Legal Lexikon

Approbation


Begriff und rechtliche Grundlagen der Approbation

Die Approbation ist eine staatliche Zulassung zur Ausübung bestimmter reglementierter Berufe im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie der Pharmazie. Sie dient als gesetzliche Voraussetzung zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung und ist in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch in anderen Rechtssystemen mit kontrollierten Gesundheitsberufen, ein zentrales Element zur Sicherstellung von Qualitäts- und Qualifikationsstandards.

Begriffserklärung Approbation

Die Approbation ist ein Verwaltungsakt, durch den einem Antragsteller das Recht verliehen wird, einen bestimmten akademischen Heilberuf mit voller Verantwortung und selbstständig auszuüben. Im deutschen Recht leitet sich der Begriff vom lateinischen „approbare“ (billigen, anerkennen, genehmigen) ab. Die Erteilung erfolgt in Form eines förmlichen Bescheides durch die zuständige Landesbehörde, in der Regel das jeweilige Landesgesundheitsamt.

Abgrenzung zu anderen Berufszulassungen

Die Approbation ist zu unterscheiden von der Berufserlaubnis, die in Einzelfällen und zeitlich befristet für die Ausübung eines Heilberufs erteilt werden kann (z.B. die sogenannte „Berufserlaubnis nach § 10 BÄO“). Sie unterscheidet sich auch von anderen Berufszulassungen, etwa der einfachen Eintragung in eine Berufsliste.

Gesetzliche Regelungen der Approbation

Gesetzliche Grundlage

Die Approbation der akademischen Heilberufe ist durch bundeseinheitliche Gesetze geregelt, insbesondere durch:

  • Bundesärzteordnung (BÄO)
  • Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
  • Zahnheilkundegesetz (ZHG)
  • Approbationsordnung für Zahnärzte (ZApprO)
  • Tierärztliche Approbationsordnung (TAppV)
  • Apothekengesetz (ApoG) und Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

Diese Gesetze und Verordnungen regeln die Zulassungsvoraussetzungen, das Verfahren, die Pflichten der Approbationsinhaber und die Widerrufsgründe.

Approbationsvoraussetzungen

Die Erlangung der Approbation setzt regelmäßig Folgendes voraus:

  • Erfolgreicher Abschluss eines anerkannten Studiums (staatliche Prüfung)
  • Ausreichende Deutschkenntnisse
  • Gesundheitliche Eignung
  • Persönliche Zuverlässigkeit (i.d.R. Nachweis durch polizeiliches Führungszeugnis)
  • Nachweis gegebenenfalls notwendiger wissenschaftlicher oder praktischer Prüfungen (z.B. Kenntnisprüfung bei EU-/Drittstaatenabschlüssen)

Sonderregelungen und ausländische Abschlüsse

Für Antragsteller mit ausländischen Berufsqualifikationen gelten besondere Anforderungen. Für Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz finden die Richtlinien zur Berufsanerkennung Anwendung (insbesondere Richtlinie 2005/36/EG). Für Drittstaaten erfolgt eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung.

Verfahren zur Beantragung und Erteilung der Approbation

Ablauf des Verfahrens

  1. Antragstellung bei der zuständigen Landesbehörde
  2. Prüfung der Unterlagen (u.a. Studiennachweise, Sprachkenntnisse, Gesundheitszeugnis, Führungszeugnis)
  3. Gleichwertigkeitsfeststellung bei ausländischen Qualifikationen (ggf. Kenntnisprüfung)
  4. Entscheidung der Behörde durch schriftlichen Approbationsbescheid

Die Verantwortung der Durchführung liegt bei den Gesundheitsbehörden der jeweiligen Bundesländer (Landesprüfungsämter oder Landesgesundheitsämter).

Dauer und Kosten

Die Dauer des Approbationsverfahrens variiert in Abhängigkeit von Vollständigkeit und Komplexität der Unterlagen sowie länderspezifischen Verwaltungsabläufen. Für das Verfahren fallen Verwaltungsgebühren an, deren Höhe sich nach Landesrecht richtet.

Rechtsschutz im Approbationsverfahren

Ablehnende Bescheide können gerichtlich überprüft werden. Hierbei ist insbesondere das Verwaltungsgericht zuständig. Ein Verfahren richtet sich nach den Grundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung.

