Begriff und rechtliche Bedeutung von „American“
Der Begriff „American“ ist in unterschiedlichem Kontext relevant und wird sowohl im staatsrechtlichen, völkerrechtlichen wie auch im wirtschafts- und kennzeichenrechtlichen Sinne verwendet. Die deutsche Übersetzung „amerikanisch“ bezieht sich vorwiegend auf die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und Personen, Institutionen bzw. Produkte mit Bezug zu diesem Staat. Rechtlich betrachtet ist „American“ ein Sammelbegriff, der zahlreiche Regelungsbereiche berührt, wobei jeweils präzise zwischen den verschiedenen Ebenen und Rechtsgebieten zu differenzieren ist.
Staatsbürgerschaftsrechtlicher Kontext
Nationalität und Staatsangehörigkeit
Im staatsrechtlichen Sinne bezeichnet der Begriff „American“ in der Regel eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika besitzt. Maßgeblich für die Erwerbsmodalitäten sind die Regelungen der US-Verfassung und des US-Staatsangehörigkeitsgesetzes (Immigration and Nationality Act, INA).
Entstehung der US-Staatsbürgerschaft
Die US-Staatsbürgerschaft kann durch Geburt in den Vereinigten Staaten (Geburtsortsprinzip – jus soli) oder durch Abstammung von einem oder beiden US-amerikanischen Elternteilen (Abstammungsprinzip – jus sanguinis) erworben werden. Zudem bietet das Einbürgerungsrecht (Naturalization) staatenlosen oder ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die US-Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Rechte und Pflichten von US-Staatsangehörigen
Als „American“ stehen einer Person die durch die amerikanische Verfassung garantierten Grundrechte, politische Mitwirkungsrechte sowie besondere Schutzrechte im Ausland zu. Demgegenüber bestehen bestimmte staatsbürgerliche Pflichten, wie beispielsweise die Steuerpflicht (Worldwide Taxation, unabhängig vom Wohnort) oder Wehrpflicht in bestimmten Fällen. Renunciation, also der formelle Verzicht auf die US-Staatsangehörigkeit, unterliegt klar geregelten Verfahren und Rechtsfolgen.
Völkerrechtlicher Kontext
Konsular- und Diplomatenrecht
Im völkerrechtlichen Zusammenhang bestimmt sich die Eigenschaft als „American“ im Sinne des US-Bürgerstatus nach den Vorschriften des US-Rechts und entsprechenden internationalen Übereinkommen. US-Staatsangehörige genießen im Ausland konsularischen Schutz durch Vertretungen der Vereinigten Staaten und fallen unter die Schutzbestimmungen bilateraler sowie multilateraler Verträge, wie dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963.
Aufenthaltsrecht
Das Aufenthaltsrecht von „Americans“ in Deutschland und anderen Staaten richtet sich nach den jeweils einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsstaates. Umgekehrt regeln Visa Waiver Program, Immigration Law und Einwanderungsbestimmungen der USA das Aufenthalts- und Einreiserecht von Nicht-US-Bürgern in Bezug auf das amerikanische Staatsgebiet.
Wirtschafts- und Markenrechtlicher Kontext
Schutz von Kennzeichen und Ursprung
Im wirtschaftsrechtlichen Kontext bezeichnet „American“ oft die Herkunft von Waren und Dienstleistungen. Nach dem TRIPS-Abkommen sowie den Vorschriften des amerikanischen Kennzeichen- und Markenrechts (Trademark Law) ist die Bezeichnung „American“ zulässig, wenn die beanspruchte amerikanische Herkunft den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und keine Irreführung vorliegt.
Produktherkunftskennzeichnung
Vermerkt ein Unternehmen auf seinen Produkten „American“ oder „Made in America“, gelten sowohl für den US-amerikanischen als auch für den internationalen Markt spezifische Vorschriften hinsichtlich der Herkunftsangaben. Diese Regelungen dienen dem Verbraucherschutz und verhindern eine Irreführung des Marktes nach § 127 Markengesetz (Deutschland) und § 43(a) Lanham Act (USA).
Handelsrechtliche Besonderheiten
Im internationalen Handelsverkehr können „American“-Erzeugnisse spezifischen Zoll- und Exportbeschränkungen unterliegen. Maßnahmen wie die Section 232 des Trade Expansion Act oder Sanktionen nach OFAC-Listen betreffen Ausfuhren aus bzw. nach den USA, was insbesondere Schutznormen für amerikanische Produkte und Wirtschaftsinteressen mit sich bringt.
