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Arbeitnehmer-Sparzulage


Begriff und Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderleistung im deutschen Steuerrecht, die darauf abzielt, bestimmte Formen des vermögenswirksamen Sparens von Arbeitnehmern zu unterstützen. Sie ist im Fünften Abschnitt des Fünften Teils des Einkommensteuergesetzes (EStG), §§ 13 bis 20 Einkommensteuergesetz (EStG), geregelt. Die Leistung dient der Vermögensbildung und wird zusätzlich zu anderer Förderung wie der Wohnungsbauprämie gewährt.


Voraussetzungen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage

1. Anspruchsberechtigte Personengruppen

Die Arbeitnehmer-Sparzulage steht natürlichen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen zu, deren Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr bestimmte steuerliche Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Anspruchsberechtigt sind insbesondere:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (d. h. Personen, die Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG beziehen)
  • Auszubildende
  • Beamte und Richter
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Personen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
  • Teilweise auch andere einkommensteuerpflichtige Personen, sofern sie Einkünfte aus einem Dienstverhältnis erhalten

Nicht anspruchsberechtigt sind Selbständige, Rentnerinnen und Rentner, sowie Sozialleistungsempfänger ohne Arbeitslohnbezug.

2. Rechtsgrundlagen und förderfähige Anlageformen

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist an die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen (VL) geknüpft. Förderfähige Anlageformen sind:

  • Beteiligungssparen: Anlage in Wertpapieren, Investmentfonds, Aktien oder unternehmensbezogenen Beteiligungen (§ 2 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG).
  • Bausparen oder andere wohnwirtschaftliche Zwecke: Einzahlungen auf Bausparverträge oder zur unmittelbaren Verwendung für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 und 2 5. VermBG).

Andere Anlageformen, wie z. B. Banksparpläne, werden nicht durch die Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert, sondern fallen ggf. unter die allgemeine Vermögensbildung.

3. Einkommensgrenzen

Entscheidend für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind die jährlichen zu versteuernden Einkommen, deren Höchstgrenzen gesetzlich festgelegt und regelmäßig angepasst werden. Die Grenzen betragen zurzeit (Stand 2024):

  • für das Beteiligungssparen (§ 13 Abs. 1 EStG): 20.000 EUR bei Ledigen bzw. 40.000 EUR bei Zusammenveranlagten
  • für das wohnungswirtschaftliche Sparen (§ 13 Abs. 2 EStG): 17.900 EUR bei Ledigen bzw. 35.800 EUR bei Zusammenveranlagten

Überschreitet das zu versteuernde Einkommen diese Grenzen, entfällt der Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage für das jeweilige Jahr.


Höhe und Berechnung der Arbeitnehmer-Sparzulage

1. Förderungshöhe

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird als Prozentsatz der gezahlten vermögenswirksamen Leistungen berechnet und ist nach Anlageform unterschiedlich:

  • Beteiligungssparen: 20 % der eingezahlten Beträge, maximal 400 EUR (Ledige) bzw. 800 EUR (Ehegatten/Lebenspartner)
  • Wohnungswirtschaftliches Sparen: 9 % der eingezahlten Beträge, maximal 470 EUR (Ledige) bzw. 940 EUR (Ehegatten/Lebenspartner)

2. Auszahlung und Verfügungsbeschränkung

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nicht unmittelbar ausbezahlt, sondern auf dem geförderten Anlagevertrag gutgeschrieben. Die Auszahlung der Zulage erfolgt erst nach Ablauf der gesetzlichen Bindungs- bzw. Sperrfrist, in der Regel nach sieben Jahren (Sperrfrist gemäß § 4 Abs. 2 5. VermBG). Eine vorzeitige Verfügung führt regelmäßig zum (teilweisen) Verlust des Zulagenanspruchs, es sei denn, ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand (z. B. Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Tod) ist gegeben.


Verfahren zur Beantragung und Bescheinigung der Arbeitnehmer-Sparzulage

1. Antragstellung

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag gewährt. Die Beantragung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf des Sparjahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung (§ 14 Abs. 1 EStG). Der Anbieter des vermögenswirksamen Vertrags bescheinigt die eingezahlten Beiträge und übermittelt die notwendigen Daten an die Finanzbehörde.

2. Festsetzungsverfahren

Die Festsetzung und Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgen durch das zuständige Finanzamt im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens. Die Zulage steht nicht zur freien Verfügung, sondern verbleibt beim Anbieter des Anlageprodukts bis zum Ablauf der Sperrfrist (§ 15 EStG).

