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Arbeitseinkommen

 

Definition und Allgemeine Einordnung des Arbeitseinkommens

Arbeitseinkommen ist ein zentraler Begriff im deutschen Sozial- und Steuerrecht, der das Einkommen bezeichnet, das eine natürliche Person aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit erzielt. Es umfasst sämtliche Vergütungen, die als Gegenleistung für die Erbringung von Arbeitsleistungen geleistet werden. Die genaue rechtliche Einordnung und der Umfang des Arbeitseinkommens sind insbesondere für sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Fragestellungen von erheblicher Bedeutung.

Rechtliche Grundlagen des Arbeitseinkommens

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Im Sozialversicherungsrecht, insbesondere im Kontext der gesetzlichen Unfall-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung, ist das Arbeitseinkommen maßgebend für Beitragspflichten und Leistungsansprüche.

Begriff des Arbeitseinkommens nach SGB

Das Sozialgesetzbuch (SGB) grenzt das Arbeitseinkommen im § 15 SGB IV ab. Nach dieser Vorschrift zählen zum Arbeitseinkommen insbesondere Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit. Für abhängig Beschäftigte wird das entsprechende Einkommen als Arbeitsentgelt bezeichnet (§ 14 SGB IV). Arbeitseinkommen im Sinne des Sozialversicherungsrechts sind insbesondere:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Einkünfte aus bestimmten Land- und Forstwirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 13, § 14 EStG)

Für die Feststellung der Höhe und Bemessung des Arbeitseinkommens bei der Beitragsberechnung werden in der Regel die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Tätigkeiten herangezogen.

Beitragspflicht und Bemessungsgrundlage

Das Arbeitseinkommen bildet bei Selbständigen und bestimmten versicherungspflichtigen Personengruppen die Grundlage für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Einkünfte werden nach dem Einkommenssteuerbescheid festgestellt. Besonderheiten bestehen für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbständige und bei der Feststellung fiktiver Mindesteinkommen.

Steuerrechtliche Aspekte des Arbeitseinkommens

Im Steuerrecht ist das Arbeitseinkommen insbesondere im Einkommensteuerrecht von Bedeutung. Neben der steuerlichen Qualifikation der Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) ist auch die Ermittlung der steuerpflichtigen Einnahmen ein zentraler Aspekt.

Zuordnung zu den Einkunftsarten

Das Arbeitseinkommen umfasst im ertragsteuerlichen Sinne die steuerpflichtigen Einkünfte aus:

  • Nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  • Selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Landwirtschaft und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)

Nicht zum Arbeitseinkommen im engeren steuerrechtlichen Sinn zählen etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Steuerliche Behandlung

Für die Besteuerung werden Brutto- und Nettoeinkommen unterschieden, wobei das Nettoeinkommen nach Abzug betrieblicher bzw. beruflicher Aufwendungen und Freibeträge ermittelt wird. Arbeitseinkommen stellt die Bemessungsgrundlage für zahlreiche steuerliche Entlastungen oder Belastungen dar (z.B. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Steuerklassen).

Arbeitsrechtliche Einordnung von Arbeitseinkommen

Im Arbeitsrecht wird der Begriff Arbeitseinkommen überwiegend mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt gleichgesetzt. Dies umfasst Lohn, Gehalt, Provisionen, Gratifikationen und sonstige geldwerte Vorteile, die dem Arbeitnehmer für die Arbeitsleistung zugewendet werden.

Bestandteile des Arbeitseinkommens

Das Arbeitseinkommen im Arbeitsrecht gliedert sich regelmäßig in:

  • Grundgehalt/Lohn
  • Zulagen (z.B. für Überstunden, Nachtarbeit)
  • Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
  • Sachbezüge (z.B. Dienstwagen, Unterkunft)
  • Leistungsabhängige Vergütungen (Provisionen, Boni)

Die genaue Bemessung des Arbeitseinkommens kann Gegenstand arbeitsvertraglicher Regelungen, betrieblicher Übung, Tarifverträgen oder gesetzlicher Vorgaben sein.

Arbeitseinkommen im Kontext staatlicher Leistungen

Arbeitseinkommen als Bemessungsgrundlage bei Sozialleistungen

Die Höhe des Arbeitseinkommens spielt bei der Berechnung von Ansprüchen auf staatliche Leistungen, insbesondere beim Bezug von Arbeitslosengeld I und II („Hartz IV“), Wohngeld und Elterngeld, eine maßgebliche Rolle. Hier gelten detaillierte Vorschriften, welche Einkünfte als Arbeitseinkommen im Sinne der jeweiligen Rechtsgrundlagen heranzuziehen sind und welche Abzüge (z. B. Werbungskosten, Freibeträge) vorzunehmen sind.