Rechte und Pflichten aus der Approbation

Berufsrechtliche Bedeutung

Die Approbation verleiht das Recht, den entsprechenden Heilberuf eigenverantwortlich und uneingeschränkt auszuüben (z.B. mit eigener Praxis oder als Angestellter im Gesundheitswesen). Sie ist häufig Voraussetzung für die Eintragung in die Berufsliste der jeweiligen (Zahn-)Ärzte- oder Apothekerkammer.

Pflichten der Approbationsinhaber

Approbierte sind verpflichtet, ihren Beruf nach dem Stand der medizinischen-wissenschaftlichen Erkenntnis auszuüben, die Berufspflichten einzuhalten und stetige Fort- und Weiterbildung wahrzunehmen.

Weitergehende besondere Pflichten

  • Meldepflichten: Änderungen der persönlichen Verhältnisse, etwa Namens- oder Wohnsitzänderung, sind der Behörde mitzuteilen.
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten: Berufsspezifische Dokumentationspflichten bestehen insbesondere im ärztlichen oder apothekerlichen Bereich.

Einschränkungen und Versagungstatbestände

Widerruf und Rücknahme der Approbation

Die Approbation kann widerrufen oder zurückgenommen werden bei:

  • Nachträglicher Wegfall der gesundheitlichen oder persönlichen Eignung
  • Straftaten, die die Zuverlässigkeit entfallen lassen
  • Fehlverhalten gegen die Berufspflichten
  • Täuschung oder falsche Angaben im Zulassungsverfahren

Nachträglicher Entzug

Ein bestandskräftiger Approbationsbescheid kann nur unter den engen Voraussetzungen des Verwaltungsrechts (vgl. § 48 VwVfG – Rücknahme, § 49 VwVfG – Widerruf) zurückgenommen oder widerrufen werden. Häufige Fallgruppen: nachträgliche strafrechtliche Verurteilungen, schwere medizinische Behandlungsfehler, fehlende geistige Gesundheit.

Internationale Aspekte

Anerkennung der Approbation im Ausland

Die Approbation ist ein nationales Recht; eine automatische Anerkennung in anderen Staaten erfolgt nicht. Viele Staaten prüfen im Einzelfall die Gleichwertigkeit der deutschen Approbation mit den eigenen Anforderungen oder verlangen die Durchführung eines zusätzlichen Anerkennungsverfahrens.

EU-Rechtliche Anerkennung

Innerhalb der Europäischen Union gelten EU-weit koordinierte Maßnahmen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die die gegenseitige Anerkennung erleichtern, sofern die Mindeststandards eingehalten sind.

Literatur und Weblinks (Auswahl)


Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die vielfältigen rechtlichen Aspekte der Approbation und stellt damit eine zentrale Informationsquelle für Fragen rund um die staatliche Zulassung und Berufsausübung im Gesundheitswesen dar.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Beantragung der Approbation erfüllt sein?

Für die Beantragung der Approbation sind die rechtlichen Voraussetzungen im Wesentlichen im jeweiligen Approbationsrecht des Bundes (insbesondere in der Approbationsordnung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten) sowie im Bundesärzteordnungsgesetz (BÄO) bzw. den entsprechenden Bundesgesetzen geregelt. Zu den zentralen rechtlichen Voraussetzungen gehören: Nachweis eines abgeschlossenen Studiums im jeweiligen Heilberuf (z.B. Medizin), erfolgreicher Abschluss des Staatsexamens, Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf mindestens B2-Niveau (soweit die Ausbildung nicht in deutscher Sprache erfolgte) sowie Kenntnisse der fachbezogenen medizinischen Sprache auf mindestens C1-Niveau (Fachsprachenprüfung), Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises, Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung sowie im Regelfall der Nachweis der Unbescholtenheit (keine einschlägigen Vorstrafen oder laufenden Ermittlungen). Für ausländische Ausbildungsnachweise ist zudem meist ein Anerkennungsverfahren (Gleichwertigkeitsprüfung) nach den rechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Europäischen Union erforderlich.

Welche Fristen und Verfahrensdauer sind rechtlich für die Erteilung einer Approbation zu beachten?

