Begriff und Bedeutung der Anfechtung letztwilliger Verfügungen
Unter der Anfechtung letztwilliger Verfügungen versteht man die rechtliche Möglichkeit, ein Testament oder einen Erbvertrag nach dem Erbfall in Frage zu stellen, um deren Wirksamkeit ganz oder teilweise aufzuheben. Anlass sind regelmäßig Fehler bei der Willensbildung, unzulässige Einflussnahmen oder nachträgliche Umstände, die den geäußerten letzten Willen erkennbar verfehlen. Ziel der Anfechtung ist es, den tatsächlichen oder rechtlich gebotenen Willen der verstorbenen Person zur Geltung zu bringen.
Letztwillige Verfügungen sind vor allem Einzeltestamente, gemeinschaftliche Testamente sowie Erbverträge. Die Anfechtung richtet sich stets gegen die konkrete Verfügung, die als fehlerhaft angesehen wird; sie kann sich daher auf das gesamte Dokument oder nur auf einzelne Anordnungen (z. B. ein Vermächtnis) beziehen.
Voraussetzungen der Anfechtung
Anfechtungsgründe
Eine Anfechtung setzt stets einen anerkannten Grund voraus. In der Praxis treten insbesondere folgende Konstellationen auf:
- Irrtum: Die verfügende Person hat sich über Inhalt oder Tragweite ihrer Erklärung geirrt, etwa zur Person des Bedachten, zur Reihenfolge der Erbfolge oder zum Umfang des Nachlasses.
- Arglistige Täuschung: Die Willensbildung wurde durch falsche Informationen beeinflusst, die gezielt herbeigeführt wurden.
- Widerrechtliche Drohung: Die Verfügung kam unter einem unzulässigen Druck zustande.
- Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten: Nach Errichtung trat eine wesentliche Veränderung der familiären Verhältnisse ein (z. B. Geburt eines Kindes), die bei Kenntnis voraussichtlich zu einer anderen Regelung geführt hätte.
Von der Anfechtung zu unterscheiden sind Fälle der Nichtigkeit, etwa bei fehlender Testierfähigkeit oder gravierenden Formfehlern. In solchen Fällen fehlt es schon an einer wirksamen Verfügung; eine Anfechtung ist dann nicht erforderlich.
Anfechtungsberechtigung
Anfechten kann, wer durch die Aufhebung der Verfügung einen erkennbaren Vorteil erlangt. Dazu zählen regelmäßig Personen, die ohne die angegriffene Regelung besser stünden, etwa gesetzliche Erbinnen und Erben, enterbte Angehörige oder auch in der Verfügung Bedachte, deren Stellung sich durch die Anfechtung verbessert.
Fristen und Beginn
Die Erklärung muss innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden. Üblich ist eine Jahresfrist, die mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund beginnt. Sie läuft nicht, bevor der oder die Anfechtungsberechtigte vom Erbfall und der eigenen Stellung im Nachlass Kenntnis hat. Nach sehr langen Zeiträumen ist eine Anfechtung regelmäßig ausgeschlossen; in der Regel gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren ab dem Erbfall.
Ausschluss der Anfechtung
- Bestätigung: Wird eine fehlerhafte Verfügung nach Wegfall des Mangels ausdrücklich bestätigt, scheidet eine spätere Anfechtung aus.
- Kenntnis und Billigung: Wer den Mangel kennt und die Verfügung erkennbar akzeptiert, kann mit späteren Einwänden ausgeschlossen sein.
- Bindende Abreden: Bei vertraglichen Bindungen in Erbverträgen ist die Anfechtung nur in engen Grenzen möglich.
Verfahren und Zuständigkeit
Form der Anfechtungserklärung
Die Anfechtung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Sie muss den angegriffenen Teil der Verfügung, den geltend gemachten Grund und die betroffene Person benennen. Eine Begründung und nachvollziehbare Darstellung der Umstände ist erforderlich, damit das Gericht die Erklärung inhaltlich zuordnen kann.
Rolle des Nachlassgerichts
Das Nachlassgericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen, und berücksichtigt diese im Verfahren zur Feststellung der Erbfolge, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erbschein. Die Entscheidung kann dazu führen, dass die Verfügung ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
Beweisfragen
Die Person, die anfechtet, trägt regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast für den Anfechtungsgrund. Beweismittel können zum Beispiel Zeugen, Schriftstücke, ärztliche Unterlagen oder Indizien aus der Entstehungsgeschichte der Verfügung sein. Die Anforderungen an den Nachweis richten sich nach der Art des geltend gemachten Mangels.
Rechtsfolgen einer erfolgreichen oder erfolglosen Anfechtung
Teilweise oder vollständige Unwirksamkeit
Ist die Anfechtung erfolgreich, wird die angefochtene Verfügung so behandelt, als wäre sie in dem betroffenen Umfang nicht getroffen worden. Das kann zur vollständigen Unwirksamkeit des Testaments führen oder nur einzelne Anordnungen betreffen. Nicht betroffene Teile bleiben wirksam, sofern sie selbstständig bestehen können.
