Begriff und rechtliche Einordnung der Anmusterung
Die Anmusterung ist ein Begriff des deutschen Seerechts und bezeichnet das formelle Verfahren, durch das Seeleute, insbesondere Schiffsbesatzungen, bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses auf einem Seeschiff zur Übernahme ihrer Funktionen verpflichtet und registriert werden. Die Anmusterung stellt einen gesetzlich geregelten Prozess dar, bei dem arbeits-, sozialversicherungs- und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten und dokumentiert werden. Sie ist Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung einer Tätigkeit an Bord eines unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiffes.
Rechtliche Grundlagen der Anmusterung
Gesetzliche Regelungen
Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für die Anmusterung finden sich im Seearbeitsgesetz (SeeArbG) sowie in weiteren Verordnungen und Richtlinien, die das Arbeitsverhältnis und die Dienstverhältnisse auf Seeschiffen betreffen. Wesentliche Normen sind insbesondere:
- §§ 20 ff. Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
- See-Betriebsverordnung
- Seemannsgesetz (historisch; mittlerweile durch das SeeArbG ersetzt)
- Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), insbesondere das Maritime Labour Convention (MLC)
Zweck und Bedeutung
Der Zweck der Anmusterung liegt in der Überprüfung und Sicherstellung, dass die an Bord eines Seeschiffes beschäftigten Personen
- über die erforderliche Qualifikation und Tauglichkeit verfügen,
- arbeitsrechtlich korrekt eingestellt wurden,
- sozialversicherungsrechtlich ordnungsgemäß gemeldet sind,
- den gesetzlichen und betrieblichen Sicherheitsbestimmungen genügen.
Dies gewährleistet nicht nur die Einhaltung von Rechtsvorschriften, sondern auch den Schutz der Rechte und Interessen der Seeleute.
Ablauf der Anmusterung
Zuständigkeiten und Durchführung
Die Anmusterung wird in der Regel durch die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) durchgeführt. Zuständig ist die Seemannsämter, sofern diese noch eingerichtet sind, oder nachfolgend zuständige Behörden im Bereich der Schifffahrt.
Voraussetzungen
Für die Anmusterung sind in der Regel notwendig:
- Seemannsbuch oder entsprechender Nachweis/Arbeitsbuch für Seeleute
- Arbeitsvertrag oder Nachweis des Arbeitsverhältnisses
- Nachweis über die seemännische Tauglichkeit (ärztliches Zeugnis)
- Nachweis der Qualifikationen (Befähigungsnachweise, Zeugnisse etc.)
Form der Anmusterung
Die Anmusterung erfolgt grundsätzlich formell durch Eintragung im Seemannsbuch sowie durch eine entsprechende Meldung an die zuständigen Behörden. Sie kann vor Ort bei der zuständigen Behörde oder elektronisch erfolgen. Einzelheiten regeln Ausführungsbestimmungen und interne Dienstanweisungen.
Dokumentation und Registrierung
Nach erfolgter Anmusterung werden die Daten im Seemannsbuch dokumentiert und zentral beim Schiffsmelderegister gespeichert. Zusätzlich erfolgt die Eintragung im sogenannten Schiffsbesatzungsbuch, einer spezifischen Urkunde für das Seeschiff.
Rechtswirkungen und Folgen der Anmusterung
Die Anmusterung hat folgende rechtliche Auswirkungen:
- Der Beschäftigte gilt nun als zur Besatzung des betreffenden Seeschiffes gehörig.
- Mit Eintragung beginnt das arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Seearbeitsverhältnis.
- Seeleute genießen ab dem Zeitpunkt der Anmusterung die speziellen Arbeitsschutzvorschriften und Sozialleistungen für Seeleute.
- Die Haftungsregelungen, Rechte und Pflichten aus dem Seearbeitsvertrag entfalten volle Wirkung.
Das Nichtvorliegen einer wirksamen Anmusterung kann zum Verbot der Beschäftigung an Bord und zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen Schiffseigner oder Reeder führen (§ 40 SeeArbG).
Beendigung: Abmusterung
Die Abmusterung ist das Gegenstück zur Anmusterung und erfolgt beim Ausscheiden eines Besatzungsmitglieds. Auch sie ist anzuzeigen und wird im Seemannsbuch dokumentiert. Erst mit der Abmusterung endet das Seearbeitsverhältnis und die Rechtspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Seemann.
Besondere Aspekte und internationale Vorschriften
Internationale Anerkennung
Durch die Ratifizierung des Maritime Labour Convention (MLC) wurden internationale Mindeststandards für die Anmusterung festgelegt, welche in das deutsche Recht implementiert wurden. Die Anmusterungspflicht erstreckt sich auf alle Seeschiffe unter deutscher Flagge, ergänzend sind die Vorschriften für ausländische Schiffe mit Sitz in Deutschland – insbesondere hinsichtlich Sozialversicherung – maßgeblich.
Besonderheiten bei bestimmten Schiffstypen
Für Fischereifahrzeuge, Offshore-Schiffe und Spezialschiffe existieren teilweise abweichende Normen hinsichtlich der Anmusterung, bezogen auf die Mindestausstattung, Qualifikationen und die Art der Dokumentation.