3. Rückforderung und Verwirkung

Bei Verstoß gegen die Sperrfristvorgaben oder Falschangaben beim Antrag kann die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückgefordert werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Auch verspätete Antragsstellung (spätestens bis zum Ende des vierten Kalenderjahres nach dem Anlagejahr) führt zum Ausschluss des Anspruchs.


Abgrenzung zu ähnlichen staatlichen Förderungen

Wohnungsbauprämie

Im Unterschied zur Arbeitnehmer-Sparzulage kann die Wohnungsbauprämie unabhängig vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gewährt werden. Beide Leistungen sind kombinierbar, jedoch muss auf vertraglicher Ebene darauf geachtet werden, dass die jeweils förderfähigen Sparbeträge und Einzahlungen zugeordnet werden.

Riester-Förderung

Die Riester-Förderung dient der Altersvorsorge und ist an andere Voraussetzungen gebunden. Eine parallele Inanspruchnahme mit der Arbeitnehmer-Sparzulage ist möglich, sofern die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.


Steuerliche Behandlung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage stellt keine zu versteuernde Einnahme dar (§ 13 Abs. 3 EStG). Sie ist daher für die begünstigten Personen steuerfrei. Die zugrundeliegenden Einzahlung aus dem Arbeitslohn wurde in der Regel bereits der Einkommensbesteuerung unterworfen.


Rechtsfolgen bei Änderungen der förderfähigen Bedingungen

Bindungs- und Sperrfrist

Jede vorzeitige Verfügung über das geförderte Guthaben führt grundsätzlich zum rückwirkenden Verlust der Zulage, außer es liegt einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vor (§ 13 Abs. 4 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2 5. VermBG). Ausnahmen sind unter anderem Tod, Erwerbsunfähigkeit, oder Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers.

Nachträgliche Einkommensänderungen

Sollte das zu versteuernde Einkommen im Nachhinein – etwa durch Zusammenveranlagung, außerordentliche Einkünfte oder nachträglichen Lohnbezug – die jeweiligen Einkommensgrenzen überschreiten, entfällt rückwirkend der Anspruch auf die Zulage für das jeweilige Kalenderjahr.


Literaturhinweise und weiterführende Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 13-20
  • Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
  • Broschüren und Auslegungshilfen des Bundesministeriums der Finanzen
  • Merkblätter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Weblinks


Dieser Artikel bietet umfassende Informationen zur Arbeitnehmer-Sparzulage und ihrer Bedeutung im deutschen Steuerrecht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, Voraussetzungen und Auswirkungen auf die Vermögensbildung werden unter Berücksichtigung aktueller Gesetzeslage systematisch dargestellt.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen Arbeitnehmer erfüllen, um einen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage zu haben?

Um einen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage geltend machen zu können, müssen verschiedene gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist erforderlich, dass ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Absatz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) vorliegt. Begünstigt sind somit Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten sowie bestimmte Personen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Außerdem muss der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des 5. VermBG unmittelbar auf einen begünstigten Sparvertrag zahlen. Eine weitere zwingende Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers im jeweiligen Kalenderjahr bestimmte gesetzliche Einkommensgrenzen (§ 13 Abs. 1 5. VermBG) nicht übersteigt. Für Ledige beträgt diese Grenze bei Anlagevermögen (z.B. Bausparen) 17.900 Euro, bei Beteiligungssparen (z.B. Fondssparen) 20.000 Euro; für zusammen veranlagte Ehepaare bzw. Lebenspartner das Doppelte. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen innerhalb dieser Grenzen liegt, besteht ein Anspruch auf die Zulage. Zudem muss der Antragsteller den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage in der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr abgeben. Schließlich gilt die Voraussetzung, dass der Vertrag eine Sperrfrist einhalten muss – in der Regel sieben Jahre (Sperr- bzw. Bindungsfrist). Eine vorzeitige Verfügung kann zum Verlust der Zulage führen, es sei denn, es liegen gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vor.

