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Anwärterbezüge

Anwärterbezüge: Definition und rechtliche Einordnung

Begriff und Zweck

Anwärterbezüge sind die regelmäßigen Geldleistungen, die Personen im Vorbereitungsdienst des öffentlichen Dienstes erhalten. Sie dienen der finanziellen Absicherung während der Laufbahnausbildung und stehen in engem Zusammenhang mit dem besonderen Status der Anwärterinnen und Anwärter, die in der Regel als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ernannt sind. Anwärterbezüge sind kein Arbeitsentgelt im privatwirtschaftlichen Sinne, sondern Bestandteil des öffentlichen Besoldungsrechts.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind insbesondere Personen, die sich in einer beamtenrechtlichen Laufbahnausbildung befinden, zum Beispiel in der allgemeinen Verwaltung, Polizei, Justizvollzug, Finanzverwaltung oder technischen Fachrichtungen. Ob Anwärterbezüge oder andere Leistungen (etwa eine Unterhaltsbeihilfe) gewährt werden, hängt von der konkreten Ausbildungsform und der rechtlichen Ausgestaltung durch Bund oder Länder ab.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Anwärterbezüge unterscheiden sich von Dienstbezügen, die nach Abschluss der Laufbahnausbildung und Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe gezahlt werden. Ebenfalls abzugrenzen sind Ausbildungsvergütungen in tariflichen Ausbildungen sowie Unterhaltsbeihilfen, die in einigen Ausbildungswegen des öffentlichen Sektors gewährt werden können und rechtlich anders ausgestaltet sind.

Bestandteile der Anwärterbezüge

Grundbetrag

Kernbestandteil ist ein festgelegter Grundbetrag, der sich an der angestrebten Laufbahngruppe und an den besoldungsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Dienstherrn orientiert. Er wird regelmäßig monatlich gezahlt.

Familienzuschlag

Je nach persönlichen Verhältnissen kann ein Familienzuschlag hinzukommen. Maßgeblich sind insbesondere der Familienstand und das Vorhandensein von Kindern. Die konkrete Ausgestaltung variiert nach den für den Dienstherrn geltenden Regelungen.

Zulagen und Sonderzuschläge

Zusätzlich können Zulagen vorgesehen sein, etwa Anwärtersonderzuschläge zur Nachwuchsgewinnung in bestimmten Fachrichtungen oder Regionen. Solche Zuschläge sind in der Regel zweckgebunden, zeitlich begrenzt und an spezifische Voraussetzungen geknüpft.

Einmal- und Sonderzahlungen

In einigen Bereichen bestehen jährliche Sonderzahlungen oder sonstige Einmalzahlungen. Ob und in welcher Höhe solche Leistungen gewährt werden, richtet sich nach den jeweils geltenden besoldungsrechtlichen Vorgaben des Dienstherrn.

Entstehung, Dauer und Wegfall des Anspruchs

Beginn und Ende

Der Anspruch auf Anwärterbezüge beginnt grundsätzlich mit der wirksamen Ernennung und der tatsächlichen Aufnahme des Vorbereitungsdienstes. Er endet mit dem Abschluss der Laufbahnausbildung, der Entlassung, dem Widerruf der Ernennung oder anderen statusrechtlichen Veränderungen, die das Ausbildungsverhältnis beenden.

Unterbrechungen und Ruhen

Während bestimmter Abwesenheitszeiten (z. B. Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit) können Anwärterbezüge ganz oder teilweise fortgezahlt werden oder ruhen. Die Einzelheiten sind dienstrechtlich geregelt und unterscheiden sich je nach Fallkonstellation und Zuständigkeit.

Rückforderung und Verrechnung

Zu viel gezahlte Anwärterbezüge können zurückgefordert werden. Gründe hierfür können etwa nachträgliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die verspätet mitgeteilt wurden, oder das Ende des Vorbereitungsdienstes sein. Rückforderungen erfolgen im Rahmen der besoldungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen, häufig durch Verrechnung mit laufenden Bezügen.

Pfändbarkeit

Anwärterbezüge unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Regeln zur Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen. Es gelten Schutzgrenzen, die sicherstellen, dass ein Grundbedarf gewahrt bleibt.

Steuer- und abgabenrechtliche Behandlung

Lohnsteuer

Anwärterbezüge sind in der Regel steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Besteuerung erfolgt über den Lohnsteuerabzug durch den Dienstherrn.

Sozialversicherung und Beihilfe

Anwärterinnen und Anwärter stehen in einem beamtenrechtlichen Statusverhältnis. Beiträge zu den gesetzlichen Zweigen der Sozialversicherung fallen daher regelmäßig nicht in gleicher Weise an wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Für die Absicherung im Krankheitsfall besteht typischerweise ein Beihilfeanspruch; ergänzend ist eine eigenständige Absicherung erforderlich, deren konkrete Ausgestaltung vom Einzelfall abhängt.

