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Anwärterbezüge


Begriff und rechtliche Grundlagen der Anwärterbezüge

Anwärterbezüge sind eine besondere Form der Besoldung, die an Beamtenanwärterinnen und -anwärter sowie vergleichbare Personen im öffentlichen Dienst gezahlt werden. Sie sind gesetzlich geregelte Leistungen, die während der Zeit eines Vorbereitungsdienstes oder einer vergleichbaren Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Auszahlung kommen. Die Anwärterbezüge stellen sicher, dass Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildungszeit ihren Lebensunterhalt bestreiten können und sind vom Charakter her von den regulären Bezügen verbeamteter Personen abzugrenzen.

Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften zu Anwärterbezügen finden sich im Bundesbeamtengesetz (BBG), dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie den jeweiligen Besoldungsgesetzen der Länder. Für Bundesbeamte ist insbesondere § 59 BBesG einschlägig. Darüber hinaus enthalten zahlreiche länderspezifische Regelungen in den Landesbesoldungsgesetzen vergleichbare Bestimmungen.

Anwärterverhältnis und Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Anspruch auf Anwärterbezüge ist das Bestehen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf für die Zeit eines Vorbereitungsdienstes oder einer vorgeschriebenen Ausbildung. Hierunter fallen beispielsweise angehende Verwaltungsbeamte, Lehramtsanwärter (Referendare) und Polizeianwärter. Der Anspruch auf Anwärterbezüge besteht solange, wie das Anwärterverhältnis rechtmäßig fortbesteht.

Bestandteile der Anwärterbezüge

Die Anwärterbezüge setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen, die gesetzlich definiert sind. Nach § 59 Absatz 1 BBesG umfassen die Anwärterbezüge regelmäßig:

  • Anwärtergrundbetrag
  • Familienzuschlag
  • Zulagen (insbesondere Anwärtersonderzuschläge)

Je nach Laufbahn und Ausbildungsart können weitere Sonderzahlungen hinzukommen.

Anwärtergrundbetrag

Der Anwärtergrundbetrag ist der zentrale Bestandteil der Anwärterbezüge. Seine Höhe richtet sich nach der Laufbahngruppe und Besoldungsordnung der jeweiligen Anwärterstellung. Die aktuellen Beträge werden durch Rechtsverordnung, meist jährlich, angepasst.

Familienzuschlag

Sofern eine Anwärterin oder ein Anwärter familienbezogene Voraussetzungen erfüllt, wird zusätzlich zum Grundbetrag ein Familienzuschlag gezahlt. Die Regelungen entsprechen weitgehend den Bestimmungen zu Familienzuschlägen bei regulären Beamten.

Zulagen

Es können weitere Zulagen gewährt werden, etwa für besondere Funktionen (z.B. bei Anwärtern im Polizei- oder Justizdienst) oder als Sonderzuschläge für bestimmte Laufbahnen mit erhöhtem Personalbedarf. Diese Zulagen sind ebenfalls gesetzlich normiert.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Anwärterbezüge gelten steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Sie unterliegen der Lohnsteuerpflicht, werden aber nicht in die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einbezogen, da Anwärterinnen und Anwärter grundsätzlich dem Beamtenrecht unterliegen und von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind.

Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind jedoch zu entrichten; hierfür wird oft ein monatlicher Zuschuss durch den Dienstherrn gewährt, vergleichbar der späteren Beihilfe.

Besonderheiten bei Unterbrechungen und Ende des Anwärterverhältnisses

Die Zahlung der Anwärterbezüge erfolgt grundsätzlich für die Dauer des rechtmäßigen Anwärterverhältnisses. Mit dessen Ende, beispielsweise durch Entlassung, erfolgreiche Laufbahnprüfung oder Nichtbestehen, entfällt der Anspruch auf Anwärterbezüge. Werden Unterbrechungen (z.B. durch Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit) wirksam, können Anwärterbezüge ganz oder teilweise weiter gezahlt werden; die Einzelregelungen hierzu ergeben sich aus den jeweiligen Beamtengesetzen.

