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Approbation

Begriff und Bedeutung der Approbation

Die Approbation ist die staatliche Zulassung zur uneingeschränkten Ausübung bestimmter Heilberufe. Sie bestätigt, dass eine Person die fachliche Befähigung, persönliche Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und ausreichende Sprachkenntnisse besitzt, um eigenverantwortlich Patientinnen und Patienten zu behandeln oder in einer Apotheke Arzneimittel abzugeben. Die Approbation wird durch die zuständige Landesbehörde als Verwaltungsakt erteilt und gilt grundsätzlich unbefristet.

Was bedeutet Approbation?

Mit der Approbation wird das Recht verliehen, eine geschützte Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf ohne zeitliche oder inhaltliche Beschränkung innerhalb des gesetzlichen Rahmens auszuüben. Sie dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, indem sie Mindeststandards für Ausbildung, Eignung und Berufsausübung sichert.

Abgrenzung zu anderen Erlaubnissen

Neben der Approbation existieren weitere Formen der Berufszulassung, insbesondere die (oft befristete) Berufserlaubnis. Diese ermöglicht eine Tätigkeit mit Einschränkungen, etwa in Vorbereitung auf eine Gleichwertigkeitsprüfung oder unter Aufsicht. Die Approbation ist demgegenüber die volle, unbeschränkte Zulassung.

Approbationspflichtige Berufe

Die Approbation ist für sogenannte sektorale Gesundheitsberufe vorgesehen. Dazu gehören insbesondere:

  • Humanmedizin (Ärztin/Arzt)
  • Zahnmedizin (Zahnärztin/Zahnarzt)
  • Pharmazie (Apothekerin/Apotheker)
  • Tiermedizin (Tierärztin/Tierarzt)
  • Psychotherapie (nach aktuellem Weiterbildungs- und Studienmodell)

Andere Gesundheitsberufe (z. B. Pflege- oder Heilmittelerbringerberufe) unterliegen eigenen Erlaubnissen, nicht der Approbation.

Voraussetzungen für die Approbation

Fachliche Qualifikation

Erforderlich ist ein in Deutschland abgeschlossenes, staatlich geregeltes Studium mit bestandenen Prüfungen oder ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Abschluss. Für Psychotherapie gilt ein berufsqualifizierendes Studium mit staatlicher Prüfung; weiterführende Qualifikationen regeln die jeweiligen Weiterbildungsordnungen.

Persönliche Zuverlässigkeit

Die Zuverlässigkeit wird anhand behördlicher Auskünfte bewertet. Wesentlich sind ein geordnetes Verhalten, das Vertrauen in die ordnungsgemäße Berufsausübung begründet, sowie das Fehlen einschlägiger schwerwiegender Verfehlungen.

Gesundheitliche Eignung

Die gesundheitliche Eignung soll sicherstellen, dass die Berufsausübung nicht durch Erkrankungen oder Beeinträchtigungen gefährdet ist und die Sicherheit von Patientinnen und Patienten gewährleistet bleibt.

Sprachkenntnisse

Erforderlich sind allgemeine und berufsspezifische Sprachkenntnisse auf einem Niveau, das eine sichere Kommunikation im Versorgungskontext ermöglicht. Die Prüfung der Sprachkompetenz erfolgt durch die jeweils zuständigen Stellen.

Verfahren und Zuständigkeit

Zuständige Behörden

Die Approbation wird durch die Approbations- bzw. Gesundheitsbehörden der Länder erteilt. Zuständig ist regelmäßig die Behörde am beabsichtigten Ort der Berufsausübung oder des Wohnsitzes.

Antragsunterlagen

Erforderlich sind üblicherweise Identitätsnachweise, Qualifikationsnachweise, Nachweise zur Zuverlässigkeit, medizinische Bescheinigungen und Sprachnachweise. Ausländische Dokumente müssen in beglaubigter Form und mit anerkannter Übersetzung vorgelegt werden.

Verfahrensablauf und Fristen

Nach Antragseingang prüft die Behörde die Unterlagen, holt Auskünfte ein und entscheidet durch Bescheid. Bei ausländischen Qualifikationen erfolgt eine Gleichwertigkeitsprüfung, ggf. mit Ausgleichsmaßnahmen. Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und der Vollständigkeit der Unterlagen ab.

Gebühren

Die Verfahren sind gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach landesrechtlichen Vorgaben und dem Aufwand.

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

EU/EWR und Schweiz

Für sektorale Gesundheitsberufe gelten in der Regel harmonisierte Mindestanforderungen. Qualifikationen aus diesen Staaten werden unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert anerkannt, meist im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens.

Drittstaaten

Bei außerhalb von EU/EWR und der Schweiz erworbenen Abschlüssen prüft die Behörde die Gleichwertigkeit mit der inländischen Ausbildung. Fehlen wesentliche Inhalte, können Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.

Ausgleichsmaßnahmen

Mögliche Ausgleichsmaßnahmen sind beispielsweise Kenntnis- oder Eignungsprüfungen sowie Anpassungszeiten. Zusätzlich können berufsspezifische Sprachprüfungen verlangt werden.

Rechte und Pflichten aus der Approbation

Rechte

  • Führen der geschützten Berufsbezeichnung
  • Selbstständige Ausübung des Berufs im gesetzlichen Rahmen
  • Möglichkeit, angestellt oder freiberuflich tätig zu sein

Für bestimmte Tätigkeiten können zusätzliche Erlaubnisse notwendig sein, etwa die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

Berufspflichten

  • Beachtung der Berufsordnungen der zuständigen Kammern
  • Wahrung der Schweigepflicht und des Datenschutzes
  • Sorgfältige Dokumentation und Aufklärung

Fortbildung

Nach Erteilung der Approbation besteht eine Fortbildungspflicht. Umfang und Nachweis richten sich nach den Regelungen der zuständigen Kammern und Versorgungssysteme.

