse, die für die Leistung erheblich sind, wie beispielsweise Arbeitsaufnahme, Veränderungen in der familiären Situation oder beim Wohnsitz sowie die Ausübung einer Nebentätigkeit. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur aktiven Mitwirkung an Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, was Teilnahme an Vermittlungs- und Beratungsgesprächen, Bewerbungsbemühungen, Vorlage von Nachweisen und die Annahme zumutbarer Beschäftigungsangebote einschließt (§ 140 SGB III). Ferner wird von den Betroffenen erwartet, an zumutbaren Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Eingliederung teilzunehmen. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten kann mit leistungsrechtlichen Konsequenzen wie Sperrzeiten (§ 159 SGB III) oder der Einstellung beziehungsweise Kürzung der Leistungen geahndet werden.

Was sind Sperrzeiten und wann treten sie ein?

Sperrzeiten sind sogenannte Ruhenszeiträume, in denen der Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung – insbesondere das Arbeitslosengeld I – ruht. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 159 SGB III. Eine Sperrzeit tritt typischerweise ein, wenn der Leistungsberechtigte seine Pflichten verletzt. Dies kann unter anderem erfolgen durch die eigene, unbegründete Lösung des Arbeitsverhältnisses (ohne wichtigen Grund), die Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots, die Nichtteilnahme an Eingliederungsmaßnahmen oder die verspätete persönliche Arbeitslosmeldung. Die Dauer einer Sperrzeit kann je nach Schwere des Pflichtenverstoßes unterschiedlich ausfallen und beträgt in der Regel zwischen einer und zwölf Wochen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, d.h., es erfolgt keine Zahlung. Zudem verkürzt sich die Gesamtanspruchsdauer. In Härtefällen kann auf die Verhängung einer Sperrzeit verzichtet werden, wobei insbesondere die individuelle Zumutbarkeit und besondere Lebensumstände eine Rolle spielen.

Welche Rechte haben Leistungsberechtigte im Rahmen der Arbeitsförderung?

Personen, die Leistungen der Arbeitsförderung beanspruchen, verfügen über zahlreiche Rechte, die vorrangig im SGB III geregelt sind. Dazu zählt in erster Linie das Recht auf konkrete Beratung, Vermittlung und Betreuung durch die Agentur für Arbeit (§ 14 SGB III). Ferner besteht ein Anspruch auf Zugang zu finanziellen Leistungen wie Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus stehen den Betroffenen Informationsrechte zu, sodass sie Einsicht in ihre vollständigen Akten nehmen können (§ 25 SGB X). Wesentlich ist auch das Recht, gegen ablehnende oder belastende Verwaltungsentscheidungen Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls eine gerichtliche Kontrolle durch Sozialgerichte im Zuge des Sozialverwaltungsverfahrens in Anspruch zu nehmen. Weiterhin sind Schutzmechanismen gegen Diskriminierung und unangemessene Behandlung durch die Behörde gesetzlich verankert.

Wie erfolgt die Feststellung der Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinne?

Die Feststellung der Arbeitslosigkeit ist eng an die in § 138 SGB III formulierten Tatbestandsmerkmale geknüpft. Danach ist arbeitslos, wer keine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV ausübt, den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht und sich bei der Agentur als arbeitslos gemeldet hat. Die Statusfeststellung erfolgt grundsätzlich durch eine formale Arbeitslosmeldung beim zuständigen Träger. Die Meldung muss persönlich erfolgen und die betreffenden Nachweise müssen vollständig vorgelegt werden. Erst mit der Feststellung durch die Agentur und der entsprechenden Bewilligung entsteht ein Leistungsanspruch. Liegen Nebenbeschäftigungen vor, wird die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt detailliert geprüft; Überschreitungen der zumutbaren Wochenarbeitszeit können zum Verlust des Status führen.

Unter welchen Umständen können Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden?

Förderungen für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind im SGB III, insbesondere in §§ 81 ff., geregelt. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, zu beenden oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Die Notwendigkeit wird von der Agentur für Arbeit anhand individueller beruflicher Situationen festgestellt. Grundsätzlich ist zudem erforderlich, dass die Maßnahme von einem zugelassenen Träger und als Maßnahme mit anerkanntem Abschluss angeboten wird. Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Förderung; vielmehr liegt die Bewilligung im Ermessen des zuständigen Trägers. Zu den förderfähigen Leistungen zählen neben der Übernahme der Kosten für den Lehrgang und Prüfungen auch Zuschüsse zu Fahrtkosten, Kinderbetreuung oder auswärtiger Unterbringung. Die Förderung wird regelmäßig nur gewährt, wenn sie nicht durch andere Leistungsträger (z.B. Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften) übernommen wird.