Weitere rechtsrelevante Verwendungen
Personenbegriff in internationalen Verträgen
Der Begriff „American“ ist regelmäßig in internationalen Verträgen und Abkommen als Sammelbegriff für US-Staatsbürgerinnen und -bürger verankert. Dies ist im Steuerrecht (z. B. FATCA: Foreign Account Tax Compliance Act), im Strafverfolgungs- und Auslieferungsrecht (Extradition Treaty) sowie in Sozialversicherungsabkommen feststellbar.
Rechtlich relevante Unterscheidungen
Zu beachten ist, dass „American“ in anderen Zusammenhängen als Adjektiv auch für Beziehungen zu anderen Staaten des amerikanischen Kontinents verwendet wird. Im Rechtssinne ist fast ausschließlich die Bezugnahme auf die Vereinigten Staaten rechtlich bedeutsam; dies ist in internationalen Normen meist eindeutig geregelt.
Zusammenfassung
Der Begriff „American“ ist im Recht eine vielschichtige Bezeichnung, die vor allem auf die Staatsangehörigkeit zu den Vereinigten Staaten von Amerika und damit verbundene Rechtsfolgen abstellt. Im internationalen Rechtssinne sind US-Staatsangehörige Inhaber spezifischer Schutzrechte, unterliegen aber auch diversen Verpflichtungen. Für Unternehmen, Markeninhaber und Vertragspartner ist die korrekte Verwendung und das Verständnis des Begriffs „American“ rechtlich entscheidend, insbesondere bei Herkunft und Kennzeichnung, im Außenwirtschaftsrecht sowie bei Vertragsbeziehungen mit US-amerikanischen Parteien. Die Kenntnis der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften ist für eine präzise rechtskonforme Anwendung des Begriffs unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die US-Staatsbürgerschaft zu erhalten?
Die US-Staatsbürgerschaft kann entweder durch Geburt auf US-amerikanischem Boden (Jus soli), durch Abstammung von mindestens einem US-amerikanischen Elternteil (Jus sanguinis), oder durch Einbürgerung (Naturalization) erlangt werden. Im Rahmen der Einbürgerung ist es erforderlich, dass der Antragsteller mindestens fünf Jahre dauerhaft und legal in den USA lebt, wobei im Falle einer Ehe mit einem US-Staatsbürger eine Verkürzung auf drei Jahre möglich ist. Weitere Voraussetzungen sind unter anderem ein mindestens 18-jähriges Alter, eine gute moralische Führung, ein Nachweis über grundlegende Englischkenntnisse sowie Kenntnisse über die Geschichte und Verfassung der USA (Civics Test). Außerdem ist zu beachten, dass Antragsteller die Loyalität zum amerikanischen Staat schwören und bereit sein müssen, den Eid auf die Verfassung der Vereinigten Staaten abzulegen. Hintergrundüberprüfungen und biometrische Erfassungen sind ebenfalls Bestandteil des Einbürgerungsprozesses. Für bestimmte Gruppen, wie Militärangehörige, gibt es gesonderte Regelungen. Die Einbürgerung ist ein komplexer Rechtsvorgang, dessen Voraussetzungen detailliert im Immigration and Nationality Act (INA) geregelt sind.
Welche Besonderheiten gelten für amerikanische Doppelstaatsbürger aus rechtlicher Sicht?
Die USA erkennen die doppelte Staatsbürgerschaft an, verlangen aber von ihren Staatsangehörigen, die Pflichten gegenüber den Vereinigten Staaten uneingeschränkt zu erfüllen. Dies bedeutet, dass amerikanische Doppelstaatler insbesondere bei der Einreise und dem Aufenthalt in den USA ausschließlich als US-Bürger behandelt werden und von sämtlichen konsularischen Schutzrechten anderer Staaten ausgeschlossen sind. Steuerrechtlich unterliegen Doppelstaatsbürger der weltweiten Steuerpflicht der USA, unabhängig vom Wohnsitz. Auch für Wehrpflichtangelegenheiten und bestimmte sicherheitsrelevante Vorgaben gelten uneingeschränkte US-Bestimmungen. Darüber hinaus dürfen Doppelstaatsbürger Konsularleistungen der USA im Ausland nur in Anspruch nehmen, wenn sie sich nicht im Land ihrer weiteren Staatsbürgerschaft befinden. Rechtliche Probleme können entstehen, wenn Gesetze des anderen Staats mit US-Recht kollidieren. Der Entzug der US-Staatsbürgerschaft aufgrund des Erwerbs einer weiteren Staatsbürgerschaft erfolgt nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Was sind die rechtlichen Pflichten amerikanischer Staatsbürger im Ausland?