Sachbezüge und geldwerte Vorteile

Werden im Rahmen des Vorbereitungsdienstes Sachbezüge oder geldwerte Vorteile gewährt, können diese steuerlich zu berücksichtigen sein. Maßgeblich sind die jeweils geltenden steuerlichen Bewertungen.

Zuständigkeiten und Unterschiede nach Dienstherr

Bund, Länder und Kommunen

Die Ausgestaltung der Anwärterbezüge erfolgt durch den jeweils zuständigen Dienstherrn. Unterschiede zwischen Bund, Ländern und Kommunen sind möglich, insbesondere hinsichtlich der Höhe von Grundbeträgen, der Gewährung von Zuschlägen und der Sonderzahlungen.

Anpassungen und Dynamisierung

Anwärterbezüge können an allgemeine Entwicklungen angepasst werden. Zeitpunkt, Umfang und Mechanismus solcher Anpassungen hängen von den besoldungsrechtlichen Entscheidungen des jeweiligen Dienstherrn ab.

Besondere Konstellationen

Duale Studiengänge und Laufbahnausbildung

In dualen Studiengängen des öffentlichen Dienstes, die als Laufbahnausbildung ausgestaltet sind, werden regelmäßig Anwärterbezüge gezahlt. Praxis- und Studienphasen sind dabei in die Ausbildungsstruktur integriert, ohne dass dies den Anspruch an sich ausschließt.

Wechsel der Laufbahn, Abbruch und Wiederaufnahme

Bei Laufbahnwechseln oder bei einem Abbruch des Vorbereitungsdienstes können Anwärterbezüge entfallen oder neu festgesetzt werden. Eine Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes löst unter den jeweils geltenden Voraussetzungen erneut einen Anspruch aus.

Nebentätigkeit

Nebentätigkeiten bedürfen oftmals einer Genehmigung oder Anzeige. Einnahmen aus Nebentätigkeiten können anzeige- oder anrechnungsrelevant sein, soweit dies besoldungs- und dienstrechtlich vorgesehen ist.

Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Anwärterbezügen

Mitwirkungspflichten

Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die die Höhe der Bezüge beeinflussen können (zum Beispiel Eheschließung, Geburt eines Kindes oder Wegfall von Voraussetzungen für Zuschläge), sind dem Dienstherrn mitzuteilen. Dies dient einer korrekten Festsetzung und Auszahlung der Anwärterbezüge.

Transparenz und Bescheidwesen

Festsetzung, Änderungen und Rückforderungen der Anwärterbezüge werden in der Regel schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilungen enthalten die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und schaffen Transparenz über Anspruch und Höhe.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Anwärterbezüge?

Anspruch besteht in der Regel für Personen im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst, die als Beamtin oder Beamter auf Widerruf ernannt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus den besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen des jeweiligen Dienstherrn.

Wie setzen sich Anwärterbezüge zusammen?

Sie bestehen typischerweise aus einem Grundbetrag, einem gegebenenfalls zustehenden Familienzuschlag sowie möglichen Zulagen oder Sonderzuschlägen. Ob und in welcher Höhe einzelne Bestandteile gewährt werden, richtet sich nach den geltenden Vorgaben von Bund, Ländern oder Kommunen.

Werden Anwärterbezüge besteuert?

Ja. Anwärterbezüge sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Die Steuer wird regelmäßig durch den Dienstherrn einbehalten und abgeführt.

Besteht während Elternzeit ein Anspruch auf Anwärterbezüge?

Während der Elternzeit kann der Anspruch auf Anwärterbezüge ganz oder teilweise ruhen. Die konkrete Ausgestaltung hängt von den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen des zuständigen Dienstherrn ab.

Was unterscheidet Anwärterbezüge von Dienstbezügen?

Anwärterbezüge werden während der Laufbahnausbildung gezahlt. Nach bestandener Laufbahnprüfung und Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe werden Dienstbezüge nach der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.

Dürfen Anwärter nebenbei arbeiten, und beeinflusst dies die Anwärterbezüge?

Nebentätigkeiten können genehmigungspflichtig oder anzeigepflichtig sein. Einnahmen können nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden, sofern Anrechnungstatbestände vorgesehen sind.

Können zu viel gezahlte Anwärterbezüge zurückgefordert werden?

Ja. Überzahlungen werden nach den besoldungs- und haushaltsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert, häufig durch Verrechnung mit laufenden Leistungen.