Das Recht auf weitere Bezüge (z.B. im Krankheitsfall) folgt im Grundsatz den allgemein für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften und kann durch zusätzliche Landesregelungen modifiziert sein.

Anwärterbezüge im Kontext der beamtenrechtlichen Versorgung

Während der Anwärterzeit erwerben Beamtinnen und Beamte auf Widerruf grundsätzlich keine Versorgungsansprüche gemäß Beamtenversorgungsgesetz. Lediglich Unfallfürsorgeleistungen oder kommunale Zusatzleistungen können in Ausnahmefällen Anwendung finden, beispielsweise bei Dienstunfällen.

Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe werden reguläre Besoldungs- und Versorgungsansprüche wirksam. Die Anwartschaftszeiten werden im Rahmen einzelner beamtenrechtlicher Vorschriften teilweise angerechnet.

Rechtschutz und Widerspruchsmöglichkeiten

Bei Streitigkeiten rund um die Gewährung oder Berechnung der Anwärterbezüge steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Anwärterinnen und Anwärter können gegen ablehnende Entscheidungen des Dienstherrn (z.B. zu Umfang, Berechnung, Kürzung oder Versagung von Bezügen) zunächst Widerspruch einlegen und bei Ablehnung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Literatur und Weblinks

  • Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
  • Bundesbeamtengesetz (BBG)
  • Besoldungstabellen www.besoldungstabellen.de
  • Landesbesoldungsgesetze (jeweilige Bundesländer)
  • Informationen zum Beamtenrecht auf den Internetseiten der jeweiligen Dienstherren und Behörden

Dieser Artikel bietet einen umfassenden, sachlich begründeten Überblick über das Thema Anwärterbezüge und beleuchtet sämtliche rechtlichen Aspekte für einen Eintrag in einem Rechtslexikon.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Anwärterbezüge?

Die Anwärterbezüge werden vornehmlich durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), konkret in den §§ 56 bis 59a BBesG, geregelt. Weiterhin existieren ergänzende Verordnungen wie die Bundesbezügeverordnung (BBesVwV) sowie landesrechtliche Regelungen, sofern es sich um Anwärterinnen und Anwärter im Dienst von Ländern oder Kommunen handelt. Diese Regelungen legen Art, Umfang und Voraussetzungen fest. Hierbei wird detailliert zwischen dem Ausbildungsdienstverhältnis im einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst unterschieden. Darüber hinaus gelten spezifische Regelungen für verschiedene Laufbahngruppen. Ergänzend greifen Vorschriften aus dem Tarifvertragsrecht (TVAöD) und dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), sofern eine Einordnung und Abgrenzung zu tarifrechtlichen Ausbildungsverhältnissen erforderlich ist.

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein rechtlicher Anspruch auf Anwärterbezüge?

Ein rechtlicher Anspruch auf Anwärterbezüge entsteht grundsätzlich mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes. Dies ist regelmäßig durch eine formelle Ernennung (Aushändigung der Ernennungsurkunde) gekennzeichnet. Die Einstellung in ein solches Dienstverhältnis zieht die gesetzliche Verpflichtung des Dienstherrn zur Zahlung der Anwärterbezüge nach sich. Wichtig ist, dass der Vorbereitungsdienst nach den einschlägigen beamten- und laufbahnrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist, was eine rechtliche Abgrenzung zu sonstigen Praktika oder freiwilligen Beschäftigungen erfordert. Sperr- und Ausschlussfristen oder Wartezeiten für die Inanspruchnahme bestehen nicht.

Wie erfolgt die Berechnung der Anwärterbezüge nach rechtlichen Kriterien?

Die Höhe der Anwärterbezüge richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Zuordnung der jeweiligen Laufbahn. Gemäß § 57 BBesG werden diese nach festen gesetzlichen Grundbeträgen gezahlt, die regelmäßig in den jeweiligen Besoldungsordnungen (Anlage V BBesG) aufgeführt sind. Hinzu treten gegebenenfalls Familienzuschläge, Zulagen sowie vermögenswirksame Leistungen, sofern ein Anspruch nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen besteht. Die Berechnung erfolgt rechtlich transparent, sodass keine individuellen Verhandlungen oder Ermessensspielräume gegeben sind. Änderungen, zum Beispiel infolge von Gesetzesänderungen oder Anpassungen der Besoldungstabellen, sind rechtlich bindend und werden durch entsprechende Verfügung umgesetzt.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes für die Anwärterbezüge?

