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Arbeitsbereitschaft

Begriff und rechtliche Einordnung der Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht, der eine besondere Form der Arbeitszeit beschreibt. Sie bezeichnet Zeiträume, in denen Beschäftigte sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und jederzeit bereit sein müssen, ihre Arbeit aufzunehmen. Während dieser Zeit verrichten sie keine eigentliche Tätigkeit, sondern warten darauf, bei Bedarf tätig zu werden. Die Unterscheidung zur regulären Arbeit besteht darin, dass während der Arbeitsbereitschaft keine durchgehende Beschäftigung erfolgt.

Abgrenzung zu anderen Formen der Arbeitszeit

Im Zusammenhang mit dem Begriff „Arbeitsbereitschaft“ treten häufig weitere Begriffe wie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft auf. Diese unterscheiden sich in ihrer Ausgestaltung und rechtlichen Bewertung:

Bereitschaftsdienst

Beim Bereitschaftsdienst halten sich Arbeitnehmer ebenfalls an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf und müssen im Bedarfsfall sofort tätig werden. Im Unterschied zur reinen Arbeitsbereitschaft kann die Inanspruchnahme beim Bereitschaftsdienst intensiver oder häufiger erfolgen.

Rufbereitschaft

Bei der Rufbereitschaft dürfen Arbeitnehmer ihren Aufenthaltsort frei wählen, müssen jedoch erreichbar sein und innerhalb einer vereinbarten Frist die Arbeit aufnehmen können. Die Verpflichtung zur ständigen Anwesenheit am Arbeitsplatz besteht hier nicht.

Bedeutung für das Arbeitsverhältnis

Anordnung von Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitgeber

Die Anordnung von Arbeitsbereitschaften ist grundsätzlich möglich, wenn dies im Rahmen des jeweiligen Tätigkeitsbereichs erforderlich ist oder vertraglich geregelt wurde. Häufig kommt dies in Branchen vor, in denen unvorhersehbare Aufgaben auftreten können – etwa im Gesundheitswesen oder bei Sicherheitsdiensten.

Vergütungspflicht während der Arbeitsbereitschaft

Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelten als reguläre Arbeitszeit und sind entsprechend zu vergüten. Die Höhe des Entgelts kann dabei je nach Branche oder Tarifvertrag unterschiedlich geregelt sein; oftmals wird für Zeiten geringerer Beanspruchung ein reduzierter Vergütungssatz vereinbart.

Arbeitschutzziele und Höchstarbeitszeiten bei Einsatz von ArbeitsbereitschafteN

Auch während Phasen geringer Beanspruchung unterliegt die Anordnung von  ArbeItsbereitSchaften den allgemeinen Vorschriften zum Schutz vor Überlastungen sowie den Regelungen über maximale tägliche beziehungsweise wöchentliche HöchstarbeItszeiten sowie Ruhepausen- bzw Ruhezeitanforderungen.
Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Gesundheitsschutz zu: Längere Phasen passiver Anwesenheit dürfen nicht dazu führen,dass gesetzlich vorgeschriebene Erholungsphasen unterschritten werden.

Betriebliche Mitbestimmung bei Einführung von  ArbeItsbereitSchaften

In Betrieben mit Interessenvertretungen (z.B.Betriebsrat) bedarf die Einführung oder Änderung von Regelungen zur ArbEITSbereitSCHAFT regelmäßig einer Beteiligung dieser Gremien.Dies betrifft insbesondere Fragen rund um Beginn,Dauer,Ablauf sowie Vergütungsmodalitäten solcher Zeiten.

Anwendungsbereiche typischer Branchen


Typische Einsatzfelder für ArbEITSbereitSCHAFT finden sich dort,w o kurzfristig Handlungsbedarf entstehen kann: Beispielsweise im Rettungsdienst,in Krankenhäusern,in Verkehrsbetrieben,sowie in Bereichen technischer Notdienste.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „ArbeITSbereitSCHAFT“

Was versteht man unter ArbEITSbereitSCHAFT?



ArbEITSbereitSCHAFT bezeichnet Zeiten,während denen Beschäftigte am Arbeitsplatz anwesend sind ,ohne dauerhaft aktiv tätig zu sein.Sie stehen jedoch bereit,jederzeit mit ihrer eigentlichen Tätigkeit beginnen zu können.

Wird ArbEITSbereitSCHAFT als volle ArbeiTSZEIT gewertet?



Ja,Zeitabschnitte mit ArbEITSbereitSCHAFT gelten grundsätzlich als ArbeiTSZEIT.Sie zählen daher auch für Berechnungen wie Überstunden,HöchstarbeItszeiten sowie Urlaubsansprüche vollumfänglich mit.

Wie wird ArbEITSbereitSCHAFt vergütet?



Die Vergütung richtet sich nach arbeItgeberseitigen Vereinbarungen,Tarifverträgen oder betrieblichen Regelungen.Oftmals gibt es reduzierte Sätze gegenüber aktiver Tätigkeit; eine vollständige Unentgeltlichkeit ist jedoch ausgeschlossen.

Welche Unterschiede bestehen zwischen ArBEI TSBEREIT S CHA FT,Bereit scha fts dienst u nd Ru f be reit schaf t ?
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Während ArBEI TSBEREIT S CHA FT passive Anwesenheit am Arbeitsplatz bedeutet,kann beim Bereit scha fts dienst eine höhere Inanspruchnahme erfolgen.Ru f be reit schaf t hingegen erlaubt einen freien Aufenthaltsort außerhalb des Betriebs – lediglich Erreichbarkeit muss gewährleistet sein.< / P >

< H ³ >Darf mein Arbeitgeber jederzeit ArBEI TSBEREIT S CHA FT anordnen?< / H ³ >
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Eine Anordnung ist nur zulässig,wenn sie arbeIt svertraglich vorgesehen wurde bzw.durch betriebliche Notwendigkeiten begründet werden kann.In vielen Fällen bedarf es zudem einer Abstimmung mit Interessenvertretungen.< / P >

< H ³ >Zählt ArBEI TSBEREIT S CHA FT auch als Nachtarbeit?< / H ³ >
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Findet ArBEI TSBEREIT S CHA FT innerhalb üblicher Nachtarbe its zeiten statt,gilt sie ebenfalls als Nachtarbeit.Möglicherweise ergeben sich daraus zusätzliche Schutzvorschriften bzw.Zuschläge.< / P >

< h4 >Kann ich mich während d er A r b e i t s b e r e i t s c h a f t frei beschäftigen?< / h4 >
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Während d er A r b e i t s b e r e i t s c h a f t dürfen nur solche Tätigkeiten ausgeübt werden ,die eine sofortige Aufnahme d er eigentlichen Arbeit nicht behindern .Private Aktivitäten sind daher meist eingeschränkt möglich . < / p >