Arbeitseinkommen und Pfändbarkeit

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen im Rahmen der Zwangsvollstreckung unterliegt das Arbeitseinkommen gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO. Unterscheidungen werden insbesondere hinsichtlich unpfändbarer Bezüge und privilegiertem Einkommen vorgenommen.

Sonderfälle und Abgrenzungsfragen

Abgrenzung zu anderen Einkommensarten

Das Arbeitseinkommen ist insbesondere abzugrenzen von folgenden Einkommensarten:

  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

Auch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten nicht mehr als Arbeitseinkommen sondern als Versorgungsbezüge, die eigenständigen Regelungen unterliegen.

Arbeitseinkommen bei spezifischen Personengruppen

Bestimmungen zur Definition und Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bestehen insbesondere für folgende Gruppen:

  • Gewerbetreibende und Freiberufler
  • Land- und Forstwirte
  • Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs
  • Künstler und Publizisten

Jede dieser Gruppen unterliegt teils eigenen gesetzlichen Besonderheiten bei der Ermittlung und Anrechnung des Arbeitseinkommens.

Literatur und weiterführende Informationen

Für die vertiefende Auseinandersetzung mit dem Begriff und der rechtlichen Behandlung des Arbeitseinkommens sind insbesondere folgende Quellen relevant:

  • Gesetzliche Grundlagen: SGB I bis XII, EStG, ZPO
  • Kommentarliteratur zum Sozial- und Steuerrecht
  • Aktuelle Rechtsprechung der deutschen Gerichte
  • Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben der Sozialversicherungsträger und Finanzämter

Zusammenfassung

Arbeitseinkommen ist ein umfassender Begriff, der durch verschiedene Rechtsgebiete unterschiedlich definiert und behandelt wird. Es ist eine wesentliche Größe sowohl für die Besteuerung als auch für die Sozialversicherung und spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung und Zuteilung staatlicher Leistungen und in arbeitsrechtlichen Beziehungen. Die genaue rechtliche Einordnung und Behandlung des Arbeitseinkommens erfordert daher eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben und sozial- wie steuerrechtlichen Besonderheiten.

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt Arbeitseinkommen als sozialversicherungspflichtig?

Arbeitseinkommen wird grundsätzlich dann sozialversicherungspflichtig, wenn es sich um Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung handelt. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt tätig ist und dabei weisungsgebunden arbeitet. Die Sozialversicherungspflicht umfasst die Bereiche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Beurteilung der Pflicht kommt es nicht auf die Bezeichnung des Vertrages oder der Tätigkeit an, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Beschäftigungsverhältnisses – etwa ob der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist und hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Ausführung Weisungen unterliegt. Zudem ist zu beachten, dass Arbeitseinkommen aus Minijobs (geringfügige Beschäftigung bis 538 Euro monatlich, Stand 2024) grundsätzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, mit Ausnahme der Rentenversicherung, von der aber auf Antrag eine Befreiung möglich ist. Sonderregeln gelten beispielsweise auch für Auszubildende, Praktikanten oder in bestimmten Übergangsbereichen des „Midijobs“, bei denen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind.

Welche Einkunftsarten zählen im rechtlichen Sinne als Arbeitseinkommen?

Im rechtlichen Kontext ist Arbeitseinkommen das Entgelt, das eine Person für die persönliche Arbeitsleistung bezieht. Nach § 14 SGB IV wird Arbeitseinkommen insbesondere als der Arbeitslohn bei nichtselbstständiger Arbeit definiert, worunter Gehälter, Löhne, Prämien, Gratifikationen, Sachbezüge (z.B. Dienstwagenleistungen) sowie sämtliche sonstige geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis fallen. Für Selbstständige umfasst das Arbeitseinkommen den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Nicht zum Arbeitseinkommen zählen Einkünfte aus nichtaktiver Kapitalanlage, Vermietung oder Verpachtung. Im Zweifelsfall sind ergänzende Bestimmungen im Einkommenssteuergesetz (EStG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) maßgeblich, ebenso wie besondere Regelungen etwa bei Beamtenbezügen, Versorgungsempfängern oder bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Welche steuerlichen Pflichten bestehen in Bezug auf Arbeitseinkommen?

