Definition und Grundzüge der Ansparabschreibung (Investitionsabzugsbetrag)
Die Ansparabschreibung, heute auch als Investitionsabzugsbetrag bezeichnet, ist ein steuerliches Gestaltungsinstrument des deutschen Einkommensteuerrechts. Es ermöglicht Unternehmen, Aufwendungen für künftige Investitionen steuermindernd bereits im Vorfeld der tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts zu berücksichtigen. Damit dient diese Regelung der Liquiditätsverbesserung und Investitionsförderung insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen.
Entwicklung der Rechtsgrundlage
Historische Entwicklung der Ansparabschreibung
Die Ansparabschreibung wurde erstmals im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 1986 eingeführt und war in § 7g Abs. 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Sie ermöglichte Gewerbetreibenden und Freiberuflern, für geplante Investitionen innerhalb der kommenden Jahre einen Abzugsbetrag steuermindernd zu berücksichtigen.
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, der in § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 geregelt ist. Die Grundsystematik blieb weitgehend erhalten, wurde jedoch in zentralen Punkten modifiziert und ausgeweitet.
Gesetzliche Regelung des Investitionsabzugsbetrags
Anwendungsbereich
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG steht sämtlichen Steuerpflichtigen offen, die Gewinneinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen, insbesondere:
- Einzelunternehmern (einschließlich Land- und Forstwirte),
- Gesellschaftern rechtsfähiger Personengesellschaften,
- Betrieben gewerblicher Art Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Er gilt sowohl für bilanzierende Unternehmen als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass:
- Der Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet (Betriebsvermögensgrenze für bilanzierende Betriebe oder Gewinn-/Umsatzgrenze für Einnahmen-Überschuss-Rechner; derzeit maßgeblich: 235.000 Euro Betriebsvermögen, 100.000 Euro Gewinn oder 800.000 Euro Umsatz, abhängig von der Gewinnermittlungsart),
- eine geplante Investition in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beabsichtigt ist,
- das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte angeschafft oder hergestellt werden soll,
- es zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden wird.
Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist grundsätzlich im Rahmen einer Steuererklärung für das Jahr der Inanspruchnahme zu beantragen. Dabei muss das Wirtschaftsgut nach seiner Funktion hin bezeichnet werden; eine genaue Benennung (z. B. genaue Typenbezeichnung) ist jedoch nicht erforderlich.
Höhe und Wirkung des Investitionsabzugsbetrags
Nach § 7g Abs. 1 EStG können bis zu 50 % (seit 2020, davor 40 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geplante Investitionen vom Gewinn abgezogen werden. Dies führt zu einer sofortigen Steuerersparnis in dem Jahr, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wird, und einer späteren Nachversteuerung im Zeitpunkt der tatsächlichen Investition, da dann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den früher geltend gemachten Betrag gemindert werden.
Der maximale Investitionsabzugsbetrag beträgt derzeit 200.000 Euro je Begünstigten pro Jahr.
Zeitlicher Rahmen
Die tatsächliche Investition muss spätestens im dritten Jahr nach Bildung des Investitionsabzugsbetrags erfolgen. Wird in diesem Zeitraum keine Investition getätigt, ist der Abzugsbetrag rückwirkend aufzulösen und die Steuervorteile werden verzinst (Zinslauf gem. § 233a AO).
Dokumentations- und Nachweispflichten
Der Investitionsabzugsbetrag ist auf einem separaten Vordruck zur Steuererklärung zu dokumentieren. Nach erfolgter Investition muss innerhalb des Investitionszeitraums eine Hinzurechnung vorgenommen und das Wirtschaftsgut entsprechend gekennzeichnet werden. Im Falle einer nicht wie geplant durchgeführten Investition oder einer nachträglich fehlenden betrieblichen Nutzung (>10 % außerbetrieblich) sind Korrekturen in den betroffenen Steuerbescheiden vorzunehmen.
Unterschiede zwischen Ansparabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
Die Begriffe Ansparabschreibung und Investitionsabzugsbetrag werden im Sprachgebrauch häufig synonym verwendet, bezeichnen jedoch unterschiedliche Rechtsregime. Während die Ansparabschreibung vor 2007 für eine prozentuale Abschreibung künftiger Anschaffungs- oder Herstellungskosten über mehrere Jahre hinweg stand und eine progressive Abschreibung erlaubte, wurde mit dem Investitionsabzugsbetrag ein flexibleres System eingeführt, das eine direkte Gewinnminderung ermöglicht.