Berufshaftpflicht

Eine angemessene Absicherung gegen Haftungsrisiken ist berufsrechtlich vorgesehen. Umfang und Nachweis ergeben sich aus den einschlägigen Regelwerken.

Geltungsbereich und Dauer

Räumliche Geltung

Die Approbation gilt bundesweit. Für Tätigkeiten in anderen Staaten sind die dortigen Anforderungen maßgeblich; innerhalb der EU bestehen besondere Regelungen zur Anerkennung.

Zeitliche Geltung

Die Approbation wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Sie endet nicht durch Zeitablauf, kann aber ruhen oder entzogen werden.

Ruhen der Approbation

Das Ruhen kann angeordnet werden, wenn vorübergehende Umstände einer ordnungsgemäßen Berufsausübung entgegenstehen. Während des Ruhens dürfen die mit der Approbation verbundenen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.

Widerruf, Rücknahme und Verlust

Gründe

Eine Rücknahme kommt in Betracht, wenn die Approbation von Anfang an zu Unrecht erteilt wurde. Ein Widerruf ist möglich, wenn nachträgliche Umstände eintreten, die die Ausübung des Berufs unvereinbar erscheinen lassen, etwa gravierende Verstöße gegen Berufspflichten, fehlende Zuverlässigkeit oder mangelnde gesundheitliche Eignung.

Verfahren

Maßnahmen wie Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens erfolgen durch behördlichen Bescheid. Betroffene Personen haben die Möglichkeit, sich zum Verfahren zu äußern und rechtliche Überprüfung zu veranlassen.

Wiedererteilung

Nach Wegfall der maßgeblichen Gründe kann eine erneute Entscheidung über die Erteilung oder Wiedererteilung getroffen werden. Maßgeblich sind die aktuellen Eignungs- und Zuverlässigkeitskriterien.

Schutz des Berufstitels und Berufsrecht

Titelschutz

Die Berufsbezeichnungen der approbationspflichtigen Berufe sind gesetzlich geschützt. Unbefugtes Führen der Titel oder unerlaubte Berufsausübung kann sanktioniert werden.

Außenauftritt und Werbung

Berufsrechtliche Regelungen enthalten Vorgaben zu Information und Werbung, um sachliche, nicht irreführende Kommunikation sicherzustellen.

Zusammenarbeit und Beschäftigung

Die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern unterliegt berufs- und wettbewerbsrechtlichen Grenzen. Angestellte und freiberufliche Tätigkeitsformen sind möglich, sofern berufs- und sozialrechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Besondere Konstellationen

Vorläufige Berufserlaubnis

In Einzelfällen kann bis zur Approbationsentscheidung eine befristete Berufserlaubnis erteilt werden. Sie ist inhaltlich beschränkt und ermöglicht keine uneingeschränkte Berufsausübung.

Tätigkeiten unter Aufsicht

Bei befristeten Erlaubnissen oder im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen kann eine Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht vorgesehen sein. Ziel ist die Sicherstellung der Behandlungsqualität und Patientensicherheit.

Telemedizin und Fernbehandlung

Auch bei digitalen Versorgungsformen gelten die Anforderungen an Approbation, Berufsrecht, Datenschutz und Sorgfalt. Die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen werden durch die zuständigen Kammern und Gesetze bestimmt.

Häufig gestellte Fragen

Wer benötigt eine Approbation?

Eine Approbation benötigen Personen, die die Berufe Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Apothekerin/Apotheker, Tierärztin/Tierarzt oder Psychotherapeutin/Psychotherapeut eigenverantwortlich und uneingeschränkt ausüben möchten.

Worin unterscheidet sich die Approbation von der Berufserlaubnis?

Die Approbation ist die unbefristete, volle Berufszulassung. Die Berufserlaubnis ist meist befristet, kann inhaltlich eingeschränkt sein und dient häufig als Übergangsinstrument, etwa bis zur Anerkennung eines ausländischen Abschlusses.

Gilt die Approbation in ganz Deutschland?

Ja. Eine in einem Bundesland erteilte Approbation berechtigt zur Berufsausübung in allen Bundesländern.

Kann eine Approbation entzogen werden?

Ja. Bei fehlender Zuverlässigkeit, gravierenden Pflichtverletzungen, gesundheitlicher Nichteignung oder wenn sie ursprünglich zu Unrecht erteilt wurde, kommen Maßnahmen wie Widerruf, Rücknahme oder Ruhensanordnung in Betracht.

Wie werden ausländische Abschlüsse berücksichtigt?

Abschlüsse aus EU/EWR-Staaten und der Schweiz werden nach besonderen Anerkennungsregeln häufig erleichtert berücksichtigt. Bei Drittstaaten erfolgt eine Gleichwertigkeitsprüfung; gegebenenfalls sind Ausgleichsmaßnahmen wie Prüfungen oder Anpassungszeiten erforderlich.

Verfällt eine Approbation nach einiger Zeit?

Die Approbation ist grundsätzlich unbefristet und verfällt nicht automatisch. Sie kann jedoch ruhen oder entzogen werden, wenn entsprechende Gründe vorliegen.

Dürfen approbierte Personen eine eigene Praxis oder Apotheke betreiben?

Die Approbation berechtigt zur Berufsausübung. Für den Betrieb einer Praxis oder Apotheke können zusätzliche behördliche Erlaubnisse und berufsrechtliche Voraussetzungen erforderlich sein.