Anmusterung und Arbeitsrecht
Arbeitsvertragsrecht
Mit der Anmusterung beginnt rechtlich das spezifische Seearbeitsverhältnis, das im Seerechtsverhältnis besondere Vorschriften kennt, etwa bezüglich
- Kündigungsfristen
- Entlohnung und Heuer
- Arbeitszeitregelung
- Haftungsregelungen
Sozialversicherungsrecht
Mit der Anmusterung unterliegen Seeleute der maritimen Sozialversicherung, insbesondere der See-Berufsgenossenschaft und der besonderen Versicherungspflicht nach SeeSozialrecht.
Arbeitsschutz
Angegliederte Vorschriften regeln insbesondere die medizinische Betreuung, die Notwendigkeit regelmäßiger Tauglichkeitsuntersuchungen und den Zugang zu Schiffsärzten und Notfallversorgung während des Einsatzes.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Anmusterungsvorschriften
Verstöße gegen die Vorschriften zur Anmusterung, etwa durch nicht vorgenommene oder unvollständige Anmusterung, stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern sanktioniert werden. Unrichtige Angaben oder bewusste Umgehungen können auch strafrechtlich geahndet werden.
Literatur und weiterführende Quellen
- Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
- See-Betriebsverordnung
- Maritime Labour Convention (MLC)
- Publikationen der BG Verkehr – Dienststelle Schiffssicherheit
Hinweis: Die Anmusterung ist ein zentrales Institut des deutschen Seearbeitsrechts. Ihre korrekte Durchführung ist maßgeblich für die Rechtsstellung von Seeleuten und den sicheren Betrieb deutscher Seeschiffe.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Pflichten bestehen für Betriebe bei der Durchführung einer Anmusterung?
Betriebe, die sich für eine Anmusterung entscheiden, unterliegen verschiedenen rechtlichen Pflichten, die insbesondere im Arbeitsrecht, im Produktsicherheitsrecht sowie teilweise im Vertragsrecht verankert sind. Zunächst muss sichergestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis der an der Anmusterung beteiligten Personen rechtlich eindeutig geregelt ist – oft handelt es sich bei Anmusterungen um Probearbeiten oder Testfertigungen, die keine übliche Beschäftigung darstellen und somit keine automatische Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Folge haben dürfen, sofern dies vertraglich nicht anders vereinbart ist. Davon hängt unter anderem der Schutz nach dem Arbeitsrecht, etwa bezüglich Vergütungspflicht, Unfallversicherung und Arbeitsschutz, ab. Werden im Rahmen der Anmusterung Produkte hergestellt oder getestet, muss der Betrieb die einschlägigen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie ggf. der Maschinenrichtlinie beachten. Beispielsweise dürfen an Kunden versandte Anmusterungsmuster keine Sicherheitsmängel aufweisen, wenn sie bereits in Verkehr gebracht werden. Datenschutzrechtliche Verpflichtungen nach der DSGVO können ebenfalls zum Tragen kommen, sofern personenbezogene Daten im Rahmen der Anmusterung verarbeitet werden. Ferner sollten alle vertraglichen Regelungen mit dem Geschäftspartner, insbesondere zu Haftung, Eigentum, Vertraulichkeit und Rückgabe von Mustern, klar und schriftlich getroffen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Wer trägt während der Anmusterung das rechtliche Risiko für Schäden oder Mängel?
Das rechtliche Risiko für Schäden oder Mängel während einer Anmusterung verteilt sich vertraglich je nach Ausgestaltung der Anmusterung und sollte im Vorfeld eindeutig geregelt werden. Grundsätzlich gilt: Bei einer sogenannten unverbindlichen Anmusterung, bei der das Produkt lediglich zur Ansicht, Prüfung oder zu Testzwecken überlassen wird, bleibt das Risiko bis zur Abnahme bei dem Betrieb, der das Muster bereitstellt. Haftungsfragen entstehen insbesondere, wenn durch das Anmusterungsmuster Schäden verursacht werden (z.B. Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz oder deliktische Haftung nach BGB). Sofern das Produkt zum Testen beim Kunden eingesetzt wird, haftet in der Regel der Hersteller für Sach- und Personenschäden, es sei denn, ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung wurde vertraglich wirksam vereinbart. Im Falle von Mängeln können je nach Vertrag Rückgabepflichten oder Nachbesserungsrechte greifen. Wird das Muster hingegen bereits als vertragskonformes Produkt betrachtet und „abgenommen“, geht mit der Abnahme in der Regel auch das Risiko (Gefahrübergang) auf den Kunden über.
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Vergütung bei einer Anmusterung?