Die rechtlichen Vorgaben für die Bearbeitung eines Antrags auf Approbation sehen grundsätzlich keine bundeseinheitlichen verbindlichen Fristen für die Verfahrensdauer vor. Die Behörden prüfen jedoch nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder im Rahmen des sogenannten „angemessenen Zeitrahmens“. In der Praxis beträgt die Bearbeitungszeit je nach Vollständigkeit der Unterlagen, Herkunftsland des Bewerbers und Komplexität der Einzelfallprüfung zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten. Ist der Antrag unvollständig, kann die Approbationsbehörde Fristen zur Nachreichung setzen, deren Nichteinhaltung das Verfahren verzögern oder sogar zum Ablehnungsbescheid führen kann. Spezifische Fristen, wie etwa die Geltungsdauer einzelner Nachweise (z.B. Führungszeugnis häufig maximal drei Monate alt), sind ebenfalls gesetzlich geregelt und müssen eingehalten werden.

Ist gegen eine Ablehnung der Approbation ein Rechtsmittel statthaft und wie läuft das Verfahren ab?

Die Ablehnung eines Antrags auf Approbation stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den der Antragsteller rechtlich vorgehen kann. Zunächst hat die betroffene Person das Recht, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, sofern das Landesrecht dies vorsieht. Der Widerspruch ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen – innerhalb der im Bescheid geregelten Frist, in der Regel ein Monat nach Zustellung. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kommt es zur Erstellung eines Widerspruchsbescheides. Im weiteren Schritt besteht die Möglichkeit der Anfechtungsklage am zuständigen Verwaltungsgericht. Hier sind alle einschlägigen Fristen und Formerfordernisse der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu wahren.

Wie unterscheiden sich die rechtlichen Anforderungen für Approbationsanwärter mit ausländischem Abschluss von denen mit deutschem Abschluss?

Für Approbationsanwärter mit ausländischem Abschluss gelten nach den deutschen Approbationsordnungen und den zugehörigen Umsetzungsgesetzen der EU-Richtlinie 2005/36/EG besondere rechtliche Anforderungen. Zunächst ist die Gleichwertigkeit des ausländischen Ausbildungsnachweises durch ein formales Anerkennungsverfahren („Gleichwertigkeitsprüfung“) nachzuweisen. Liegt die Gleichwertigkeit nicht vor, kann je nach Ausgangslage eine Kenntnisprüfung zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede verlangt werden. Zudem sind Sprachkenntnisse nachzuweisen (allgemein Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2, fachsprachliche Kenntnisse auf C1 Medical). Ergänzend sind alle Urkunden im Original oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen und die Identität eindeutig nachzuweisen. Für deutsche Abschlüsse genügt der direkte Nachweis des bestandenen Staatsexamens, ohne Anerkennungsprüfung.

Welche rechtlichen Folgen hat der Widerruf oder die Rücknahme einer bereits erteilten Approbation?

Der Widerruf oder die Rücknahme einer Approbation sind nach § 3 BÄO (bzw. entsprechenden Parallelvorschriften) möglich, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einer Erteilung entgegengestanden hätten oder die Zuverlässigkeit sowie die gesundheitliche und fachliche Eignung des Approbierten entfallen sind. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine belastende Verwaltungsentscheidung, gegen die wiederum Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) offenstehen. Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rücknahme sind das sofortige Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des jeweiligen Heilberufs. Verstöße dagegen werden straf- und berufsrechtlich verfolgt. Zudem ist ein Wiedereinsetzungs- oder Wiedererteilungsverfahren möglich, wenn der Grund für den Entzug weggefallen ist. Das behördliche Ermessen und die Verhältnismäßigkeit sind dabei stets zu prüfen.

Gilt die einmal erteilte Approbation bundesweit und wie ist der rechtliche Rahmen für die Berufsausübung in verschiedenen Bundesländern?

Die Approbation als Heilberuf ist eine staatliche Zulassung, die gemäß Bundesrecht erteilt wird und bundesweit gilt. Der rechtliche Rahmen ist durch entsprechende Bundesgesetze wie das BÄO geschaffen. Nach Erteilung der Approbation berechtigt diese zur eigenständigen und uneingeschränkten Ausübung des Heilberufs in allen Bundesländern. Allerdings können für die Aufnahme der Tätigkeit weitere landesrechtliche Vorschriften (z.B. Anmeldung bei der Landesärztekammer oder dem Landesapothekerverband) gelten. Einschränkungen ergeben sich unter Umständen durch berufsrechtliche Sonderregelungen und Facharztanerkennungen, die nach Landesrecht geregelt sind, aber auf der Approbation als Voraussetzung aufbauen.