Jede Person mit in Deutschland steuerpflichtigem Arbeitseinkommen muss dieses nach § 2 EStG in ihrer Steuererklärung angeben, sofern sie nicht ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezieht und keine weiteren steuerlichen Verpflichtungen bestehen. Arbeitseinkommen unterliegt entweder dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber oder, im Fall von Selbstständigen und Freiberuflern, der Einkommensteuer-Vorauszahlung und der Jahressteuererklärung. Steuerpflichtig sind dabei nicht nur der Grundlohn, sondern auch alle Zusatzleistungen, geldwerten Vorteile und Prämien, die im Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Für bestimmte Einkommensarten, wie zum Beispiel steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, gelten Ausnahmen. Auch etwaige Pauschalierungen oder Freibeträge, wie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder Sonderausgabenabzüge, werden im rechtlichen Rahmen über das Einkommensteuergesetz geregelt.

Wie wird Arbeitseinkommen bei Unterhaltsberechnungen berücksichtigt?

Im Familienrecht, insbesondere im Rahmen von Unterhaltsansprüchen (Elternunterhalt, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt), dient das gesamte erzielbare Arbeitseinkommen als Bemessungsgrundlage. Dies umfasst regelmäßig den Bruttolohn abzüglich berufsbedingter Aufwendungen und der darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben. Darüber hinaus werden auch unregelmäßige Einkünfte wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Boni, Provisionen und geldwerte Vorteile einbezogen. Im Unterhaltsrecht ist eine genaue Offenlegung aller Einkommensbestandteile verpflichtend. Bei Selbstständigen wird zur Berechnung regelmäßig der Durchschnittsgewinn mehrerer Jahre herangezogen, da Schwankungen berücksichtigt werden müssen. Zusätzlich prüft das Gericht oder die Unterhaltsbehörde, ob ein fiktives, also potenziell erzielbares Arbeitseinkommen angesetzt werden muss, wenn beispielsweise mutwillig Einkünfte verringert oder nicht genügend Eigeninitiative zur Arbeitsaufnahme gezeigt wird.

Welche Melde- und Aufzeichnungspflichten bestehen für das Arbeitseinkommen?

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, jede Beschäftigungsaufnahme ihrer Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle, in der Regel einer Krankenkasse, anzumelden und alle relevanten Daten zum Arbeitseinkommen zu melden. Diese Meldepflichten sind in § 28a SGB IV geregelt. Dazu gehören auch monatliche Meldungen über die Höhe des Arbeitsentgelts zur Sozialversicherung sowie die jährliche Entgeltmeldung. Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung alle relevanten Einkünfte offen zu legen und Nachweise zu erbringen. Selbstständige und Unternehmer haben eine umfassende Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht hinsichtlich aller Einkünfte aus Arbeit – auch elektronisch geführte Aufzeichnungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und im Bedarfsfall den zuständigen Behörden vorgelegt werden können.

Welche Besonderheiten gelten beim Arbeitseinkommen im Minijob oder bei Nebentätigkeiten?

Beim sogenannten Minijob, also einer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von maximal 538 Euro (Stand 2024), gilt eine Sonderregelung: Arbeitnehmer sind sozialversicherungsrechtlich in der Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert, können sich aber befreien lassen; in den anderen Zweigen besteht Versicherungsfreiheit. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine einheitliche Pauschalsteuer. Bei Nebentätigkeiten, insbesondere wenn diese in mehreren Beschäftigungsverhältnissen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, ist zu prüfen, ob eine Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens zur Beurteilung der Versicherungspflicht und Steuerpflicht erfolgt. Bei Überschreiten bestimmter Entgeltgrenzen kann dies Auswirkungen auf die Beitragshöhe sowie auf Steuerfreibeträge haben. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder bei Beamten bestehen zudem gesonderte Regelungen hinsichtlich der Anzeige- und Genehmigungspflichten.

Wie werden geldwerte Vorteile und Sachbezüge rechtlich behandelt?

Geldwerte Vorteile und Sachbezüge zählen rechtlich zum Arbeitseinkommen, soweit sie dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Hierzu zählen beispielsweise Firmenwagen, Tankgutscheine, Dienstwohnungen, die private Mitbenutzung von Kommunikationsmitteln und weitere Vergünstigungen. Diese Vorteile unterliegen sowohl der Lohnsteuerpflicht als auch der Sozialversicherungspflicht, sofern sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt sind (z.B. bei bestimmten Zuschüssen zur betrieblichen Altersvorsorge oder Sachzuwendungen bis zu einer gesetzlich bestimmten Freigrenze). Bewertung und Besteuerung erfolgen nach den geltenden Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) und den einschlägigen Richtlinien; die Arbeitgeber sind verpflichtet, die geldwerten Vorteile ordnungsgemäß zu erfassen und in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.