Rein rechtlich gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Verpflichtung zur Vergütung einer Anmusterung; die Vergütungspflicht hängt von der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien ab. Wird im Rahmen der Anmusterung eine Arbeitsleistung (z. B. von Arbeitnehmern, die im Betrieb Probearbeiten verrichten) erbracht, kann gemäß § 612 BGB ein Anspruch auf Vergütung bestehen, sofern die Arbeitsleistung nicht als völlig unentgeltlich vereinbart und dies dem Arbeitnehmer klar und verständlich mitgeteilt wurde. Bei Produktanmustern ist die Frage nach einer etwaigen Vergütung für Herstellung, Lieferung oder Nutzung ebenfalls ausschließlich vertraglich zu regeln. Es empfiehlt sich, hier klare Regelungen hinsichtlich etwaiger Kosten für Material, Fertigung, Versand und Rückgabe der Muster zu treffen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Mangels ausdrücklicher Regelung können, insbesondere im kaufmännischen Verkehr, branchenübliche Gepflogenheiten herangezogen werden.
Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen sind bei einer Anmusterung zu beachten?
Datenschutzrechtliche Anforderungen bei einer Anmusterung ergeben sich stets dann, wenn im Zuge der Durchführung personenbezogene Daten verarbeitet werden, etwa von Mitarbeitenden, Testpersonen oder Kunden. Die DSGVO verpflichtet Betriebe, die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung zu informieren (Art. 13, 14 DSGVO), technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen (Art. 32 DSGVO) und die Datenverarbeitung nur auf eine gesetzliche Grundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung zu stützen. Werden Anmusterungen im Rahmen von Produkttests mit Probanden durchgeführt, sind zudem deren Einwilligungen einzuholen und die Datenverarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Protokollierung der Datenverarbeitung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sowie gegebenenfalls die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung sind weitere Pflichten. Auch bei der Weitergabe von Mustern an Dritte, insbesondere außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, sind die strengen Vorgaben zum Drittlandtransfer zu berücksichtigen.
Müssen besondere Vereinbarungen zum Geheimnisschutz bei Anmusterungen getroffen werden?
Ja, es empfiehlt sich dringend, bei Anmusterungen detaillierte Geheimhaltungsvereinbarungen (Non-Disclosure Agreements, NDAs) zwischen den Parteien zu treffen. Anmusterungen beinhalten oft das Offenlegen sensibler Produktdetails, Betriebsgeheimnisse oder technischer Innovationen an potenzielle Kunden oder Lieferanten. Nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) besteht zwar ein gesetzlicher Schutz für Geschäftsgeheimnisse, allerdings setzt dies voraus, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen seitens des Unternehmens getroffen wurden. Eine explizite Geheimhaltungsvereinbarung konkretisiert diese Maßnahmen und sorgt im Streitfall für eine bessere Rechtsposition. Darin sollten der Umfang der Geheimhaltung, die zulässigen und unzulässigen Verwendungszwecke, die Verpflichtungen zur Rückgabe oder Vernichtung überlassener Unterlagen sowie die Haftungsfolge bei Verstößen festgelegt werden. Internationale Anmusterungen sollten unbedingt auch die Geltung ausländischen Rechts und die Einbeziehung von Schiedsklauseln prüfen.
Wie ist die Rückgabe oder Entsorgung von Musterstücken rechtlich zu regeln?
Rechtlich empfiehlt es sich, die Rückgabe- oder Entsorgungspflichten von Musterstücken im Rahmen der Anmusterung ausdrücklich und schriftlich zu regeln. Dies betrifft sowohl die physische Rückgabe von Mustern als auch deren fachgerechte Entsorgung, insbesondere, wenn das Muster spezielle Schutzrechte (z.B. Patente, Designmuster) oder Gefahrstoffe betrifft. Fehlen eindeutige Regelungen, besteht das Risiko, dass Musterstücke unerlaubt weiterverwendet werden oder unberechtigten Dritten zugängig gemacht werden, was unter Umständen eine Verletzung von Schutzrechten oder Geschäftsgeheimnissen darstellen kann. Nach Vertragsende sollte geregelt sein, innerhalb welcher Frist und in welchem Zustand die Musterstücke zurückzugeben oder zu vernichten sind, ob der Kunde oder Empfänger hierfür Kosten trägt und wie im Falle von Beschädigungen oder Verlusten vorzugehen ist. Im Falle von rechtswidriger Weiterverwendung können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen.
Welche regulatorischen Anforderungen gelten für die Inverkehrbringung von Anmusterungsmustern?
Soll im Rahmen einer Anmusterung ein Muster in den Verkehr gebracht werden – das heißt, wird das Produkt einem Kunden oder Dritten zur Verfügung gestellt, der das Muster außerhalb des Betriebes verwendet -, sind die regulatorischen Anforderungen aus dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), aus einschlägigen Normen wie der Maschinenrichtlinie, und ggf. aus weiteren Spezialgesetzen zu beachten. Grundsätzlich dürfen auch Anmusterungsmuster nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der jeweils geltenden Richtlinien erfüllen. Auch eine CE-Kennzeichnung kann erforderlich werden, sofern das Muster Prinzipienwirklichkeit vermittelt und nicht lediglich einen Prototypenstatus hat, der unter kontrollierten Bedingungen verbleibt. Zudem sind die Informationspflichten hinsichtlich Sicherheitsdatenblätter, Bedienungsanleitungen und ggf. Rücknahmeverpflichtungen einzuhalten. Ein Verstoß kann zu Rückrufpflichten, behördlichen Anordnungen oder empfindlichen Bußgeldern führen.