Tabellarische Übersicht der Unterschiede
| Merkmal | Ansparabschreibung (bis 2006) | Investitionsabzugsbetrag (ab 2007) |
|—————————–|————————————–|—————————————–|
| Gesetzliche Grundlage | § 7g Abs. 3-5 EStG a. F. | § 7g EStG |
| Anspruchsberechtigte | Nur kleine Betriebe | Breiterer Kreis, erhöhte Grenzen |
| Höhe | Max. 40 % Abschreibung | Bis zu 50 % der Investitionssumme |
| Nachweis | Konkrete Investitionsabsicht | Funktionale Benennung des Wirtschaftsguts|
| Zeitlicher Investitionsrahmen| 2 Jahre | 3 Jahre |
Steuerliche Folgen und Auswirkungen
Gewinnmindernde Wirkung
Durch die Gewinnminderung im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags können Unternehmen eine Steuerstundung erzielen und Liquiditätsvorteile nutzen, die für die geplanten Investitionen eingesetzt werden können.
Rückgängigmachung bei Nichtinvestition
Im Falle einer unterlassenen Investition vollzieht sich eine rückwirkende Gewinnhöhung für das Jahr der Geltendmachung des Abzugsbetrags. Es kommt zu Nachversteuerungen und, abhängig von der Dauer, zu einer Verzinsung der Steuernachforderung.
Auswirkungen auf Folgejahre
Im Jahr der tatsächlichen Investition erfolgt eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe des geltend gemachten Abzugsbetrags. Dies führt in der Folge zu einer geringeren Abschreibung und damit zu einer erhöhten steuerlichen Belastung in den Folgejahren.
Besonderheiten und Anwendungsfragen
Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften ist zu berücksichtigen, dass die Investitionsabzugsbeträge sowohl auf Gesellschaftsebene als auch auf Ebene der Mitunternehmer zu prüfen sind.
Übertragung bei Verschmelzung und Betriebsveräußerung
Im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe muss geprüft werden, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags fortbestehen oder ob eine Rückgängigmachung erforderlich ist.
Sonderregelungen bei Existenzgründungen
Für Existenzgründer gelten besondere Erleichterungen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags, sofern die übrigen Voraussetzungen (insbesondere die geplante Anschaffung eines abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsguts für den Betrieb) erfüllt sind.
Aktuelle Entwicklungen, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen
Die Regelungen um den Investitionsabzugsbetrag unterliegen einer fortlaufenden Anpassung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung. Insbesondere die Änderungen im Rahmen steuerlicher Entlastungsgesetze und Pandemiemaßnahmen (u. a. Erhöhung der Betragsgrenzen) sowie die Auslegung durch die Finanzgerichte prägen die aktuelle Verwaltungspraxis.
Grundsatzurteile
Mehrere finanzgerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Anforderungen an die Investitionsabsicht, die Dokumentation, die richtige Zuordnung und die Rückgängigmachung des Abzugs bei Verstoß gegen die Voraussetzungen. Einzelheiten sind über die einschlägigen Urteilsdatenbanken (BFH, FG) nachvollziehbar.
BMF-Schreiben und Verwaltungsanweisungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht regelmäßig Anwendungsschreiben, in denen die praktische Handhabung, Beispiele und Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag behandelt werden.
Literaturhinweise und weiterführende Quellen
- § 7g EStG, offizieller Gesetzestext
- BMF-Schreiben zu § 7g EStG (abrufbar über www.bundesfinanzministerium.de)
- BFH-Rechtsprechung zu steuerlichen Investitionsförderungen
Fazit
Der Investitionsabzugsbetrag (vormals Ansparabschreibung) ist ein bedeutsames steuerliches Instrument für die Investitionsförderung im deutschen Steuerrecht. Durch die Möglichkeit, Aufwendungen für geplante Investitionen bereits im Vorfeld steuermindernd zu berücksichtigen, stärkt er die Liquidität und Planungssicherheit insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen. Die Inanspruchnahme erfordert die Beachtung zahlreicher formeller und materieller Voraussetzungen sowie eine sorgfältige Planung der Investitionsvorhaben, um steuerliche Vorteile vollumfänglich nutzen zu können.
Häufig gestellte Fragen
Wie sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags rechtlich geregelt?
Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (IAB) gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Grundlegend ist, dass der Betrieb oder Selbständige bilanzierungspflichtig oder berechtigt zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist. Die Investition muss dem begünstigten Betriebsvermögen eines inländischen Betriebs dienen. Die Summe des Betriebsvermögens darf bei bilanzierenden Steuerpflichtigen am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wird, 235.000 Euro nicht übersteigen; bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern bzw. Freiberuflern nach § 4 Abs. 3 EStG darf der Gewinn 100.000 Euro nicht überschreiten. Der Investitionsabzugsbetrag ist insbesondere daran geknüpft, dass die geplante Investition in abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens innerhalb eines dreijährigen Investitionszeitraums tatsächlich realisiert wird. Darüber hinaus müssen die Begünstigten die Bildung und die Höhe des IAB in ihrer steuerlichen Buchführung oder Gewinnermittlung eindeutig und nachvollziehbar dokumentieren.
Welche Nachweispflichten bestehen im Rahmen der Investitionsabzugsbeträge?