Rechtlich betrachtet unterbricht eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge (z. B. Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder Freistellungen aus anderen Gründen) den Anspruch auf Anwärterbezüge. Dagegen bleibt der Anspruch beispielsweise bei Krankheit und sonstigen rechtlich anerkannten Fehlzeiten (wie Mutterschutz) erhalten, soweit dies im Einzelfall in den Vorschriften ausdrücklich geregelt ist (§ 59 BBesG). Die Folgen sind abschließend rechtlich determiniert: Anwärterbezüge werden für den Zeitraum der genehmigten Beurlaubung eingestellt, ein nachträglicher Anspruch ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann der Familienzuschlag darstellen, sofern ein Mindestmaß an Dienst besteht. Rückforderungen zu Unrecht gezahlter Beträge unterliegen den allgemeinen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts.

Kann es rechtlich zu Rückforderungen bereits gezahlter Anwärterbezüge kommen?

Ja, im rechtlichen Kontext kommt es zu Rückforderungen, wenn Anwärterbezüge ohne oder auf falscher Rechtsgrundlage gezahlt wurden. Dies ist z. B. der Fall, wenn rückwirkend eine Nichtanrechnung von Zeiten festgestellt oder der Status eines Beamtenanwärters vorzeitig beendet wird (beispielsweise durch Entlassung oder Rücknahme der Ernennung aufgrund fehlender Rechtsgrundlage). Die Rückforderung erfolgt nach den Vorschriften über die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Besoldungsleistungen (§ 12 BBesG). Die Anspruchsdurchsetzung richtet sich dabei nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa durch Festsetzungsbescheid und ggf. Zwangsvollstreckung. Die Verjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 197 BGB analog), wobei Fristbeginn das Ende des Kalenderjahres der Überzahlung ist.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für Nebentätigkeiten während des Bezugs von Anwärterbezügen?

Nebentätigkeiten während des Vorbereitungsdienstes bedürfen rechtlich in der Regel der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Dienstherrn (§ 99 BBG, analog in den Landesbeamtengesetzen). Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung kann zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen und im Einzelfall auch zu einer Kürzung oder Einstellung der Anwärterbezüge führen, sofern die Nebentätigkeit mit dem Wesen und Zweck des Vorbereitungsdienstes nicht vereinbar ist. Etwaige Einkünfte aus genehmigten Nebentätigkeiten werden auf die Anwärterbezüge grundsätzlich nicht angerechnet, sofern keine besondere gesetzliche Regelung dies vorsieht. Ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht kann eine Rückforderung oder dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wie sind rechtliche Sonderfälle bei der Auszahlung von Anwärterbezügen, etwa beim Wechsel des Dienstherrn, geregelt?

Beim Wechsel des Dienstherrn innerhalb des öffentlichen Dienstes (z. B. Länderwechsel oder Wechsel von einer Bundes- zu einer Landesbehörde) werden die Anwärterbezüge grundsätzlich nicht unterbrochen, sofern der Vorbereitungsdienst nahtlos weitergeführt wird und der beamtenrechtliche Status auf Widerruf bestehen bleibt. Die rechtliche Grundlage hierfür wird in den Vorschriften zur Übernahme und Anrechnung von Vorbereitungsdienstzeiten geregelt (z. B. § 15 BLV – Bundeslaufbahnverordnung). Im Falle einer Unterbrechung oder eines Statuswechsels (z. B. Beendigung und Neubegründung des Beamtenverhältnisses) entsteht ein neuer Anspruch auf Anwärterbezüge ab Diensteintritt beim neuen Dienstherrn; eine Doppelzahlung ist rechtlich ausgeschlossen. Die Abwicklung erfolgt zwischen den beteiligten Dienstherren nach den Maßgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Personalübergang und zur Besoldungskontinuität.