Ersatzordnung der Erbfolge
Fallen Anordnungen weg, greifen ersatzweise andere testamentarische Bestimmungen oder – falls solche nicht bestehen – die gesetzliche Erbfolge. Vermächtnisse, Auflagen oder Vor- und Nacherbschaften können durch die Anfechtung beeinflusst werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem angefochtenen Teil stehen.
Auswirkungen auf Erbschein und bereits erfolgte Maßnahmen
Ein erteilter Erbschein kann berichtigt oder eingezogen werden, wenn die Grundlage durch eine wirksame Anfechtung entfällt. Bereits vorgenommene Verfügungen im Nachlass können nach den allgemeinen Regeln rückabgewickelt werden, soweit sie auf der unwirksamen Verfügung beruhten.
Abgrenzungen zu verwandten Themen
Auslegung und Berichtigung
Die Auslegung klärt den Sinn einer Verfügung, wenn der Wortlaut unklar ist. Die Berichtigung korrigiert offensichtliche Schreib- oder Ausdrucksfehler. Beide Instrumente setzen eine grundsätzlich wirksame Verfügung voraus und unterscheiden sich damit von der Anfechtung, die auf die Beseitigung einer fehlerhaften Willensbildung zielt.
Nichtigkeit wegen Formmangels oder fehlender Testierfähigkeit
Bei schwerwiegenden Mängeln wie fehlender Testierfähigkeit oder grundlegenden Formverstößen ist die Verfügung von Anfang an unwirksam. Es bedarf dann keiner Anfechtung; maßgeblich ist die Feststellung der Unwirksamkeit.
Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsansprüche sind Geldansprüche bestimmter Angehöriger und bestehen unabhängig von der Wirksamkeit des Testaments. Sie ersetzen nicht die Anfechtung, können aber neben dieser relevant werden, wenn durch die Anfechtung die Erbquoten oder Begünstigungen verschoben werden.
Typische Konstellationen
Übergehung eines später hinzugekommenen Angehörigen
Wird nach Errichtung einer Verfügung ein Kind geboren oder eine Ehe geschlossen, kann dies im Einzelfall eine Anfechtung eröffnen, wenn anzunehmen ist, dass die Regelung andernfalls anders ausgefallen wäre.
Irrtum über Personen oder Vermögenswerte
Wer irrtümlich eine falsche Person bedenkt oder vom Bestand eines Vermögenswerts ausgeht, der tatsächlich nicht existiert, kann eine Verfügung getroffen haben, die dem wirklichen Willen nicht entspricht. Dies kann einen Anfechtungsgrund darstellen.
Unzulässige Einflussnahme
Kommt eine Verfügung unter Täuschung oder Drohung zustande, steht die Willensfreiheit in Frage. In solchen Fällen kann eine Anfechtung zur Beseitigung der betroffenen Anordnungen führen.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Anfechtung einer letztwilligen Verfügung?
Die Anfechtung ist die rechtliche Infragestellung eines Testaments oder Erbvertrags mit dem Ziel, eine fehlerhafte Verfügung ganz oder teilweise aufzuheben, etwa wegen Irrtums, Täuschung, Drohung oder aufgrund später eingetretener Umstände.
Wer darf eine letztwillige Verfügung anfechten?
Anfechtungsberechtigt ist, wer durch die Aufhebung einen rechtlichen Vorteil erlangt. Das sind regelmäßig Personen, die ohne die angegriffene Regelung eine stärkere Stellung im Nachlass innehätten.
Welche Fristen gelten für die Anfechtung?
Üblicherweise gilt eine Frist von einem Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund; sie beginnt nicht vor Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Position. Nach sehr langen Zeiträumen, in der Regel nach 30 Jahren seit dem Erbfall, ist eine Anfechtung ausgeschlossen.
Wo und in welcher Form wird angefochten?
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Sie muss den angefochtenen Teil, den Grund und die Betroffenen erkennen lassen und nachvollziehbar begründet sein.
Was passiert, wenn die Anfechtung erfolgreich ist?
Der betroffene Teil der Verfügung gilt als unwirksam. An seine Stelle treten andere testamentarische Regelungen oder, falls solche fehlen, die gesetzliche Erbfolge. Der Erbschein kann angepasst oder eingezogen werden.
Worin liegt der Unterschied zwischen Anfechtung und Auslegung?
Die Auslegung dient der Ermittlung des Sinns einer wirksamen Verfügung. Die Anfechtung beseitigt dagegen eine Verfügung, die auf einem relevanten Willensmangel beruht.
Kann auch ein Erbvertrag angefochten werden?
Ja, jedoch nur in engen Grenzen. Wegen seiner vertraglichen Bindungen gelten strengere Voraussetzungen als beim Testament; die Anfechtung setzt auch hier einen anerkannten Grund voraus.
Muss der Anfechtungsgrund bewiesen werden?
Die Person, die anfechtet, muss den geltend gemachten Grund darlegen und beweisen. Geeignet sind je nach Konstellation etwa Zeugenaussagen, Dokumente oder sonstige Indizien.