Amerikanische Staatsbürger sind auch im Ausland steuerpflichtig nach US-amerikanischem Recht (Worldwide Income Taxation), was bedeutet, dass sie ihr weltweites Einkommen gegenüber dem Internal Revenue Service (IRS) deklarieren und gegebenenfalls versteuern müssen. Außerdem müssen sie bestimmte Meldepflichten wegen ausländischer Bankkonten und Vermögenswerte (z.B. FBAR, FATCA-Regeln) beachten. In Krisenfällen können US-Bürger konsularische Hilfe bei US-Botschaften und Konsulaten beanspruchen; ein Rechtsanspruch auf Evakuierung besteht jedoch in der Regel nicht. Die US-Regierung erwartet auch von im Ausland lebenden Staatsbürgern die Einhaltung zentraler amerikanischer Gesetze wie z.B. das Embargo- und Sanktionsrecht. Bei bestimmten Vergehen gegen US-Recht kann eine Strafverfolgung auch im Ausland eingeleitet werden, sofern extraterritoriale Anwendung US-amerikanischen Rechts vorgesehen ist.
Welche Auswirkungen hat eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis (Green Card) im Vergleich zur US-Staatsbürgerschaft auf die rechtliche Stellung?
Die Green Card gewährt das dauerhafte Aufenthaltsrecht, die Arbeitserlaubnis und Schutz vor Abschiebung, verleiht jedoch keine US-Bürgerrechte wie das Wahlrecht auf Bundesebene oder vollen konsularischen Schutz. Green-Card-Inhaber müssen regelmäßig ihren Status durch Aufenthalte in den USA sichern und sind verpflichtet, ihren Wohnsitz zu dokumentieren; längere Auslandsaufenthalte können zum Verlust des Status führen. Anders als US-Bürger können sie unter bestimmten Umständen abgeschoben werden, insbesondere bei schweren Straftaten. Steuerlich unterliegen sie ebenso wie US-Bürger der weltweiten Besteuerung. Die Beantragung von Familienzusammenführungen ist beschränkt, ein uneingeschränkter Zugriff auf alle öffentlichen Leistungen wie Staatsbürger besteht nicht. Die Green Card ist keine Vorstufe, sondern eine Voraussetzung für eine spätere Einbürgerung.
Wie wirkt sich das US-Staatsbürgerschaftsrecht auf Kinder aus binationalen Ehen aus?
Kinder aus binationalen Ehen, bei denen ein Elternteil US-amerikanischer Staatsbürger ist, können die US-Staatsbürgerschaft durch Abstammung (Jus sanguinis) erhalten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört in der Regel, dass der US-Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt bestimmte Mindestaufenthaltszeiten in den Vereinigten Staaten nachweisen kann. Die Übertragung der Staatsbürgerschaft erfolgt nicht automatisch, sondern bedarf im Regelfall eines Antragsverfahrens (z.B. Consular Report of Birth Abroad, CRBA) bei einer US-Botschaft oder einem Konsulat. Diese Kinder unterliegen den gleichen Steuer- und Meldepflichten wie andere US-Bürger. Darüber hinaus entsteht mit der US-Staatsbürgerschaft auch die Einziehungspflicht in sicherheitsrelevanten Situationen im Erwachsenenalter. Problematisch können Konflikte mit anderen Staatsangehörigkeiten entstehen, insbesondere wenn das Recht des Geburtslandes keine doppelte Staatsbürgerschaft zulässt.
Welche Möglichkeiten und rechtlichen Grenzen gibt es für den Verzicht auf die US-Staatsbürgerschaft?
Der Verzicht auf die US-Staatsbürgerschaft (Renunciation) ist rechtlich möglich, muss jedoch in persönlicher Anwesenheit vor einer autorisierten US-Botschaft oder einem Konsulat und vor Zeugen erfolgen. Die Erklärung ist endgültig und kann nur schwer rückgängig gemacht werden. Gleichzeitig ist eine umfassende Anhörung zu den Konsequenzen obligatorisch. Mit der Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft verlieren Betroffene das konsularische Schutzrecht der USA, Rechte auf eine US-Aufenthaltserlaubnis und das aktive wie passive Wahlrecht. Der sogenannte Expatriation Tax kann bei Vermögenswerten ab einer bestimmten Höhe anfallen. Wer durch den Verzicht staatenlos wird, kann zusätzlich massive praktische und rechtliche Einschränkungen erfahren. Ein bestehendes Ermittlungsverfahren oder Steuerverbindlichkeiten verhindern nicht zwingend die Ausbürgerung, können jedoch nachträglich erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen.