Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Arbeitsrecht»Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Arbeitnehmer-Entsendegesetz


Begriff und Bedeutung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist ein zentrales deutsches Gesetz, das grundlegende arbeitsrechtliche Mindeststandards für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festlegt, die von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend nach Deutschland entsandt werden. Ziel ist es, faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, Lohndumping zu verhindern und die Einhaltung sozialer Mindeststandards bei grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen sicherzustellen.

Historische Entwicklung und Gesetzeszweck

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde erstmals im Jahr 1996 erlassen und mehrfach novelliert. Der ursprüngliche Gesetzeszweck lag insbesondere im Schutz der in der Bauwirtschaft tätigen Beschäftigten, wurde jedoch in den Folgejahren auf weitere Branchen ausgeweitet. Im Kontext des europäischen Binnenmarktes und der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und Rates („Entsenderichtlinie“) wurde das Gesetz überarbeitet, um europäische Mindeststandards zu implementieren und an die umfassenden Vorgaben zur Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der EU anzupassen.

Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Persönlicher Anwendungsbereich

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz regelt den Schutz sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitsgebern mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden, als auch für Beschäftigte, deren Arbeitgeber ihren Sitz in Deutschland haben und die in bestimmten Sektoren beschäftigt werden. Das Gesetz gilt insbesondere für folgende Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Pflegebranche
  • Fleischwirtschaft
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Weitere nach Rechtsverordnung einbezogene Branchen

Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich umfasst sämtliche Entsendungen zur Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland, sofern die Entsendung vorübergehend erfolgt und ein Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber fortbesteht.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Mindestarbeitsbedingungen

Mindestarbeitsbedingungen gemäß AEntG

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht verbindliche Mindestarbeitsbedingungen vor, die sich insbesondere auf folgende Regelungsbereiche beziehen:

  • Mindestentgelt: Rechtsverordnungen nach dem AEntG können verbindliche Mindestlöhne für ausgewählte Branchen festliegen.
  • Arbeitszeiten: Die Einhaltung von maximal zulässigen Arbeitszeiten, Pausen und Mindestruhezeiten ist vorgeschrieben.
  • Urlaubsanspruch: Es gelten branchenbezogene Regelungen über Mindesturlaub.
  • Gesundheitsschutz: Die Vorschriften des Arbeitsschutzes und Arbeitssicherheit gelten vollumfänglich.

Diese Regelungen gelten für alle auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Bestimmungen und setzen sich auch gegenüber entgegenstehenden ausländischen Regelungen durch, soweit sie günstiger sind.

Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

Eine zentrale Rolle kommt der Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen zu. Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz können Tarifverträge, die für eine bestimmte Branche abgeschlossen wurden, durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die dort festgelegten Mindestarbeitsbedingungen müssen dann von allen Arbeitgebern – unabhängig von einer Tarifbindung – eingehalten werden.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz schreibt vor, dass entsandte Arbeitnehmer während der Dauer ihrer Tätigkeit in Deutschland hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht schlechter gestellt werden dürfen als vergleichbare heimische Beschäftigte.

Pflichten für Arbeitgeber und Kontrollmechanismen

Meldepflichten

Entsendende Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Beginn der Tätigkeit die Entsendung bei den deutschen Behörden, insbesondere der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll, anzuzeigen. Hierbei sind Angaben zu Unternehmen, Beschäftigten, Einsatzort und Entsendedauer erforderlich.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Während des Arbeitseinsatzes sind Arbeitszeitnachweise, Lohnunterlagen und andere relevante Dokumente am Arbeitsort vorzuhalten oder kurzfristig verfügbar zu machen. Diese Unterlagen müssen nach Weisung des Zolls aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

Haftungsregelungen

Das AEntG sieht auch erweiterte Haftungsregelungen vor. Nach dem sogenannten Generalunternehmerhaftung-Prinzip haftet ein Auftraggeber für die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen auch für die von ihm beauftragten Subunternehmer.

Kontroll- und Sanktionsmechanismen

Zur Überwachung der gesetzlichen Pflichten ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll zuständig. Bei Verstößen gegen die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes drohen Bußgelder, Nachzahlungen von Löhnen sowie gegebenenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Europarechtliche Vorgaben

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz transponiert europäische Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie) sowie deren Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2018/957 in deutsches Recht. Das Gesetz steht dabei im Kontext einer europaweiten Harmonisierung der Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend eingesetzte Arbeitskräfte.

Verhältnis zum Mindestlohngesetz (MiLoG) und anderer nationaler Gesetze

Branchen, die unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz fallen, können ergänzend oder vorrangig den Regelungen des MiLoG unterliegen, sofern keine spezielleren gesetzlichen oder tariflichen Mindestarbeitsbedingungen bestehen. Das AEntG hat insofern eine vergleichbare und flankierende Wirkung zu weiteren arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen.

Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz drohen empfindliche Sanktionen. Dazu zählen:

  • Ordnungsgelder und Bußgelder
  • Zahlungsansprüche auf entgangenen Lohn für die betroffenen Beschäftigten
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

Die Behörden können außerdem Verbotsverfügungen gegen Arbeitgeber erlassen, welche wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen.

Aktuelle Entwicklungen und Reformbestrebungen

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde angesichts europäischer Entwicklungen und arbeitsmarktpolitischer Veränderungen mehrfach angepasst. Weiterhin bleibt das Gesetz Gegenstand arbeitsrechtlicher Debatten, etwa hinsichtlich des Schutzstandards bei grenzüberschreitender Arbeitsmigration oder der Effektivität der Kontrollen. Die Umsetzung der jüngsten EU-Richtlinie hat insbesondere zu einer Ausweitung der Rechte entsandter Arbeitnehmer und zu einer Harmonisierung der Arbeitsbedingungen innerhalb Europas geführt.

Literatur und weiterführende Vorschriften

Zu den wichtigsten Rechtsquellen und weiterführenden Vorschriften zählen:

  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
  • Tarifvertragsgesetz (TVG)
  • Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • EU-Entsenderichtlinie und entsprechende Änderungsrichtlinien
  • Gesetz über den Nachweis von bestimmten Arbeitsbedingungen im Arbeitsverhältnis (Nachweisgesetz)

Zusammenfassung

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bildet einen wesentlichen Pfeiler des deutschen Arbeitsrechts für die grenzüberschreitende Beschäftigung. Es gewährleistet Mindestschutzstandards für entsandte Arbeitnehmer, stärkt den fairen Wettbewerb und setzt europäische Vorgaben national um. Die Anforderungen an Arbeitgeber und die Kontrollmechanismen werden kontinuierlich weiterentwickelt, um den Herausforderungen des europäischen Arbeitsmarktes und des internationalen Dienstleistungsaustausches gerecht zu werden.

Häufig gestellte Fragen

Wann findet das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Anwendung?

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) findet immer dann Anwendung, wenn Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, um hier eine Dienstleistung zu erbringen, oder wenn inländische Arbeitgeber Arbeitnehmer über die sogenannte grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung temporär im Bundesgebiet beschäftigen. Das Gesetz gilt insbesondere für Branchen, für die durch Verordnung oder Allgemeinverbindlicherklärung branchenspezifische Mindestarbeitsbedingungen festgelegt wurden, etwa im Baugewerbe, der Gebäudereinigung oder der Pflegebranche. Die Anwendung setzt voraus, dass die entsandten Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Entsendung in Deutschland ausüben. Mit dem Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Union erfolgt die Anwendung mit wenigen Ausnahmen insbesondere auch auf Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten sowie aus Drittstaaten. Das AEntG erstreckt seinen Geltungsbereich ebenso auf inländische Arbeitgeber, soweit diese Arbeitnehmer aus dem Ausland für Tätigkeiten nach Deutschland „entleihen“. Wichtig ist, dass das Gesetz auch für Subunternehmerketten verbindlich ist, um eine Umgehung der gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen auszuschließen.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes?

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, unterliegen einer Vielzahl von Pflichten nach dem AEntG. Zu diesen gehören insbesondere die Einhaltung der nach dem Gesetz verbindlichen Mindestarbeitsbedingungen, was Mindestlöhne, Arbeitszeiten sowie bestimmte weitere arbeitsrechtliche Normen, wie Urlaubsansprüche und Vorschriften zur Arbeitssicherheit, umfasst. Arbeitgeber müssen entsprechende Nachweise zu diesen Arbeitsbedingungen führen und bereitstellen können. Zusätzlich sind sie verpflichtet, bestimmte Melde- und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen: Vor Beginn der Tätigkeit ist eine Meldung bei den deutschen Behörden, insbesondere bei der Zollverwaltung, vorzunehmen. Dazu müssen Angaben zum Unternehmen, zum Beschäftigungsort, zu den entsandten Arbeitnehmern und zur Art der auszuführenden Tätigkeit gemacht werden. Es besteht zudem die Pflicht zur Vorhaltung von Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitnachweisen – meist in deutscher Sprache – am Beschäftigungsort. Für Branchen mit besonderer Missbrauchsgefahr, etwa Baugewerbe oder Fleischwirtschaft, gelten zum Teil verschärfte Dokumentations- und Kontrollpflichten. Die Nichterfüllung dieser Pflichten kann mit empfindlichen Bußgeldern und dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sanktioniert werden.

Welche Kontroll- und Sanktionsmechanismen sieht das Gesetz vor?