Rechtlich sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Steuererklärung gesondert anzugeben, für welche geplanten Investitionen der Abzugsbetrag beansprucht wird. Gemäß § 7g EStG müssen die wesentlichen Merkmale des begünstigten Wirtschaftsguts, wie Art und voraussichtliche Funktion, ausreichend konkretisiert werden. Es ist jedoch keine verbindliche Bestellung oder vertragliche Bindung für das Wirtschaftsgut notwendig. Die Angaben müssen im Rahmen der steuerlichen Unterlagen so dokumentiert werden, dass das Finanzamt diese überprüfen kann. Im Investitionsjahr ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Investition wie angekündigt getätigt wurde und das Wirtschaftsgut dem begünstigten Betriebsvermögen zugeführt wurde. Wird die tatsächliche Investition nicht oder abweichend von der ursprünglichen Absicht getätigt, sind die Abzugsbeträge rückwirkend zu korrigieren, was in der Regel zu einer rückwirkenden Steuererhöhung führt.
Wie erfolgt die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags aus rechtlicher Sicht?
Wird die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums nicht oder nicht in der beantragten Höhe durchgeführt, ist laut § 7g Abs. 3 EStG der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt verpflichtet ist, den Investitionsabzugsbetrag im Rahmen einer Berichtigung seiner Steuererklärung für das Jahr der Geltendmachung aufzulösen. Dies führt zu einer Nachversteuerung des zu Unrecht abgezogenen Betrags, meist zuzüglich Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO). Eine Rückgängigmachung wird auch notwendig, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut nicht dem begünstigten Betriebsvermögen zugeführt wird oder nicht mindestens über die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer hinweg betrieblich genutzt wird. In speziellen Fällen, etwa bei Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts innerhalb der Verbleibens- bzw. Benutzungsfristen, ist die Korrektur im Veranlagungszeitraum der schädigenden Verwendung vorzunehmen.
Welche Aufbewahrungspflichten gelten für Unterlagen im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag?
Im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten gemäß § 147 Abgabenordnung (AO). Demnach sind sämtliche Belege, Nachweise und Unterlagen, die die Voraussetzungen, Bildung und Auflösung des Investitionsabzugsbetrags betreffen, mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies schließt neben Buchführungsunterlagen auch spezifische Nachweise ein, wie Kostenvoranschläge, Investitionspläne sowie Belege über die tatsächliche Durchführung der Investitionen. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt eine verkürzte Frist von sechs Jahren, soweit keine Geschäftsbücher oder Buchungsbelege betroffen sind. Die Aufbewahrungsfristen beginnen jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde bzw. ein relevanter Steuerbescheid rechtskräftig geworden ist.
Wie wirken sich nachträgliche Änderungen oder Betriebsaufgaben auf den Investitionsabzugsbetrag aus?
Rechtlich führen sowohl nachträgliche Änderungen der Investitionsabsicht, wie beispielsweise eine unterlassene oder geänderte Investition, als auch die Betriebsaufgabe oder -veräußerung unter bestimmten Voraussetzungen zur rückwirkenden Korrektur des IAB. Wird der Betrieb vor Durchführung der Investition aufgegeben oder veräußert, entfällt der Steueranspruch auf den Investitionsabzugsbetrag und es erfolgt die Rückgängigmachung. Bei Veräußerung, unentgeltlicher Übertragung oder Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs vor Ablauf der dreijährigen Investitionsfrist gelten abweichende steuerliche Korrekturvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Übertragungsmöglichkeiten stiller Reserven. Erfolgt die Investition nach einer Umstrukturierung, etwa durch Rechtsformwechsel oder Einbringung in eine Personengesellschaft, sind die speziellen Vorschriften des Umwandlungssteuerrechts und die Fortführung der Anspruchsvoraussetzungen zu beachten.
Welche Besonderheiten bestehen bei Investitionsabzugsbeträgen für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften?
Bei Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften sind die Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG auf der Ebene der Gesellschaft zu bilden und entsprechend im Gesamthandsvermögen zu berücksichtigen. Die Höchstgrenzen für die Inanspruchnahme des IAB beziehen sich auf die Summe aller zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter (d.h. das gemeinschaftliche Betriebsvermögen). Die Nutzung der IAB erfolgt gemeinschaftlich und wird bei der Ermittlung von Gewinnanteilen der Gesellschafter anteilig zugerechnet. Jede Vermögensverschiebung, etwa durch Aufnahme oder Ausscheiden eines Gesellschafters, kann Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen und die spätere Rechtsfolgen der Bildung und Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen haben. Die einzelnen Gesellschafter müssen sicherstellen, dass die steuerlichen Auswirkungen des IAB bei der persönlichen Besteuerung zutreffend erfasst werden. Zudem sind Sonderregelungen bei der Investition in das Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter zu beachten.