Welche vermögenswirksamen Anlagen werden durch die Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur auf bestimmte vermögenswirksame Leistungen gewährt. Gesetzlich anerkannt (nach dem 5. VermBG) sind typischerweise folgende Anlageformen: Bausparverträge (§ 2 Abs. 1 VermBG), Baukredittilgungen zur Entschuldung von Immobilien (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 VermBG), bestimmte Anlageformen in Investmentfonds (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG) und Erwerb von Belegschaftsaktien. Nicht begünstigt werden hingegen u.a. Sparbücher, Lebensversicherungen oder Direktinvestitionen in Immobilien. Für jede Anlageform gelten spezifische Fördersätze und Förderhöchstbeträge. Bei der jeweiligen Auswahl ist stets zu prüfen, ob die konkrete Form der Anlage unter die Regelungen und Voraussetzungen des 5. VermBG und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften fällt.

Wie erfolgt die Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage aus rechtlicher Sicht?

Die Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Jahres. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich; stattdessen sind die Angaben in der Anlage VL (Vermögenswirksame Leistungen) einzutragen. Nach § 14 Abs. 1 5. VermBG muss für jedes Jahr ein gesonderter Antrag gestellt werden, der mit der jeweiligen Einkommensteuererklärung spätestens bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem Sparjahr beim Finanzamt vorliegen muss (Festsetzungsfrist gem. § 169 AO). Die Zulage wird zentral durch das Finanzamt festgesetzt und nach Ablauf der Sperrfrist auf das angegebene Anlagekonto überwiesen. Die anlageverwaltende Stelle ist verpflichtet, dem Finanzamt jährlich die jeweiligen vermögenswirksamen Leistungen zu bescheinigen (§ 16 Abs. 3 VermBG). Der Antrag wird somit stets im Rahmen des allgemeinen Steuerveranlagungsverfahrens abgewickelt.

Welche gesetzlichen Einkommensgrenzen sind bei der Arbeitnehmer-Sparzulage zu beachten?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird lediglich Arbeitnehmern gewährt, deren zu versteuerndes Einkommen die im 5. VermBG festgelegten Grenzbeträge nicht überschreitet. Diese Grenzen betragen für Ledige 17.900 Euro (Bausparen) und 20.000 Euro (Beteiligungssparen); für zusammen veranlagte Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner 35.800 Euro beziehungsweise 40.000 Euro (Stand 2024). Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen, wie es auch im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen die gesetzlichen Grenzbeträge, besteht für das betreffende Jahr kein Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Einhaltung dieser Grenzen ist neben den übrigen Voraussetzungen unerlässlich für den rechtlich wirksamen Anspruch auf die Förderung.

Was sind die rechtlichen Folgen einer vorzeitigen Verfügung über die geförderten Anlagen?

Eine vorzeitige Verfügung über die geförderte Anlage – das heißt, eine Verfügung vor Ablauf der im 5. VermBG vorgesehenen Sperrfrist (in der Regel sieben Jahre) – führt grundsätzlich zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 7 Abs. 1 bis 3 VermBG). Die fördernden Mittel müssen in diesen Fällen zurückgezahlt werden. Es bestehen jedoch einige gesetzlich normierte Ausnahmen, bei denen trotz vorzeitiger Verfügung die Zulage erhalten bleiben kann, z. B. im Falle von Tod, Erwerbsunfähigkeit des Sparers, Arbeitslosigkeit nach vorheriger Beschäftigung oder der Verwendung der Mittel für eigene wohnungswirtschaftliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 VermBG). Liegt kein Ausnahmegrund vor, gilt die Sperrfrist als zwingende Ausschlussfrist für den Erhalt der Zulage. Die Einhaltung der Sperrfrist ist somit eine essentielle rechtliche Bedingung für die Endgültigkeit des Anspruchs.

Wer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abführung und Meldung der vermögenswirksamen Leistungen?

Rechtlich gesehen obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht, vermögenswirksame Leistungen ordnungsgemäß und pünktlich auf das vom Arbeitnehmer bestimmte Anlagekonto zu überweisen (§ 3 VermBG). Zudem ist die Anlageverwaltungsgesellschaft – bspw. Bausparkasse oder Fondsgesellschaft – verpflichtet, die tatsächlichen Zahlungen jährlich an das Finanzamt zu melden (§ 16 Abs. 1, Abs. 3 VermBG), sodass eine korrekte Prüfung der Zulagenvoraussetzungen im Rahmen der Steuerveranlagung sichergestellt ist. Kommt es zu Fehlern bei der Überweisung oder Meldung, kann dies dazu führen, dass die Zulage nicht oder nur teilweise gezahlt wird. In solchen Fällen ist die Verantwortung klar zwischen Arbeitgeber, Anlagegesellschaft und Arbeitnehmer entsprechend der gesetzlichen Vorgaben verteilt.