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht ein differenziertes System von Kontroll- und Sanktionsmechanismen vor, die maßgeblich von der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS) durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden haben umfangreiche Prüfungs- und Betretungsrechte, um beispielsweise die Einhaltung der gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen vor Ort zu überprüfen. Im Rahmen von Kontrollen können alle relevanten Unterlagen wie Arbeitsverträge, Lohnaufzeichnungen oder Arbeitszeitnachweise verlangt und eingesehen werden. Neben der Überprüfung der Meldepflichten wird besonders die tatsächliche Entlohnung und die Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben kontrolliert. Bei Verstößen sieht das Gesetz empfindliche Geldbußen vor, die sich in ihrer Höhe nach der Schwere des Verstoßes richten und bis zu 500.000 Euro betragen können. Zusätzlich können bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Bei Verdacht auf Straftaten werden entsprechende Verfahren eingeleitet und gegebenenfalls zur strafrechtlichen Verfolgung an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Inwieweit findet das AEntG auf Subunternehmer Anwendung?

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz enthält spezifische Vorschriften, um eine Umgehung über Subunternehmer zu vermeiden. Gemäß § 14 AEntG haften Hauptunternehmer grundsätzlich für die Verpflichtungen ihrer Subunternehmer zur Zahlung des Mindestlohns an die entsandten Arbeitnehmer als sogenannte „Generalunternehmerhaftung“. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer eines Nachunternehmers ihren Mindestlohnanspruch auch unmittelbar gegenüber dem Hauptauftragnehmer geltend machen können, wenn der unmittelbare Arbeitgeber die Zahlungen nicht leistet. Ziel dieser Regelung ist es, Ketten von unterbezahlten Subunternehmen zu unterbinden und Hauptauftragnehmer für die Einhaltung der Arbeitnehmerrechte in der gesamten Wertschöpfungskette haftbar zu machen. Diese Haftung kann bis zur „letzten Glied“ eines Subunternehmernetzwerks reichen. Allerdings ist die Haftung beschränkt auf die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG.

Wie verhält sich das AEntG zu ausländischem Arbeitsrecht und dem Entsende-Rahmen der EU?

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz setzt die europäische Entsenderichtlinie 96/71/EG und deren Änderungen in nationales Recht um. Dadurch regelt das AEntG das Verhältnis von deutschem und ausländischem Arbeitsrecht bei Entsendungen. Grundsätzlich bleibt während der Entsendung das ausländische Individualarbeitsrecht weiter maßgeblich für das Arbeitsverhältnis bestehen. Das AEntG schreibt jedoch vor, dass für die Dauer der Beschäftigung in Deutschland bestimmte zwingende deutsche Mindestarbeitsbedingungen beachtet werden müssen, selbst wenn das ausländische Recht davon abweichende Regelungen zulassen würde. Relevant sind dabei insbesondere Mindestlohnbestimmungen, Arbeitszeitbegrenzungen, Urlaubsvorschriften und ggf. bestimmte tarifvertragliche Regelungen, soweit diese für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Anwendung des deutschen Rechts nach dem AEntG ist zwingend und kann durch arbeitsvertragliche Regelungen oder Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden. Auch ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet, die Melde- und Nachweispflichten des deutschen Gesetzgebers zu erfüllen.

Welche konkreten Branchen fallen unter das AEntG?

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz findet primär Anwendung auf bestimmte Branchen, für die Tarifverträge nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurden oder die durch Rechtsverordnung gemäß § 7, 7a oder 11 AEntG ausdrücklich einbezogen wurden. Hierzu zählen insbesondere das Baugewerbe, das Gebäudereinigungsgewerbe, das Dachdeckerhandwerk, das Elektrohandwerk, das Pflege- und Gesundheitswesen, die Fleischwirtschaft, die Sicherheitsdienstleistungen, das Schornsteinfegerhandwerk sowie die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst. Auch Branchen, die in der Sozialkassen-Pflicht stehen, können unter die Regelungen des AEntG fallen. Die Einbeziehung weiterer Branchen ist durch Rechtsverordnung auf Grundlage des Gesetzes möglich, wenn in diesen Branchen ein Bedürfnis nach besonderem Schutz der Arbeitnehmer vor Lohndumping besteht.

Wie lange kann eine Entsendung nach dem AEntG maximal dauern?

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht keine absolute zeitliche Höchstgrenze für eine Entsendung nach Deutschland vor, da die Dauer grundsätzlich von den zugrunde liegenden dienst- oder werkvertraglichen Vereinbarungen abhängig ist. Allerdings hat die seit der Reform der EU-Entsenderichtlinie (2018) in nationales Recht umgesetzte Regelung (§ 2b AEntG) festgelegt, dass nach einer Entsendungsdauer von zwölf Monaten – auf Antrag bis zu 18 Monate – weitere zwingende Arbeitsbedingungen des deutschen Rechts zur Anwendung kommen können („ausgedehnter Kernbereich“). Nach Ablauf dieser Fristen sind die Arbeitsbedingungen im wesentlichen Umfang an das deutsche Niveau anzupassen, also auch hinsichtlich Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die bislang nicht zum zwingenden Mindeststandard gehörten. Es wird dabei immer auf die tatsächlich im Bundesgebiet erbrachte Arbeitsleistung abgestellt und dabei Einsatzzeiten für denselben Arbeitnehmer aus demselben Unternehmen zusammengerechnet.